decisions: bge_10_I_35
This data as json
| decision_id | court | canton | chamber | docket_number | docket_number_2 | decision_date | publication_date | language | title | legal_area | regeste | abstract_de | abstract_fr | abstract_it | full_text | outcome | decision_type | judges | clerks | collection | appeal_info | source_url | pdf_url | bge_reference | cited_decisions | scraped_at | external_id | source | source_id | source_spider | content_hash | has_full_text | text_length | Sachgebiet | Themen | Liste_Neuheiten | BGE_PublikationVorgesehen | erledigung | AnzahlRichter | local_json_path | imported_at | last_seen_at | from_delta | from_judic_scraper | judic_structured | judic_scraped_at | judic_raw_content | raw_html_path | Vorinstanz_Gericht | Vorinstanz_Kammer |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bge_10_I_35 | bge | CH | I | 10_I_35 | 1884-03-01 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 35 | Öffentliches Recht | 6. Urtheil vom 1. März 1884 in Sachen Seiler. A. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena Seiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte den Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons Zürich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf Herausgabe von 1700 Fr., als Hälfte ihres Weibergutes richtet war. Bei der mündlichen Verhandlung bestritt der Be¬ klagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er zwar noch zur Zeit der Sühneverhandlung vor dem Friedens¬ richteramte im Kanton Zürich gewohnt habe, aber vor Ein¬ reichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons Aargau, übergesiedelt sei. Während das Bezirksgericht Dielsdorf dieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschluß vom 29. Au¬ gust 1883 als inkompetent erklärte, hob dagegen die Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der Klägerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen Beschluß auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf das Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausführte, daß nach zürcherischem Prozeßrechte, wie § 223 des Gesetzes betreffend die Rechtspflege ausdrücklich ausspreche, der Gerichts¬ stand unzweifelhaft schon durch Anrufung des Sühnebeamten begründet werde. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. führt aus: Es komme für die Frage des Gerichtsstandes nicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der Sühneverhandlung, sondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung bei Gericht gewohnt habe. Denn nach § 317 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden Gerichte anhängig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner der gesetzlichen Ausnahmsfälle, insbesondere auch nicht der Fall des § 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache erst durch Einreichung der Weisung rechtshängig geworden. § 223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations¬ kammer des zürcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr unrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht von der Begründung der Kompetenz, sondern von der Litis¬ pendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche Fälle, wo ausnahmsweise schon durch die Sühneverhandlung die Sache rechtshängig und daher der Gerichtsstand begründet werde. Da somit der Rekurrent zur Zeit der Anhängigmachung des Rechts¬ streites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt habe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der Bundesverfassung, weßhalb beantragt werde: Es sei der Ent¬ scheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1883 aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan¬ tons Zürich auszusprechen, unter Folge der Kosten. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Appellationskammer des Kantons Zürich: Nachdem der Rekurrent nicht bestreite, daß er zur Zeit der Vorladung vor den Friedensrichter im Kanton Zürich gewohnt habe und nach¬ dem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt habe, daß eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich¬ neten Zeitpunkte die Begründung des Gerichtsstandes eintreten lasse, gegen das Bundesrecht nicht verstoße, könne es sich nur noch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, daß nach zürcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage¬ einreichung beim Friedensrichteramte begründet werde, richtig sei. Diese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto¬ nalen Rechtes ausschließlich den kantonalen Behörden zustehe, der Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be¬ schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen. In materieller Beziehung werde an der Begründung der ange¬ fochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, daß aus den Akten sich sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die ganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar nicht vollzogen sei. D. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe¬ renbold, führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, daß nach dem klaren Wortlaute des § 223 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten be¬ gründet werde, während der vom Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren prozeßrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegründung mit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag¬ ten sollte übrigens in solchen Fällen den kantonalen Behörden die maßgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge angetragen. E. Replikando bestreitet Rekurrent, daß seine Domizilverle¬ gung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, daß in casu durch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen Art. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das Bundesgericht unzweifelhaft kompetent. 2. Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst übrigens nicht bestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, daß Art. 59 der Bundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines Wohnortes zur Zeit der Anhängigmachung der Klage resp. der Einleitung des Rechtsstreites schützt und daß also ein nach die¬ sem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten für die Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist. Ebenso ist unbestreitbar und unbestritten, daß die Frage, durch welche Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem Momente also der Gerichtsstand für denselben fixirt werde, nach dem Prozeßrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in welchem der Prozeß geführt wird; die kantonale Gesetzgebung entscheidet demnach speziell auch darüber, ob hiefür die An¬ rufung eines Sühnebeamten resp. die Ladung vor denselben, oder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit¬ theilung derselben an den Beklagten entscheidend sei. 3. Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach zürche¬ rischem Prozeßrechte in der gedachten Richtung die Anrufung des Sühnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei Gericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun muß, da es sich dabei ausschließlich um die Auslegung des kantonalen Ge¬ setzesrechtes handelt, für das Bundesgericht die Entscheidung des kantonalen Richters maßgebend sein und es ist somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es kann nämlich offen¬ bar nicht gesagt werden, daß die angefochtene Entscheidung etwa durch willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um¬ gehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in welchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten befugt wäre. Vielmehr kann, bei unbefangener Prüfung des Wortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die vom kantonalen Appel¬ lationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige ist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts¬ pflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, daß der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten begründet werde und der von dem Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. steht hiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr lediglich die Art und Weise der Anhängigmachung des Prozesses bei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis¬ pendenz mit den in § 318 ibidem aufgezählten speziellen Folgen, keineswegs dagegen die Begründung des Gerichtsstandes für die Vorklage knüpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen Art. 223 und 318 des Gesetzes rücksichtlich der Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt für den vorliegenden Fall nichts an. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. | https://www.fallrecht.ch/c1010035.pdf | [] | 2026-03-03T14:05:27.847893+00:00 | 713cbdc7a29bfc69a96a9d6d4118081c8d4bd331883daa7632dc407b50cce7cd | 1 | 8021 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-07-06T01:35:26 | 0 | 0 | {"meta": {"reference": "10_I_35", "abteilung": null, "date": "1884-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "6. Urtheil vom 1. März 1884\nin Sachen Seiler.\nA. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena\nSeiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte\nden Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons\n\nZürich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf\nHerausgabe von 1700 Fr., als Hälfte ihres Weibergutes\nrichtet war. Bei der mündlichen Verhandlung bestritt der Be¬\nklagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er\nzwar noch zur Zeit der Sühneverhandlung vor dem Friedens¬\nrichteramte im Kanton Zürich gewohnt habe, aber vor Ein¬\nreichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons\nAargau, übergesiedelt sei. Während das Bezirksgericht Dielsdorf\ndieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschluß vom 29. Au¬\ngust 1883 als inkompetent erklärte, hob dagegen die Appella¬\ntionskammer des zürcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der\nKlägerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen\nBeschluß auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf\ndas Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausführte,\ndaß nach zürcherischem Prozeßrechte, wie § 223 des Gesetzes\nbetreffend die Rechtspflege ausdrücklich ausspreche, der Gerichts¬\nstand unzweifelhaft schon durch Anrufung des Sühnebeamten\nbegründet werde.\nB. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im\nWege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte.\nführt aus: Es komme für die Frage des Gerichtsstandes\nnicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der Sühneverhandlung,\nsondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung\nbei Gericht gewohnt habe. Denn nach § 317 des zürcherischen\nGesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder\nRechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden\nGerichte anhängig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner\nder gesetzlichen Ausnahmsfälle, insbesondere auch nicht der Fall\ndes § 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache\nerst durch Einreichung der Weisung rechtshängig geworden.\n§ 223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations¬\nkammer des zürcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr\nunrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht\nvon der Begründung der Kompetenz, sondern von der Litis¬\npendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche Fälle,\nwo ausnahmsweise schon durch die Sühneverhandlung die Sache\nrechtshängig und daher der Gerichtsstand begründet werde. Da\nsomit der Rekurrent zur Zeit der Anhängigmachung des Rechts¬\nstreites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt\nhabe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der\nBundesverfassung, weßhalb beantragt werde: Es sei der Ent¬\nscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Oktober\n\n1883. aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan¬\ntons Zürich auszusprechen, unter Folge der Kosten.\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt\ndie Appellationskammer des Kantons Zürich: Nachdem der\nRekurrent nicht bestreite, daß er zur Zeit der Vorladung vor\nden Friedensrichter im Kanton Zürich gewohnt habe und nach¬\ndem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt\nhabe, daß eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich¬\nneten Zeitpunkte die Begründung des Gerichtsstandes eintreten\nlasse, gegen das Bundesrecht nicht verstoße, könne es sich nur\nnoch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, daß nach\nzürcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage¬\neinreichung beim Friedensrichteramte begründet werde, richtig sei.\nDiese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto¬\nnalen Rechtes ausschließlich den kantonalen Behörden zustehe,\nder Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be¬\nschwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen.\nIn materieller Beziehung werde an der Begründung der ange¬\nfochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, daß\naus den Akten sich sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die\nganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar\nnicht vollzogen sei.\nD. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe¬\nrenbold, führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, daß nach dem\nklaren Wortlaute des § 223 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes\nder Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten be¬\ngründet werde, während der vom Rekurrenten angerufene § 317\nleg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren\nprozeßrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegründung\nmit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag¬\nten sollte übrigens in solchen Fällen den kantonalen Behörden\ndie maßgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen.\n\nDemnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten¬\nund Entschädigungsfolge angetragen.\nE. Replikando bestreitet Rekurrent, daß seine Domizilverle¬\ngung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, daß in casu\ndurch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen\nArt. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem\nverfassungsmäßigen Richter entzogen werden wolle.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung\nverletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das\nBundesgericht unzweifelhaft kompetent.\n2. Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst übrigens nicht\nbestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, daß Art. 59 der\nBundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines\nWohnortes zur Zeit der Anhängigmachung der Klage resp. der\nEinleitung des Rechtsstreites schützt und daß also ein nach die¬\nsem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten für\ndie Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist.\nEbenso ist unbestreitbar und unbestritten, daß die Frage, durch\nwelche Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem\nMomente also der Gerichtsstand für denselben fixirt werde, nach\ndem Prozeßrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in\nwelchem der Prozeß geführt wird; die kantonale Gesetzgebung\nentscheidet demnach speziell auch darüber, ob hiefür die An¬\nrufung eines Sühnebeamten resp. die Ladung vor denselben,\noder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit¬\ntheilung derselben an den Beklagten entscheidend sei.\n3. Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach zürche¬\nrischem Prozeßrechte in der gedachten Richtung die Anrufung\ndes Sühnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei\nGericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun muß, da es\nsich dabei ausschließlich um die Auslegung des kantonalen Ge¬\nsetzesrechtes handelt, für das Bundesgericht die Entscheidung\ndes kantonalen Richters maßgebend sein und es ist somit die\nBeschwerde als unbegründet abzuweisen. Es kann nämlich offen¬\nbar nicht gesagt werden, daß die angefochtene Entscheidung etwa\ndurch willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um¬\ngehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in\nwelchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten\nbefugt wäre. Vielmehr kann, bei unbefangener Prüfung des\nWortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar\nkein Zweifel darüber obwalten, daß die vom kantonalen Appel¬\nlationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige\nist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts¬\npflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, daß der Gerichtsstand\ndurch die Anrufung des Sühnebeamten begründet werde und\nder von dem Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. steht\nhiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr\nlediglich die Art und Weise der Anhängigmachung des Prozesses\nbei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis¬\npendenz mit den in § 318 ibidem aufgezählten speziellen Folgen,\nkeineswegs dagegen die Begründung des Gerichtsstandes für die\nVorklage knüpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen\nArt. 223 und 318 des Gesetzes rücksichtlich der Begründung des\nGerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt\nfür den vorliegenden Fall nichts an.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.", "abschnitte": [{"id": "6", "text": "Urtheil vom 1. März 1884\nin Sachen Seiler.\nA. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena\nSeiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte\nden Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons\n\nZürich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf\nHerausgabe von 1700 Fr., als Hälfte ihres Weibergutes\nrichtet war. Bei der mündlichen Verhandlung bestritt der Be¬\nklagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er\nzwar noch zur Zeit der Sühneverhandlung vor dem Friedens¬\nrichteramte im Kanton Zürich gewohnt habe, aber vor Ein¬\nreichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons\nAargau, übergesiedelt sei. Während das Bezirksgericht Dielsdorf\ndieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschluß vom 29. Au¬\ngust 1883 als inkompetent erklärte, hob dagegen die Appella¬\ntionskammer des zürcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der\nKlägerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen\nBeschluß auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf\ndas Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausführte,\ndaß nach zürcherischem Prozeßrechte, wie § 223 des Gesetzes\nbetreffend die Rechtspflege ausdrücklich ausspreche, der Gerichts¬\nstand unzweifelhaft schon durch Anrufung des Sühnebeamten\nbegründet werde.\nB. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im\nWege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte.\nführt aus: Es komme für die Frage des Gerichtsstandes\nnicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der Sühneverhandlung,\nsondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung\nbei Gericht gewohnt habe. Denn nach § 317 des zürcherischen\nGesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder\nRechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden\nGerichte anhängig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner\nder gesetzlichen Ausnahmsfälle, insbesondere auch nicht der Fall\ndes § 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache\nerst durch Einreichung der Weisung rechtshängig geworden.\n§ 223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations¬\nkammer des zürcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr\nunrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht\nvon der Begründung der Kompetenz, sondern von der Litis¬\npendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche Fälle,\nwo ausnahmsweise schon durch die Sühneverhandlung die Sache\nrechtshängig und daher der Gerichtsstand begründet werde. Da\nsomit der Rekurrent zur Zeit der Anhängigmachung des Rechts¬\nstreites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt\nhabe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der\nBundesverfassung, weßhalb beantragt werde: Es sei der Ent¬\nscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Oktober"}, {"id": "1883", "text": "aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan¬\ntons Zürich auszusprechen, unter Folge der Kosten.\nC. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt\ndie Appellationskammer des Kantons Zürich: Nachdem der\nRekurrent nicht bestreite, daß er zur Zeit der Vorladung vor\nden Friedensrichter im Kanton Zürich gewohnt habe und nach¬\ndem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt\nhabe, daß eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich¬\nneten Zeitpunkte die Begründung des Gerichtsstandes eintreten\nlasse, gegen das Bundesrecht nicht verstoße, könne es sich nur\nnoch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, daß nach\nzürcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage¬\neinreichung beim Friedensrichteramte begründet werde, richtig sei.\nDiese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto¬\nnalen Rechtes ausschließlich den kantonalen Behörden zustehe,\nder Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be¬\nschwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen.\nIn materieller Beziehung werde an der Begründung der ange¬\nfochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, daß\naus den Akten sich sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die\nganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar\nnicht vollzogen sei.\nD. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe¬\nrenbold, führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, daß nach dem\nklaren Wortlaute des § 223 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes\nder Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten be¬\ngründet werde, während der vom Rekurrenten angerufene § 317\nleg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren\nprozeßrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegründung\nmit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag¬\nten sollte übrigens in solchen Fällen den kantonalen Behörden\ndie maßgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen.\n\nDemnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten¬\nund Entschädigungsfolge angetragen.\nE. Replikando bestreitet Rekurrent, daß seine Domizilverle¬\ngung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, daß in casu\ndurch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen\nArt. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem\nverfassungsmäßigen Richter entzogen werden wolle.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung\nverletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das\nBundesgericht unzweifelhaft kompetent.\n2. Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst übrigens nicht\nbestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, daß Art. 59 der\nBundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines\nWohnortes zur Zeit der Anhängigmachung der Klage resp. der\nEinleitung des Rechtsstreites schützt und daß also ein nach die¬\nsem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten für\ndie Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist.\nEbenso ist unbestreitbar und unbestritten, daß die Frage, durch\nwelche Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem\nMomente also der Gerichtsstand für denselben fixirt werde, nach\ndem Prozeßrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in\nwelchem der Prozeß geführt wird; die kantonale Gesetzgebung\nentscheidet demnach speziell auch darüber, ob hiefür die An¬\nrufung eines Sühnebeamten resp. die Ladung vor denselben,\noder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit¬\ntheilung derselben an den Beklagten entscheidend sei.\n3. Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach zürche¬\nrischem Prozeßrechte in der gedachten Richtung die Anrufung\ndes Sühnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei\nGericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun muß, da es\nsich dabei ausschließlich um die Auslegung des kantonalen Ge¬\nsetzesrechtes handelt, für das Bundesgericht die Entscheidung\ndes kantonalen Richters maßgebend sein und es ist somit die\nBeschwerde als unbegründet abzuweisen. Es kann nämlich offen¬\nbar nicht gesagt werden, daß die angefochtene Entscheidung etwa\ndurch willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um¬\ngehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in\nwelchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten\nbefugt wäre. Vielmehr kann, bei unbefangener Prüfung des\nWortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar\nkein Zweifel darüber obwalten, daß die vom kantonalen Appel¬\nlationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige\nist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts¬\npflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, daß der Gerichtsstand\ndurch die Anrufung des Sühnebeamten begründet werde und\nder von dem Rekurrenten angerufene § 317 leg. cit. steht\nhiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr\nlediglich die Art und Weise der Anhängigmachung des Prozesses\nbei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis¬\npendenz mit den in § 318 ibidem aufgezählten speziellen Folgen,\nkeineswegs dagegen die Begründung des Gerichtsstandes für die\nVorklage knüpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen\nArt. 223 und 318 des Gesetzes rücksichtlich der Begründung des\nGerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt\nfür den vorliegenden Fall nichts an.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegründet abgewiesen."}]}, "dispositiv": {"raw": "", "punkte": []}, "referenzen": {"bge_zitiert": [], "bger_zitiert": [], "bstger_zitiert": [], "gesetze": []}} | 2026-05-08T09:27:56 |