decisions: bge_10_I_353
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| bge_10_I_353 | bge | CH | I | 10_I_353 | 1884-09-19 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 353 | Öffentliches Recht | 59. Urtheil vom 19. September 1884 in Sachen Huber gegen Stöcklin & Cie. A. Durch Urtheil vom 3. Juli 1884 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin¬ stanzliche Urtheil bestätigt. Beklagte Appellanten tragen ordent¬ liche und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Ur¬ theilsgebühr von 50 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civil¬ gerichtes Basel vom 20. Mai 1884 ging dahin: Beklagte sind zu Zahlung von 4099 Fr. 40 Cts. abzüglich der seit dem Unfalle an den Kläger bereits von den Beklagten geleisteten Zahlungen verfällt und tragen die ordinären und extraordi¬ nären Prozeßkosten, mit Inbegriff eines Expertenhonorars von 20 Fr. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die beklagte Firma die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt der Vertreter der Beklagten: es sei über den gegenwärtigen Zustand des Armes des Klägers eine Oberexper¬ tise einzuholen; in der Sache selbst sei das zweitinstanzliche Urtheil in dem Sinne abzuändern, daß die dem Kläger zu leistende Entschädigung auf 1000 Fr. (abzüglich der bereits bezahlten Beträge), eventuell auf ein billiges Maß reduzirt werde, unter Verwahrung gegen die Kosten. Der Anwalt des Klägers beantragt: es sei die von der Beklagten beantragte Beweisergänzung durch Oberexpertise als unzuläßig abzuweisen; in der Sache selbst schließt er sich der Weiterziehung der Be¬ klagten insofern an, als er beantragt, es seien dem Kläger auch Zinsen von der Entschädigungssumme vom Tage der Klagean¬ hebung an zuzusprechen; im Uebrigen sei das angefochtene Urtheil zu bestätigen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Thatsächlich steht fest: Der etwas über 40 Jahre alte Kläger, welcher ursprünglich das Bäckerhandwerk erlernt hat, war seit längerer Zeit in der Papierfabrik der Beklagten als Arbeiter mit einem Taglohn von 3 Fr. angestellt. Am 5. No¬ vember 1883, Abends nach 8 Uhr, während Kläger Nachtdienst hatte, gerieth, und zwar wie die erste Instanz ausdrücklich fest¬ stellt, auf unermittelte Weise, sein linker Arm in die von ihm bediente Maschine. Kläger erlitt dadurch eine Verletzung, an welcher er bis zum 14. Januar 1884 im Spital zu Basel be¬ handelt worden ist und welche eine Lähmung des linken Armes zur Folge gehabt hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, Professor Socin, ist anzunehmen, daß diese Lähmung eine bleibende sein werde, die keine oder nur ganz unbedeutende Besserung hoffen lasse und ist der linke Arm zur Arbeit völlig untauglich. 2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst der Antrag der Be¬ klagten auf Erhebung einer Oberexpertise als unstatthaft zurück¬ zuweisen. Denn nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege ist das Bundesgericht in that¬ sächlicher Beziehung an den von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestand gebunden und zu Anordnung einer Aktenvervoll¬ ständigung nur dann befugt, wenn die kantonalen Gerichte Beweise über erhebliche Thatsachen wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas nicht zugelassen haben. Dieser Fall aber liegt hier nicht vor. Zwar ist, beim Mangel aller Entscheidungs¬ gründe, nicht deutlich ersichtlich, warum die zweite kantonale Instanz ihrerseits den Antrag auf Anordnung einer Oberexper¬ tise nicht berücksichtigt hat, ob deßhalb nicht, weil ein solches Begehren in zweiter Instanz prozeßualisch unstatthaft, oder aber deßhalb nicht, weil eine Oberexpertise in concreto überflüssig sei. Allein mag nun das eine oder andere der Fall sein, so kann jedenfalls von Anordnung einer Oberexpertise durch das Bundesgericht nicht die Rede sein, sondern muß einfach davon ausgegangen werden, daß die kantonalen Gerichte, in Bezug auf die Folge der Verletzung, dasjenige als thatsächlich festste¬ hend erachtet haben, was der von der ersten Instanz beigezogene Sachverständige darüber ausgeführt hat. 3. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestande ist im fernern klar, daß der Unfall ein zufälliger, weder der einen noch der andern Partei zum Verschulden anzurechnender ist. Die Behauptung der Beklagten, daß ein eigenes Verschul¬ den des Klägers zur Herbeiführung der Verletzung mitgewirkt habe, ermangelt, angesichts der ausdrücklichen Feststellung der ersten Instanz, daß die Ursache, aus welcher der Arm des Klägers von der Maschine ergriffen wurde, nicht ermittelt jeder thatsächlichen Begründung, und ebensowenig kann gewiß von einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden; es kommen somit in casu Art. 2 und Art. 5 litt. a und nicht Art. 1 des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes zur Anwen¬ dung. 4. Fragt sich nun, nach welchen Grundsätzen die Höhe der dem Kläger gebührenden Entschädigung gemäß der citirten Ge¬ setzesbestimmung sowie gemäß Art. 6 leg. cit. auszumitteln sei, so ist zu bemerken: Wenn Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ein bestimmtes Maximum der Entschädigung festsetzt, welches, abgesehen von dem Falle strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Fabrikherrn, nicht überschritten werden darf, so kann daraus nicht, wie die Beklagte meint, gefolgert werden, daß nun bei Ausmessung der Entschädigungen aus Fabrikhaftpflicht das Entschädigungsmaximum in der Art zu Grunde zu legen sei, daß der Schadensersatz jeweilen auf eine dem gesetzlichen, für die schwersten Fälle geltenden, Maximum (mit Rücksicht auf die Schwere der Verletzung) entsprechende Summe fixirt werden müßte. Allerdings ist die Ersatzpflicht des Fabrikherren keine unbegrenzte, sondern eine vom Gesetzgeber, im Interesse des Schutzes der Industrie, in durchaus singulärer Weise durch Festsetzung eines Entschädigungsmaximums begrenzte. Allein dies hat nur zur Folge, daß der Fabrikant für Schäden, welche das gesetzliche Maximum übersteigen, insoweit nicht einzustehen hat, als letzteres der Fall ist; dagegen folgt daraus in keiner Weise, daß auch innerhalb der gesetzlichen Grenze der Verantwortlichkeit des Fabrikherrn dieser nicht für den entstandenen wirklichen Schaden zu haften, sondern nur eine in arbiträrer Weise pro¬ portional dem Entschädigungsmaximum ausgemittelte Geldsumme zu bezahlen habe. Letzteres annehmen hieße vielmehr sich mit dem unzweideutigen Wortlaute wie mit den Prinzipien des Ge¬ setzes in Widerspruch setzen. Denn das Gesetz (Art. 6 litt. a und b) schreibt ja ausdrücklich vor, was als erstattungsfähiger Schaden in den verschiedenen Fällen der Körperverletzung, Er¬ krankung und Tödtung in Betracht komme und daher dem Be¬ rechtigten (selbstverständlich innerhalb der Grenzen des gesetz¬ lichen Maximums) zu vergüten sei. Nur in denjenigen Fällen, wo der Unfall durch einen Zufall herbeigeführt wurde, ist nach § 5 litt. c des Gesetzes auch innerhalb des gesetzlichen Maxi mums nicht der gesammte entstandene Schaden vom Fabrik¬ herrn zu tragen, sondern hat eine „billige Reduktion“ der Er¬ satzpflicht desselben Platz zu greifen, d. h. ist unter Berücksich¬ tigung aller Umstände des Falles, wobei namentlich die Ver¬ mögenslage des Beschädigten wie des Haftpflichtigen in Betracht kommen werden, ein Theil des ermittelten wirklichen Schadens nicht dem Fabrikherrn aufzuerlegen, sondern vom Beschädigten an sich selbst zu tragen. Demnach ist im vorliegenden Falle der dem Verletzten durch Auslagen für Verpflegungs= und Heilungs¬ kosten und durch Aufhebung oder Schmälerung seiner Erwerbs¬ fähigkeit erwachsene wirkliche Schaden (selbstverständlich unter Beobachtung des gesetzlichen Maximums) auszumitteln und ist sodann, da der Unfall durch einen Zufall herbeigeführt wurde, die Ersatzpflicht des Fabrikherrn in billiger Weise zu reduziren, d. h. an der ausgemittelten Entschädigungssumme ein Abstrich zu machen. 6. Aus dem erstinstanzlichen Urtheile nun, (welches die zweite Instanz einfach adoptirt hat) ist nicht zu entnehmen, wie hoch das kantonale Gericht den dem Kläger entstandenen wirk¬ lichen Schaden veranschlagt. Nach den festgestellten Thatsachen ist indeß anzunehmen, der dem Verletzten durch Schmälerung seiner Erwerbsfähigkeit entstandene wirkliche Schaden belaufe sich, zu Kapital angeschlagen, auf einen Betrag von annähernd 5000 Fr. und sei von den kantonalen Gerichten in dieser Weise veranschlagt worden. Denn dieselben stellen in zutreffender Weise fest, daß der Kläger nach dem Unfalle nur noch etwa die Hälfte bis höchstens zwei Dritttheile seines bisherigen Verdienstes zu erwerben im Stande sein werde, wonach bei dem Alter des Klägers resp. der muthmaßlichen Dauer seiner Erwerbsfähigkeit ohne den Unfall und beim Betrage seines bisherigen Einkom¬ mens ein einem Rentenkapital von zirka 5000 Fr. entsprechen¬ der Einkommensausfall sich ergiebt. Geht man nun hievon aus, so erscheint die vorinstanzliche Festsetzung der dem Fabrik¬ herrn für Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufzuerlegenden Entschädigung auf 4000 Fr. als durchaus an¬ gemessen und den Verhältnissen entsprechend; es ist durch einen Abstrich von etwa 1000 Fr. vom Betrage des ermittelten wirk¬ lichen Schadens dem Umstande, daß der Unfall durch einen Zufall herbeigeführt wurde, nach Lage der Sache gewiß hinläng¬ lich Rechnung getragen, um so mehr, wenn erwogen wird, daß in der Entschädigungssumme von 4000 Fr. auch die Entschä¬ digung für die zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers inbegriffen ist. Immerhin indeß ist hiebei zu Gunsten der Be¬ klagten der Vorbehalt zu machen, daß derselben gemäß Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes das Recht eingeräumt wird, nach¬ träglich auf eine Reduktion des Entschädigungsbetrages resp. auf eine Abänderung des Urtheils in diesem Sinne anzutragen, wenn sich die Folgen der Verletzung wesentlich günstiger ge¬ stalten sollten, als vom Gerichte angenommen wird, wobei je¬ doch selbstverständlich der von der Beklagten anerkannte Ent¬ schädigungsbetrag nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Es ist zwar ein dahinzielender Antrag von der Beklagten nicht gestellt worden, allein das Gericht ist nach Art. 8 berechtigt, einen solchen, die Condemnation des Beklagten in bedingter Weise beschränkenden, Vorbehalt von Amtswegen zu machen und es erscheint dies nun in concreto als gerechtfertigt. Denn es ist zwar allerdings nach dem Gutachten des gerichtlichen Sach¬ verständigen anzunehmen, daß der linke Arm des Klägers wahr¬ scheinlich dauernd gelähmt und dienstuntauglich bleiben werde, allein die Möglichkeit einer zukünftigen erheblichen Besserung ist doch nicht völlig ausgeschlossen, und hierauf ist zu Gunsten der Beklagten Rücksicht zu nehmen. 6. Was die Heilungskosten anbelangt, so ist deren Betrag mit 99 Fr. 80 Ets. nicht bestritten; dagegen lehnt die Beklagte die Pflicht zum Ersatze derselben deßhalb ab, weil diese Kosten dem Kläger durch die allgemeine Krankenkasse bereits vergütet worden seien. Allein nach Art. 9 des eidgenössischen Fabrik¬ haftpflichtgesetzes kann kein Zweifel darüber obwalten, daß der Betriebsunternehmer Beträge, welche der Beschädigte von einer ten, als angenommen wurde. die Folgen der Verletzung sich wesentlich günstiger gestalten soll¬ Sinne einer Reduktion der Entschädigung nachzusuchen, wenn vorbehalten wird, um eine Abänderung dieses Urtheils im hat und mit dem weitern Zusatze, daß der Beklagten das Recht gungssumme vom Tage der Klageanhebung an zu verzinsen mit dem Zusatze, daß die Beklagte dem Kläger die Entschädi¬ Kantons Baselstadt vom 3. Juli 1884 wird bestätigt, jedoch Das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des erkannt: Demnach hat das Bundesgericht Verzugszinsen verpflichtet worden ist. der Klage in Verzug gesetzt und dadurch zur Zahlung von bar als begründet, da die Beklagte gewiß durch die Anhebung 7. Die Zinsenforderung des Klägers endlich erscheint offen¬ Zahlungsverweigerung als unbegründet. Beklagten nicht behauptet worden, und es erscheint daher ihre von Beiträgen mitgewirkt hat; dies ist nun in casu von der darf, wenn er bei der betreffenden Versicherung durch Leistung Haftpflichtgesetze zu leistende Entschädigung nur dann einrechnen dergleichen, anläßlich des Unfalles empfängt, auf die aus dem Unfallversicherungsanstalt, Unterstützungskasse, Krankenkasse und 358 B. Civilrechtspflege. | https://www.fallrecht.ch/c1010353.pdf | [] | 2026-03-03T14:06:47.369915+00:00 | 5fd13ebfda34c10f0c4627dd96911de4c7b04e0240f60ffd9c2209f2ece4c561 | 1 | 12040 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-07-06T01:35:26 | 0 | 0 | {"meta": {"reference": "10_I_353", "abteilung": null, "date": "1884-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "59. Urtheil vom 19. September 1884 in Sachen\nHuber gegen Stöcklin & Cie.\nA. Durch Urtheil vom 3. 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Die Behauptung der Beklagten, daß ein eigenes Verschul¬\nden des Klägers zur Herbeiführung der Verletzung mitgewirkt\nhabe, ermangelt, angesichts der ausdrücklichen Feststellung der\nersten Instanz, daß die Ursache, aus welcher der Arm des\nKlägers von der Maschine ergriffen wurde, nicht ermittelt\njeder thatsächlichen Begründung, und ebensowenig kann gewiß\nvon einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden; es\nkommen somit in casu Art. 2 und Art. 5 litt. a und nicht\nArt. 1 des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes zur Anwen¬\ndung.\n4. Fragt sich nun, nach welchen Grundsätzen die Höhe der\ndem Kläger gebührenden Entschädigung gemäß der citirten Ge¬\nsetzesbestimmung sowie gemäß Art. 6 leg. cit. auszumitteln sei,\nso ist zu bemerken: Wenn Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes\nein bestimmtes Maximum der Entschädigung festsetzt, welches,\nabgesehen von dem Falle strafrechtlicher Verantwortlichkeit des\nFabrikherrn, nicht überschritten werden darf, so kann daraus\nnicht, wie die Beklagte meint, gefolgert werden, daß nun bei\nAusmessung der Entschädigungen aus Fabrikhaftpflicht das\nEntschädigungsmaximum in der Art zu Grunde zu legen sei,\ndaß der Schadensersatz jeweilen auf eine dem gesetzlichen, für\ndie schwersten Fälle geltenden, Maximum (mit Rücksicht auf die\nSchwere der Verletzung) entsprechende Summe fixirt werden\nmüßte. 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Zwar ist, beim Mangel aller Entscheidungs¬\ngründe, nicht deutlich ersichtlich, warum die zweite kantonale\nInstanz ihrerseits den Antrag auf Anordnung einer Oberexper¬\ntise nicht berücksichtigt hat, ob deßhalb nicht, weil ein solches\nBegehren in zweiter Instanz prozeßualisch unstatthaft, oder aber\ndeßhalb nicht, weil eine Oberexpertise in concreto überflüssig\nsei. Allein mag nun das eine oder andere der Fall sein, so\nkann jedenfalls von Anordnung einer Oberexpertise durch das\nBundesgericht nicht die Rede sein, sondern muß einfach davon\nausgegangen werden, daß die kantonalen Gerichte, in Bezug\nauf die Folge der Verletzung, dasjenige als thatsächlich festste¬\nhend erachtet haben, was der von der ersten Instanz beigezogene\nSachverständige darüber ausgeführt hat.\n3. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestande\nist im fernern klar, daß der Unfall ein zufälliger, weder der\neinen noch der andern Partei zum Verschulden anzurechnender\nist. Die Behauptung der Beklagten, daß ein eigenes Verschul¬\nden des Klägers zur Herbeiführung der Verletzung mitgewirkt\nhabe, ermangelt, angesichts der ausdrücklichen Feststellung der\nersten Instanz, daß die Ursache, aus welcher der Arm des\nKlägers von der Maschine ergriffen wurde, nicht ermittelt\njeder thatsächlichen Begründung, und ebensowenig kann gewiß\nvon einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden; es\nkommen somit in casu Art. 2 und Art. 5 litt. a und nicht\nArt. 1 des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes zur Anwen¬\ndung.\n4. Fragt sich nun, nach welchen Grundsätzen die Höhe der\ndem Kläger gebührenden Entschädigung gemäß der citirten Ge¬\nsetzesbestimmung sowie gemäß Art. 6 leg. cit. auszumitteln sei,\nso ist zu bemerken: Wenn Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes\nein bestimmtes Maximum der Entschädigung festsetzt, welches,\nabgesehen von dem Falle strafrechtlicher Verantwortlichkeit des\nFabrikherrn, nicht überschritten werden darf, so kann daraus\nnicht, wie die Beklagte meint, gefolgert werden, daß nun bei\nAusmessung der Entschädigungen aus Fabrikhaftpflicht das\nEntschädigungsmaximum in der Art zu Grunde zu legen sei,\ndaß der Schadensersatz jeweilen auf eine dem gesetzlichen, für\ndie schwersten Fälle geltenden, Maximum (mit Rücksicht auf die\nSchwere der Verletzung) entsprechende Summe fixirt werden\nmüßte. Allerdings ist die Ersatzpflicht des Fabrikherren keine\nunbegrenzte, sondern eine vom Gesetzgeber, im Interesse des\nSchutzes der Industrie, in durchaus singulärer Weise durch\nFestsetzung eines Entschädigungsmaximums begrenzte. Allein dies\nhat nur zur Folge, daß der Fabrikant für Schäden, welche das\ngesetzliche Maximum übersteigen, insoweit nicht einzustehen hat,\nals letzteres der Fall ist; dagegen folgt daraus in keiner Weise,\ndaß auch innerhalb der gesetzlichen Grenze der Verantwortlichkeit\ndes Fabrikherrn dieser nicht für den entstandenen wirklichen\nSchaden zu haften, sondern nur eine in arbiträrer Weise pro¬\nportional dem Entschädigungsmaximum ausgemittelte Geldsumme\nzu bezahlen habe. Letzteres annehmen hieße vielmehr sich mit\ndem unzweideutigen Wortlaute wie mit den Prinzipien des Ge¬\nsetzes in Widerspruch setzen. Denn das Gesetz (Art. 6 litt. a\nund b) schreibt ja ausdrücklich vor, was als erstattungsfähiger\nSchaden in den verschiedenen Fällen der Körperverletzung, Er¬\n\nkrankung und Tödtung in Betracht komme und daher dem Be¬\nrechtigten (selbstverständlich innerhalb der Grenzen des gesetz¬\nlichen Maximums) zu vergüten sei. Nur in denjenigen Fällen,\nwo der Unfall durch einen Zufall herbeigeführt wurde, ist nach\n§ 5 litt. c des Gesetzes auch innerhalb des gesetzlichen Maxi\nmums nicht der gesammte entstandene Schaden vom Fabrik¬\nherrn zu tragen, sondern hat eine „billige Reduktion“ der Er¬\nsatzpflicht desselben Platz zu greifen, d. h. ist unter Berücksich¬\ntigung aller Umstände des Falles, wobei namentlich die Ver¬\nmögenslage des Beschädigten wie des Haftpflichtigen in Betracht\nkommen werden, ein Theil des ermittelten wirklichen Schadens\nnicht dem Fabrikherrn aufzuerlegen, sondern vom Beschädigten\nan sich selbst zu tragen. Demnach ist im vorliegenden Falle der\ndem Verletzten durch Auslagen für Verpflegungs= und Heilungs¬\nkosten und durch Aufhebung oder Schmälerung seiner Erwerbs¬\nfähigkeit erwachsene wirkliche Schaden (selbstverständlich unter\nBeobachtung des gesetzlichen Maximums) auszumitteln und ist\nsodann, da der Unfall durch einen Zufall herbeigeführt wurde,\ndie Ersatzpflicht des Fabrikherrn in billiger Weise zu reduziren,\nd. h. an der ausgemittelten Entschädigungssumme ein Abstrich\nzu machen.\n6. Aus dem erstinstanzlichen Urtheile nun, (welches die zweite\nInstanz einfach adoptirt hat) ist nicht zu entnehmen, wie\nhoch das kantonale Gericht den dem Kläger entstandenen wirk¬\nlichen Schaden veranschlagt. Nach den festgestellten Thatsachen\nist indeß anzunehmen, der dem Verletzten durch Schmälerung\nseiner Erwerbsfähigkeit entstandene wirkliche Schaden belaufe\nsich, zu Kapital angeschlagen, auf einen Betrag von annähernd"}, {"id": "5000", "text": "Fr. und sei von den kantonalen Gerichten in dieser Weise\nveranschlagt worden. Denn dieselben stellen in zutreffender Weise\nfest, daß der Kläger nach dem Unfalle nur noch etwa die Hälfte\nbis höchstens zwei Dritttheile seines bisherigen Verdienstes zu\nerwerben im Stande sein werde, wonach bei dem Alter des\nKlägers resp. der muthmaßlichen Dauer seiner Erwerbsfähigkeit\nohne den Unfall und beim Betrage seines bisherigen Einkom¬\nmens ein einem Rentenkapital von zirka 5000 Fr. entsprechen¬\nder Einkommensausfall sich ergiebt. Geht man nun hievon\naus, so erscheint die vorinstanzliche Festsetzung der dem Fabrik¬\nherrn für Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers\naufzuerlegenden Entschädigung auf 4000 Fr. als durchaus an¬\ngemessen und den Verhältnissen entsprechend; es ist durch einen\nAbstrich von etwa 1000 Fr. vom Betrage des ermittelten wirk¬\nlichen Schadens dem Umstande, daß der Unfall durch einen\nZufall herbeigeführt wurde, nach Lage der Sache gewiß hinläng¬\nlich Rechnung getragen, um so mehr, wenn erwogen wird, daß\nin der Entschädigungssumme von 4000 Fr. auch die Entschä¬\ndigung für die zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers\ninbegriffen ist. Immerhin indeß ist hiebei zu Gunsten der Be¬\nklagten der Vorbehalt zu machen, daß derselben gemäß Art. 8\ndes Fabrikhaftpflichtgesetzes das Recht eingeräumt wird, nach¬\nträglich auf eine Reduktion des Entschädigungsbetrages resp.\nauf eine Abänderung des Urtheils in diesem Sinne anzutragen,\nwenn sich die Folgen der Verletzung wesentlich günstiger ge¬\nstalten sollten, als vom Gerichte angenommen wird, wobei je¬\ndoch selbstverständlich der von der Beklagten anerkannte Ent¬\nschädigungsbetrag nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Es\nist zwar ein dahinzielender Antrag von der Beklagten nicht\ngestellt worden, allein das Gericht ist nach Art. 8 berechtigt,\neinen solchen, die Condemnation des Beklagten in bedingter\nWeise beschränkenden, Vorbehalt von Amtswegen zu machen und\nes erscheint dies nun in concreto als gerechtfertigt. Denn es\nist zwar allerdings nach dem Gutachten des gerichtlichen Sach¬\nverständigen anzunehmen, daß der linke Arm des Klägers wahr¬\nscheinlich dauernd gelähmt und dienstuntauglich bleiben werde,\nallein die Möglichkeit einer zukünftigen erheblichen Besserung\nist doch nicht völlig ausgeschlossen, und hierauf ist zu Gunsten\nder Beklagten Rücksicht zu nehmen.\n6. Was die Heilungskosten anbelangt, so ist deren Betrag\nmit 99 Fr. 80 Ets. nicht bestritten; dagegen lehnt die Beklagte\ndie Pflicht zum Ersatze derselben deßhalb ab, weil diese Kosten\ndem Kläger durch die allgemeine Krankenkasse bereits vergütet\nworden seien. Allein nach Art. 9 des eidgenössischen Fabrik¬\nhaftpflichtgesetzes kann kein Zweifel darüber obwalten, daß der\nBetriebsunternehmer Beträge, welche der Beschädigte von einer\n\nten, als angenommen wurde.\ndie Folgen der Verletzung sich wesentlich günstiger gestalten soll¬\nSinne einer Reduktion der Entschädigung nachzusuchen, wenn\nvorbehalten wird, um eine Abänderung dieses Urtheils im\nhat und mit dem weitern Zusatze, daß der Beklagten das Recht\ngungssumme vom Tage der Klageanhebung an zu verzinsen\nmit dem Zusatze, daß die Beklagte dem Kläger die Entschädi¬\nKantons Baselstadt vom 3. Juli 1884 wird bestätigt, jedoch\nDas angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des\nerkannt:\nDemnach hat das Bundesgericht\nVerzugszinsen verpflichtet worden ist.\nder Klage in Verzug gesetzt und dadurch zur Zahlung von\nbar als begründet, da die Beklagte gewiß durch die Anhebung\n7. Die Zinsenforderung des Klägers endlich erscheint offen¬\nZahlungsverweigerung als unbegründet.\nBeklagten nicht behauptet worden, und es erscheint daher ihre\nvon Beiträgen mitgewirkt hat; dies ist nun in casu von der\ndarf, wenn er bei der betreffenden Versicherung durch Leistung\nHaftpflichtgesetze zu leistende Entschädigung nur dann einrechnen\ndergleichen, anläßlich des Unfalles empfängt, auf die aus dem\nUnfallversicherungsanstalt, Unterstützungskasse, Krankenkasse und\n358\nB. Civilrechtspflege."}]}, "dispositiv": {"raw": "", "punkte": []}, "referenzen": {"bge_zitiert": [], "bger_zitiert": [], "bstger_zitiert": [], "gesetze": [{"text": "Art. 6 leg", "law": "leg", "rs": "151.1", "art": "6", "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_6"}]}} | 2026-05-08T09:27:56 |