home / judic / decisions

decisions: bge_10_I_331

This data as json

decision_id court canton chamber docket_number docket_number_2 decision_date publication_date language title legal_area regeste abstract_de abstract_fr abstract_it full_text outcome decision_type judges clerks collection appeal_info source_url pdf_url bge_reference cited_decisions scraped_at external_id source source_id source_spider content_hash has_full_text text_length Sachgebiet Themen Liste_Neuheiten BGE_PublikationVorgesehen erledigung AnzahlRichter local_json_path imported_at last_seen_at from_delta from_judic_scraper judic_structured judic_scraped_at
bge_10_I_331 bge CH   10_I_331   1884-01-01   de BGE 10 I 331 Öffentliches Recht         erkannt: 54. Urtheil vom 18. Juli 1884 in Sachen Guggenheim. A. Jakob Guggenheim=König, Handelsmann von Endingen, Kantons Aargau, betreibt seit 1881 ein Zweiggeschäft in Prun¬ trut, Kantons Bern, während er sein persönliches Domizil in Endingen beibehalten hat. Im Mai 1884 richtete er an seine Gläubiger ein von „Endingen und Pruntrut“ datirtes Zirkular in welchem er anzeigte, daß er durch Verluste gezwungen wor¬ den sei, seine Zahlungen einzustellen und die Bezahlung von 40 % der Forderungen offerire. Am 14./15. Mai 1884 erwirk¬ ten daraufhin S. Ebstein, Handelsmann in Basel, für eine Forderung von 677 Fr. 60 Cts., G. Burkhardt, Müller in Basel, für drei Forderungen von 234 Fr. 50 Cts., 118 Fr. und 83 Fr. und I. Müller, Handelsmann in Biel, für vier Forderungen von 4 Fr. 20 Cts., 61 Fr., 134 Fr. 45 Cts. und 7 Fr. beim Gerichtspräsidenten von Pruntrut einen Ar¬ rest auf die in Pruntrut befindlichen Waaren des Schuldners und luden denselben auf 17. Mai gleichen Jahres zur Ver¬ handlung über die Arrestbestätigung vor das Richteramt Prun¬ trut. Durch Contumazialurtheil vom 17. genannten Monats sprach der Gerichtspräsident von Pruntrut den Arrestklägern ihre Rechtsbegehren zu B. Gegen dieses Urtheil sowie das demselben vorangegange¬ nen Verfahren führte Jakob Guggenheim=König Beschwerde beim Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern, weil Verfahren und Urtheil gegen verschiedene Vorschriften der ber nischen Gesetzgebung rücksichtlich der Ladungsfristen u. s. w. verstoßen. Mit Rekursschrift vom 5. Juni 1884 stellte er im fernern beim Bundesgerichte den Antrag: es sei der am 14./15. Mai 1884 von den bernischen Richterbeamten auf sein im Kanton Bern liegendes Vermögen bewilligte und ausgeführte Arrest mit allen seinen weitern Folgen aufzuheben, unter Kosten¬ folge. Zur Begründung führt er aus: Der gegen ihn bewil¬ ligte Arrest verstoße, da Rekurrent im Kanton Aargau fest niedergelassen und aufrechtstehend sei, gegen Art. 59 der Bun¬ desverfassung; in Pruntrut habe er blos ein in Bezug auf das Rechnungswesen von dem Hauptgeschäfte ganz abhängiges Zweig¬ geschäft durch einen Angestellten betreiben lassen. Das Arrest¬ bestätigungsverfahren leide an verschiedenen Gesetzwidrigkeiten; indeß sei in dieser Beziehung ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft und Rekurrent habe daher seine Beschwerde in dieser Beziehung nicht an das Bundesge¬ richt sondern an das bernische Appellationsgericht gerichtet. In seiner Rekursschrift stellt Rekurrent gleichzeitig das Gesuch, es möchte durch provisorische Verfügung die Oeffnung seines Zweiggeschäftes in Pruntrut sofort angeordnet werden, eventuell wenigstens nach Beendigung des Verfahrens. C. In ihrer Rekursbeantwortung stellen die Rekursbeklagten G. Burkhardt, S. Ebstein und I. Müller die Anträge: 1. es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kostenfolge; eventuell 2. es sei der Rekurrent mit seinen Rechtsbegehren ohne Rücksicht auf deren ursprüngliche Begründetheit abzuwei¬ sen; weiter eventuell 3. der Rekurs fei in der Sache selbst ab¬ zuweisen, beides unter Kostenfolge. Zur Rechtfertigung der Anträge 1 und 2 wird geltend gemacht: Die gleiche Beschwerde wie an das Bundesgericht habe Rekurrent auch an den berni¬ schen Appellationshof gerichtet; da offenbar nicht beide Behörden kumulativ sich mit der nämlichen Sache beschäftigen können, so müsse der Umstand, daß Rekurrent auch das kantonale Ap¬ pellationsgericht angegangen habe, als Verzicht auf die Be¬ schwerde beim Bundesgerichte aufgefaßt werden. Es handle sich übrigens nicht um eine staatsrechtliche Frage und es sei daher einzig der bernische Richter kompetent. Zudem sei die Beschwerde, weil nicht innert der durch Art. 363 der bernischen Civilpro¬ zeßordnung vorgeschriebenen vierzehntägigen Frist und nicht in der kantonalgesetzlich vorgeschriebenen Form angemeldet, verspä¬ tet. In der Sache selbst wird ausgeführt: Jakob Guggenheim sei in Pruntrut niedergelassen und dort in die Steuerregister und Stimmregister u. s. w. eingetragen gewesen. Es werde freilich vielleicht eingewendet werden, daß der eigentliche Inhaber des Geschäftes in Pruntrut nicht der dort niedergelassene Jakob Guggenheim, sondern dessen in Endingen wohnhafter Vater gleichen Namens sei. Allein dies ändere an der Sache nichts. Denn die Rekursbeklagten haben stets mit Jakob Guggenheim in Pruntrut kontrahirt und wenn dessen Vater das Eigenthum an den mit Arrest belegten Waaren beanspruche, so möge er vor dem zuständigen Gerichte als Vindikant auftreten. Uebrigens habe Jakob Guggenheim=König jedenfalls ein Geschäftsdomizil in Pruntrut gehabt, und würde auch mit Rücksicht darauf, daß die Waarenlieferungen, aus denen die Forderungen der Rekurs¬ beklagten herrühren, zumeist nach Pruntrut gemacht worden seien, gemäß Art. 420 des im bernischen Jura geltenden Code de commerce der bernischen Gerichtsbarkeit unterstehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da Rekurrent eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht unzweifel¬ haft kompeient. Die Behauptung der Rekursbeklagten, daß der Rekurrent die gleiche Beschwerde, wie an das Bundesgericht, auch an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern gerichtet habe, ist thatsächlich unbegründet; denn die Beschwerde an den bernischen Appellationshof richtet sich gegen das Arrest¬ bestätigungsverfahren und das in demselben ergangene Urtheil und stützt sich auf Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung. Der Rekurs an das Bundesgericht dagegen ist gegen den Arrest selbst gerichtet und rügt die Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung. Die beiden Beschwerden beziehen sich also nicht auf den gleichen Gegenstand. 2. Ebensowenig ist die Beschwerde verspätet. Dieselbe ist in¬ nert der sechzigtägigen Frist des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesge¬ richte schriftlich eingereicht worden und ist daher rechtzeitig und in richtiger Form eingelegt. Für Formen und Fristen des Re¬ kurses an das Bundesgericht nämlich gelten selbstverständlich ausschließlich die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und keineswegs diejenigen des kantonalen Rechtes. 3. Dagegen ist der Rekurs in der Sache selbst unbegründet. war ist davon auszugehen, daß der Rekurrent Jakob Guggen¬ heim=König persönlich sein Domizil in Endingen, Kantons Aar¬ gau, hatte, während zum Betriebe des Geschäftes in Pruntrut fein gleichnamiger Sohn dort Wohnsitz genommen hatte. Allein ebenso zweifellos ist, daß für den Rekurrenten in Pruntrut ein Geschäftsdomizil begründet war; er gibt selbst zu, daß er in Pruntrut ein „Zweiggeschäft“ betrieben habe und aus den Ak¬ ten ergibt sich unzweideutig, daß er dort eine wirkliche Zweig¬ niederlassung besaß. Das Geschäft in Pruntrut erschien gegen außen, im Verkehre mit Dritten, durchaus als eine besondere Handelsniederlassung, von welcher aus selbständig Handelsge¬ schäfte abgeschlossen wurden und welche daher einen zweiten örtlichen Mittelpunkt der Geschäftsthätigkeit des Rekurrenten be¬ gründete. Rekurrent besaß in Pruntrut unstreitig ein ständiges Verkaufsmagazin; sodann wurden aber auch von dem Zweigge¬ schäft in Pruntrut selbständig Bestellungen aufgegeben und Waarenlieferungen in Empfang genommen, wie dies die bei den Akten liegenden Bestellbriefe an die Rekursbeklagten Eb¬ stein und Müller und die von letztern ausgestellten Fakturen beweisen. Denn die fraglichen Bestellbriefe sind sämmtlich von Pruntrut aus datirt und die Fakturen lauten auf Jakob Gug¬ genheim=König in Pruntrut. Ebenso zeigt die Datirung des die Zahlungseinstellung des Rekurrenten anzeigenden Zirkulars von „Endingen und Pruntrut“, daß in Pruntrut ein zweiter Sitz der Geschäftsthätigkeit des Rekurrenten sich befand. Daneben kann darauf, wie das interne Verhältniß der beiden Geschäfte in Endingen und Pruntrut rücksichtlich der Rechnungsführung u. s. w. geordnet war, gewiß nichts ankommen. War aber für den Rekurrenten in Pruntrut ein Geschäftsdomizil begründet, so kann er, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, für die mit seiner dortigen Geschäftsthätigkeit zusammenhängenden For¬ derungen auch am Orte des Geschäftsdomizils belangt werden und es verstößt somit der angefochtene Arrest nicht gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung. Uebrigens könnte sich Re¬ kurrent auf diese Verfassungsbestimmung schon deshalb nicht berufen, weil er nicht „aufrechtstehend“ ist. Denn durch sein Zirkular vom Mai 1884 zeigt er ja selbst an, daß er seine Zahlungen eingestellt habe und also nicht im Stande sei, an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemachte liquide Ansprachen zu befriedigen. Diese Erklärung muß er unzweifelhaft gegen sich gelten lassen. 4. Ist somit der Rekurs in der Hauptsache unbegründet, so muß nothwendigerweise auch das Begehren des Rekurrenten um Wiedereröffnung seines Zweiggeschäftes durch provisorische Verfügung abgewiesen werden. Auch rechtfertigt es sich, dem Rekurrenten gemäß Art. 62 des Bundesgesetzes über Organi¬ sation der Bundesrechtspflege die Bezahlung einer Gerichtsge¬ bühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.             https://www.fallrecht.ch/c1010331.pdf     [] 2026-03-03T14:06:39.860819+00:00         f3acc144f595e56b75d38b7f3c5153f1527a0a82a2931c7323c0264c8f2a1e5e 1 9144       0       2026-05-06T07:35:28 2026-05-07T08:06:29 0 0    
Powered by Datasette · Queries took 0.562ms