decisions: bge_10_I_358
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| bge_10_I_358 | bge | CH | I | 10_I_358 | 1884-07-04 | 1884-01-01 | de | BGE 10 I 358 | Öffentliches Recht | 60. Urtheil vom 4. Juli 1884 in Sachen Sutter gegen Ineichen. A. Durch Urtheil vom 13. Mai 1884 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: 1. Die Klage und Widerklage sind abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 100 Fr. an¬ gesetzt. Die Kosten beider Instanzen sind zu einem Viertheil der Klägerschaft und drei Viertheilen dem Beklagten aufgelegt. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Dieselben beantragen in ihrer Re¬ kurserklärung sowie bei der heutigen Verhandlung: es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger wegen widerrechtlicher Schädigung 10,000 Fr. Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit 27. September 1883 zu bezahlen, gemäß Art. 50 und 51 des schweizerischen Obligationenrechtes, unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge. Dagegen trägt der Beklagte und Widerkläger auf Abweisung der klägerischen Beschwerde an; im Anschlusse an die klägerische Weiterziehung beantragt er im fernern: das Bundesgericht wolle der Gegnerschaft den Gebrauch des Namens „Dr. Wiel“ zum Zwecke des Vertriebes ihrer Produkte und Empfehlung ihrer Anstalt u. s. w. untersagen und die Gegenpartei verurtheilen, dem Beklagten und Widerkläger wegen mißbräuchlicher Aus¬ beutung dieses Namens resp. dieser Schutzmarke eine Entschädi¬ gung von mindestens 5000 Fr. zu leisten, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes hervorzuheben: Der Beklagte war seiner Zeit mit I. G. Sutter, dem Ehemanne und Vater der Kläger, Mitantheilhaber der Kur¬ anstalt Eglisau, deren ärztliche Leitung er besorgte. Da er dort auch Magenkranke zu behandeln gedachte, so knüpfte er Beziehungen mit dem als Spezialist für Magenkrankheiten durch verschiedene schriftstellerische Arbeiten bekannten Dr. Josef Wiel in Zürich an, welcher auf seine Veranlassung die Anstalt mehrmals besuchte. Dies veranlaßte den Beklagten, in öffent¬ lichen Ausschreibungen die Anstalt als eine von Dr. Josef Wiel und ihm geleitete diätetische Kuranstalt zu bezeichnen; als Dr. Wiel hiegegen reklamirte, wurde in den Prospekten wenigstens gesagt: „Es gelten hiebei die diätetischen Vorschriften von Dr. „Josef Wiel in Zürich, der auch wöchentlich einmal die Anstalt „inspizirt.“ Durch Akt vom 25. Februar 1881 übertrug Dr. Josef Wiel dem Beklagten, nachdem letzterer ihm vorher einen X — 1884 B. Civilrechtspflege. 360 Betrag von 1000 Fr. aus der Gesellschaftskasse der Kuranstalt Eglisau bezahlt hatte, das ausschließliche Recht, Lebensmittel unter seinem Namen auszukünden und in Handel zu bringen; im März 1881, kurz vor seinem Tode, übertrug Dr. Wiel dem Beklagten im fernern das Autorrecht an verschiedenen von ihm herausgegebenen Büchern. Nach dem im Mai 1881 erfolgten Tode des I. G. Sutter schied der Beklagte zufolge eines von ihm am 1. Juli gleichen Jahres mit den Erben Sutter abge¬ schlossenen Vertrages als Mitantheilhaber der Kuranstalt Eglisau aus, in welcher er indeß noch als Kurarzt verblieb. In dem Vertrage vom 1. Juli 1881 ist unter Anderm stipulirt: „§ 4. „Herr Dr. F. Ineichen, für den Verkauf der Dr. Wielschen „Lebensmittel autorisirt, überläßt den Erben des J. G. Sutter „sel. die Fabrikation und den Verkauf dieser Produkte, immer¬ „hin unter Kontrolle des erstern. § 6. „Herr Dr. Ineichen „verpflichtet sich, weder in noch in der Umgebung von Eglisau „innerhalb 6 Jahren eine ähnliche Anstalt wie das Kurhaus „zu Eglisau zu errichten noch zur Errichtung einer solchen Hand „zu bieten.“ Im Oktober 1882 wurde das Anstellungsver¬ hältniß des Beklagten an der Kuranstalt in Eglisau gelöst und der Beklagte übersiedelte nach Zürich. Durch ein Zirkular vom 15. Januar 1883 mit beigelegtem Prospekte machte derselbe seinen frühern Patienten die Anzeige, daß er „die Dr. Wielsche „diätetische Anstalt aus dem Kurhause von Eglisau ins Nidel¬ „bad bei Zürich verlegt habe.“ Der beigelegte, von den Kur¬ wirthen auf Nidelbad unterzeichnete, Prospekt über letztere Kur¬ anstalt besagt ebenfalls, daß der Beklagte, welcher der „früher in Eglisau“ bestandenen Dr. Wielschen diätetischen Anstalt vor¬ gestanden, dieselbe nunmehr nach dem Nidelbad verlegt habe. Auch in den Inseraten der „Dr. Wielschen diätetischen Kuran¬ stalt“ Nidelbad ist beigefügt „früher in Eglisau.“ Am 29. Mai 1883 ließ der Beklagte auf dem eidgenössischen Amte für Fa¬ brik= und Handelsmarken eine Marke für Dr. Wielsche Schinken und Suppenstoffe eintragen; dieselbe besteht aus einem von einer Schlange umwundenen aufrecht stehenden Stabe, über welchem ein den Namen Dr. Wiel tragendes Band angebracht ist. Wie die kantonalen Instanzen feststellen, ergab das Kur¬ II. Obligationenrecht. N° 60. 361 etablissement der Kläger in Eglisau für die Zeit vom 1. Mai bis 24. August 1883 gegenüber der ensprechenden Periode des Vorjahres eine Bruttomindereinnahme von 17,095 Fr. und es haben die Kläger im Sommer 1883 außerordentlicherweise (d. h. außer den ordentlichen Frühjahrsinseraten) Inserate pu¬ bliziren lassen, für welche die Annoncenagentur eine Rechnung von 7803 Fr. 40 Cts stellt. Laut Weisung vom 27. September 1883 klagten die Kläger gegen den Beklagten eine Entschädi¬ gungsforderung von 10,000 Fr. sammt Zins zu 5 % vom Datum der Weisung an ein und stellten im Fernern den An¬ trag, es sei der Beklagte zu verpflichten, seine Schutzmarke bei dem eidgenössischen Amte für Fabrikmarken in Bern streichen zu lassen. Zu rechtlicher Begründung der Entschädigungsforderung wurde erstinstanzlich auf Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli 1881 sowie auf Art. 50 und 51 des eidgenössischen Obligationen¬ rechtes Bezug genommen; das zweite Klagebegehren wurde aus¬ schließlich auf Art. 4. des Vertrages vom 1. Juli 1881 begründet. Der Beklagte bestritt die Klage und machte seinerseits wider¬ klagsweise eine Entschädigungsforderung von 10,000 Fr. gegen die Kläger für widerrechtlich zugefügten Schaden geltend und beantragte überdem, es seien die Kläger und Widerbeklagten zu verpflichten, sich jeglichen Gebrauchs des Namens des Herrn Dr. Wiel sel. sowohl für ihre Anstalt als ihre Produkte als für was immer zu enthalten. Zu rechtlicher Begründung seiner Schadensersatzforderung berief sich der Beklagte erstinstanzlich auf Art. 50, 55, 876 des Obligationenrechtes, auf Art. 18, 19, 20 des Markenschutzgesetzes sowie auf den Beschluß des Zundesrathes vom 4. Januar 1881, Art. 1a und 2a, und auf Art. 1832 und 1833 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetz¬ buches, indem er thatsächlich ausführte: Die Kläger bezeichnen widerrechtlicher Weise ihre Anstalt fortwährend als eine Dr. Wielsche diätetische Anstalt und gebrauchen auch zu Bezeichnung von ihnen fabrizirter Lebensmittel widerrechtlich den Namen des Dr. Wiel; sie haben ihn im fernern durch verläumderische Zeitungsartikel und Pamphlete in seiner Ehre und bürgerlichen Stellung geschädigt. Als Litisdenunziaten des Beklagten sind die Erben des Dr. Josef Wiel, Frau Wittwe A. Wiel und B. Civilrechtspflege. 362 Frida Wiel in den Streit eingetreten. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich (I. Sektion) hat durch Urtheil vom 25. März 1884 die Widerklage sowie das zweite auf Löschung der be¬ klagtischen Marke gerichtete Begehren der Hauptklage abgewie¬ sen, dagegen das erste Klagebegehren theilweise d. h. für einen Betrag von 5000 Fr. sammt Zinsen gutgeheißen, indem sie in letzterer Beziehung ausführte: Eine Verletzung des Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli 1881 durch den Beklagten liege nicht vor, da die Kuranstalt Nidelbad, an deren Gründung derselbe sich betheiligt habe, nicht in der Umgebung von Eglisau liege. Dagegen habe sich der Beklagte durch Abfassung und Verbrei¬ tung seines Zirkulars vom 15. Januar 1883 sammt Prospekt einer, — dolosen oder kulposen, — widerrechtlichen Handlung schuldig gemacht. Denn die Fassung des Zirkulars und Pro¬ spektes habe, wie dem Beklagten nicht habe entgehen können, zu der Meinung Veranlassung geben müssen, die diätetische Kuranstalt in Eglisau bestehe nicht mehr. Aus dieser Hand¬ lungsweise des Beklagten sei den Klägern durch geringere Fre¬ quenz ihrer Anstalt ein direkter, durch die Nöthigung, den Zirkularen u. s. w. des Beklagten vermittelst außerordentlicher Inserate entgegenzuwirken, ein indirekter Schaden entstanden, welcher, angesichts des Umstandes, daß auf die geringere Fre¬ quenz der Kuranstalt Eglisau im Jahre 1883 auch noch andere Momente als diese Handlungswese des Beklagten eingewirkt haben können, auf 5000 Fr. veranschlagt werden dürfe. Die zweite Instanz, die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich tritt in ihrem Fakt A angeführten Erkenntnisse rücksichtlich der übrigen Punkte den Ausführungen der ersten Instanz im wesentlichen bei; bezüglich der von ihr gänzlich abgewiesenen Schadensersatzklage der Kläger dagegen bemerkt sie: Das Zirkular des Beklagten vom 15. Januar 1883 sowie der von ihm, wie er nicht bestritten habe, und wie übrigens nach dem Inhalte des Zirkulars evident sei, gleichfalls zu ver¬ tretende Prospekt enthalten allerdings die unwahre Behauptung daß eine Dr. Wielsche diätetische Kuranstalt in Eglisau nicht mehr bestehe; die Fassung der Mittheilung könne überdem sehr leicht zu der Meinung Veranlassung geben, die Kuranstalt in 363 II. Obligationenrecht. No 60. Eglisau sei überhaupt aufgehoben. Der Beklagte habe auch wußt, daß beides unrichtig sei und es müsse daher angenom¬ men werden, die fragliche Behauptung sei demselben bei Ab¬ fassung des Zirkulars resp. Einsichtnahme des Prospektes nicht entgangen, daher in ihrer Widerrechtlichkeit beabsichtigt, d. h. arglistig. Allein ein Schadensersatzanspruch der Kläger sei nur dann begründet, wenn diese den Nachweis erbracht haben, daß ir ste durch Verbreitung der fraglichen unwahren Behauptung, welche das einzig Widerrechtliche im Benehmen des Beklagten bilde, ein Schaden, d. h. eine Vermögensverminderung ent¬ standen sei. Dieser Nachweis aber sei, auch bei der durch Art. 51 des Obligationenrechtes gebotenen freien Beweiswürdigung, nicht erbracht. Zwar könne die Thatsache eines Schadens nicht bezweifelt werden; denn den Klägern sei durch verminderte Frequenz ihrer Anstalt im Jahre 1883 offenbar eine Vermö¬ genseinbuße erwachsen und es seien dieselben durch diese Fre¬ quenzverminderung auch zu außerordentlichen Auslagen für Inserate bewogen worden; allein es fehle der Beweis, daß dieser Schaden die Folge des widerrechtlichen Handelns des Be¬ klagten sei. Die Kläger haben einen direkten Beweis dafür, daß Personen, welche beabsichtigten, ihre Kuranstalt zu besuchen, durch die unwahren Angaben des Beklagten davon abgehalten worden seien, nicht einmal versucht. Es liege also einzig die Thatsache vor, daß im Sommer 1883 der Besuch der klägeri¬ schen Kuranstalt gegenüber dem Vorjahre abgenommen habe; diese Thatsache aber erlaube keinen genügend sichern Schluß auf die andere Thatsache, daß durch die unwahren Angaben des Beklagten Personen vom Besuche abgehalten worden seien. Die Abnahme des Besuches lasse sich vielmehr auch aus andern Urfachen genügend erklären; namentlich erscheinen die (nicht widerrechtliche) Gründung einer Konkurrenzanstalt in günstigerer Lage und die Uebersiedelung des Beklagten, welcher sich als geschickter Arzt eine gewisse Celebrität erworben zu haben scheine, als Umstände, welche außerordentlich geeignet gewesen seien, einen großen Theil der bisherigen Klientel von der Anstalt der Kläger ab= und dem neuen Wirkungskreise des Beklagten zuzuwenden. Diese Momente genügen, um die Abnahme des Besuches der B. Civilrechtspflege. 364 klägerischen Anstalt auch unter der Voraussetzung zu erklären, daß die unwahren Angaben des Beklagten in dieser Hinsicht gar keine Wirkung gehabt haben. Es mangle also am Nachweise eines Kausalzusammenhanges zwischen dem widerrechtlichen Han¬ deln des Beklagten und dem Schaden der Kläger und die Schadensersatzforderung falle somit dahin. 2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst hervorzuheben, daß die Kläger in der bundesgerichtlichen Instanz ihr zweites, auf Löschung der beklagtischen Schutzmarke im eidgenössischen Marken¬ register gerichtetes Begehren nicht festgehalten haben; es kommt daher in dieser Richtung nur noch das Begehren des Wider¬ klägers in Betracht, es seien die Kläger verpflichtet, sich des Gebrauchs des Namens Dr. Wiel für Bezeichnung ihrer Pro¬ dukte zu enthalten. 3. Wenn nun der Beklagte und Widerkläger sich zur Be¬ gründung dieses Begehrens in erster Linie auf die Bestimmun¬ gen des eidgenössischen Markenschutzgesetzes sowie auf Art. 876 des Obligationenrechtes beruft, so ist dies gewiß nicht stichhal¬ tig. Das eidgenössische Markenschutzgesetz kennt als schutzfähige Fabrik= oder Handelsmarken nur die Geschäftsfirmen und die figürlichen Waarenzeichen, welche entweder aus einer Zeichnung allein oder aus einer solchen und Buchstaben, Zahlen oder Worten bestehen; Waarenzeichen, welche blos aus Buchstaben, Zahlen oder Worten bestehen, genießen nach dem unzweideuti¬ gen Wortlaute des Art. 4 des Gesetzes keinen Schutz. Für Ge¬ schäftsfirmen ist der gerichtliche Schutz durch ihre Eintragung in's Handelsregister, für figürliche Waarenzeichen durch den Eintrag ins Markenregister bedingt. Der Name „Dr. Wiel“ nun ist keineswegs etwa die Firma des Beklagten; er ist weder als solche im Handelsregister eingetragen, noch wäre er über¬ haupt nach dem das Obligationenrecht beherrschenden Grund¬ satze der Firmenwahrheit (Art. 867 des Obligationenrechtes) für den beklagten Ineichen eintragungsfähig. Der Beklagte und Widerkläger kann daher den Klägern den Gebrauch des frag¬ lichen Namens bei Bezeichnung ihrer Produkte u. s. w. nicht kraft eines ihm zustehenden Marken= oder Firmenrechtes unter¬ sagen. Der Beschluß des Bundesrathes vom 4. Januar 1881, 365 II. Obligationenrecht. No 60. nach dessen Art. 1 litt. a allerdings auch „Personennamen, zu deren Gebrauch der Hinterleger“ berechtigt ist, als eintragungs¬ fähige Schutzmarken betrachtet werden sollen, ändert hieran nichts. Denn der Beklagte hat nicht den Personennamen „Dr. Wiel“ als Schutzmarke für sich eintragen lassen, sondern ein figürliches Waarenzeichen, von welchem der gedachte Name le¬ diglich einen Bestandtheil bildet. Uebrigens dürfte sehr fraglich sein, ob der erwähnte Bundesrathsbeschluß nicht, weil mit Art. 4 des Markenschutzgesetzes in unvereinbarem Widerspruche stehend, ungültig und daher vom Richter nicht zu beachten sei. 4. Ebensowenig kann der Beklagte den Klägern den Gebrauch des Namens des Dr. Wiel, kraft allgemeiner Grundsätze über Namensschutz, verbieten. Die Vorinstanzen gehen nämlich in dieser Richtung davon aus, daß der Namensschutz, soweit er bestehe, jedenfalls nur dem Träger des betreffenden Namens selbst beziehungsweise dessen Hinterlassenen oder Erben zustehe, und der Beklagten daher, da es sich hier um höchst persönliche unübertragbare Rechte handle, zu Geltendmachung bezüglicher Ansprüche gar nicht legitimirt sei. Diese Entscheidung entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Denn der Beklagte kann seine vermeintlichen Rechte auf ausschließlichen Gebrauch des fraglichen Namens jedenfalls nur aus dem von ihm am 25. Febrnar 1881 mit dem Dr. Josef Wiel abgeschlossenen Vertrage herleiten; die Wirkungen dieses Vertrages aber sind zweifellos, weil derselbe vor dem Inkrafttreten des eidgenössi¬ schen Obligationenrechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidge¬ nössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Das Auftreten der Hinterlassenen des Dr. Wiel als Nebeninterve¬ nienten des Beklagten ändert hieran selbstverständlich nichts. Denn die Nebenintervenienten können ja nicht eigene Rechte geltend machen, sondern nur die Ansprüche der Hauptpartei unterstützen. 5. Nach dem Gesagten fällt auch die Schadensersatzforderung des Beklagten und Widerklägers ohne weiters dahin. Dieselbe ist in der bundesgerichtlichen Instanz ausschließlich auf den behaupteten Mißbrauch des Namens des Dr. Wiel beziehungs¬ weise auf eine angebliche Nachahmung der beklagtischen Schutz¬ B. Civilrechtspflege. 366 marke begründet worden. Von einer Markenrechtsverletzung kann aber hier gewiß keine Rede sein; denn Beklagter hat weder nachgewiesen noch auch behauptet, daß die Kläger das für ihn eingetragene figürliche Waarenzeichen nachgeahmt ha¬ ben, er hat vielmehr einzig behauptet, dieselben haben von ihnen fabrizirte Lebensmittel (Schinken und Suppenstoffe) als Dr. Wielsche bezeichnet und unter dieser Benennung in den Handel gebracht. In dem bloßen Gebrauch dieser, die Herstel¬ lungsmethode bezeichnenden, Benennung liegt aber eine Ver¬ letzung des klägerischen Markenrechtes gewiß nicht. Die vor den kantonalen Instanzen behauptete Schädigung durch verleumde¬ rische Zeitungsartikel und Pamphlete ist im heutigen Vortrage nicht mehr geltend gemacht worden und zwar offenbar mit Recht. Denn die kantonalen Gerichte haben thatsächlich festge¬ stellt, daß die Urheberschaft der Kläger an diesen Zeitungsar¬ tikeln und Pamphleten nicht erwiesen sei. 6. Kann es sich somit nur noch um die Schadensersatzforde¬ rung der Kläger handeln, so ist auch diese nur noch insoweit Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurtheilung, als sie auf eine durch das Verbreiten unwahrer Behauptungen begangene unerlaubte Handlung des Beklagten begründet wird. Denn die Behauptung, daß der Beklagte durch seine Betheiligung an der Gründung des Konkurrenzetablissementes auf Nidelbad den Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli 1881 verletzt habe, ist von den Klägern heute nicht mehr vorgebracht worden. Uebrigens wäre die Klage in dieser Richtung, als Kontraktsklage, der Be¬ urtheilung des Bundesgerichtes entzogen; denn über Bedeutung und Tragweite der fraglichen Vertragsbestimmung ist, da der Vertrag vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationen¬ rechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu entscheiden. Dagegen ist für die Schadensersatzklage der Kläger ex delicto, da die klagebegrün¬ denden Thatsachen sich seit 1. Januar 1883 ereignet haben, unbestrittenermaßen eidgenössisches Recht maßgebend und es ist daher das Bundesgericht kompetent. Wenn der Beklagte dies im heutigen Vortrage deßhalb bestritten hat, weil die klägerische Beschwerde sich gegen rein thatsächliche Entscheidungen der Vor¬ II. Obligationenrecht. N° 60. instanz richte, welche der Ueberprüfung durch das Bundesgericht entzogen seien, so ist darauf zu erwidern, daß, wenn dem so wäre, allerdings sachlich die klägerische Beschwerde uach Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege erfolglos bleiben müßte, daß aber die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes aus diesem Grunde offenbar nicht bestritten werden kann; diese ist vielmehr allemal dann gegeben, wenn die Vor¬ aussetzungen des Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtsflege vorliegen. 7. Durch die Vorinstanz nun ist festgestellt, daß der Beklagte durch das von ihm an seine ehemaligen Patienten gerichtete irkular vom 15. Januar 1883 sowie durch den demselben beigegebenen Prospekt für die Kuranstalt Nidelbad bewußt die unwahre Behauptung verbreitet habe, die diätetische Anstalt im Kurhause der Kläger zu Eglisau bestehe nicht mehr, sondern sei nach dem Nidelbade verlegt worden. Der Beklagte hat aller¬ dings heute bestritten, daß er für den von den Kurwirthen unterzeichneten Prospekt verantwortlich gemacht werden könne. Allein auf diese Bestreitung kann angesichts der rein thatsäch¬ lichen Feststellung der Vorinstanz, daß der Beklagte von dem Inhalte des Prospektus Kenntniß gehabt und derselbe mit seiner Einwilligung entworfen und verbreitet worden sei, kein Gewicht gelegt werden; es ist überdies die Richtigkeit dieser Feststellung evident, da ja der Beklagte in dem von ihm unterzeichneten und verbreiteten Zirkular auf den „beiliegenden Prospekt“ aus¬ drücklich Bezug nimmt. Demnach steht aber offenbar fest, daß der Beklagte, um den Klägern einen Theil ihrer Kundschaft zu entziehen, wissentlich falsche Thatsachen verbreitet hat. Hierin liegt ohne Zweifel eine arglistige rechtswidrige Handlung des¬ selben, für welche er nach Art. 50 des Obligationenrechtes verantwortlich ist; wenn auch der Beklagte berechtigt war, den Klägern mit allen erlaubten Mitteln der Reklame u. s. w. Konkurrenz zu machen, so liegt doch gewiß die Verbreitung falscher Thatsachen außerhalb dieser erlaubten Mittel und qualifizirt sich als eine nach Art. 50 des Obligationenrechtes zum Schadensersatze verpflichtende Handlung, als ein Akt der concurrence déloyale. Dies wird auch vom Vorderrichter nicht B. Civilrechtspflege 368 verkannt; dagegen führt derselbe aus, es sei nicht bewiesen, daß diese widerrechtliche Handlung des Beklagten eine Vermögens¬ einbuße für die Kläger zur Folge gehabt habe resp. daß zwischen derselben und der Fregunzverminderung der klägerischen Anstalt ein kausaler Zusammenhang bestehe. Diese Entscheidung er¬ scheint aber als rechtsirrthümlich. Die Frage, ob zwischen zwei Thatsachen ein ursächlicher Zusammenhang wirklich bestehe, ist zwar an sich unstreitig eine Thatfrage. Allein es kommen bei deren Beantwortung Normen des materiellen Privatrechtes in¬ sofern zur Anwendung, als es sich um die prinzipielle Auffas¬ fung des Begriffes des Kaufalzusammenhanges im Rechts¬ sinne und die daraus fließenden Regeln über Vertheilung der Beweislast handelt. Als Rechtsregel ist insbesondere festzuhalten, daß zur Begründung der Schadensersatzpflicht aus einer uner¬ laubten Handlung der Nachweis eines wirklichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen Rechtsverletzung und Schaden genügt, während nicht erforderlich ist, daß dieser Zusammenhang ein nothwendiger sei, so daß der Schaden unter allen Umständen hätte eintreten müssen. Es darf demgemäß vom Kläger auch nicht der Beweis der Negative verlangt werden, daß der Scha¬ den ohne die Rechtsverletzung gar nicht habe eintreten resp. daß er nicht möglicherweise auch durch andere, von der Rechtsver¬ letzung unabhängige selbständige Urfachen habe erzeugt werden können; vielmehr ist es Sache des Beklagten, welcher sich auf eine derartige Unterbrechung des Kausalnexus zwischen Rechts¬ verletzung und Schaden durch eine dazwischen tretende selbst¬ ständige Ursache beruft, dieselbe zu behaupten und nachzu¬ weisen. Nun ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft festgestellt, und vom Vorderrichter anerkannt, daß einerseits der Beklagte sich einer rechtswidrigen auf Schädigung der Kläger durch Entziehung der Kundschaft ihres Kurhauses abzielende und zu Herbeiführung dieses Erfolges völlig geeignete Handlung hat zu schulden kommen lassen und daß andrerseits eine Verminde¬ rung der Frequenz des klägerischen Kuretablissements und da¬ mit eine Vermögenseinbuße für die Kläger wirklich eingetreten ist. Wenn der Vorderrichter nichtsdestoweniger den Bestand eines Kausalnexus zwischen Rechtsverletzung und Schaden verneint, 369 II. Obligationenrecht. No 60. so gelangt er dazu durch die Erwägung, daß der Schaden möglicherweise auch ohne das rechtswidrige Handeln des Be¬ klagten durch andere in der gleichen Richtung wirkende Ursachen (die Gründung eines Konkurrenzetablissementes u. s. w.) habe herbeigeführt werden können. Diese Erwägung erscheint als eine rechtsirrthümliche; es wird dadurch dem Kläger ein der Regel nach gänzlich unmöglicher Beweis zugemuthet; denn es ist klar, daß in Fällen der concurrence déloyale der Nachweis, daß eine Verminderung der Kundschaft des klägerischen Ge¬ schäftes eine Folge der unredlichen, vom Beklagten verwende¬ ten Konkurrenzmittel sein müsse und nicht auch durch andere Umstände verursacht sein könne, kaum je zu erbringen ist. Ei¬ nen solchen Nachweis fordern, hieße für die Mehrzahl der Fälle dem Verletzten den Rechtsschutz, den das Gesetz ihm gewähren will, entziehen; er darf denn auch nach dem oben Bemerkten nicht verlangt werden. Vielmehr muß es zum Nachweise des Kausalzusammenhanges in derartigen Fällen genügen, wenn dargethan ist, daß der Beklagte eine auf Schädigung des Klä¬ gers abzielende und dazu geeignete rechtswidrige Handlung begangen hat und daß ein Schaden in der beabsichtigten Rich¬ tung wirklich eingetreten ist. Sache des Beklagten ist es, dar¬ zuthun, daß sein rechtswidriges Handeln infolge des Dazwischen¬ tretens anderer Ursachen wirkungslos geblieben und daß also der Kausalnexus zwischen Verletzung und Schaden unterbrochen resp. letzterer durch andere, von seinem Thun unabhängige, Ur¬ sachen herbeigeführt sei. Von diesem Standpunkte aus muß offenbar das zweitinstanzliche Urtheil abgeändert und der Kau¬ salzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden im vorliegenden Falle als hergestellt betrachtet werden. In Bezug auf das Quantitativ der klägerischen Forderung ist das Urtheil der ersten Instanz wieder herzustellen und es ist auch den dies¬ bezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urtheils in allen wesentlichen Punkten beizutreten, so daß es weiterer Erörterun¬ gen in dieser Beziehung nicht bedarf. 8. Mit Bezug auf die Kostenvertheilung ist zu bemerken, daß die Kläger ein Kostenverzeichniß bei der heutigen Verhand¬ lung trotz Aufforderung des Instruktionsrichters nicht eingereicht B. Civilrechtspflege. 370 haben und daß daher anzunehmen ist, sie verzichten auf außer¬ rechtliche Entschädigung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Beklagte ist schuldig, an die Kläger 5000 Fr. (fünf¬ tausend Franken) nebst Zins zu fünf Prozent vom 27. Sep¬ tember 1883 an zu bezahlen; im Uebrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 61. Arrêt du 6 Septembre 1884 dans la cause A. Schlieper contre la Banque cantonale vaudoise. Depuis plusieurs années, la société des usines de Vevey et Montreux, produits alimentaires, et le Crédit lyonnais étaient en rapport d'affaires. Un compte courant était ouvert par ce dernier à la prédite société. En date du 28 Mai 1883, cette société a émis sur le Crédit lvonnais trois traites : une de 3000 fr. au 25 Juin, une autre de 3000 fr. au 10 Juillet, et la troisième de 5983 fr. 10 c. au 31 Juillet 1883. Le Crédit lyonnais a accepté ces deux dernières traites, suivant sa lettre du 8 Juin 1883, bien qu’il n’eût point été avisé de leur émission, et que d'après sa lettre du 14 du même mois, il n'eût pas provision, il en débita la société des usines « valeur à l'échéance. » Le 14 Juin, la société des usines, soit en son nom A. Schlieper comme administrateur délégué, a émis un chèque de 3500 fr. à l'ordre de la Banque cantonale vaudoise sur le Crédit lyonnais. Par lettre du même jour, A. Schlieper avise cet établissement de l'émission de ce chèque, et envoie en même temps au Crédit lyonnais, qui l'a encaissé, un chèque de 200 livres sterling sur Londres, en ces termes : « Voici un chèque à vue sur Londres de 200 livres sterling » que veuillez, s'il vous plaît, nous escompter sous avis et II. Obligationenrecht. N° 61. 371 » bordereau; nous disposons par contre sur votre comptoir » de Paris la somme de 1142 fr. 30 c., chèque à vue, ordre » Marcillet Dieppe. » Nous venons de tirer encore sur votre comptoir de Paris » 3500 fr. chèque à vue, ordre la Banque cautonale vaudoise Veuillez faire réserver tout accueil à notre signature. » En date du 16 Juin 1883, dans son accusé de réception de cette lettre, le Crédit lyonnais s'exprimait comme suit : « Nos lettres du 14 courant se sont croisées. » L'estimée votre couvrait un chèque de 200 livres ster¬ » ling sur Londres, dont nous vous créditons à 23.29 ½ par » 5089 fr., valeur 16 Juin s. b. f. et suivant bordereau inclus. » Vous nous avisez par contre de deux dispositions que » nous notons. » La Banque cantonale vaudoise endossa le 16 juin 1883 au Crédit lyonnais le chèque de 3300 fr. ; la succursale de cet établissement à Paris se le présenta à elle-même le 20 dit et le fit protester le jour suivant, 21 Juin, alléguant comme motifde refus de payer en ce moment l'effet présenté, « qu'elle n'a pas reçu l'avis du tireur. » Ce chèque fut retourné impayé à la Banque cantonale, avec une note de 29 fr. pour frais de protêt. Le 21 Juin 1883, la Société des usines répondait aux de¬ mandes de couverture faites par le Crédit lyonnais pour ses acceptations, « qu'elle regrettait beaucoup que cet établisse¬ ment financier eût accepté les lettres de change au 10 et 32 Juillet, attendu qu’elle n’était point en mesure de les couvrir. » En date du 23 juin 1883, la société des usines de Vevey et Montreux est tombée en faillite et la Banque cantonale inter¬ vint pour le montant de sa prétention. Sans attendre le résultat de la liquidation, la Banque can¬ tonale ouvrit une action en dommages-intérêts à A. Schlieper, lequel avait signé le chèque de 3300 fr. en sa qualité d’ad¬ ministrateur délégué des usines de Vevey et Montreux; elle conclut à ce que A. Schlieper soit condamné « à lui faire » prompt paiement de la somme de 3329 francs, pour capital | https://www.fallrecht.ch/c1010358.pdf | [] | 2026-03-03T14:06:48.902813+00:00 | 715518da5461f4fedfba595f75b36a36efe20be054d1be90d1eebd3fe699ff6f | 1 | 28718 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-07-06T01:35:26 | 0 | 0 | {"meta": {"reference": "10_I_358", "abteilung": null, "date": "1884-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "60. Urtheil vom 4. Juli 1884 in Sachen\nSutter gegen Ineichen.\nA. Durch Urtheil vom 13. Mai 1884 hat die Appellations¬\nkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:\n1. Die Klage und Widerklage sind abgewiesen.\n2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 100 Fr. an¬\ngesetzt.\nDie Kosten beider Instanzen sind zu einem Viertheil der\nKlägerschaft und drei Viertheilen dem Beklagten aufgelegt.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterzie¬\nhung an das Bundesgericht. Dieselben beantragen in ihrer Re¬\nkurserklärung sowie bei der heutigen Verhandlung: es sei der\nBeklagte zu verpflichten, dem Kläger wegen widerrechtlicher\nSchädigung 10,000 Fr. Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit\n27. September 1883 zu bezahlen, gemäß Art. 50 und 51 des\nschweizerischen Obligationenrechtes, unter Kosten= und Ent¬\nschädigungsfolge.\nDagegen trägt der Beklagte und Widerkläger auf Abweisung\nder klägerischen Beschwerde an; im Anschlusse an die klägerische\nWeiterziehung beantragt er im fernern: das Bundesgericht\nwolle der Gegnerschaft den Gebrauch des Namens „Dr. Wiel“\nzum Zwecke des Vertriebes ihrer Produkte und Empfehlung ihrer\nAnstalt u. s. w. untersagen und die Gegenpartei verurtheilen,\ndem Beklagten und Widerkläger wegen mißbräuchlicher Aus¬\nbeutung dieses Namens resp. dieser Schutzmarke eine Entschädi¬\ngung von mindestens 5000 Fr. zu leisten, unter Kosten= und\nEntschädigungsfolge.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes\nhervorzuheben: Der Beklagte war seiner Zeit mit I. G. Sutter,\ndem Ehemanne und Vater der Kläger, Mitantheilhaber der Kur¬\nanstalt Eglisau, deren ärztliche Leitung er besorgte. Da er\ndort auch Magenkranke zu behandeln gedachte, so knüpfte er\nBeziehungen mit dem als Spezialist für Magenkrankheiten\ndurch verschiedene schriftstellerische Arbeiten bekannten Dr. Josef\nWiel in Zürich an, welcher auf seine Veranlassung die Anstalt\nmehrmals besuchte. Dies veranlaßte den Beklagten, in öffent¬\nlichen Ausschreibungen die Anstalt als eine von Dr. Josef Wiel\nund ihm geleitete diätetische Kuranstalt zu bezeichnen; als Dr.\nWiel hiegegen reklamirte, wurde in den Prospekten wenigstens\ngesagt: „Es gelten hiebei die diätetischen Vorschriften von Dr.\n„Josef Wiel in Zürich, der auch wöchentlich einmal die Anstalt\n„inspizirt.“ Durch Akt vom 25. Februar 1881 übertrug Dr.\nJosef Wiel dem Beklagten, nachdem letzterer ihm vorher einen\nX — 1884\n\nB. Civilrechtspflege.\n360\nBetrag von 1000 Fr. aus der Gesellschaftskasse der Kuranstalt\nEglisau bezahlt hatte, das ausschließliche Recht, Lebensmittel\nunter seinem Namen auszukünden und in Handel zu bringen;\nim März 1881, kurz vor seinem Tode, übertrug Dr. Wiel dem\nBeklagten im fernern das Autorrecht an verschiedenen von ihm\nherausgegebenen Büchern. Nach dem im Mai 1881 erfolgten\nTode des I. G. Sutter schied der Beklagte zufolge eines von\nihm am 1. Juli gleichen Jahres mit den Erben Sutter abge¬\nschlossenen Vertrages als Mitantheilhaber der Kuranstalt Eglisau\naus, in welcher er indeß noch als Kurarzt verblieb. In dem\nVertrage vom 1. Juli 1881 ist unter Anderm stipulirt: „§ 4.\n„Herr Dr. F. Ineichen, für den Verkauf der Dr. Wielschen\n„Lebensmittel autorisirt, überläßt den Erben des J. G. Sutter\n„sel. die Fabrikation und den Verkauf dieser Produkte, immer¬\n„hin unter Kontrolle des erstern. § 6. „Herr Dr. Ineichen\n„verpflichtet sich, weder in noch in der Umgebung von Eglisau\n„innerhalb 6 Jahren eine ähnliche Anstalt wie das Kurhaus\n„zu Eglisau zu errichten noch zur Errichtung einer solchen Hand\n„zu bieten.“ Im Oktober 1882 wurde das Anstellungsver¬\nhältniß des Beklagten an der Kuranstalt in Eglisau gelöst und\nder Beklagte übersiedelte nach Zürich. Durch ein Zirkular vom\n15. Januar 1883 mit beigelegtem Prospekte machte derselbe\nseinen frühern Patienten die Anzeige, daß er „die Dr. Wielsche\n„diätetische Anstalt aus dem Kurhause von Eglisau ins Nidel¬\n„bad bei Zürich verlegt habe.“ Der beigelegte, von den Kur¬\nwirthen auf Nidelbad unterzeichnete, Prospekt über letztere Kur¬\nanstalt besagt ebenfalls, daß der Beklagte, welcher der „früher\nin Eglisau“ bestandenen Dr. Wielschen diätetischen Anstalt vor¬\ngestanden, dieselbe nunmehr nach dem Nidelbad verlegt habe.\nAuch in den Inseraten der „Dr. Wielschen diätetischen Kuran¬\nstalt“ Nidelbad ist beigefügt „früher in Eglisau.“ Am 29. Mai\n\n1883. ließ der Beklagte auf dem eidgenössischen Amte für Fa¬\nbrik= und Handelsmarken eine Marke für Dr. Wielsche Schinken\nund Suppenstoffe eintragen; dieselbe besteht aus einem von\neiner Schlange umwundenen aufrecht stehenden Stabe, über\nwelchem ein den Namen Dr. Wiel tragendes Band angebracht\nist. Wie die kantonalen Instanzen feststellen, ergab das Kur¬\nII. Obligationenrecht. N° 60.\n361\netablissement der Kläger in Eglisau für die Zeit vom 1. Mai\nbis 24. August 1883 gegenüber der ensprechenden Periode des\nVorjahres eine Bruttomindereinnahme von 17,095 Fr. und\nes haben die Kläger im Sommer 1883 außerordentlicherweise\n(d. h. außer den ordentlichen Frühjahrsinseraten) Inserate pu¬\nbliziren lassen, für welche die Annoncenagentur eine Rechnung\nvon 7803 Fr. 40 Cts stellt. Laut Weisung vom 27. September\n1883 klagten die Kläger gegen den Beklagten eine Entschädi¬\ngungsforderung von 10,000 Fr. sammt Zins zu 5 % vom\nDatum der Weisung an ein und stellten im Fernern den An¬\ntrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, seine Schutzmarke bei\ndem eidgenössischen Amte für Fabrikmarken in Bern streichen zu\nlassen. Zu rechtlicher Begründung der Entschädigungsforderung\nwurde erstinstanzlich auf Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli\n1881 sowie auf Art. 50 und 51 des eidgenössischen Obligationen¬\nrechtes Bezug genommen; das zweite Klagebegehren wurde aus¬\nschließlich auf Art. 4. des Vertrages vom 1. Juli 1881 begründet.\nDer Beklagte bestritt die Klage und machte seinerseits wider¬\nklagsweise eine Entschädigungsforderung von 10,000 Fr. gegen\ndie Kläger für widerrechtlich zugefügten Schaden geltend und\nbeantragte überdem, es seien die Kläger und Widerbeklagten\nzu verpflichten, sich jeglichen Gebrauchs des Namens des Herrn\nDr. Wiel sel. sowohl für ihre Anstalt als ihre Produkte als\nfür was immer zu enthalten. Zu rechtlicher Begründung seiner\nSchadensersatzforderung berief sich der Beklagte erstinstanzlich\nauf Art. 50, 55, 876 des Obligationenrechtes, auf Art. 18,\n19, 20 des Markenschutzgesetzes sowie auf den Beschluß des\nZundesrathes vom 4. Januar 1881, Art. 1a und 2a, und auf\nArt. 1832 und 1833 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetz¬\nbuches, indem er thatsächlich ausführte: Die Kläger bezeichnen\nwiderrechtlicher Weise ihre Anstalt fortwährend als eine Dr.\nWielsche diätetische Anstalt und gebrauchen auch zu Bezeichnung\nvon ihnen fabrizirter Lebensmittel widerrechtlich den Namen\ndes Dr. Wiel; sie haben ihn im fernern durch verläumderische\nZeitungsartikel und Pamphlete in seiner Ehre und bürgerlichen\nStellung geschädigt. Als Litisdenunziaten des Beklagten sind\ndie Erben des Dr. Josef Wiel, Frau Wittwe A. Wiel und\n\nB. Civilrechtspflege.\n362\nFrida Wiel in den Streit eingetreten. Die erste Instanz, das\nBezirksgericht Zürich (I. Sektion) hat durch Urtheil vom 25. März\n\n1884. die Widerklage sowie das zweite auf Löschung der be¬\nklagtischen Marke gerichtete Begehren der Hauptklage abgewie¬\nsen, dagegen das erste Klagebegehren theilweise d. h. für einen\nBetrag von 5000 Fr. sammt Zinsen gutgeheißen, indem sie in\nletzterer Beziehung ausführte: Eine Verletzung des Art. 6 des\nVertrages vom 1. Juli 1881 durch den Beklagten liege nicht\nvor, da die Kuranstalt Nidelbad, an deren Gründung derselbe\nsich betheiligt habe, nicht in der Umgebung von Eglisau liege.\nDagegen habe sich der Beklagte durch Abfassung und Verbrei¬\ntung seines Zirkulars vom 15. Januar 1883 sammt Prospekt\neiner, — dolosen oder kulposen, — widerrechtlichen Handlung\nschuldig gemacht. Denn die Fassung des Zirkulars und Pro¬\nspektes habe, wie dem Beklagten nicht habe entgehen können,\nzu der Meinung Veranlassung geben müssen, die diätetische\nKuranstalt in Eglisau bestehe nicht mehr. Aus dieser Hand¬\nlungsweise des Beklagten sei den Klägern durch geringere Fre¬\nquenz ihrer Anstalt ein direkter, durch die Nöthigung, den\nZirkularen u. s. w. des Beklagten vermittelst außerordentlicher\nInserate entgegenzuwirken, ein indirekter Schaden entstanden,\nwelcher, angesichts des Umstandes, daß auf die geringere Fre¬\nquenz der Kuranstalt Eglisau im Jahre 1883 auch noch andere\nMomente als diese Handlungswese des Beklagten eingewirkt\nhaben können, auf 5000 Fr. veranschlagt werden dürfe. Die\nzweite Instanz, die Appellationskammer des Obergerichtes des\nKantons Zürich tritt in ihrem Fakt A angeführten Erkenntnisse\nrücksichtlich der übrigen Punkte den Ausführungen der ersten\nInstanz im wesentlichen bei; bezüglich der von ihr gänzlich\nabgewiesenen Schadensersatzklage der Kläger dagegen bemerkt\nsie: Das Zirkular des Beklagten vom 15. Januar 1883 sowie\nder von ihm, wie er nicht bestritten habe, und wie übrigens\nnach dem Inhalte des Zirkulars evident sei, gleichfalls zu ver¬\ntretende Prospekt enthalten allerdings die unwahre Behauptung\ndaß eine Dr. Wielsche diätetische Kuranstalt in Eglisau nicht\nmehr bestehe; die Fassung der Mittheilung könne überdem sehr\nleicht zu der Meinung Veranlassung geben, die Kuranstalt in\n363\nII. Obligationenrecht. No 60.\nEglisau sei überhaupt aufgehoben. Der Beklagte habe auch\nwußt, daß beides unrichtig sei und es müsse daher angenom¬\nmen werden, die fragliche Behauptung sei demselben bei Ab¬\nfassung des Zirkulars resp. Einsichtnahme des Prospektes nicht\nentgangen, daher in ihrer Widerrechtlichkeit beabsichtigt, d. h.\narglistig. Allein ein Schadensersatzanspruch der Kläger sei nur\ndann begründet, wenn diese den Nachweis erbracht haben, daß\nir ste durch Verbreitung der fraglichen unwahren Behauptung,\nwelche das einzig Widerrechtliche im Benehmen des Beklagten\nbilde, ein Schaden, d. h. eine Vermögensverminderung ent¬\nstanden sei. Dieser Nachweis aber sei, auch bei der durch Art.\n51 des Obligationenrechtes gebotenen freien Beweiswürdigung,\nnicht erbracht. Zwar könne die Thatsache eines Schadens nicht\nbezweifelt werden; denn den Klägern sei durch verminderte\nFrequenz ihrer Anstalt im Jahre 1883 offenbar eine Vermö¬\ngenseinbuße erwachsen und es seien dieselben durch diese Fre¬\nquenzverminderung auch zu außerordentlichen Auslagen für\nInserate bewogen worden; allein es fehle der Beweis, daß\ndieser Schaden die Folge des widerrechtlichen Handelns des Be¬\nklagten sei. Die Kläger haben einen direkten Beweis dafür, daß\nPersonen, welche beabsichtigten, ihre Kuranstalt zu besuchen,\ndurch die unwahren Angaben des Beklagten davon abgehalten\nworden seien, nicht einmal versucht. Es liege also einzig die\nThatsache vor, daß im Sommer 1883 der Besuch der klägeri¬\nschen Kuranstalt gegenüber dem Vorjahre abgenommen habe;\ndiese Thatsache aber erlaube keinen genügend sichern Schluß\nauf die andere Thatsache, daß durch die unwahren Angaben des\nBeklagten Personen vom Besuche abgehalten worden seien. Die\nAbnahme des Besuches lasse sich vielmehr auch aus andern\nUrfachen genügend erklären; namentlich erscheinen die (nicht\nwiderrechtliche) Gründung einer Konkurrenzanstalt in günstigerer\nLage und die Uebersiedelung des Beklagten, welcher sich als\ngeschickter Arzt eine gewisse Celebrität erworben zu haben scheine,\nals Umstände, welche außerordentlich geeignet gewesen seien, einen\ngroßen Theil der bisherigen Klientel von der Anstalt der Kläger\nab= und dem neuen Wirkungskreise des Beklagten zuzuwenden.\nDiese Momente genügen, um die Abnahme des Besuches der\n\nB. Civilrechtspflege.\n364\nklägerischen Anstalt auch unter der Voraussetzung zu erklären,\ndaß die unwahren Angaben des Beklagten in dieser Hinsicht gar\nkeine Wirkung gehabt haben. Es mangle also am Nachweise\neines Kausalzusammenhanges zwischen dem widerrechtlichen Han¬\ndeln des Beklagten und dem Schaden der Kläger und die\nSchadensersatzforderung falle somit dahin.\n2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst hervorzuheben, daß\ndie Kläger in der bundesgerichtlichen Instanz ihr zweites, auf\nLöschung der beklagtischen Schutzmarke im eidgenössischen Marken¬\nregister gerichtetes Begehren nicht festgehalten haben; es kommt\ndaher in dieser Richtung nur noch das Begehren des Wider¬\nklägers in Betracht, es seien die Kläger verpflichtet, sich des\nGebrauchs des Namens Dr. Wiel für Bezeichnung ihrer Pro¬\ndukte zu enthalten.\n3. Wenn nun der Beklagte und Widerkläger sich zur Be¬\ngründung dieses Begehrens in erster Linie auf die Bestimmun¬\ngen des eidgenössischen Markenschutzgesetzes sowie auf Art. 876\ndes Obligationenrechtes beruft, so ist dies gewiß nicht stichhal¬\ntig. Das eidgenössische Markenschutzgesetz kennt als schutzfähige\nFabrik= oder Handelsmarken nur die Geschäftsfirmen und die\nfigürlichen Waarenzeichen, welche entweder aus einer Zeichnung\nallein oder aus einer solchen und Buchstaben, Zahlen oder\nWorten bestehen; Waarenzeichen, welche blos aus Buchstaben,\nZahlen oder Worten bestehen, genießen nach dem unzweideuti¬\ngen Wortlaute des Art. 4 des Gesetzes keinen Schutz. Für Ge¬\nschäftsfirmen ist der gerichtliche Schutz durch ihre Eintragung\nin's Handelsregister, für figürliche Waarenzeichen durch den\nEintrag ins Markenregister bedingt. Der Name „Dr. Wiel“\nnun ist keineswegs etwa die Firma des Beklagten; er ist weder\nals solche im Handelsregister eingetragen, noch wäre er über¬\nhaupt nach dem das Obligationenrecht beherrschenden Grund¬\nsatze der Firmenwahrheit (Art. 867 des Obligationenrechtes)\nfür den beklagten Ineichen eintragungsfähig. Der Beklagte und\nWiderkläger kann daher den Klägern den Gebrauch des frag¬\nlichen Namens bei Bezeichnung ihrer Produkte u. s. w. nicht\nkraft eines ihm zustehenden Marken= oder Firmenrechtes unter¬\nsagen. Der Beschluß des Bundesrathes vom 4. Januar 1881,\n365\nII. Obligationenrecht. No 60.\nnach dessen Art. 1 litt. a allerdings auch „Personennamen, zu\nderen Gebrauch der Hinterleger“ berechtigt ist, als eintragungs¬\nfähige Schutzmarken betrachtet werden sollen, ändert hieran\nnichts. Denn der Beklagte hat nicht den Personennamen „Dr.\nWiel“ als Schutzmarke für sich eintragen lassen, sondern ein\nfigürliches Waarenzeichen, von welchem der gedachte Name le¬\ndiglich einen Bestandtheil bildet. Uebrigens dürfte sehr fraglich\nsein, ob der erwähnte Bundesrathsbeschluß nicht, weil mit Art. 4\ndes Markenschutzgesetzes in unvereinbarem Widerspruche stehend,\nungültig und daher vom Richter nicht zu beachten sei.\n4. Ebensowenig kann der Beklagte den Klägern den Gebrauch\ndes Namens des Dr. Wiel, kraft allgemeiner Grundsätze über\nNamensschutz, verbieten. Die Vorinstanzen gehen nämlich in\ndieser Richtung davon aus, daß der Namensschutz, soweit er\nbestehe, jedenfalls nur dem Träger des betreffenden Namens\nselbst beziehungsweise dessen Hinterlassenen oder Erben zustehe,\nund der Beklagten daher, da es sich hier um höchst persönliche\nunübertragbare Rechte handle, zu Geltendmachung bezüglicher\nAnsprüche gar nicht legitimirt sei. Diese Entscheidung entzieht\nsich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Denn der Beklagte\nkann seine vermeintlichen Rechte auf ausschließlichen Gebrauch\ndes fraglichen Namens jedenfalls nur aus dem von ihm am\n25. Febrnar 1881 mit dem Dr. Josef Wiel abgeschlossenen\nVertrage herleiten; die Wirkungen dieses Vertrages aber sind\nzweifellos, weil derselbe vor dem Inkrafttreten des eidgenössi¬\nschen Obligationenrechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidge¬\nnössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Das\nAuftreten der Hinterlassenen des Dr. Wiel als Nebeninterve¬\nnienten des Beklagten ändert hieran selbstverständlich nichts.\nDenn die Nebenintervenienten können ja nicht eigene Rechte\ngeltend machen, sondern nur die Ansprüche der Hauptpartei\nunterstützen.\n5. Nach dem Gesagten fällt auch die Schadensersatzforderung\ndes Beklagten und Widerklägers ohne weiters dahin. Dieselbe\nist in der bundesgerichtlichen Instanz ausschließlich auf den\nbehaupteten Mißbrauch des Namens des Dr. Wiel beziehungs¬\nweise auf eine angebliche Nachahmung der beklagtischen Schutz¬\n\nB. Civilrechtspflege.\n366\nmarke begründet worden. Von einer Markenrechtsverletzung\nkann aber hier gewiß keine Rede sein; denn Beklagter hat\nweder nachgewiesen noch auch behauptet, daß die Kläger das\nfür ihn eingetragene figürliche Waarenzeichen nachgeahmt ha¬\nben, er hat vielmehr einzig behauptet, dieselben haben von\nihnen fabrizirte Lebensmittel (Schinken und Suppenstoffe) als\nDr. Wielsche bezeichnet und unter dieser Benennung in den\nHandel gebracht. In dem bloßen Gebrauch dieser, die Herstel¬\nlungsmethode bezeichnenden, Benennung liegt aber eine Ver¬\nletzung des klägerischen Markenrechtes gewiß nicht. Die vor den\nkantonalen Instanzen behauptete Schädigung durch verleumde¬\nrische Zeitungsartikel und Pamphlete ist im heutigen Vortrage\nnicht mehr geltend gemacht worden und zwar offenbar mit\nRecht. Denn die kantonalen Gerichte haben thatsächlich festge¬\nstellt, daß die Urheberschaft der Kläger an diesen Zeitungsar¬\ntikeln und Pamphleten nicht erwiesen sei.\n6. Kann es sich somit nur noch um die Schadensersatzforde¬\nrung der Kläger handeln, so ist auch diese nur noch insoweit\nGegenstand der bundesgerichtlichen Beurtheilung, als sie auf\neine durch das Verbreiten unwahrer Behauptungen begangene\nunerlaubte Handlung des Beklagten begründet wird. Denn die\nBehauptung, daß der Beklagte durch seine Betheiligung an der\nGründung des Konkurrenzetablissementes auf Nidelbad den\nArt. 6 des Vertrages vom 1. Juli 1881 verletzt habe, ist von\nden Klägern heute nicht mehr vorgebracht worden. Uebrigens\nwäre die Klage in dieser Richtung, als Kontraktsklage, der Be¬\nurtheilung des Bundesgerichtes entzogen; denn über Bedeutung\nund Tragweite der fraglichen Vertragsbestimmung ist, da der\nVertrag vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationen¬\nrechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidgenössischem, sondern\nnach kantonalem Rechte zu entscheiden. Dagegen ist für die\nSchadensersatzklage der Kläger ex delicto, da die klagebegrün¬\ndenden Thatsachen sich seit 1. Januar 1883 ereignet haben,\nunbestrittenermaßen eidgenössisches Recht maßgebend und es ist\ndaher das Bundesgericht kompetent. Wenn der Beklagte dies\nim heutigen Vortrage deßhalb bestritten hat, weil die klägerische\nBeschwerde sich gegen rein thatsächliche Entscheidungen der Vor¬\nII. Obligationenrecht. N° 60.\ninstanz richte, welche der Ueberprüfung durch das Bundesgericht\nentzogen seien, so ist darauf zu erwidern, daß, wenn dem so\nwäre, allerdings sachlich die klägerische Beschwerde uach Art. 30\ndes Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege\nerfolglos bleiben müßte, daß aber die Kompetenz des Bundes¬\ngerichtes aus diesem Grunde offenbar nicht bestritten werden\nkann; diese ist vielmehr allemal dann gegeben, wenn die Vor¬\naussetzungen des Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation\nder Bundesrechtsflege vorliegen.\n7. Durch die Vorinstanz nun ist festgestellt, daß der Beklagte\ndurch das von ihm an seine ehemaligen Patienten gerichtete\nirkular vom 15. Januar 1883 sowie durch den demselben\nbeigegebenen Prospekt für die Kuranstalt Nidelbad bewußt die\nunwahre Behauptung verbreitet habe, die diätetische Anstalt\nim Kurhause der Kläger zu Eglisau bestehe nicht mehr, sondern\nsei nach dem Nidelbade verlegt worden. Der Beklagte hat aller¬\ndings heute bestritten, daß er für den von den Kurwirthen\nunterzeichneten Prospekt verantwortlich gemacht werden könne.\nAllein auf diese Bestreitung kann angesichts der rein thatsäch¬\nlichen Feststellung der Vorinstanz, daß der Beklagte von dem\nInhalte des Prospektus Kenntniß gehabt und derselbe mit seiner\nEinwilligung entworfen und verbreitet worden sei, kein Gewicht\ngelegt werden; es ist überdies die Richtigkeit dieser Feststellung\nevident, da ja der Beklagte in dem von ihm unterzeichneten\nund verbreiteten Zirkular auf den „beiliegenden Prospekt“ aus¬\ndrücklich Bezug nimmt. Demnach steht aber offenbar fest, daß\nder Beklagte, um den Klägern einen Theil ihrer Kundschaft zu\nentziehen, wissentlich falsche Thatsachen verbreitet hat. Hierin\nliegt ohne Zweifel eine arglistige rechtswidrige Handlung des¬\nselben, für welche er nach Art. 50 des Obligationenrechtes\nverantwortlich ist; wenn auch der Beklagte berechtigt war, den\nKlägern mit allen erlaubten Mitteln der Reklame u. s. w.\nKonkurrenz zu machen, so liegt doch gewiß die Verbreitung\nfalscher Thatsachen außerhalb dieser erlaubten Mittel und\nqualifizirt sich als eine nach Art. 50 des Obligationenrechtes\nzum Schadensersatze verpflichtende Handlung, als ein Akt der\nconcurrence déloyale. Dies wird auch vom Vorderrichter nicht\n\nB. Civilrechtspflege\n368\nverkannt; dagegen führt derselbe aus, es sei nicht bewiesen, daß\ndiese widerrechtliche Handlung des Beklagten eine Vermögens¬\neinbuße für die Kläger zur Folge gehabt habe resp. daß zwischen\nderselben und der Fregunzverminderung der klägerischen Anstalt\nein kausaler Zusammenhang bestehe. Diese Entscheidung er¬\nscheint aber als rechtsirrthümlich. Die Frage, ob zwischen zwei\nThatsachen ein ursächlicher Zusammenhang wirklich bestehe, ist\nzwar an sich unstreitig eine Thatfrage. Allein es kommen bei\nderen Beantwortung Normen des materiellen Privatrechtes in¬\nsofern zur Anwendung, als es sich um die prinzipielle Auffas¬\nfung des Begriffes des Kaufalzusammenhanges im Rechts¬\nsinne und die daraus fließenden Regeln über Vertheilung der\nBeweislast handelt. Als Rechtsregel ist insbesondere festzuhalten,\ndaß zur Begründung der Schadensersatzpflicht aus einer uner¬\nlaubten Handlung der Nachweis eines wirklichen ursächlichen\nZusammenhangs zwischen Rechtsverletzung und Schaden genügt,\nwährend nicht erforderlich ist, daß dieser Zusammenhang ein\nnothwendiger sei, so daß der Schaden unter allen Umständen\nhätte eintreten müssen. Es darf demgemäß vom Kläger auch\nnicht der Beweis der Negative verlangt werden, daß der Scha¬\nden ohne die Rechtsverletzung gar nicht habe eintreten resp. daß\ner nicht möglicherweise auch durch andere, von der Rechtsver¬\nletzung unabhängige selbständige Urfachen habe erzeugt werden\nkönnen; vielmehr ist es Sache des Beklagten, welcher sich auf\neine derartige Unterbrechung des Kausalnexus zwischen Rechts¬\nverletzung und Schaden durch eine dazwischen tretende selbst¬\nständige Ursache beruft, dieselbe zu behaupten und nachzu¬\nweisen. Nun ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft festgestellt,\nund vom Vorderrichter anerkannt, daß einerseits der Beklagte\nsich einer rechtswidrigen auf Schädigung der Kläger durch\nEntziehung der Kundschaft ihres Kurhauses abzielende und zu\nHerbeiführung dieses Erfolges völlig geeignete Handlung hat\nzu schulden kommen lassen und daß andrerseits eine Verminde¬\nrung der Frequenz des klägerischen Kuretablissements und da¬\nmit eine Vermögenseinbuße für die Kläger wirklich eingetreten\nist. Wenn der Vorderrichter nichtsdestoweniger den Bestand eines\nKausalnexus zwischen Rechtsverletzung und Schaden verneint,\n369\nII. Obligationenrecht. No 60.\nso gelangt er dazu durch die Erwägung, daß der Schaden\nmöglicherweise auch ohne das rechtswidrige Handeln des Be¬\nklagten durch andere in der gleichen Richtung wirkende Ursachen\n(die Gründung eines Konkurrenzetablissementes u. s. w.) habe\nherbeigeführt werden können. Diese Erwägung erscheint als\neine rechtsirrthümliche; es wird dadurch dem Kläger ein der\nRegel nach gänzlich unmöglicher Beweis zugemuthet; denn es\nist klar, daß in Fällen der concurrence déloyale der Nachweis,\ndaß eine Verminderung der Kundschaft des klägerischen Ge¬\nschäftes eine Folge der unredlichen, vom Beklagten verwende¬\nten Konkurrenzmittel sein müsse und nicht auch durch andere\nUmstände verursacht sein könne, kaum je zu erbringen ist. Ei¬\nnen solchen Nachweis fordern, hieße für die Mehrzahl der Fälle\ndem Verletzten den Rechtsschutz, den das Gesetz ihm gewähren\nwill, entziehen; er darf denn auch nach dem oben Bemerkten\nnicht verlangt werden. Vielmehr muß es zum Nachweise des\nKausalzusammenhanges in derartigen Fällen genügen, wenn\ndargethan ist, daß der Beklagte eine auf Schädigung des Klä¬\ngers abzielende und dazu geeignete rechtswidrige Handlung\nbegangen hat und daß ein Schaden in der beabsichtigten Rich¬\ntung wirklich eingetreten ist. Sache des Beklagten ist es, dar¬\nzuthun, daß sein rechtswidriges Handeln infolge des Dazwischen¬\ntretens anderer Ursachen wirkungslos geblieben und daß also\nder Kausalnexus zwischen Verletzung und Schaden unterbrochen\nresp. letzterer durch andere, von seinem Thun unabhängige, Ur¬\nsachen herbeigeführt sei. Von diesem Standpunkte aus muß\noffenbar das zweitinstanzliche Urtheil abgeändert und der Kau¬\nsalzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden im\nvorliegenden Falle als hergestellt betrachtet werden. In Bezug\nauf das Quantitativ der klägerischen Forderung ist das Urtheil\nder ersten Instanz wieder herzustellen und es ist auch den dies¬\nbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urtheils in allen\nwesentlichen Punkten beizutreten, so daß es weiterer Erörterun¬\ngen in dieser Beziehung nicht bedarf.\n8. Mit Bezug auf die Kostenvertheilung ist zu bemerken,\ndaß die Kläger ein Kostenverzeichniß bei der heutigen Verhand¬\nlung trotz Aufforderung des Instruktionsrichters nicht eingereicht\n\nB. Civilrechtspflege.\n370\nhaben und daß daher anzunehmen ist, sie verzichten auf außer¬\nrechtliche Entschädigung.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Beklagte ist schuldig, an die Kläger 5000 Fr. (fünf¬\ntausend Franken) nebst Zins zu fünf Prozent vom 27. Sep¬\ntember 1883 an zu bezahlen; im Uebrigen werden Klage und\nWiderklage abgewiesen.\n61. Arrêt du 6 Septembre 1884 dans la cause A. Schlieper\ncontre la Banque cantonale vaudoise.\nDepuis plusieurs années, la société des usines de Vevey\net Montreux, produits alimentaires, et le Crédit lyonnais\nétaient en rapport d'affaires. Un compte courant était ouvert\npar ce dernier à la prédite société.\nEn date du 28 Mai 1883, cette société a émis sur le Crédit\nlvonnais trois traites : une de 3000 fr. au 25 Juin, une autre\nde 3000 fr. au 10 Juillet, et la troisième de 5983 fr. 10 c.\nau 31 Juillet 1883.\nLe Crédit lyonnais a accepté ces deux dernières traites,\nsuivant sa lettre du 8 Juin 1883, bien qu’il n’eût point été\navisé de leur émission, et que d'après sa lettre du 14 du\nmême mois, il n'eût pas provision, il en débita la société des\nusines « valeur à l'échéance. »\nLe 14 Juin, la société des usines, soit en son nom A.\nSchlieper comme administrateur délégué, a émis un chèque\nde 3500 fr. à l'ordre de la Banque cantonale vaudoise sur le\nCrédit lyonnais. Par lettre du même jour, A. Schlieper avise\ncet établissement de l'émission de ce chèque, et envoie en\nmême temps au Crédit lyonnais, qui l'a encaissé, un chèque\nde 200 livres sterling sur Londres, en ces termes :\n« Voici un chèque à vue sur Londres de 200 livres sterling\n» que veuillez, s'il vous plaît, nous escompter sous avis et\nII. Obligationenrecht. N° 61.\n371\n» bordereau; nous disposons par contre sur votre comptoir\n» de Paris la somme de 1142 fr. 30 c., chèque à vue, ordre\n» Marcillet Dieppe.\n» Nous venons de tirer encore sur votre comptoir de Paris\n» 3500 fr. chèque à vue, ordre la Banque cautonale vaudoise\nVeuillez faire réserver tout accueil à notre signature. »\nEn date du 16 Juin 1883, dans son accusé de réception de\ncette lettre, le Crédit lyonnais s'exprimait comme suit :\n« Nos lettres du 14 courant se sont croisées.\n» L'estimée votre couvrait un chèque de 200 livres ster¬\n» ling sur Londres, dont nous vous créditons à 23.29 ½ par\n» 5089 fr., valeur 16 Juin s. b. f. et suivant bordereau inclus.\n» Vous nous avisez par contre de deux dispositions que\n» nous notons. »\nLa Banque cantonale vaudoise endossa le 16 juin 1883 au\nCrédit lyonnais le chèque de 3300 fr. ; la succursale de cet\nétablissement à Paris se le présenta à elle-même le 20 dit\net le fit protester le jour suivant, 21 Juin, alléguant comme\nmotifde refus de payer en ce moment l'effet présenté, « qu'elle\nn'a pas reçu l'avis du tireur. »\nCe chèque fut retourné impayé à la Banque cantonale,\navec une note de 29 fr. pour frais de protêt.\nLe 21 Juin 1883, la Société des usines répondait aux de¬\nmandes de couverture faites par le Crédit lyonnais pour ses\nacceptations, « qu'elle regrettait beaucoup que cet établisse¬\nment financier eût accepté les lettres de change au 10 et\n32 Juillet, attendu qu’elle n’était point en mesure de les\ncouvrir. »\nEn date du 23 juin 1883, la société des usines de Vevey et\nMontreux est tombée en faillite et la Banque cantonale inter¬\nvint pour le montant de sa prétention.\nSans attendre le résultat de la liquidation, la Banque can¬\ntonale ouvrit une action en dommages-intérêts à A. Schlieper,\nlequel avait signé le chèque de 3300 fr. en sa qualité d’ad¬\nministrateur délégué des usines de Vevey et Montreux; elle\nconclut à ce que A. Schlieper soit condamné « à lui faire\n» prompt paiement de la somme de 3329 francs, pour capital", "abschnitte": [{"id": "60", "text": "Urtheil vom 4. Juli 1884 in Sachen\nSutter gegen Ineichen.\nA. Durch Urtheil vom 13. Mai 1884 hat die Appellations¬\nkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:\n1. Die Klage und Widerklage sind abgewiesen.\n2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 100 Fr. an¬\ngesetzt.\nDie Kosten beider Instanzen sind zu einem Viertheil der\nKlägerschaft und drei Viertheilen dem Beklagten aufgelegt.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterzie¬\nhung an das Bundesgericht. Dieselben beantragen in ihrer Re¬\nkurserklärung sowie bei der heutigen Verhandlung: es sei der\nBeklagte zu verpflichten, dem Kläger wegen widerrechtlicher\nSchädigung 10,000 Fr. Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit\n27. September 1883 zu bezahlen, gemäß Art. 50 und 51 des\nschweizerischen Obligationenrechtes, unter Kosten= und Ent¬\nschädigungsfolge.\nDagegen trägt der Beklagte und Widerkläger auf Abweisung\nder klägerischen Beschwerde an; im Anschlusse an die klägerische\nWeiterziehung beantragt er im fernern: das Bundesgericht\nwolle der Gegnerschaft den Gebrauch des Namens „Dr. Wiel“\nzum Zwecke des Vertriebes ihrer Produkte und Empfehlung ihrer\nAnstalt u. s. w. untersagen und die Gegenpartei verurtheilen,\ndem Beklagten und Widerkläger wegen mißbräuchlicher Aus¬\nbeutung dieses Namens resp. dieser Schutzmarke eine Entschädi¬\ngung von mindestens 5000 Fr. zu leisten, unter Kosten= und\nEntschädigungsfolge.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes\nhervorzuheben: Der Beklagte war seiner Zeit mit I. G. Sutter,\ndem Ehemanne und Vater der Kläger, Mitantheilhaber der Kur¬\nanstalt Eglisau, deren ärztliche Leitung er besorgte. Da er\ndort auch Magenkranke zu behandeln gedachte, so knüpfte er\nBeziehungen mit dem als Spezialist für Magenkrankheiten\ndurch verschiedene schriftstellerische Arbeiten bekannten Dr. Josef\nWiel in Zürich an, welcher auf seine Veranlassung die Anstalt\nmehrmals besuchte. Dies veranlaßte den Beklagten, in öffent¬\nlichen Ausschreibungen die Anstalt als eine von Dr. Josef Wiel\nund ihm geleitete diätetische Kuranstalt zu bezeichnen; als Dr.\nWiel hiegegen reklamirte, wurde in den Prospekten wenigstens\ngesagt: „Es gelten hiebei die diätetischen Vorschriften von Dr.\n„Josef Wiel in Zürich, der auch wöchentlich einmal die Anstalt\n„inspizirt.“ Durch Akt vom 25. Februar 1881 übertrug Dr.\nJosef Wiel dem Beklagten, nachdem letzterer ihm vorher einen\nX — 1884\n\nB. Civilrechtspflege.\n360\nBetrag von 1000 Fr. aus der Gesellschaftskasse der Kuranstalt\nEglisau bezahlt hatte, das ausschließliche Recht, Lebensmittel\nunter seinem Namen auszukünden und in Handel zu bringen;\nim März 1881, kurz vor seinem Tode, übertrug Dr. Wiel dem\nBeklagten im fernern das Autorrecht an verschiedenen von ihm\nherausgegebenen Büchern. Nach dem im Mai 1881 erfolgten\nTode des I. G. Sutter schied der Beklagte zufolge eines von\nihm am 1. Juli gleichen Jahres mit den Erben Sutter abge¬\nschlossenen Vertrages als Mitantheilhaber der Kuranstalt Eglisau\naus, in welcher er indeß noch als Kurarzt verblieb. In dem\nVertrage vom 1. Juli 1881 ist unter Anderm stipulirt: „§ 4.\n„Herr Dr. F. Ineichen, für den Verkauf der Dr. Wielschen\n„Lebensmittel autorisirt, überläßt den Erben des J. G. Sutter\n„sel. die Fabrikation und den Verkauf dieser Produkte, immer¬\n„hin unter Kontrolle des erstern. § 6. „Herr Dr. Ineichen\n„verpflichtet sich, weder in noch in der Umgebung von Eglisau\n„innerhalb 6 Jahren eine ähnliche Anstalt wie das Kurhaus\n„zu Eglisau zu errichten noch zur Errichtung einer solchen Hand\n„zu bieten.“ Im Oktober 1882 wurde das Anstellungsver¬\nhältniß des Beklagten an der Kuranstalt in Eglisau gelöst und\nder Beklagte übersiedelte nach Zürich. Durch ein Zirkular vom\n15. Januar 1883 mit beigelegtem Prospekte machte derselbe\nseinen frühern Patienten die Anzeige, daß er „die Dr. Wielsche\n„diätetische Anstalt aus dem Kurhause von Eglisau ins Nidel¬\n„bad bei Zürich verlegt habe.“ Der beigelegte, von den Kur¬\nwirthen auf Nidelbad unterzeichnete, Prospekt über letztere Kur¬\nanstalt besagt ebenfalls, daß der Beklagte, welcher der „früher\nin Eglisau“ bestandenen Dr. Wielschen diätetischen Anstalt vor¬\ngestanden, dieselbe nunmehr nach dem Nidelbad verlegt habe.\nAuch in den Inseraten der „Dr. Wielschen diätetischen Kuran¬\nstalt“ Nidelbad ist beigefügt „früher in Eglisau.“ Am 29. Mai"}, {"id": "1883", "text": "ließ der Beklagte auf dem eidgenössischen Amte für Fa¬\nbrik= und Handelsmarken eine Marke für Dr. Wielsche Schinken\nund Suppenstoffe eintragen; dieselbe besteht aus einem von\neiner Schlange umwundenen aufrecht stehenden Stabe, über\nwelchem ein den Namen Dr. Wiel tragendes Band angebracht\nist. Wie die kantonalen Instanzen feststellen, ergab das Kur¬\nII. Obligationenrecht. N° 60.\n361\netablissement der Kläger in Eglisau für die Zeit vom 1. Mai\nbis 24. August 1883 gegenüber der ensprechenden Periode des\nVorjahres eine Bruttomindereinnahme von 17,095 Fr. und\nes haben die Kläger im Sommer 1883 außerordentlicherweise\n(d. h. außer den ordentlichen Frühjahrsinseraten) Inserate pu¬\nbliziren lassen, für welche die Annoncenagentur eine Rechnung\nvon 7803 Fr. 40 Cts stellt. Laut Weisung vom 27. September\n1883 klagten die Kläger gegen den Beklagten eine Entschädi¬\ngungsforderung von 10,000 Fr. sammt Zins zu 5 % vom\nDatum der Weisung an ein und stellten im Fernern den An¬\ntrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, seine Schutzmarke bei\ndem eidgenössischen Amte für Fabrikmarken in Bern streichen zu\nlassen. Zu rechtlicher Begründung der Entschädigungsforderung\nwurde erstinstanzlich auf Art. 6 des Vertrages vom 1. Juli\n1881 sowie auf Art. 50 und 51 des eidgenössischen Obligationen¬\nrechtes Bezug genommen; das zweite Klagebegehren wurde aus¬\nschließlich auf Art. 4. des Vertrages vom 1. Juli 1881 begründet.\nDer Beklagte bestritt die Klage und machte seinerseits wider¬\nklagsweise eine Entschädigungsforderung von 10,000 Fr. gegen\ndie Kläger für widerrechtlich zugefügten Schaden geltend und\nbeantragte überdem, es seien die Kläger und Widerbeklagten\nzu verpflichten, sich jeglichen Gebrauchs des Namens des Herrn\nDr. Wiel sel. sowohl für ihre Anstalt als ihre Produkte als\nfür was immer zu enthalten. Zu rechtlicher Begründung seiner\nSchadensersatzforderung berief sich der Beklagte erstinstanzlich\nauf Art. 50, 55, 876 des Obligationenrechtes, auf Art. 18,\n19, 20 des Markenschutzgesetzes sowie auf den Beschluß des\nZundesrathes vom 4. Januar 1881, Art. 1a und 2a, und auf\nArt. 1832 und 1833 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetz¬\nbuches, indem er thatsächlich ausführte: Die Kläger bezeichnen\nwiderrechtlicher Weise ihre Anstalt fortwährend als eine Dr.\nWielsche diätetische Anstalt und gebrauchen auch zu Bezeichnung\nvon ihnen fabrizirter Lebensmittel widerrechtlich den Namen\ndes Dr. Wiel; sie haben ihn im fernern durch verläumderische\nZeitungsartikel und Pamphlete in seiner Ehre und bürgerlichen\nStellung geschädigt. Als Litisdenunziaten des Beklagten sind\ndie Erben des Dr. Josef Wiel, Frau Wittwe A. Wiel und\n\nB. Civilrechtspflege.\n362\nFrida Wiel in den Streit eingetreten. Die erste Instanz, das\nBezirksgericht Zürich (I. Sektion) hat durch Urtheil vom 25. März"}, {"id": "1884", "text": "die Widerklage sowie das zweite auf Löschung der be¬\nklagtischen Marke gerichtete Begehren der Hauptklage abgewie¬\nsen, dagegen das erste Klagebegehren theilweise d. h. für einen\nBetrag von 5000 Fr. sammt Zinsen gutgeheißen, indem sie in\nletzterer Beziehung ausführte: Eine Verletzung des Art. 6 des\nVertrages vom 1. Juli 1881 durch den Beklagten liege nicht\nvor, da die Kuranstalt Nidelbad, an deren Gründung derselbe\nsich betheiligt habe, nicht in der Umgebung von Eglisau liege.\nDagegen habe sich der Beklagte durch Abfassung und Verbrei¬\ntung seines Zirkulars vom 15. Januar 1883 sammt Prospekt\neiner, — dolosen oder kulposen, — widerrechtlichen Handlung\nschuldig gemacht. Denn die Fassung des Zirkulars und Pro¬\nspektes habe, wie dem Beklagten nicht habe entgehen können,\nzu der Meinung Veranlassung geben müssen, die diätetische\nKuranstalt in Eglisau bestehe nicht mehr. Aus dieser Hand¬\nlungsweise des Beklagten sei den Klägern durch geringere Fre¬\nquenz ihrer Anstalt ein direkter, durch die Nöthigung, den\nZirkularen u. s. w. des Beklagten vermittelst außerordentlicher\nInserate entgegenzuwirken, ein indirekter Schaden entstanden,\nwelcher, angesichts des Umstandes, daß auf die geringere Fre¬\nquenz der Kuranstalt Eglisau im Jahre 1883 auch noch andere\nMomente als diese Handlungswese des Beklagten eingewirkt\nhaben können, auf 5000 Fr. veranschlagt werden dürfe. Die\nzweite Instanz, die Appellationskammer des Obergerichtes des\nKantons Zürich tritt in ihrem Fakt A angeführten Erkenntnisse\nrücksichtlich der übrigen Punkte den Ausführungen der ersten\nInstanz im wesentlichen bei; bezüglich der von ihr gänzlich\nabgewiesenen Schadensersatzklage der Kläger dagegen bemerkt\nsie: Das Zirkular des Beklagten vom 15. Januar 1883 sowie\nder von ihm, wie er nicht bestritten habe, und wie übrigens\nnach dem Inhalte des Zirkulars evident sei, gleichfalls zu ver¬\ntretende Prospekt enthalten allerdings die unwahre Behauptung\ndaß eine Dr. Wielsche diätetische Kuranstalt in Eglisau nicht\nmehr bestehe; die Fassung der Mittheilung könne überdem sehr\nleicht zu der Meinung Veranlassung geben, die Kuranstalt in\n363\nII. Obligationenrecht. No 60.\nEglisau sei überhaupt aufgehoben. Der Beklagte habe auch\nwußt, daß beides unrichtig sei und es müsse daher angenom¬\nmen werden, die fragliche Behauptung sei demselben bei Ab¬\nfassung des Zirkulars resp. Einsichtnahme des Prospektes nicht\nentgangen, daher in ihrer Widerrechtlichkeit beabsichtigt, d. h.\narglistig. Allein ein Schadensersatzanspruch der Kläger sei nur\ndann begründet, wenn diese den Nachweis erbracht haben, daß\nir ste durch Verbreitung der fraglichen unwahren Behauptung,\nwelche das einzig Widerrechtliche im Benehmen des Beklagten\nbilde, ein Schaden, d. h. eine Vermögensverminderung ent¬\nstanden sei. Dieser Nachweis aber sei, auch bei der durch Art.\n51 des Obligationenrechtes gebotenen freien Beweiswürdigung,\nnicht erbracht. Zwar könne die Thatsache eines Schadens nicht\nbezweifelt werden; denn den Klägern sei durch verminderte\nFrequenz ihrer Anstalt im Jahre 1883 offenbar eine Vermö¬\ngenseinbuße erwachsen und es seien dieselben durch diese Fre¬\nquenzverminderung auch zu außerordentlichen Auslagen für\nInserate bewogen worden; allein es fehle der Beweis, daß\ndieser Schaden die Folge des widerrechtlichen Handelns des Be¬\nklagten sei. Die Kläger haben einen direkten Beweis dafür, daß\nPersonen, welche beabsichtigten, ihre Kuranstalt zu besuchen,\ndurch die unwahren Angaben des Beklagten davon abgehalten\nworden seien, nicht einmal versucht. Es liege also einzig die\nThatsache vor, daß im Sommer 1883 der Besuch der klägeri¬\nschen Kuranstalt gegenüber dem Vorjahre abgenommen habe;\ndiese Thatsache aber erlaube keinen genügend sichern Schluß\nauf die andere Thatsache, daß durch die unwahren Angaben des\nBeklagten Personen vom Besuche abgehalten worden seien. Die\nAbnahme des Besuches lasse sich vielmehr auch aus andern\nUrfachen genügend erklären; namentlich erscheinen die (nicht\nwiderrechtliche) Gründung einer Konkurrenzanstalt in günstigerer\nLage und die Uebersiedelung des Beklagten, welcher sich als\ngeschickter Arzt eine gewisse Celebrität erworben zu haben scheine,\nals Umstände, welche außerordentlich geeignet gewesen seien, einen\ngroßen Theil der bisherigen Klientel von der Anstalt der Kläger\nab= und dem neuen Wirkungskreise des Beklagten zuzuwenden.\nDiese Momente genügen, um die Abnahme des Besuches der\n\nB. Civilrechtspflege.\n364\nklägerischen Anstalt auch unter der Voraussetzung zu erklären,\ndaß die unwahren Angaben des Beklagten in dieser Hinsicht gar\nkeine Wirkung gehabt haben. Es mangle also am Nachweise\neines Kausalzusammenhanges zwischen dem widerrechtlichen Han¬\ndeln des Beklagten und dem Schaden der Kläger und die\nSchadensersatzforderung falle somit dahin.\n2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst hervorzuheben, daß\ndie Kläger in der bundesgerichtlichen Instanz ihr zweites, auf\nLöschung der beklagtischen Schutzmarke im eidgenössischen Marken¬\nregister gerichtetes Begehren nicht festgehalten haben; es kommt\ndaher in dieser Richtung nur noch das Begehren des Wider¬\nklägers in Betracht, es seien die Kläger verpflichtet, sich des\nGebrauchs des Namens Dr. Wiel für Bezeichnung ihrer Pro¬\ndukte zu enthalten.\n3. Wenn nun der Beklagte und Widerkläger sich zur Be¬\ngründung dieses Begehrens in erster Linie auf die Bestimmun¬\ngen des eidgenössischen Markenschutzgesetzes sowie auf Art. 876\ndes Obligationenrechtes beruft, so ist dies gewiß nicht stichhal¬\ntig. Das eidgenössische Markenschutzgesetz kennt als schutzfähige\nFabrik= oder Handelsmarken nur die Geschäftsfirmen und die\nfigürlichen Waarenzeichen, welche entweder aus einer Zeichnung\nallein oder aus einer solchen und Buchstaben, Zahlen oder\nWorten bestehen; Waarenzeichen, welche blos aus Buchstaben,\nZahlen oder Worten bestehen, genießen nach dem unzweideuti¬\ngen Wortlaute des Art. 4 des Gesetzes keinen Schutz. Für Ge¬\nschäftsfirmen ist der gerichtliche Schutz durch ihre Eintragung\nin's Handelsregister, für figürliche Waarenzeichen durch den\nEintrag ins Markenregister bedingt. Der Name „Dr. Wiel“\nnun ist keineswegs etwa die Firma des Beklagten; er ist weder\nals solche im Handelsregister eingetragen, noch wäre er über¬\nhaupt nach dem das Obligationenrecht beherrschenden Grund¬\nsatze der Firmenwahrheit (Art. 867 des Obligationenrechtes)\nfür den beklagten Ineichen eintragungsfähig. Der Beklagte und\nWiderkläger kann daher den Klägern den Gebrauch des frag¬\nlichen Namens bei Bezeichnung ihrer Produkte u. s. w. nicht\nkraft eines ihm zustehenden Marken= oder Firmenrechtes unter¬\nsagen. Der Beschluß des Bundesrathes vom 4. Januar 1881,\n365\nII. Obligationenrecht. No 60.\nnach dessen Art. 1 litt. a allerdings auch „Personennamen, zu\nderen Gebrauch der Hinterleger“ berechtigt ist, als eintragungs¬\nfähige Schutzmarken betrachtet werden sollen, ändert hieran\nnichts. Denn der Beklagte hat nicht den Personennamen „Dr.\nWiel“ als Schutzmarke für sich eintragen lassen, sondern ein\nfigürliches Waarenzeichen, von welchem der gedachte Name le¬\ndiglich einen Bestandtheil bildet. Uebrigens dürfte sehr fraglich\nsein, ob der erwähnte Bundesrathsbeschluß nicht, weil mit Art. 4\ndes Markenschutzgesetzes in unvereinbarem Widerspruche stehend,\nungültig und daher vom Richter nicht zu beachten sei.\n4. Ebensowenig kann der Beklagte den Klägern den Gebrauch\ndes Namens des Dr. Wiel, kraft allgemeiner Grundsätze über\nNamensschutz, verbieten. Die Vorinstanzen gehen nämlich in\ndieser Richtung davon aus, daß der Namensschutz, soweit er\nbestehe, jedenfalls nur dem Träger des betreffenden Namens\nselbst beziehungsweise dessen Hinterlassenen oder Erben zustehe,\nund der Beklagten daher, da es sich hier um höchst persönliche\nunübertragbare Rechte handle, zu Geltendmachung bezüglicher\nAnsprüche gar nicht legitimirt sei. Diese Entscheidung entzieht\nsich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Denn der Beklagte\nkann seine vermeintlichen Rechte auf ausschließlichen Gebrauch\ndes fraglichen Namens jedenfalls nur aus dem von ihm am\n25. Febrnar 1881 mit dem Dr. Josef Wiel abgeschlossenen\nVertrage herleiten; die Wirkungen dieses Vertrages aber sind\nzweifellos, weil derselbe vor dem Inkrafttreten des eidgenössi¬\nschen Obligationenrechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidge¬\nnössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Das\nAuftreten der Hinterlassenen des Dr. Wiel als Nebeninterve¬\nnienten des Beklagten ändert hieran selbstverständlich nichts.\nDenn die Nebenintervenienten können ja nicht eigene Rechte\ngeltend machen, sondern nur die Ansprüche der Hauptpartei\nunterstützen.\n5. Nach dem Gesagten fällt auch die Schadensersatzforderung\ndes Beklagten und Widerklägers ohne weiters dahin. Dieselbe\nist in der bundesgerichtlichen Instanz ausschließlich auf den\nbehaupteten Mißbrauch des Namens des Dr. Wiel beziehungs¬\nweise auf eine angebliche Nachahmung der beklagtischen Schutz¬\n\nB. Civilrechtspflege.\n366\nmarke begründet worden. Von einer Markenrechtsverletzung\nkann aber hier gewiß keine Rede sein; denn Beklagter hat\nweder nachgewiesen noch auch behauptet, daß die Kläger das\nfür ihn eingetragene figürliche Waarenzeichen nachgeahmt ha¬\nben, er hat vielmehr einzig behauptet, dieselben haben von\nihnen fabrizirte Lebensmittel (Schinken und Suppenstoffe) als\nDr. Wielsche bezeichnet und unter dieser Benennung in den\nHandel gebracht. In dem bloßen Gebrauch dieser, die Herstel¬\nlungsmethode bezeichnenden, Benennung liegt aber eine Ver¬\nletzung des klägerischen Markenrechtes gewiß nicht. Die vor den\nkantonalen Instanzen behauptete Schädigung durch verleumde¬\nrische Zeitungsartikel und Pamphlete ist im heutigen Vortrage\nnicht mehr geltend gemacht worden und zwar offenbar mit\nRecht. Denn die kantonalen Gerichte haben thatsächlich festge¬\nstellt, daß die Urheberschaft der Kläger an diesen Zeitungsar¬\ntikeln und Pamphleten nicht erwiesen sei.\n6. Kann es sich somit nur noch um die Schadensersatzforde¬\nrung der Kläger handeln, so ist auch diese nur noch insoweit\nGegenstand der bundesgerichtlichen Beurtheilung, als sie auf\neine durch das Verbreiten unwahrer Behauptungen begangene\nunerlaubte Handlung des Beklagten begründet wird. Denn die\nBehauptung, daß der Beklagte durch seine Betheiligung an der\nGründung des Konkurrenzetablissementes auf Nidelbad den\nArt. 6 des Vertrages vom 1. Juli 1881 verletzt habe, ist von\nden Klägern heute nicht mehr vorgebracht worden. Uebrigens\nwäre die Klage in dieser Richtung, als Kontraktsklage, der Be¬\nurtheilung des Bundesgerichtes entzogen; denn über Bedeutung\nund Tragweite der fraglichen Vertragsbestimmung ist, da der\nVertrag vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationen¬\nrechtes abgeschlossen wurde, nicht nach eidgenössischem, sondern\nnach kantonalem Rechte zu entscheiden. Dagegen ist für die\nSchadensersatzklage der Kläger ex delicto, da die klagebegrün¬\ndenden Thatsachen sich seit 1. Januar 1883 ereignet haben,\nunbestrittenermaßen eidgenössisches Recht maßgebend und es ist\ndaher das Bundesgericht kompetent. Wenn der Beklagte dies\nim heutigen Vortrage deßhalb bestritten hat, weil die klägerische\nBeschwerde sich gegen rein thatsächliche Entscheidungen der Vor¬\nII. Obligationenrecht. N° 60.\ninstanz richte, welche der Ueberprüfung durch das Bundesgericht\nentzogen seien, so ist darauf zu erwidern, daß, wenn dem so\nwäre, allerdings sachlich die klägerische Beschwerde uach Art. 30\ndes Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege\nerfolglos bleiben müßte, daß aber die Kompetenz des Bundes¬\ngerichtes aus diesem Grunde offenbar nicht bestritten werden\nkann; diese ist vielmehr allemal dann gegeben, wenn die Vor¬\naussetzungen des Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation\nder Bundesrechtsflege vorliegen.\n7. Durch die Vorinstanz nun ist festgestellt, daß der Beklagte\ndurch das von ihm an seine ehemaligen Patienten gerichtete\nirkular vom 15. Januar 1883 sowie durch den demselben\nbeigegebenen Prospekt für die Kuranstalt Nidelbad bewußt die\nunwahre Behauptung verbreitet habe, die diätetische Anstalt\nim Kurhause der Kläger zu Eglisau bestehe nicht mehr, sondern\nsei nach dem Nidelbade verlegt worden. Der Beklagte hat aller¬\ndings heute bestritten, daß er für den von den Kurwirthen\nunterzeichneten Prospekt verantwortlich gemacht werden könne.\nAllein auf diese Bestreitung kann angesichts der rein thatsäch¬\nlichen Feststellung der Vorinstanz, daß der Beklagte von dem\nInhalte des Prospektus Kenntniß gehabt und derselbe mit seiner\nEinwilligung entworfen und verbreitet worden sei, kein Gewicht\ngelegt werden; es ist überdies die Richtigkeit dieser Feststellung\nevident, da ja der Beklagte in dem von ihm unterzeichneten\nund verbreiteten Zirkular auf den „beiliegenden Prospekt“ aus¬\ndrücklich Bezug nimmt. Demnach steht aber offenbar fest, daß\nder Beklagte, um den Klägern einen Theil ihrer Kundschaft zu\nentziehen, wissentlich falsche Thatsachen verbreitet hat. Hierin\nliegt ohne Zweifel eine arglistige rechtswidrige Handlung des¬\nselben, für welche er nach Art. 50 des Obligationenrechtes\nverantwortlich ist; wenn auch der Beklagte berechtigt war, den\nKlägern mit allen erlaubten Mitteln der Reklame u. s. w.\nKonkurrenz zu machen, so liegt doch gewiß die Verbreitung\nfalscher Thatsachen außerhalb dieser erlaubten Mittel und\nqualifizirt sich als eine nach Art. 50 des Obligationenrechtes\nzum Schadensersatze verpflichtende Handlung, als ein Akt der\nconcurrence déloyale. Dies wird auch vom Vorderrichter nicht\n\nB. Civilrechtspflege\n368\nverkannt; dagegen führt derselbe aus, es sei nicht bewiesen, daß\ndiese widerrechtliche Handlung des Beklagten eine Vermögens¬\neinbuße für die Kläger zur Folge gehabt habe resp. daß zwischen\nderselben und der Fregunzverminderung der klägerischen Anstalt\nein kausaler Zusammenhang bestehe. Diese Entscheidung er¬\nscheint aber als rechtsirrthümlich. Die Frage, ob zwischen zwei\nThatsachen ein ursächlicher Zusammenhang wirklich bestehe, ist\nzwar an sich unstreitig eine Thatfrage. Allein es kommen bei\nderen Beantwortung Normen des materiellen Privatrechtes in¬\nsofern zur Anwendung, als es sich um die prinzipielle Auffas¬\nfung des Begriffes des Kaufalzusammenhanges im Rechts¬\nsinne und die daraus fließenden Regeln über Vertheilung der\nBeweislast handelt. Als Rechtsregel ist insbesondere festzuhalten,\ndaß zur Begründung der Schadensersatzpflicht aus einer uner¬\nlaubten Handlung der Nachweis eines wirklichen ursächlichen\nZusammenhangs zwischen Rechtsverletzung und Schaden genügt,\nwährend nicht erforderlich ist, daß dieser Zusammenhang ein\nnothwendiger sei, so daß der Schaden unter allen Umständen\nhätte eintreten müssen. Es darf demgemäß vom Kläger auch\nnicht der Beweis der Negative verlangt werden, daß der Scha¬\nden ohne die Rechtsverletzung gar nicht habe eintreten resp. daß\ner nicht möglicherweise auch durch andere, von der Rechtsver¬\nletzung unabhängige selbständige Urfachen habe erzeugt werden\nkönnen; vielmehr ist es Sache des Beklagten, welcher sich auf\neine derartige Unterbrechung des Kausalnexus zwischen Rechts¬\nverletzung und Schaden durch eine dazwischen tretende selbst¬\nständige Ursache beruft, dieselbe zu behaupten und nachzu¬\nweisen. Nun ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft festgestellt,\nund vom Vorderrichter anerkannt, daß einerseits der Beklagte\nsich einer rechtswidrigen auf Schädigung der Kläger durch\nEntziehung der Kundschaft ihres Kurhauses abzielende und zu\nHerbeiführung dieses Erfolges völlig geeignete Handlung hat\nzu schulden kommen lassen und daß andrerseits eine Verminde¬\nrung der Frequenz des klägerischen Kuretablissements und da¬\nmit eine Vermögenseinbuße für die Kläger wirklich eingetreten\nist. Wenn der Vorderrichter nichtsdestoweniger den Bestand eines\nKausalnexus zwischen Rechtsverletzung und Schaden verneint,\n369\nII. Obligationenrecht. No 60.\nso gelangt er dazu durch die Erwägung, daß der Schaden\nmöglicherweise auch ohne das rechtswidrige Handeln des Be¬\nklagten durch andere in der gleichen Richtung wirkende Ursachen\n(die Gründung eines Konkurrenzetablissementes u. s. w.) habe\nherbeigeführt werden können. Diese Erwägung erscheint als\neine rechtsirrthümliche; es wird dadurch dem Kläger ein der\nRegel nach gänzlich unmöglicher Beweis zugemuthet; denn es\nist klar, daß in Fällen der concurrence déloyale der Nachweis,\ndaß eine Verminderung der Kundschaft des klägerischen Ge¬\nschäftes eine Folge der unredlichen, vom Beklagten verwende¬\nten Konkurrenzmittel sein müsse und nicht auch durch andere\nUmstände verursacht sein könne, kaum je zu erbringen ist. Ei¬\nnen solchen Nachweis fordern, hieße für die Mehrzahl der Fälle\ndem Verletzten den Rechtsschutz, den das Gesetz ihm gewähren\nwill, entziehen; er darf denn auch nach dem oben Bemerkten\nnicht verlangt werden. Vielmehr muß es zum Nachweise des\nKausalzusammenhanges in derartigen Fällen genügen, wenn\ndargethan ist, daß der Beklagte eine auf Schädigung des Klä¬\ngers abzielende und dazu geeignete rechtswidrige Handlung\nbegangen hat und daß ein Schaden in der beabsichtigten Rich¬\ntung wirklich eingetreten ist. Sache des Beklagten ist es, dar¬\nzuthun, daß sein rechtswidriges Handeln infolge des Dazwischen¬\ntretens anderer Ursachen wirkungslos geblieben und daß also\nder Kausalnexus zwischen Verletzung und Schaden unterbrochen\nresp. letzterer durch andere, von seinem Thun unabhängige, Ur¬\nsachen herbeigeführt sei. Von diesem Standpunkte aus muß\noffenbar das zweitinstanzliche Urtheil abgeändert und der Kau¬\nsalzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden im\nvorliegenden Falle als hergestellt betrachtet werden. In Bezug\nauf das Quantitativ der klägerischen Forderung ist das Urtheil\nder ersten Instanz wieder herzustellen und es ist auch den dies¬\nbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urtheils in allen\nwesentlichen Punkten beizutreten, so daß es weiterer Erörterun¬\ngen in dieser Beziehung nicht bedarf.\n8. Mit Bezug auf die Kostenvertheilung ist zu bemerken,\ndaß die Kläger ein Kostenverzeichniß bei der heutigen Verhand¬\nlung trotz Aufforderung des Instruktionsrichters nicht eingereicht\n\nB. Civilrechtspflege.\n370\nhaben und daß daher anzunehmen ist, sie verzichten auf außer¬\nrechtliche Entschädigung.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Beklagte ist schuldig, an die Kläger 5000 Fr. (fünf¬\ntausend Franken) nebst Zins zu fünf Prozent vom 27. Sep¬\ntember 1883 an zu bezahlen; im Uebrigen werden Klage und\nWiderklage abgewiesen.\n61. Arrêt du 6 Septembre 1884 dans la cause A. Schlieper\ncontre la Banque cantonale vaudoise.\nDepuis plusieurs années, la société des usines de Vevey\net Montreux, produits alimentaires, et le Crédit lyonnais\nétaient en rapport d'affaires. Un compte courant était ouvert\npar ce dernier à la prédite société.\nEn date du 28 Mai 1883, cette société a émis sur le Crédit\nlvonnais trois traites : une de 3000 fr. au 25 Juin, une autre\nde 3000 fr. au 10 Juillet, et la troisième de 5983 fr. 10 c.\nau 31 Juillet 1883.\nLe Crédit lyonnais a accepté ces deux dernières traites,\nsuivant sa lettre du 8 Juin 1883, bien qu’il n’eût point été\navisé de leur émission, et que d'après sa lettre du 14 du\nmême mois, il n'eût pas provision, il en débita la société des\nusines « valeur à l'échéance. »\nLe 14 Juin, la société des usines, soit en son nom A.\nSchlieper comme administrateur délégué, a émis un chèque\nde 3500 fr. à l'ordre de la Banque cantonale vaudoise sur le\nCrédit lyonnais. Par lettre du même jour, A. Schlieper avise\ncet établissement de l'émission de ce chèque, et envoie en\nmême temps au Crédit lyonnais, qui l'a encaissé, un chèque\nde 200 livres sterling sur Londres, en ces termes :\n« Voici un chèque à vue sur Londres de 200 livres sterling\n» que veuillez, s'il vous plaît, nous escompter sous avis et\nII. Obligationenrecht. N° 61.\n371\n» bordereau; nous disposons par contre sur votre comptoir\n» de Paris la somme de 1142 fr. 30 c., chèque à vue, ordre\n» Marcillet Dieppe.\n» Nous venons de tirer encore sur votre comptoir de Paris\n» 3500 fr. chèque à vue, ordre la Banque cautonale vaudoise\nVeuillez faire réserver tout accueil à notre signature. »\nEn date du 16 Juin 1883, dans son accusé de réception de\ncette lettre, le Crédit lyonnais s'exprimait comme suit :\n« Nos lettres du 14 courant se sont croisées.\n» L'estimée votre couvrait un chèque de 200 livres ster¬\n» ling sur Londres, dont nous vous créditons à 23.29 ½ par\n» 5089 fr., valeur 16 Juin s. b. f. et suivant bordereau inclus.\n» Vous nous avisez par contre de deux dispositions que\n» nous notons. »\nLa Banque cantonale vaudoise endossa le 16 juin 1883 au\nCrédit lyonnais le chèque de 3300 fr. ; la succursale de cet\nétablissement à Paris se le présenta à elle-même le 20 dit\net le fit protester le jour suivant, 21 Juin, alléguant comme\nmotifde refus de payer en ce moment l'effet présenté, « qu'elle\nn'a pas reçu l'avis du tireur. »\nCe chèque fut retourné impayé à la Banque cantonale,\navec une note de 29 fr. pour frais de protêt.\nLe 21 Juin 1883, la Société des usines répondait aux de¬\nmandes de couverture faites par le Crédit lyonnais pour ses\nacceptations, « qu'elle regrettait beaucoup que cet établisse¬\nment financier eût accepté les lettres de change au 10 et\n32 Juillet, attendu qu’elle n’était point en mesure de les\ncouvrir. »\nEn date du 23 juin 1883, la société des usines de Vevey et\nMontreux est tombée en faillite et la Banque cantonale inter¬\nvint pour le montant de sa prétention.\nSans attendre le résultat de la liquidation, la Banque can¬\ntonale ouvrit une action en dommages-intérêts à A. Schlieper,\nlequel avait signé le chèque de 3300 fr. en sa qualité d’ad¬\nministrateur délégué des usines de Vevey et Montreux; elle\nconclut à ce que A. Schlieper soit condamné « à lui faire\n» prompt paiement de la somme de 3329 francs, pour capital"}]}, "dispositiv": {"raw": "", "punkte": []}, "referenzen": {"bge_zitiert": [], "bger_zitiert": [], "bstger_zitiert": [], "gesetze": []}} | 2026-05-08T09:27:56 |