decisions: bge_10_I_336
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| bge_10_I_336 | bge | CH | I | 10_I_336 | 1884-09-06 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 336 | Öffentliches Recht | 55. Urtheil vom 6. September 1884 in Sachen st. gallisches Rheinkorrekionsunternehmen. A. Jakob Kuster, Lehrer, in Diepoldsau, verlangte mit Schreiben vom 24. Juli 1883 von dem st. gallischen Rhein¬ korrektionsunternehmen eine Entschädigung dafür, daß sein Grundstück am „Wiedenmaad“ infolge der durch das Rhein¬ korrektionsunternehmen vorgenommenen Abtragung eines alten Binnendammes und die damit verbundene Wasserableitung während mehrerer Wochen vollständig unter Wasser gesetzt wor¬ den sei. Da seinem Begehren nicht entsprochen wurde, so ließ er eine amtliche Schatzung des Schadens vornehmen und leitete durch Pfandbot vom 4. Februar 1884 für den Schatzungsbetrag von 26 Fr. 50 Cts. sammt Kosten den Rechtstrieb gegen das Rheinkorrektionsunternehmen ein. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag und nachdem der eingeleitete Sühnversuch fruchtlos geblieben war, wurde die Sache durch Leitschein des Vermittleramtes Rheineck vom 18. April 1884 an die Gerichtskommission Unter¬ rheinthal geleitet. B. Durch Ladungen vom 17. Mai, 14. Juni und 19. Juli 1884 wurde hierauf die st. gallische Rheinkorrektionsunterneh¬ mung vor die Gerichtskommission Unterrheinthal geladen, zu¬ letzt durch die Ladung vom 19. Juli peremptorisch auf 30. Juli gleichen Jahres. Dieselbe leistete indeß diesen Vorladungen keine Folge, sondern stellte vielmehr mit Eingabe vom 28. Juli beim Bundesgericht den Antrag, dasselbe möchte die von der Gerichtskommission Unterrheinthal in Sachen erlassenen Vor¬ ladungen als wirkungslos erklären und dem genannten Gerichte die Entscheidung des Rechtsfalles verbieten, indem sie zur Be¬ gründung ausführt: Das Rheinkorrektionsunternehmen sei zu¬ folge Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 24. Juli 1862 und des Bundesrathsbeschlusses vom 19. November 1863 unter das eidgenössische Expropriationsgesetz gestellt und unterstehe daher dem eidgenössischen, nicht dem kantonalen Gerichtsstande. Durch die bundesgerichtliche Praxis nämlich sei längst festgestellt, daß alle aus der Ausführung eines öffentlichen Werkes abgeleiteten Entschädigungsklagen der eidgenössischen Jurisdiktion unterste¬ hen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfalle die Formen des Expropriationsverfahrens haben eingehalten werden können und eingehalten worden seien oder nicht. Im vorliegenden Falle aber handle es sich um eine Entschädigungsklage, welche aus der plan= und zweckmäßigen Ausführung eines öffentlichen Werkes hergeleitet werde, wie dies der Rekursbeklagte Kuster selbst an¬ erkenne. C. Durch telegraphische Verfügung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtes vom 29. Juli wurde die einstweilige Sistirung der auf 30. Juli angesetzten Gerichtsverhandlung angeordnet. Die Gerichtskommission Unterrheinthal beschloß indeß, da die Sache nicht mehr rechtzeitig habe abgestellt werden können und die beklagte Rheinkorrektionsunternehmung vor den st. gallischen Gerichten die Kompetenz des kantonalen Richters bis jetzt nicht bestritten habe, am 30. Juli 1884 nichtsdestoweniger: 1. Es habe der Beklagte bis zur Stellung einer Kompetenz¬ vorfrage vor Schranken der Gerichtskommission Red und Ant¬ wort zu geben. II. Der Kläger habe mit Regreß auf den Beklagten zu be¬ zahlen: 2 Fr. — Cts. für den Vorbescheid; für das Protokoll der Kanzlei; „ 50 „ 1 „ 50 „ dem Weibel für Abwart und 2 Citationen; „ 60 „ für den Rezeß und Porto. III. Der Beklagte habe dem Kläger an Tageskosten 7 Fr. zu vergüten. D. Durch nachträgliche Eingabe vom 9. August 1884 ver¬ langt die Rekurrentin Aufhebung dieses Gerichtsentscheides, unter Berufung auf die Sistirungsverfügung des Bundesge¬ richtspräsidiums und mit der Ausführung, daß sie niemals den st. gallischen Gerichtsstand anerkannt habe, da weder in der Erhebung eines Rechtsvorschlages noch im Erscheinen vor Ver¬ mittleramt eine Anerkennung des Gerichtsstandes liege und die Rekurrentin vor dem kantonalen Richter überhaupt niemals er¬ schienen sei. E. In seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde des st. gal¬ lischen Rheinkorrektionsunternehmens sucht der Rekursbeklagte Jakob Kuster namentlich zu zeigen, daß der von ihm erhobene Anspruch ein durchaus gerechter und billiger sei, wobei er aus¬ führt, daß die Rekurrentin durch die Ueberschwemmung seines Grundstückes einen Einbruch in sein Recht begangen habe; er fügt überdem bei, daß es sich hier gar nicht um einen Expropria¬ tionsfall handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt davon ab, ob der Entschädigungsanspruch des Rekursbeklagten sich als eine Forderung aus widerrechtlicher Beschädigung oder aber als Ersatzanspruch wegen vorübergehender Rechtsabtretung für ein öffentliches Werk qualfizirt. Ist letzteres der Fall, so ist die Kompetenz der eidgenössischen Gerichtsbehörde begründet; denn es ist allerdings unzweifelhaft und übrigens unbestritten, daß die st. gallische Rheinkorrektionsunternehmung dem eidgenössi¬ schen Expropriationsgesetze untersteht. Qualifizirt sich dagegen der Anspruch des Rekursbeklagten als Forderung aus wider¬ rechtlicher Beschädigung, so sind zweifelsohne die kantonalen Ge¬ richte zuständig. (Siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Reveillac, Bardol u. Cie vom 20. Juli 1883, Amt¬ liche Sammlung IX, S. 238.) 2. Die Rekurrentin hat nun im vorliegenden Falle vom Rekursbeklagten keinerlei Rechtsabtretung begehrt; sie hat keine Veranstaltungen zur Einleitung des (ordentlichen oder außer¬ ordentlichen) Expropriationsverfahrens getroffen und hat dem Rekursbeklagten nicht, durch Zusammenberufung der eidgenössi¬ schen Schatzungskommission, die Möglichkeit gegeben, seine An¬ sprüche vor dieser Behörde geltend zu machen. Es ist im fer¬ nern thatsächlich unrichtig, daß der Rekursbeklagte selbst aner¬ kannt habe, daß die Beschädigung seines Grundstückes die noth¬ wendige Folge einer zweck= und planmäßigen Ausführung der Rheinkorrektion gewesen sei. Vielmehr stellt ja der Rekursbe¬ klagte gerade darauf ab, daß die Ueberschwemmung seines Grundstückes eine widerrechtliche sei und daß dieselbe hätte ver¬ mieden werden können, wenn von Anfang an die zweckdienlichen Vorkehren hiefür getroffen worden wären. Demnach erscheint die Klage des Rekursbeklagten als eine solche aus widerrecht¬ licher Beschädigung (als eine actio ex delicto) und nicht als eine solche auf Schadloshaltung wegen zeitweiliger Enteignung. Es muß somit der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. | https://www.fallrecht.ch/c1010336.pdf | [] | 2026-03-03T14:06:41.341749+00:00 | 2e45f1a605d36f98182332ee8de1cdc24cccf5ef03abe6445d3857ead2a3aba0 | 1 | 6431 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-07-06T01:35:26 | 0 | 0 | {"meta": {"reference": "10_I_336", "abteilung": null, "date": "1884-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "55. Urtheil vom 6. September 1884 in Sachen\nst. gallisches Rheinkorrekionsunternehmen.\nA. Jakob Kuster, Lehrer, in Diepoldsau, verlangte mit\nSchreiben vom 24. 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Juli angesetzten Gerichtsverhandlung angeordnet.\nDie Gerichtskommission Unterrheinthal beschloß indeß, da die\nSache nicht mehr rechtzeitig habe abgestellt werden können und\ndie beklagte Rheinkorrektionsunternehmung vor den st. gallischen\nGerichten die Kompetenz des kantonalen Richters bis jetzt nicht\nbestritten habe, am 30. Juli 1884 nichtsdestoweniger:\n1. Es habe der Beklagte bis zur Stellung einer Kompetenz¬\nvorfrage vor Schranken der Gerichtskommission Red und Ant¬\nwort zu geben.\nII. Der Kläger habe mit Regreß auf den Beklagten zu be¬\nzahlen:\n2 Fr. — Cts. für den Vorbescheid;\nfür das Protokoll der Kanzlei;\n„ 50 „\n1 „ 50 „ dem Weibel für Abwart und 2 Citationen;\n„ 60 „ für den Rezeß und Porto.\n\nIII. Der Beklagte habe dem Kläger an Tageskosten 7 Fr.\nzu vergüten.\nD. Durch nachträgliche Eingabe vom 9. August 1884 ver¬\nlangt die Rekurrentin Aufhebung dieses Gerichtsentscheides,\nunter Berufung auf die Sistirungsverfügung des Bundesge¬\nrichtspräsidiums und mit der Ausführung, daß sie niemals den\nst. gallischen Gerichtsstand anerkannt habe, da weder in der\nErhebung eines Rechtsvorschlages noch im Erscheinen vor Ver¬\nmittleramt eine Anerkennung des Gerichtsstandes liege und die\nRekurrentin vor dem kantonalen Richter überhaupt niemals er¬\nschienen sei.\nE. In seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde des st. gal¬\nlischen Rheinkorrektionsunternehmens sucht der Rekursbeklagte\nJakob Kuster namentlich zu zeigen, daß der von ihm erhobene\nAnspruch ein durchaus gerechter und billiger sei, wobei er aus¬\nführt, daß die Rekurrentin durch die Ueberschwemmung seines\nGrundstückes einen Einbruch in sein Recht begangen habe; er\nfügt überdem bei, daß es sich hier gar nicht um einen Expropria¬\ntionsfall handle.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt davon ab,\nob der Entschädigungsanspruch des Rekursbeklagten sich als eine\nForderung aus widerrechtlicher Beschädigung oder aber als\nErsatzanspruch wegen vorübergehender Rechtsabtretung für ein\nöffentliches Werk qualfizirt. Ist letzteres der Fall, so ist die\nKompetenz der eidgenössischen Gerichtsbehörde begründet; denn\nes ist allerdings unzweifelhaft und übrigens unbestritten, daß\ndie st. gallische Rheinkorrektionsunternehmung dem eidgenössi¬\nschen Expropriationsgesetze untersteht. Qualifizirt sich dagegen\nder Anspruch des Rekursbeklagten als Forderung aus wider¬\nrechtlicher Beschädigung, so sind zweifelsohne die kantonalen Ge¬\nrichte zuständig. (Siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in\nSachen Reveillac, Bardol u. Cie vom 20. Juli 1883, Amt¬\nliche Sammlung IX, S. 238.)\n2. Die Rekurrentin hat nun im vorliegenden Falle vom\nRekursbeklagten keinerlei Rechtsabtretung begehrt; sie hat keine\nVeranstaltungen zur Einleitung des (ordentlichen oder außer¬\nordentlichen) Expropriationsverfahrens getroffen und hat dem\nRekursbeklagten nicht, durch Zusammenberufung der eidgenössi¬\nschen Schatzungskommission, die Möglichkeit gegeben, seine An¬\nsprüche vor dieser Behörde geltend zu machen. Es ist im fer¬\nnern thatsächlich unrichtig, daß der Rekursbeklagte selbst aner¬\nkannt habe, daß die Beschädigung seines Grundstückes die noth¬\nwendige Folge einer zweck= und planmäßigen Ausführung der\nRheinkorrektion gewesen sei. Vielmehr stellt ja der Rekursbe¬\nklagte gerade darauf ab, daß die Ueberschwemmung seines\nGrundstückes eine widerrechtliche sei und daß dieselbe hätte ver¬\nmieden werden können, wenn von Anfang an die zweckdienlichen\nVorkehren hiefür getroffen worden wären. 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