home / judic / decisions

decisions: bge_10_I_53

This data as json

decision_id court canton chamber docket_number docket_number_2 decision_date publication_date language title legal_area regeste abstract_de abstract_fr abstract_it full_text outcome decision_type judges clerks collection appeal_info source_url pdf_url bge_reference cited_decisions scraped_at external_id source source_id source_spider content_hash has_full_text text_length Sachgebiet Themen Liste_Neuheiten BGE_PublikationVorgesehen erledigung AnzahlRichter local_json_path imported_at last_seen_at from_delta from_judic_scraper judic_structured judic_scraped_at judic_raw_content raw_html_path Vorinstanz_Gericht Vorinstanz_Kammer
bge_10_I_53 bge CH I 10_I_53   1884-02-16 1884-01-01 de BGE 10 I 53 Öffentliches Recht         erkannt: 10. Urtheil vom 16. Februar 1884 in Sachen Müller. A. Ida Müller von Frauenfeld, derzeit wohnhaft in Aadorf, Kantons Thurgau, geb. im Dezember 1862, deren Vermögen während ihrer Minderjährigkeit waisenamtlich verwaltet wurde, verblieb, auch nachdem sie im Dezember 1882 das Alter der Volljährigkeit erreicht hatte, freiwillig unter Vormundschaft. Im September 1883 stellte sie indeß beim Bezirksrathe von Frauen¬ feld das Gesuch um Entlassung aus der Vormundschaft, weil sie beabsichtige, ein Geschäft zu gründen oder sich bei einem solchen zu betheiligen. Sowohl der Bezirksrath als auch, in der Rekursinstanz, der Regierungsrath des Kantons Thurgau, wiesen durch Entscheidungen vom 27. Oktober und 10. Novem¬ ber 1883 das gestellte Begehren ab, weil sich aus den Berich¬ ten des Vormundes und des Waisenamtes ergebe, daß die Gesuchstellerin beabsichtige, ihr Vermögen im Betrage von eirca 5000 Fr. in ein gewisses Stickereigeschäft einzuwerfen, von welchem sie nichts verstehe und das nach Anlage und Betrieb keine hinlängliche Sicherheit darbiete; dieses Verhalten der Ge¬ suchstellerin (gegen welche im Uebrigen irgend welche Klage nicht vorliege), müsse, wie der Regierungsrath ausführte, ge¬ radezu als ein leichtfertiges bezeichnet werden und leiste den Beweis, daß dieselbe zur Zeit jedenfalls nicht „geeigenschaftet sei, „ihr Vermögen selbst richtig zu verwalten. B. Gegen diese Entscheidung des Regierungsrathes des Kan¬ tons Thurgau führte Ida Müller mit Rekursschrift vom 7. De¬ zember 1883 beim Bundesgerichte Beschwerde; sie stellt das Gesuch um Aufhebung dieser Entscheidung und um bundesge¬ richtliche Erkenntniß, daß ihr die persönliche Handlungsfähigkeit zu restituiren sei, indem sie zur Begründung geltend macht: Die Entlassung aus der Vormundschaft könne nur aus den¬ jenigen Gründen verweigert werden, aus welchen der Entzug der persönlichen Handlungsfähigkeit statthaft sei. Auch die Ent¬ lassung aus einer freiwillig anerkannten Vormundschaft dürfe nur dann verweigert werden, wenn einer der in Art. 5 Ziffer 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 aufgezählten Entmündigungsgründe zutreffe. Liege kein solcher Entmündi¬ gungsgrund vor, so dürfe gemäß Art. 8 des citirten Gesetzes einem Volljährigen die persönliche Handlungsfähigkeit auch dann nicht vorenthalten werden, wenn er sich seiner Zeit freiwillig unter Vormundschaft begeben habe. Denn eine freiwillig anerkannte Vormundschaft müsse, sofern ein anderer Entmündigungsgrund nicht vorliege, der Natur der Sache nach mit der Willensän¬ derung des Bevogteten dahinfallen. Im vorliegenden Falle liege ein Entmündigungsrund gemäß Ziffer 1 und 3 des Art. 5 leg. cit. nicht vor. Das einzige was man der Rekurrentin vor¬ werfe, sei ihre angebliche Absicht, sich an einem bestimmten Ge¬ schäfte zu betheiligen. Diese angebliche Absicht der Rekurrentin welche übrigens jedenfalls in der Weise, wie seitens des Vor¬ mundes in einseitiger und tendenziöser Weise behauptet worden sei, gar nie bestanden habe und durchaus nicht erwiesen sei, könne doch offenbar nicht als Beweis dafür gelten, daß die Rekurrentin „durch die Art und Weise ihrer Vermögensver¬ waltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Nothstandes aussetzen werde.“ Es könnte sich ja nur um ein Projekt handeln, über welches ein endgültiges Urtheil um so weniger gefällt werden könne, als ja die Betheiligung an einem Geschäfte in der allerverschiedensten Weise erfolgen könne und es ganz unstatthaft sei, anzunehmen, daß jede Art der Bethei¬ ligung nothwendig eine gefahrbringende und wohl gar leicht¬ fertige sein müsse. Eine allfällige Absicht der Rekurrentin, mit einem übrigens durchaus ehrenhaften, soliden und geschäftstüch¬ tigen Fabrikanten in geschäftliche Verbindung zu treten, dürfe keinenfalls als ein leichtfertiges Verhalten erklärt und mit dem Verluste der persönlichen Handlungsfähigkeit gleichsam bestraft werden. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält der Regierungsrath des Kantons Thurgau in thatsächlicher Bezie¬ hung an der Darstellung seiner angefochtenen Entscheidung fest und bemerkt, daß der angefochtene Entscheid auf § 323 des thurgauischen bürgerlichen Gesetzbuches beruhe, welcher be¬ stimme: „Die Kuratel eines Vögtlings, der sich derselben frei¬ „willig unterworfen hat, wird, wenn keinerlei Gründe mehr „vorhanden sind, um dieselbe fortdauern zu lassen, durch Be¬ „schluß des Bezirksrathes unter Rekurs an den Regierungs¬ „rath aufgehoben.“ Es handle sich, wie das Bundesgericht schon wiederholt (in seinen Entscheidungen i. S. Weber, Amt¬ liche Sammlung IX, S. 53; Bissig, ibidem, S. 169; Trümpi, ibidem, S. 172, und Benziger, VIII, S. 846) anerkannt habe, in Fällen der vorliegenden Art gar nicht um die Anwendung von Rechtssätzen des eidgenössischen Rechtes, sondern um An¬ wendung der kantonalen Gesetzgebung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht ist, wie es bereits wiederholt aus¬ gesprochen hat, in Entmündigungssachen nur insofern kompe¬ tent, als es zu prüfen hat, ob eine Entmündigung aus einem bundesrechtlich unzuläßigen Grunde verhängt oder aufrecht er¬ halten worden sei; dagegen ist die Frage, ob im einzelnen Falle ein Entmündigungsgrund nach Maßgabe der Kantonalgesetzge¬ bung und der feststehenden Thatsachen gegeben sei, seiner Kognition entzogen. Denn es handelt sich in letzterer Richtung, da das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 die Entmündigungs¬ ründe nicht selbst positiv normirt, sondern nur eine Schranke der kantonalen Gesetzgebung rücksichtlich der Entmündigungs¬ gründe, welche diese statuiren darf, aufstellt, nicht um Anwen¬ dung des eidgenössischen, sondern des kantonalen Gesetzes¬ rechtes. 2. Im vorliegenden Falle nun ist die Entmündigungd Rekurrentin keinenfalls aus einem bundesrechtlich unzuläßigen Grunde verhängt oder aufrecht erhalten worden. Dieselbe ist auf eigenen Antrag der Rekurrentin angeordnet und es ist de¬ ren Aufhebung vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau deßhalb verweigert worden, weil das Verhalten der Rekurrentin beweise, daß dieselbe „zur Zeit jedenfalls nicht geeigenschaftet sei, r Vermögen selbst zu verwalten.“ Selbst wenn daher die Be¬ hauptung der Rekurrentin richtig sein sollte, daß die durch freiwillige Unterwerfung begründete Vormundschaft auf Begehren des Bevormundeten ohne Weiteres aufgehoben werden müsse, sofern nicht ein anderer bundesgesetzlich zuläßiger Entmündi¬ gungsgrund zutreffe, so könnte doch in casu von einer Verle¬ tzung des Bundesgesetzes nicht gesprochen werden. Denn der Regierungsrath des Kantons Thurgau hat in seiner angefoch¬ tenen Schlußnahme offenbar einen nach Ziffer 1 des Art. 5 des zitirten Bundesgesetzes zuläßigen Entmündigungsgrund (Un¬ fähigkeit zur richtigen eigenen Vermögensverwaltung) festgestellt. b dies mit Recht oder mit Unrecht geschehen sei, hat das Bundesgericht nach dem in Erwägung 1 Bemerkten nicht zu rüfen; daß nämlich etwa die erwähnte Feststellung blos zum Zwecke der Umgehung des Bundesgesetzes geschehen sei, in welchem Falle das Bundesgericht allerdings einschreiten könnte, kann gewiß nicht gesagt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.             https://www.fallrecht.ch/c1010053.pdf     [] 2026-03-03T14:05:33.846252+00:00         7c2223b3bf9ae65416ed20aea4c9030953f03906e6f90f1807bac6370c039762 1 7151       0       2026-05-06T07:35:28 2026-07-06T01:35:26 0 0 {"meta": {"reference": "10_I_53", "abteilung": null, "date": "1884-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "10. Urtheil vom 16. Februar 1884 in Sachen Müller.\nA. Ida Müller von Frauenfeld, derzeit wohnhaft in Aadorf,\nKantons Thurgau, geb. im Dezember 1862, deren Vermögen\nwährend ihrer Minderjährigkeit waisenamtlich verwaltet wurde,\nverblieb, auch nachdem sie im Dezember 1882 das Alter der\nVolljährigkeit erreicht hatte, freiwillig unter Vormundschaft. Im\nSeptember 1883 stellte sie indeß beim Bezirksrathe von Frauen¬\nfeld das Gesuch um Entlassung aus der Vormundschaft, weil\nsie beabsichtige, ein Geschäft zu gründen oder sich bei einem\nsolchen zu betheiligen. Sowohl der Bezirksrath als auch, in\nder Rekursinstanz, der Regierungsrath des Kantons Thurgau,\nwiesen durch Entscheidungen vom 27. Oktober und 10. Novem¬\nber 1883 das gestellte Begehren ab, weil sich aus den Berich¬\nten des Vormundes und des Waisenamtes ergebe, daß die\nGesuchstellerin beabsichtige, ihr Vermögen im Betrage von eirca\n\n5000. Fr. in ein gewisses Stickereigeschäft einzuwerfen, von\nwelchem sie nichts verstehe und das nach Anlage und Betrieb\nkeine hinlängliche Sicherheit darbiete; dieses Verhalten der Ge¬\nsuchstellerin (gegen welche im Uebrigen irgend welche Klage\nnicht vorliege), müsse, wie der Regierungsrath ausführte, ge¬\nradezu als ein leichtfertiges bezeichnet werden und leiste den\nBeweis, daß dieselbe zur Zeit jedenfalls nicht „geeigenschaftet sei,\n„ihr Vermögen selbst richtig zu verwalten.\n\nB. Gegen diese Entscheidung des Regierungsrathes des Kan¬\ntons Thurgau führte Ida Müller mit Rekursschrift vom 7. De¬\nzember 1883 beim Bundesgerichte Beschwerde; sie stellt das\nGesuch um Aufhebung dieser Entscheidung und um bundesge¬\nrichtliche Erkenntniß, daß ihr die persönliche Handlungsfähigkeit\nzu restituiren sei, indem sie zur Begründung geltend macht:\nDie Entlassung aus der Vormundschaft könne nur aus den¬\njenigen Gründen verweigert werden, aus welchen der Entzug\nder persönlichen Handlungsfähigkeit statthaft sei. Auch die Ent¬\nlassung aus einer freiwillig anerkannten Vormundschaft dürfe\nnur dann verweigert werden, wenn einer der in Art. 5 Ziffer\n1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 aufgezählten\nEntmündigungsgründe zutreffe. Liege kein solcher Entmündi¬\ngungsgrund vor, so dürfe gemäß Art. 8 des citirten Gesetzes einem\nVolljährigen die persönliche Handlungsfähigkeit auch dann nicht\nvorenthalten werden, wenn er sich seiner Zeit freiwillig unter\nVormundschaft begeben habe. Denn eine freiwillig anerkannte\nVormundschaft müsse, sofern ein anderer Entmündigungsgrund\nnicht vorliege, der Natur der Sache nach mit der Willensän¬\nderung des Bevogteten dahinfallen. Im vorliegenden Falle liege\nein Entmündigungsrund gemäß Ziffer 1 und 3 des Art. 5\nleg. cit. nicht vor. Das einzige was man der Rekurrentin vor¬\nwerfe, sei ihre angebliche Absicht, sich an einem bestimmten Ge¬\nschäfte zu betheiligen. Diese angebliche Absicht der Rekurrentin\nwelche übrigens jedenfalls in der Weise, wie seitens des Vor¬\nmundes in einseitiger und tendenziöser Weise behauptet worden\nsei, gar nie bestanden habe und durchaus nicht erwiesen sei,\nkönne doch offenbar nicht als Beweis dafür gelten, daß die\nRekurrentin „durch die Art und Weise ihrer Vermögensver¬\nwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen\nNothstandes aussetzen werde.“ Es könnte sich ja nur um ein\nProjekt handeln, über welches ein endgültiges Urtheil um so\nweniger gefällt werden könne, als ja die Betheiligung an einem\nGeschäfte in der allerverschiedensten Weise erfolgen könne und\nes ganz unstatthaft sei, anzunehmen, daß jede Art der Bethei¬\nligung nothwendig eine gefahrbringende und wohl gar leicht¬\nfertige sein müsse. Eine allfällige Absicht der Rekurrentin, mit\neinem übrigens durchaus ehrenhaften, soliden und geschäftstüch¬\ntigen Fabrikanten in geschäftliche Verbindung zu treten, dürfe\nkeinenfalls als ein leichtfertiges Verhalten erklärt und mit dem\nVerluste der persönlichen Handlungsfähigkeit gleichsam bestraft\nwerden.\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält der\nRegierungsrath des Kantons Thurgau in thatsächlicher Bezie¬\nhung an der Darstellung seiner angefochtenen Entscheidung fest\nund bemerkt, daß der angefochtene Entscheid auf § 323 des\nthurgauischen bürgerlichen Gesetzbuches beruhe, welcher be¬\nstimme: „Die Kuratel eines Vögtlings, der sich derselben frei¬\n„willig unterworfen hat, wird, wenn keinerlei Gründe mehr\n„vorhanden sind, um dieselbe fortdauern zu lassen, durch Be¬\n„schluß des Bezirksrathes unter Rekurs an den Regierungs¬\n„rath aufgehoben.“ Es handle sich, wie das Bundesgericht\nschon wiederholt (in seinen Entscheidungen i. S. Weber, Amt¬\nliche Sammlung IX, S. 53; Bissig, ibidem, S. 169; Trümpi,\nibidem, S. 172, und Benziger, VIII, S. 846) anerkannt habe,\nin Fällen der vorliegenden Art gar nicht um die Anwendung\nvon Rechtssätzen des eidgenössischen Rechtes, sondern um An¬\nwendung der kantonalen Gesetzgebung.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Das Bundesgericht ist, wie es bereits wiederholt aus¬\ngesprochen hat, in Entmündigungssachen nur insofern kompe¬\ntent, als es zu prüfen hat, ob eine Entmündigung aus einem\nbundesrechtlich unzuläßigen Grunde verhängt oder aufrecht er¬\nhalten worden sei; dagegen ist die Frage, ob im einzelnen Falle\nein Entmündigungsgrund nach Maßgabe der Kantonalgesetzge¬\nbung und der feststehenden Thatsachen gegeben sei, seiner\nKognition entzogen. Denn es handelt sich in letzterer Richtung,\nda das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 die Entmündigungs¬\nründe nicht selbst positiv normirt, sondern nur eine Schranke\nder kantonalen Gesetzgebung rücksichtlich der Entmündigungs¬\ngründe, welche diese statuiren darf, aufstellt, nicht um Anwen¬\ndung des eidgenössischen, sondern des kantonalen Gesetzes¬\nrechtes.\n2. Im vorliegenden Falle nun ist die Entmündigungd\n\nRekurrentin keinenfalls aus einem bundesrechtlich unzuläßigen\nGrunde verhängt oder aufrecht erhalten worden. Dieselbe ist\nauf eigenen Antrag der Rekurrentin angeordnet und es ist de¬\nren Aufhebung vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau\ndeßhalb verweigert worden, weil das Verhalten der Rekurrentin\nbeweise, daß dieselbe „zur Zeit jedenfalls nicht geeigenschaftet sei,\nr Vermögen selbst zu verwalten.“ Selbst wenn daher die Be¬\nhauptung der Rekurrentin richtig sein sollte, daß die durch\nfreiwillige Unterwerfung begründete Vormundschaft auf Begehren\ndes Bevormundeten ohne Weiteres aufgehoben werden müsse,\nsofern nicht ein anderer bundesgesetzlich zuläßiger Entmündi¬\ngungsgrund zutreffe, so könnte doch in casu von einer Verle¬\ntzung des Bundesgesetzes nicht gesprochen werden. Denn der\nRegierungsrath des Kantons Thurgau hat in seiner angefoch¬\ntenen Schlußnahme offenbar einen nach Ziffer 1 des Art. 5\ndes zitirten Bundesgesetzes zuläßigen Entmündigungsgrund (Un¬\nfähigkeit zur richtigen eigenen Vermögensverwaltung) festgestellt.\nb dies mit Recht oder mit Unrecht geschehen sei, hat das\nBundesgericht nach dem in Erwägung 1 Bemerkten nicht zu\nrüfen; daß nämlich etwa die erwähnte Feststellung blos zum\nZwecke der Umgehung des Bundesgesetzes geschehen sei, in\nwelchem Falle das Bundesgericht allerdings einschreiten könnte,\nkann gewiß nicht gesagt werden.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.", "abschnitte": [{"id": "10", "text": "Urtheil vom 16. Februar 1884 in Sachen Müller.\nA. Ida Müller von Frauenfeld, derzeit wohnhaft in Aadorf,\nKantons Thurgau, geb. im Dezember 1862, deren Vermögen\nwährend ihrer Minderjährigkeit waisenamtlich verwaltet wurde,\nverblieb, auch nachdem sie im Dezember 1882 das Alter der\nVolljährigkeit erreicht hatte, freiwillig unter Vormundschaft. Im\nSeptember 1883 stellte sie indeß beim Bezirksrathe von Frauen¬\nfeld das Gesuch um Entlassung aus der Vormundschaft, weil\nsie beabsichtige, ein Geschäft zu gründen oder sich bei einem\nsolchen zu betheiligen. Sowohl der Bezirksrath als auch, in\nder Rekursinstanz, der Regierungsrath des Kantons Thurgau,\nwiesen durch Entscheidungen vom 27. Oktober und 10. Novem¬\nber 1883 das gestellte Begehren ab, weil sich aus den Berich¬\nten des Vormundes und des Waisenamtes ergebe, daß die\nGesuchstellerin beabsichtige, ihr Vermögen im Betrage von eirca"}, {"id": "5000", "text": "Fr. in ein gewisses Stickereigeschäft einzuwerfen, von\nwelchem sie nichts verstehe und das nach Anlage und Betrieb\nkeine hinlängliche Sicherheit darbiete; dieses Verhalten der Ge¬\nsuchstellerin (gegen welche im Uebrigen irgend welche Klage\nnicht vorliege), müsse, wie der Regierungsrath ausführte, ge¬\nradezu als ein leichtfertiges bezeichnet werden und leiste den\nBeweis, daß dieselbe zur Zeit jedenfalls nicht „geeigenschaftet sei,\n„ihr Vermögen selbst richtig zu verwalten.\n\nB. Gegen diese Entscheidung des Regierungsrathes des Kan¬\ntons Thurgau führte Ida Müller mit Rekursschrift vom 7. De¬\nzember 1883 beim Bundesgerichte Beschwerde; sie stellt das\nGesuch um Aufhebung dieser Entscheidung und um bundesge¬\nrichtliche Erkenntniß, daß ihr die persönliche Handlungsfähigkeit\nzu restituiren sei, indem sie zur Begründung geltend macht:\nDie Entlassung aus der Vormundschaft könne nur aus den¬\njenigen Gründen verweigert werden, aus welchen der Entzug\nder persönlichen Handlungsfähigkeit statthaft sei. Auch die Ent¬\nlassung aus einer freiwillig anerkannten Vormundschaft dürfe\nnur dann verweigert werden, wenn einer der in Art. 5 Ziffer\n1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 aufgezählten\nEntmündigungsgründe zutreffe. Liege kein solcher Entmündi¬\ngungsgrund vor, so dürfe gemäß Art. 8 des citirten Gesetzes einem\nVolljährigen die persönliche Handlungsfähigkeit auch dann nicht\nvorenthalten werden, wenn er sich seiner Zeit freiwillig unter\nVormundschaft begeben habe. Denn eine freiwillig anerkannte\nVormundschaft müsse, sofern ein anderer Entmündigungsgrund\nnicht vorliege, der Natur der Sache nach mit der Willensän¬\nderung des Bevogteten dahinfallen. Im vorliegenden Falle liege\nein Entmündigungsrund gemäß Ziffer 1 und 3 des Art. 5\nleg. cit. nicht vor. Das einzige was man der Rekurrentin vor¬\nwerfe, sei ihre angebliche Absicht, sich an einem bestimmten Ge¬\nschäfte zu betheiligen. Diese angebliche Absicht der Rekurrentin\nwelche übrigens jedenfalls in der Weise, wie seitens des Vor¬\nmundes in einseitiger und tendenziöser Weise behauptet worden\nsei, gar nie bestanden habe und durchaus nicht erwiesen sei,\nkönne doch offenbar nicht als Beweis dafür gelten, daß die\nRekurrentin „durch die Art und Weise ihrer Vermögensver¬\nwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen\nNothstandes aussetzen werde.“ Es könnte sich ja nur um ein\nProjekt handeln, über welches ein endgültiges Urtheil um so\nweniger gefällt werden könne, als ja die Betheiligung an einem\nGeschäfte in der allerverschiedensten Weise erfolgen könne und\nes ganz unstatthaft sei, anzunehmen, daß jede Art der Bethei¬\nligung nothwendig eine gefahrbringende und wohl gar leicht¬\nfertige sein müsse. Eine allfällige Absicht der Rekurrentin, mit\neinem übrigens durchaus ehrenhaften, soliden und geschäftstüch¬\ntigen Fabrikanten in geschäftliche Verbindung zu treten, dürfe\nkeinenfalls als ein leichtfertiges Verhalten erklärt und mit dem\nVerluste der persönlichen Handlungsfähigkeit gleichsam bestraft\nwerden.\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält der\nRegierungsrath des Kantons Thurgau in thatsächlicher Bezie¬\nhung an der Darstellung seiner angefochtenen Entscheidung fest\nund bemerkt, daß der angefochtene Entscheid auf § 323 des\nthurgauischen bürgerlichen Gesetzbuches beruhe, welcher be¬\nstimme: „Die Kuratel eines Vögtlings, der sich derselben frei¬\n„willig unterworfen hat, wird, wenn keinerlei Gründe mehr\n„vorhanden sind, um dieselbe fortdauern zu lassen, durch Be¬\n„schluß des Bezirksrathes unter Rekurs an den Regierungs¬\n„rath aufgehoben.“ Es handle sich, wie das Bundesgericht\nschon wiederholt (in seinen Entscheidungen i. S. Weber, Amt¬\nliche Sammlung IX, S. 53; Bissig, ibidem, S. 169; Trümpi,\nibidem, S. 172, und Benziger, VIII, S. 846) anerkannt habe,\nin Fällen der vorliegenden Art gar nicht um die Anwendung\nvon Rechtssätzen des eidgenössischen Rechtes, sondern um An¬\nwendung der kantonalen Gesetzgebung.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Das Bundesgericht ist, wie es bereits wiederholt aus¬\ngesprochen hat, in Entmündigungssachen nur insofern kompe¬\ntent, als es zu prüfen hat, ob eine Entmündigung aus einem\nbundesrechtlich unzuläßigen Grunde verhängt oder aufrecht er¬\nhalten worden sei; dagegen ist die Frage, ob im einzelnen Falle\nein Entmündigungsgrund nach Maßgabe der Kantonalgesetzge¬\nbung und der feststehenden Thatsachen gegeben sei, seiner\nKognition entzogen. Denn es handelt sich in letzterer Richtung,\nda das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 die Entmündigungs¬\nründe nicht selbst positiv normirt, sondern nur eine Schranke\nder kantonalen Gesetzgebung rücksichtlich der Entmündigungs¬\ngründe, welche diese statuiren darf, aufstellt, nicht um Anwen¬\ndung des eidgenössischen, sondern des kantonalen Gesetzes¬\nrechtes.\n2. Im vorliegenden Falle nun ist die Entmündigungd\n\nRekurrentin keinenfalls aus einem bundesrechtlich unzuläßigen\nGrunde verhängt oder aufrecht erhalten worden. Dieselbe ist\nauf eigenen Antrag der Rekurrentin angeordnet und es ist de¬\nren Aufhebung vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau\ndeßhalb verweigert worden, weil das Verhalten der Rekurrentin\nbeweise, daß dieselbe „zur Zeit jedenfalls nicht geeigenschaftet sei,\nr Vermögen selbst zu verwalten.“ Selbst wenn daher die Be¬\nhauptung der Rekurrentin richtig sein sollte, daß die durch\nfreiwillige Unterwerfung begründete Vormundschaft auf Begehren\ndes Bevormundeten ohne Weiteres aufgehoben werden müsse,\nsofern nicht ein anderer bundesgesetzlich zuläßiger Entmündi¬\ngungsgrund zutreffe, so könnte doch in casu von einer Verle¬\ntzung des Bundesgesetzes nicht gesprochen werden. Denn der\nRegierungsrath des Kantons Thurgau hat in seiner angefoch¬\ntenen Schlußnahme offenbar einen nach Ziffer 1 des Art. 5\ndes zitirten Bundesgesetzes zuläßigen Entmündigungsgrund (Un¬\nfähigkeit zur richtigen eigenen Vermögensverwaltung) festgestellt.\nb dies mit Recht oder mit Unrecht geschehen sei, hat das\nBundesgericht nach dem in Erwägung 1 Bemerkten nicht zu\nrüfen; daß nämlich etwa die erwähnte Feststellung blos zum\nZwecke der Umgehung des Bundesgesetzes geschehen sei, in\nwelchem Falle das Bundesgericht allerdings einschreiten könnte,\nkann gewiß nicht gesagt werden.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als unbegründet abgewiesen."}]}, "dispositiv": {"raw": "", "punkte": []}, "referenzen": {"bge_zitiert": [], "bger_zitiert": [], "bstger_zitiert": [], "gesetze": [{"text": "Art. 5\nleg", "law": "leg", "rs": "151.1", "art": "5", "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_5"}]}} 2026-05-08T09:27:56        

Links from other tables

  • 0 rows from from_decision_id in citation_edges
  • 1 row from from_decision_id in decision_law_refs
Powered by Datasette · Queries took 0.532ms