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decisions: bge_10_I_35

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bge_10_I_35 bge CH   10_I_35   1884-01-01   de BGE 10 I 35 Öffentliches Recht         6. Urtheil vom 1. März 1884 in Sachen Seiler. A. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena Seiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte den Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons Zürich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf Herausgabe von 1700 Fr., als Hälfte ihres Weibergutes richtet war. Bei der mündlichen Verhandlung bestritt der Be¬ klagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er zwar noch zur Zeit der Sühneverhandlung vor dem Friedens¬ richteramte im Kanton Zürich gewohnt habe, aber vor Ein¬ reichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons Aargau, übergesiedelt sei. Während das Bezirksgericht Dielsdorf dieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschluß vom 29. Au¬ gust 1883 als inkompetent erklärte, hob dagegen die Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der Klägerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen Beschluß auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf das Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausführte, daß nach zürcherischem Prozeßrechte, wie § 223 des Gesetzes betreffend die Rechtspflege ausdrücklich ausspreche, der Gerichts¬ stand unzweifelhaft schon durch Anrufung des Sühnebeamten begründet werde. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. führt aus: Es komme für die Frage des Gerichtsstandes nicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der Sühneverhandlung, sondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung bei Gericht gewohnt habe. Denn nach § 317 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden Gerichte anhängig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner der gesetzlichen Ausnahmsfälle, insbesondere auch nicht der Fall des § 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache erst durch Einreichung der Weisung rechtshängig geworden. § 223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations¬ kammer des zürcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr unrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht von der Begründung der Kompetenz, sondern von der Litis¬ pendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche Fälle, wo ausnahmsweise schon durch die Sühneverhandlung die Sache rechtshängig und daher der Gerichtsstand begründet werde. Da somit der Rekurrent zur Zeit der Anhängigmachung des Rechts¬ streites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt habe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der Bundesverfassung, weßhalb beantragt werde: Es sei der Ent¬ scheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1883 aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan¬ tons Zürich auszusprechen, unter Folge der Kosten. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Appellationskammer des Kantons Zürich: Nachdem der Rekurrent nicht bestreite, daß er zur Zeit der Vorladung vor den Friedensrichter im Kanton Zürich gewohnt habe und nach¬ dem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt habe, daß eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich¬ neten Zeitpunkte die Begründung des Gerichtsstandes eintreten lasse, gegen das Bundesrecht nicht verstoße, könne es sich nur noch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, daß nach zürcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage¬ einreichung beim Friedensrichteramte begründet werde, richtig sei. Diese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto¬ nalen Rechtes ausschließlich den kantonalen Behörden zustehe, der Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be¬ schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen. In materieller Beziehung werde an der Begründung der ange¬ fochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, daß aus den Akten sich sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die ganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar nicht vollzogen sei. D. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe¬ renbold, führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, daß nach dem klaren Wortlaute des § 223 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten be¬ gründet werde, während der vom Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren prozeßrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegründung mit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag¬ ten sollte übrigens in solchen Fällen den kantonalen Behörden die maßgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge angetragen. E. Replikando bestreitet Rekurrent, daß seine Domizilverle¬ gung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, daß in casu durch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen Art. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das Bundesgericht unzweifelhaft kompetent. 2. Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst übrigens nicht bestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, daß Art. 59 der Bundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines Wohnortes zur Zeit der Anhängigmachung der Klage resp. der Einleitung des Rechtsstreites schützt und daß also ein nach die¬ sem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten für die Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist. Ebenso ist unbestreitbar und unbestritten, daß die Frage, durch welche Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem Momente also der Gerichtsstand für denselben fixirt werde, nach dem Prozeßrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in welchem der Prozeß geführt wird; die kantonale Gesetzgebung entscheidet demnach speziell auch darüber, ob hiefür die An¬ rufung eines Sühnebeamten resp. die Ladung vor denselben, oder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit¬ theilung derselben an den Beklagten entscheidend sei. 3. Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach zürche¬ rischem Prozeßrechte in der gedachten Richtung die Anrufung des Sühnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei Gericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun muß, da es sich dabei ausschließlich um die Auslegung des kantonalen Ge¬ setzesrechtes handelt, für das Bundesgericht die Entscheidung des kantonalen Richters maßgebend sein und es ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es kann nämlich offen¬ bar nicht gesagt werden, daß die angefochtene Entscheidung etwa durch willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um¬ gehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in welchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten befugt wäre. Vielmehr kann, bei unbefangener Prüfung des Wortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die vom kantonalen Appel¬ lationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige ist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts¬ pflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, daß der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten begründet werde und der von dem Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. steht hiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr lediglich die Art und Weise der Anhängigmachung des Prozesses bei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis¬ pendenz mit den in § 318 ibidem aufgezählten speziellen Folgen, keineswegs dagegen die Begründung des Gerichtsstandes für die Vorklage knüpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen Art. 223 und 318 des Gesetzes rücksichtlich der Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt für den vorliegenden Fall nichts an. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.             https://www.fallrecht.ch/c1010035.pdf     [] 2026-03-03T14:05:27.847893+00:00         713cbdc7a29bfc69a96a9d6d4118081c8d4bd331883daa7632dc407b50cce7cd 1 8021       0       2026-05-06T07:35:28 2026-05-07T08:06:29 0 0    
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