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decisions: bge_10_I_349

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bge_10_I_349 bge CH   10_I_349   1884-01-01   de BGE 10 I 349 Öffentliches Recht         58. Urtheil vom 12. September 1884 in Sachen Schmidiger gegen Vonmoos. A. Durch Urtheil vom 5. Juni 1884 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: 1. Die Beklagten seien gehalten, dem Kläger eine Entschä¬ digung von 5000 Fr. nebst Zins seit 10. Oktober 1881 zu bezahlen; mit der Mehrforderung sei Kläger abgewiesen. 2. In erster Instanz haben die Beklagten die sämmtlichen Prozeßkosten zu bezahlen, soweit darüber nicht schon definitiv anders entschieden wurde und mit der Beschränkung, daß die beidseitigen persönlichen Parteikosten wettgeschlagen seien. In zweiter Instanz haben die Beklagten die Judizialien zu bezahlen, die weitern Kosten seien wettgeschlagen. Beklagte haben sonach an Kläger eine Kostenvergütung zu leisten von 614 Fr. 10 Cts. 3. und 4. u. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Das Bundesgericht wolle, richterliches Ermessen vorbehalten, die von den Beklagten an den Kläger zu leistende Entschädigung auf 15,000 Fr. sammt Verzugszins zu 5 % seit 10. Oktober 1881 festsetzen und den Beklagten sämmtliche Kosten auferlegen. Dagegen beantragt der Vertreter der Be¬ klagten, es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen und das zweitinstanzliche Erkenntniß zu bestätigen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Der zur Zeit des Unfalles 44 Jahre alte Kläger war seit 1871 in dem Fabriketablissement der Beklagten als Draht¬ zieher mit einem Jahresverdienste von 1200—1400 Fr. ange¬ stellt. Am 21. Mai 1881 war er damit beschäftigt, einen durch ein Zugeisen gezogenen Draht auf eine vor demselben ange¬ brachte Rolle sich aufwickeln zu lassen. Während der Arbeit lief der Draht auf der einen Seite über die Rolle hinaus. Als nun der Kläger versuchte, denselben von Hand wieder auf die (nach der Behauptung des Klägers in Folge des Abgleitens des Drahtes zum Stillstande gekommene) Rolle zu bringen, gerieth letztere plötzlich in Bewegung; der sich aufrollende Draht faßte die Hand des Klägers und preßte sie fest auf die Rolle, wodurch der Kläger derart verletzt wurde, daß ihm der rechte Vorderarm amputirt werden mußte. Er verblieb bis 23. Juli 1881 im Spital und war erst am 23. September gleichen Jahres ge¬ heilt. 2. Die Entschädigungspflicht der Beklagten ist von denselben bereits vor zweiter Instanz im Prinzip anerkannt worden; es handelt sich daher nur mehr um das Quantitativ derselben. In dieser Richtung ist nun zunächst festzuhalten, daß der klägerische Anspruch nicht nach dem Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881, sondern nach dem Bundesgesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 zu beurtheilen ist; denn zur Zeit der Entstehung des klägerischen Anspruches, d. h. zur Zeit des Unfalles war das Bundesgesetz vom 25. Juni noch nicht in Kraft getreten, sondern es galten für Haftpflichtansprüche aus Fabrikbetrieb ausschlie߬ lich die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 1877. Dem Bundesgesetze vom 25. Juni 1881 aber ist rückwirkende Kraft weder überhaupt noch, wie die Beklagten im heutigen Vortrage behauptet haben, bezüglich des Umfanges der Ersatzpflicht des Fabrikherren beigelegt worden und es kommt daher dieses Ge¬ setz für vor seinem Inkrafttreten entstandene Haftpflichtansprüche auch in letzterer Beziehung nicht zur Anwendung. Dies ist vom Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen Suri gegen Saurer vom 18. November 1881 (Amtliche Samm¬ lung VII, S. 830 u. ff.) ausgesprochen worden, auf welche rücksichtlich der nähern Begründung dieser Ansicht hier lediglich verwiesen werden kann. 3. Wenn die Beklagten im Fernern behaupten, es treffe den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfalle, und es erscheine aus diesem Grunde eine Erhöhung der Entschädigung als un¬ statthaft, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Vor¬ erst ist zu bemerken, daß vom Standpunkte der Beklagten aus, welche jedes Verschulden ihrerseits in Abrede stellen, von einem Mitverschulden des Klägers füglich nicht die Rede sein kann, und sodann erhellt überhaupt nicht, daß dem Kläger irgend welches Verschulden zur Last falle. Denn nach dem vorinstanz¬ lich festgestellten Thatbestande kann nicht angenommen werden, daß es Kläger bei der Manipulation, durch welche der Unfall herbeigeführt wurde, an der erforderlichen und gebotenen Vor¬ sicht habe fehlen lassen; vielmehr stellt die erste Instanz aus¬ drücklich fest, daß die fragliche Manipulation in dem Etablisse¬ mente der Beklagten durchaus üblich gewesen sei. 4. Für das Ausmaß der Entschädigung sind, gemäß der vom Bundesgerichte bei Anwendung des Fabrikgesetzes vom 23. März 1877 konsequent befolgten Praxis, analog die einschlägigen Grundsätze des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes anzu¬ wenden, wonach der Verletzte Anspruch auf Ersatz der Heilungs¬ kosten und der ihm durch Aufhebung oder Schmälerung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Nachtheile hat. Die zweite In¬ stanz ist nun bei Bemessung der Entschädigung, wie die Ent¬ scheidungsgründe ihres Urtheiles ergeben, davon ausgegangen, daß der Kläger infolge der erlittenen Verletzung bleibend in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt werde und daß ihm hiefür eine Entschädigung gebühre; dagegen hat ste auf die (allerdings theilweise von den Beklagten getragenen) Heilungskosten sowie auf den Umstand, daß Kläger zweifellos zeitweise, d. h. bis zu seiner Heilung, gänzlich arbeitsunfähig war, keine Rücksicht ge¬ nommen. Hierin ist eine unrichtige Anwendung des Gesetzes zu erblicken. Würdigt man nun die erwähnten Momente sowie die übrigen nach dem Gesetze zu berücksichtigenden Schadensfaktoren so erscheint eine Erhöhung der zweitinstanzlich gesprochenen Ent¬ schädigung auf 6000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Denn: der Kläger, ein nach seiner Erziehung und Bildung ge¬ wiß ausschließlich auf körperliche Thätigkeit angewiesener Ar¬ beiter, ist durch den Verlust seines rechten Vorderarmes in seiner Arbeitsfähigkeit unzweifelhaft auf das Erheblichste beschränkt; er ist zwar, da er immerhin manche Verrichtungen noch vor¬ zunehmen vermag, nicht, wie er behauptet, gänzlich arbeitsun¬ fähig, wohl aber in seiner Erwerbsfähigkeit in einer Weise be¬ schränkt, daß ihm an seinem frühern Jahresverdienste von 200 bis 1400 Fr. ein Ausfall von annähernd 700 bis 800 Fr. eutstehen wird. Diesem Ausfalle entspräche bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von zirka 11,000 Fr. Dieses Kapital kann nun freilich nicht in seinem Gesammtbetrage zugesprochen werden, da einerseits Kläger voraussichtlich doch nicht während seiner ganzen muthmaßlichen Lebensdauer zu Fortführung seiner bisherigen anstrengenden Beschäftigung als Eisenarbeiter befä¬ higt gewesen wäre und da ihn andererseits eine Entschädigung in Form einer Kapitalabfiindung, womit die Beklagten einver¬ standen sind, in mehreren Richtungen günstiger als früher stellt. Dagegen erscheint mit Rücksicht auf die hervorgehobenen Ver¬ hältnisse eine Erhöhung der Entschädigung auf 6000 Fr. ge¬ wiß als geboten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 1. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger eine Entschä¬ digung von 6000 Fr. (sechstausend Franken) sammt Zins zu fünf Prøzent vom 6. Oktober 1881 an zu bezahlen. 2. Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 5. Juni 1884 ist bestätigt.             https://www.fallrecht.ch/c1010349.pdf     [] 2026-03-03T14:06:45.856313+00:00         16ec956c8717966e431185fb2be8f13934d0327d515b316839ee9b944d727d55 1 7345       0       2026-05-06T07:35:28 2026-05-07T08:06:29 0 0    
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