decisions: bge_11_I_346
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| bge_11_I_346 | bge | CH | I | 11_I_346 | 1885-09-05 | 1885-01-01 | de | BGE 11 I 346 | Öffentliches Recht | 53. Urtheil vom 5. September 1885 in Sachen Suter gegen aargauisch=luzernische Seethalbahngesellschaft. A. Die Gebrüder Niklaus und Gottlieb Suter in Emmen waren Eigenthümer eines 5465 Quadratmeter haltenden Grund¬ stückes (Allmend oder hintere Herdschwand) in Emmen, welches theilweise zum Baue der aargauisch=luzernischen Seethalbahn beansprucht wurde. Die aargauisch=luzernische Seethalbahn sollte nämlich den Anschluß an die Centralbahn über das genannte Grundstück finden, indem sie dasselbe in einem Bogen durch¬ schnitt, so daß südlich und nördlich Abschnitte von 2286 und 1247 Quadratmetern verblieben, während für den Bahndamm 1332 Quadratmeter beansprucht wurden. In seiner Forderungs¬ eingabe stellte der Vormund der Gebrüder Suter, alt Gemeind¬ ammann Gürber, seine Forderungen sowohl für den Fall, daß nur das zum Bahnbaue erforderliche Land erworben werde, als für den Fall der Abnahme des ganzen Grundstückes. Bei der Verhandlung vor der eidgenössischen Schatzungskommission am 13. November 1883 vereinbarten die Parteien, daß das ganze Grundstück an die Bahngesellschaft überzugehen habe, dagegen konnten sie sich über den Abtretungspreis nicht verständigen. Durch Entscheid vom genannten Tage setzte die eidgenössische Schatzungskommission denselben auf 1 Fr. 32 Ets. per Qua¬ dratmeter, im ganzen auf 7213 Fr. 80 Cts. fest. Gegen diesen Entscheid rekurrirten die Gebrüder Suter an das Bundesgericht, indem sie in erster Linie Kassation des Verfahrens und Rück¬ weisung der Sache an die Schatzungskommission verlangten, und unter Anderm geltend machten, der Vormund Gürber, welcher sie vor der Schatzungskommission vertrat, sei ohne Ge¬ nehmigung der Vormundschaftsbehörde (des Ortsbürgerrathes Luzern) nicht befugt gewesen, in die Abtretung des ganzen Grund¬ stückes einzuwilligen. Die bundesgerichtliche Instruktionskom¬ mission erließ auch wirklich ihren gutachtlichen Entscheid am 10. Juni 1884 dahin, der Schatzungsbefund sei aufgehoben und es werde die Sache zu erneuter Verhandlung an die eid¬ genössische Schatzungskommission für die aargauisch=luzernische Seethalbahn zurückgewiesen, weil der Vormund der Rekurren¬ ten ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zur Gestattung der Abtretung des ganzen Grundstückes und überhaupt zur Vertretung der Rekurrenten im Prozeß nach der luzernischen Gesetzgebung nicht befugt gewesen sei und daher das von ihm vor der Schatzungskommission für die Rekurrenten Verhandelte für letztere nicht verbindlich sei. Dieser gutachtliche Entscheid wurde, weil von beiden Parteien angenommen, durch Beschluß des Bundesgerichtes vom 18. Juli 1884 als „in Rechtskraft erwachsen“ erklärt. B. Daraufhin verständigte sich nun aber der Vormund A. Gürber mit der Seethalbahngesellschaft, daß das Grundstück ihr zu dem im Schatzungsbefunde vom 13. November 1883 fest¬ gesetzten Preise „freiwillig abgetreten sein solle und zwar in der einfachen Form der beidseitigen Annahme jenes frühern Schatzungsentscheides.“ Dieses Abkommen, beziehungsweise „der Verkauf um ein Stück Land von circa 1½ Jucharten ab Herd¬ schwand in Emmen um die Summe von 7200 Fr. an die Seethalbahn“ erhielt am 11. August 1884 die Genehmigung des Ortsbürgerrathes der Stadt Luzern, und es ging demnach das ganze Grundstück an die Seethalbahn über. C. Durch Kaufvertrag vom 19. November 1884 verkaufte die luzernisch=aargauische Seethalbahngesellschaft die zum Bahnbaue nicht erforderlichen Abschnitte des in Frage stehenden Grund¬ stückes an C. Gut, Wirth, zum Seethal bei Emmenbrücke um den Preis von 1150 Fr., „zahlbar auf die Fertigung, von wo an auch Nutzen und Schaden beginnen soll.“ Am gleichen Tage schloß der Vertreter der Bahngesellschaft mit C. Gut auch eventuell, für den Fall, daß der Liegenschaftenkauf „Seitens der Bahngesellschaft nicht genehmigt“ oder „Seitens Dritter bean¬ standet, verzögert oder verhindert“ werden sollte, einen Pacht¬ vertrag über die gleichen Abschnitte unter Vereinbarung eines jährlichen Pachtzinses von 50 Fr. ab. Mit der Uebertragung der Liegenschaft ins Eigenthum des Pächters sollte der Pacht¬ vertrag dahinfallen. D. Durch Zuschrift vom 23. November 1884 theilte Anton Gürber als Vormund der Gebrüder Suter dem Vertreter der Seethalbahngesellschaft, Advokat Dr. Winkler in Luzern, mit, daß die Gebrüder Suter von dem ihnen „nach Art. 47 speziell Alinea III des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten“ zustehenden Rückerwerbungsrechte in Bezug auf die veräußerten Landabschnitte Gebrauch machen wollen und Zuschreibung derselben an sie zu den gleichen Be¬ dingungen, wie die Bahngesellschaft dieselben an dritte Per¬ sonen veräußert habe, verlangen. Gleichzeitig protestirte Anton Gürber durch Zuschrift an den Gemeindrath von Emmen gegen die Zuschreibung der Landabschnitte an dritte Personen. E. Auf die Zuschrift des Vormundes Gürber vom 23. No¬ vember 1884 erwiderte der Vertreter der Seethalbahngesellschaft am 27. gleichen Monats, indem er den Anton Gürber auffor¬ derte, „den angebotenen Kaufsbetrag, sowie eine Vollmacht der „zuständigen Vormundschaftsbehörde auf einen eventuellen Kaufs¬ „abschluß hin längstens bis und mit 4. Dezember nächsthin „hierorts zu deponiren, ansonst angenommen werden müßte, Sie „verzichten desinitiv auf den Rückkauf. Immerhin bleiben alle „unsere Rechte vorbehalten und durch gegenwärtige Zuschrift un¬ „berührt.“ Hierauf deponirte Anton Gürber als Vormund der Gebrüder Suter am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann von Emmen zu Handen der Seethalbahngesellschaft den Betrag von 1150 Fr. und zeigte dies der Seethalbahngesellschaft brief¬ lich an. F. Da indeß die Seethalbahngesellschaft zu einer Rücküber¬ tragung der in Frage stehenden Abschnitte an die Gebrüder Suter nicht Hand bieten wollte, so trat Anton Gürber als Vormund der letztern durch Schriftsatz vom 30. März 1885 beim Bundesgerichte klagend auf. Er stellt die Begehren: I. Beklagte sei gerichtlich zu verurtheilen, die zwei Abschnitte des Gründstückes, welches sie vom Kläger laut Schätzungsurtheil vom 13. November 1883 und laut späterer Vereinbarung ex¬ propriationsweise erworben, dem Kläger in demjenigen Zustande, in welchem sich das Land am 4. Dezember 1884 befunden hat, wieder zurückzugeben und zwar zum Preise von 1158 Fr., zahl¬ bar und mit Nutzen= und Schadensanfang auf den Tag der Fertigung. II. Beklagte habe dem Kläger den Zinsverlust vom Depo¬ situm von 1150 Fr. zu 5 % seit dem 4. Dezember 1884 zu vergüten und zwar bis zum Tage der Zufertigung oder Zu¬ schreibung des streitigen Grundstückes. III. Die Beklagte habe die amtlichen Gebühren für die Auf¬ bewahrung des Depositums zu vergüten. IV. Die Beklagte sei in alle gerichtlichen und außergericht¬ lichen Prozeßkosten zu verfällen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Das Recht der Gebrüder Suter, die fraglichen Abschnitte zu den gleichen Bedingungen, zu welchen die Seethalbahngesellschaft sie an Dritte veräußern wolle, zurückzuerwerben, folge aus Art. 47 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes. Bei der Expropriation habe die Seethalbahn angegeben, daß sie auf die Gesammter¬ werbung deßwegen Werth lege, weil sich die zum Bahnbaue nicht verwendeten Abschnitte zur Ausbeutung als Kieslager be¬ sonders gut eignen. Nach der Erwerbung dagegen habe sie sich beeilt, die nicht verwendeten Abschnitte sofort dem C. Gut zu verkaufen. In dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn vom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des Rücker¬ werbungsrechtes der Expropriaten. Zu der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung, die Kaufsumme binnen Frist bei ihr zu deponiren, sei die Seethalbahn nicht befugt gewesen; nichts¬ destoweniger habe Kläger, um allen Ausflüchten zuvorzukommen, den Kaufpreis am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann von Emmen deponirt und hievon die Seethalbahngesellschaft be¬ nachrichtigt. G. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die aargauisch=luzernische Seethalbahngesellschaft: 1. Die Klägerschaft sei abgewiesen und habe 2. der Beklagtschaft 5 % Zinsen von 1150 Fr. seit 19. No¬ vember 1884 zu vergüten 3. Unter Wahrung weiterer Schadensersatzansprüche zu Gun¬ sten der Beklagtschaft; 4. Die Klägerschaft habe alle Kosten zu bezahlen. Zur Begründung werden wesentlich folgende Argumente aus¬ geführt: Die beiden zum Bahnbaue nicht erforderlichen Ab¬ schnitte seien von vornherein von der Beklagten nicht kraft Ex propriationsrechtes sondern durch freiwilligen Kauf und Verkauf erworben worden; der Schatzungsbefund vom 13. November 1883 sei gerade deßhalb kassirt worden, weil nach der luzerni¬ schen Gesetzgebung ein Vormund ohne Genehmigung der Vor¬ mundschaftsbehörde zu einem solchen Geschäfte nicht befugt sei. Später sei überhaupt das ganze Grundstück durch freiwilligen Vertrag der Bahngesellschaft abgetreten worden. Ein Rücker¬ werbungsrecht der Kläger nach Art. 47 des Bundesgesetzes be¬ stehe also nicht, da ein solches nur demjenigen zustehe, welcher ein Recht habe abtreten müssen, nicht aber demjenigen, welcher freiwillig abgetreten habe. Uebrigens sei die Klage hinsichtlich der Begründung des angeblichen gesetzlichen Rückerwerbungs¬ rechtes dunkel, da nicht erhelle, ob dasselbe auf Alinea 1 oder Alinea 3 des Art. 47 des Bundesgesetzes begründet werden solle und es sei die Klägerschaft zu gehöriger Substanziirung ihrer Klage in der Replik anzuhalten. Irgendwelche Verpflichtung, die nicht zum Bahnbaue erforderlichen Abschnitte in bestimmter Weise zu verwenden, habe die Beklagte nicht übernommen; übrigens habe sie den einen dieser Abschnitte soweit thunlich zur Kiesgewinnung wirklich verwendet. Von einer, dem Abtre¬ tungszwecke nicht entsprechenden Verwendung könne also nicht die Rede sein, und Alinea 1 des Art. 47 treffe nicht zu; ebensowenig Alinea 3 ibidem; schon deßhalb nicht, weil das an C. Gut verkaufte Recht nicht mehr das von Gebrüder Suter abgetretene, sondern ein anderes, minderwerthiges Recht sei. Durch ihre Verwahrung beim Gemeindrathe von Emmen haben die Kläger die Zufertigung an C. Gut bisher rechtswidriger¬ weise verhindert; sie seien daher verpflichtet, der Beklagten einen mindestens dem fünfprocentigen Zinse der Kaufsumme seit 19. No¬ vember 1884 gleichkommenden Schadenersatz zu leisten, wobei die Einforderung weitergehenden Schadenersatzes ausdrücklich vorbehalten werde. In dem Schreiben des Vertreters der See¬ thalbahn vom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des Rückkaufsrechtes der Gebrüder Suter durchaus nicht, da ja in demselben alle Rechte der Bahngesellschaft vorbehalten werden. Die Kläger haben überdem die in diesem Schreiben gestellte Bedingung der Deposition der Kaufsumme beim Vertreter der Bahngesellschaft nicht erfüllt; die Deposition beim Gemeind¬ ammann dagegen erscheine als rechtlich bedeutungslos. H. In ihrer Replik führt die Klagepartei wesentlich aus: Das ganze Grundstück sei im Expropriationsverfahren erworben worden; allerdings sei das Schatzungsurtheil aus formellen Gründen kassirt, später aber, nach Verbesserung der Mängel, von den Parteien seinem ganzen Umfange nach wieder in Kraft erklärt worden. Die Anwendung des Art. 47 des Expropria¬ tionsgesetzes auf den vorliegenden Fall sei klar; einer bessern Substanziirung bedürfe daher die Klage nicht; zur Beurtheilung des Schadensersatzanspruches der Beklagten sei das Bundesge¬ richt nicht kompetent. Eventuell werde die Schadensersatzpflicht der Klägerschaft und das geforderte Maß des Schadensersatzes bestritten. Der Brief des Vertreters der Bahngesellschaft vom 27. November 1884 enthalte allerdings eine Anerkennung des Rückerwerbungsrechtes der Klägerschaft; die Deposition der Kauf¬ summe beim Rückabtreter habe sich letzterer nicht ausbedingen dürfen. In der Duplik der Beklagten werden die Ausführungen der Replik bekämpft, ohne daß in thatsächlicher oder rechtlicher Be¬ ziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde. 1. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter neuter eingehender Begründung aufrecht. 352 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten gewährt dem frühern Eigen¬ thümer ein Recht des Rückerwerbes nur für solche Grundstücke, welche zum Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Werkes abgetreten worden sind und für welche also ein Enteignungsrecht des Unternehmers und eine Abtretungspflicht des Eigenthümers bestand. Dagegen besteht kein Rückerwerbungsrecht des frühern Eigenthümers in Betreff solcher Grundstücke, welche zwar an¬ läßlich der Ausführung eines öffentlichen Werkes und an den Unternehmer eines solchen, allein nicht zum Zwecke der Aus¬ führung dieses Werkes und daher nicht in Folge öffentlich-recht¬ licher Verpflichtung des Eigenthümers, sondern freiwillig abge¬ treten wurden. Dies folgt zur Evidenz aus dem Wortlaute des Art. 47 cit., wie aus dem demselben zu Grunde liegenden Prinzipe. Art. 47, Alinea 1 fordert zum Thatbestande des Rückerwerbungsrechtes, daß das abgetretene Recht nicht zu dem „Abtretungszwecke“ verwendet worden sei; er setzt also voraus, daß die Abtretung zu dem bestimmten Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Werkes und somit in Folge Zwangsenteig¬ nung geschehen sei. Demnach spricht denn auch Art. 47 Alinea 3 von einem Rückerwerbungsrechte deßjenigen, welcher ein Recht abtreten mußte. Das dem Art. 47 zu Grunde liegende Prinzip ist eben offenbar das, daß eine Abtretungspflicht nur im Rahmen des öffentlichen Bedürfnisses bestehe und daß daher demjenigen, welchem ein Recht enteignet worden ist, ein Rückerwerbungs¬ recht zugestanden werden müsse, wenn sich nachträglich heraus¬ stellt, daß das Abtretungsobjekt nicht zu Ausführung des öf¬ fentlichen Werkes, für welches die Enteignung stattfand, ver¬ wendet werden solle. Demnach steht den Klägern im vorliegenden Falle ein gesetzliches Rückerwerbungsrecht nach Art. 47 leg. cit. nicht zu. Zwar würde einem solchen nicht entgegenstehen, daß sich die Parteien schließlich über den Abtretungspreis gütlich verständigt haben, denn eine solche gütliche Verständigung über den Abtretungspreis schließt das Vorhandensein einer Zwangs¬ enteignung nicht aus. Vielmehr liegt eine Zwangsenteignung stets dann vor, wenn die Abtretung vom Unternehmer, gestützt auf das Enteignungsrecht, zum Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Werkes verlangt worden ist, mögen auch über die Bedingungen der Abtretung die Parteien sich gütlich verständigt haben. Allein im vorliegenden Falle hat nun die Seethalbahn¬ gesellschaft niemals gestützt auf ihr Enteignungsrecht verlangt, daß ihr die in Frage stehenden beiden Landabschnitte zum Zwecke des Bahnbaues abgetreten werden. Aus dem Protokolle der Schatzungskommission ergibt sich vielmehr unzweideutig, daß in dem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane nur die Enteignung des zur Anlage des Bahndammes erforderlichen Landes vorgesehen war, und daß die Bahnunternehmung sich zum Erwerbe der beiden verbleibenden Landabschnitte, von welchen ja von Vornherein gewiß war, daß sie nicht zum Bahn¬ baue verwendet werden würden, nur deßhalb entschloß, weil die Expropriaten, beziehungsweise ihr Vormund, sich zu deren Ab¬ tretung freiwillig bereit erklärten. Vollends nach der in der bundesgerichtlichen Instanz erfolgten Aufhebung des Schatzungs¬ befundes haben die Kläger durchaus freiwillig in die Abtretung des ganzen Grundstückes eingewilligt. Es kann demnach in con¬ creto keine Rede davon sein, daß in Betreff der streitigen Land¬ abschnitte eine Zwangsenteignung stattgefunden habe, und daß diese Landabschnitte nicht zu dem Abtretungszwecke verwendet worden seien. Vielmehr mußte den Klägern von vornherein klar sein, daß die Bahngesellschaft diese Abschnitte nicht zu Bahn¬ zwecken, sondern aus anderweitigen Rücksichten erwerbe und dieselben, allfällig nach Ausbeutung ihres Kiesgehaltes, höchst wahrscheinlich zu veräußern suchen werde. 2. Besteht somit ein gesetzliches Rückerwerbungsrecht der Kläger nicht, so ist das Prinzipalbegehren der Klage abzuweisen, womit selbstverständlich auch die Nebenbegehren dahinfallen. Dabei ist indeß immerhin vorzubehalten, daß, sofern die Kläger glauben, aus dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn vom 27. November 1884 eine verpflichtende Anerkennung ihres Rückkaufsrechtes, resp. eine verbindliche Annahme ihres Rück¬ kaufsoffertes herleiten zu können, ihnen vorbehalten bleibt, ihre daherigen Ansprüche bei den kantonalen Gerichten selbständig einzuklagen. Denn das Bundesgericht ist gemäß Art. 47 des XI — 1885 eidgenössischen Expropriationsgesetzes nur kompetent, über die aus dem Expropriationsgesetze hervorgehenden Rechte und Pflich¬ ten der Parteien zu entscheiden, dagegen ist es nicht befugt, über vertragliche Beziehungen der Parteien zu urtheilen. 3. Was das Schadenersatzbegehren der Beklagten anbelangt, so ist das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung kompetent, da es sich dabei allerdings um eine in Folge der in Art. 47 des Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen entstandene Streitig¬ keit handelt. Denn die Verwahrung der Kläger gegen die Zu¬ fertigung der streitigen Landabschnitte an Dritte geschah ja eben in Ausübung des ihnen vermeintlich zustehenden gesetzlichen Rückkaufsrechtes. Prinzipiell nun erscheint dieses Schadenersatz¬ begehren als begründet, da die Verwahrung der Kläger eine gesetzlich unbegründete war. Dagegen fällt in Bezug auf das Quantitativ des erlittenen Schadens in Betracht, daß die Be¬ klagte zufolge des von ihr mit C. Gut abgeschlossenen Pacht¬ vertrages bis zur Zufertigung der Landabschnitte an diesen für dieselben einen jährlichen Pachtzins von 50 Fr., was einem fünfprozentigen Jahreszins von 1000 Fr. gleichkommt, bezieht. Der ihr durch die Verwahrung der Kläger zugefügte Zinsver¬ lust kann also nur in dem Zinse derjenigen Summe bestehen, um welche der Kaufpreis den Betrag von 1000 Fr. übersteigt, also in dem Zinse von 150 Fr.; auch ist dieser Zinsverlust selbstverständlich erst vom Tage der Einlegung der klägerischen Verwahrung (23. November 1884) an (bis zur Zufertigung der Liegenschaft an C. Gut) von den Klägern zu vergüten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 1. Die Klage ist abgewiesen. 2. Die Kläger haben der Beklagten 5 % (fünf vom Hundert) Zins von 150 Fr. (einhundert fünfzig Franken) vom 23. 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Gleichzeitig protestirte Anton\nGürber durch Zuschrift an den Gemeindrath von Emmen gegen\ndie Zuschreibung der Landabschnitte an dritte Personen.\nE. Auf die Zuschrift des Vormundes Gürber vom 23. No¬\nvember 1884 erwiderte der Vertreter der Seethalbahngesellschaft\nam 27. gleichen Monats, indem er den Anton Gürber auffor¬\nderte, „den angebotenen Kaufsbetrag, sowie eine Vollmacht der\n„zuständigen Vormundschaftsbehörde auf einen eventuellen Kaufs¬\n„abschluß hin längstens bis und mit 4. Dezember nächsthin\n„hierorts zu deponiren, ansonst angenommen werden müßte, Sie\n„verzichten desinitiv auf den Rückkauf. Immerhin bleiben alle\n„unsere Rechte vorbehalten und durch gegenwärtige Zuschrift un¬\n„berührt.“ Hierauf deponirte Anton Gürber als Vormund der\nGebrüder Suter am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann\nvon Emmen zu Handen der Seethalbahngesellschaft den Betrag\nvon 1150 Fr. und zeigte dies der Seethalbahngesellschaft brief¬\nlich an.\nF. Da indeß die Seethalbahngesellschaft zu einer Rücküber¬\ntragung der in Frage stehenden Abschnitte an die Gebrüder\nSuter nicht Hand bieten wollte, so trat Anton Gürber als\nVormund der letztern durch Schriftsatz vom 30. März 1885\nbeim Bundesgerichte klagend auf. Er stellt die Begehren:\nI. Beklagte sei gerichtlich zu verurtheilen, die zwei Abschnitte\ndes Gründstückes, welches sie vom Kläger laut Schätzungsurtheil\nvom 13. November 1883 und laut späterer Vereinbarung ex¬\npropriationsweise erworben, dem Kläger in demjenigen Zustande,\nin welchem sich das Land am 4. Dezember 1884 befunden hat,\nwieder zurückzugeben und zwar zum Preise von 1158 Fr., zahl¬\nbar und mit Nutzen= und Schadensanfang auf den Tag der\nFertigung.\nII. Beklagte habe dem Kläger den Zinsverlust vom Depo¬\nsitum von 1150 Fr. zu 5 % seit dem 4. Dezember 1884 zu\nvergüten und zwar bis zum Tage der Zufertigung oder Zu¬\nschreibung des streitigen Grundstückes.\nIII. 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Zu der in diesem Schreiben\nenthaltenen Aufforderung, die Kaufsumme binnen Frist bei ihr\nzu deponiren, sei die Seethalbahn nicht befugt gewesen; nichts¬\ndestoweniger habe Kläger, um allen Ausflüchten zuvorzukommen,\n\nden Kaufpreis am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann\nvon Emmen deponirt und hievon die Seethalbahngesellschaft be¬\nnachrichtigt.\nG. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die\naargauisch=luzernische Seethalbahngesellschaft:\n1. Die Klägerschaft sei abgewiesen und habe\n2. der Beklagtschaft 5 % Zinsen von 1150 Fr. seit 19. No¬\nvember 1884 zu vergüten\n3. Unter Wahrung weiterer Schadensersatzansprüche zu Gun¬\nsten der Beklagtschaft;\n4. Die Klägerschaft habe alle Kosten zu bezahlen.\nZur Begründung werden wesentlich folgende Argumente aus¬\ngeführt: Die beiden zum Bahnbaue nicht erforderlichen Ab¬\nschnitte seien von vornherein von der Beklagten nicht kraft Ex\npropriationsrechtes sondern durch freiwilligen Kauf und Verkauf\nerworben worden; der Schatzungsbefund vom 13. November\n\n1883. sei gerade deßhalb kassirt worden, weil nach der luzerni¬\nschen Gesetzgebung ein Vormund ohne Genehmigung der Vor¬\nmundschaftsbehörde zu einem solchen Geschäfte nicht befugt sei.\nSpäter sei überhaupt das ganze Grundstück durch freiwilligen\nVertrag der Bahngesellschaft abgetreten worden. Ein Rücker¬\nwerbungsrecht der Kläger nach Art. 47 des Bundesgesetzes be¬\nstehe also nicht, da ein solches nur demjenigen zustehe, welcher\nein Recht habe abtreten müssen, nicht aber demjenigen, welcher\nfreiwillig abgetreten habe. Uebrigens sei die Klage hinsichtlich\nder Begründung des angeblichen gesetzlichen Rückerwerbungs¬\nrechtes dunkel, da nicht erhelle, ob dasselbe auf Alinea 1 oder\nAlinea 3 des Art. 47 des Bundesgesetzes begründet werden\nsolle und es sei die Klägerschaft zu gehöriger Substanziirung\nihrer Klage in der Replik anzuhalten. Irgendwelche Verpflichtung,\ndie nicht zum Bahnbaue erforderlichen Abschnitte in bestimmter\nWeise zu verwenden, habe die Beklagte nicht übernommen;\nübrigens habe sie den einen dieser Abschnitte soweit thunlich\nzur Kiesgewinnung wirklich verwendet. Von einer, dem Abtre¬\ntungszwecke nicht entsprechenden Verwendung könne also nicht\ndie Rede sein, und Alinea 1 des Art. 47 treffe nicht zu;\nebensowenig Alinea 3 ibidem; schon deßhalb nicht, weil das\nan C. Gut verkaufte Recht nicht mehr das von Gebrüder Suter\nabgetretene, sondern ein anderes, minderwerthiges Recht sei.\nDurch ihre Verwahrung beim Gemeindrathe von Emmen haben\ndie Kläger die Zufertigung an C. Gut bisher rechtswidriger¬\nweise verhindert; sie seien daher verpflichtet, der Beklagten einen\nmindestens dem fünfprocentigen Zinse der Kaufsumme seit 19. No¬\nvember 1884 gleichkommenden Schadenersatz zu leisten, wobei\ndie Einforderung weitergehenden Schadenersatzes ausdrücklich\nvorbehalten werde. In dem Schreiben des Vertreters der See¬\nthalbahn vom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des\nRückkaufsrechtes der Gebrüder Suter durchaus nicht, da ja in\ndemselben alle Rechte der Bahngesellschaft vorbehalten werden.\nDie Kläger haben überdem die in diesem Schreiben gestellte\nBedingung der Deposition der Kaufsumme beim Vertreter der\nBahngesellschaft nicht erfüllt; die Deposition beim Gemeind¬\nammann dagegen erscheine als rechtlich bedeutungslos.\nH. In ihrer Replik führt die Klagepartei wesentlich aus:\nDas ganze Grundstück sei im Expropriationsverfahren erworben\nworden; allerdings sei das Schatzungsurtheil aus formellen\nGründen kassirt, später aber, nach Verbesserung der Mängel, von\nden Parteien seinem ganzen Umfange nach wieder in Kraft\nerklärt worden. Die Anwendung des Art. 47 des Expropria¬\ntionsgesetzes auf den vorliegenden Fall sei klar; einer bessern\nSubstanziirung bedürfe daher die Klage nicht; zur Beurtheilung\ndes Schadensersatzanspruches der Beklagten sei das Bundesge¬\nricht nicht kompetent. Eventuell werde die Schadensersatzpflicht\nder Klägerschaft und das geforderte Maß des Schadensersatzes\nbestritten. Der Brief des Vertreters der Bahngesellschaft vom\n27. November 1884 enthalte allerdings eine Anerkennung des\nRückerwerbungsrechtes der Klägerschaft; die Deposition der Kauf¬\nsumme beim Rückabtreter habe sich letzterer nicht ausbedingen dürfen.\nIn der Duplik der Beklagten werden die Ausführungen der\nReplik bekämpft, ohne daß in thatsächlicher oder rechtlicher Be¬\nziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde.\n1. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der\nParteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter\nneuter eingehender Begründung aufrecht.\n\n352\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit\nzur Abtretung von Privatrechten gewährt dem frühern Eigen¬\nthümer ein Recht des Rückerwerbes nur für solche Grundstücke,\nwelche zum Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Werkes\nabgetreten worden sind und für welche also ein Enteignungsrecht\ndes Unternehmers und eine Abtretungspflicht des Eigenthümers\nbestand. Dagegen besteht kein Rückerwerbungsrecht des frühern\nEigenthümers in Betreff solcher Grundstücke, welche zwar an¬\nläßlich der Ausführung eines öffentlichen Werkes und an den\nUnternehmer eines solchen, allein nicht zum Zwecke der Aus¬\nführung dieses Werkes und daher nicht in Folge öffentlich-recht¬\nlicher Verpflichtung des Eigenthümers, sondern freiwillig abge¬\ntreten wurden. Dies folgt zur Evidenz aus dem Wortlaute des\nArt. 47 cit., wie aus dem demselben zu Grunde liegenden\nPrinzipe. Art. 47, Alinea 1 fordert zum Thatbestande des\nRückerwerbungsrechtes, daß das abgetretene Recht nicht zu dem\n„Abtretungszwecke“ verwendet worden sei; er setzt also voraus,\ndaß die Abtretung zu dem bestimmten Zwecke der Ausführung\neines öffentlichen Werkes und somit in Folge Zwangsenteig¬\nnung geschehen sei. Demnach spricht denn auch Art. 47 Alinea 3\nvon einem Rückerwerbungsrechte deßjenigen, welcher ein Recht\nabtreten mußte. Das dem Art. 47 zu Grunde liegende Prinzip\nist eben offenbar das, daß eine Abtretungspflicht nur im Rahmen\ndes öffentlichen Bedürfnisses bestehe und daß daher demjenigen,\nwelchem ein Recht enteignet worden ist, ein Rückerwerbungs¬\nrecht zugestanden werden müsse, wenn sich nachträglich heraus¬\nstellt, daß das Abtretungsobjekt nicht zu Ausführung des öf¬\nfentlichen Werkes, für welches die Enteignung stattfand, ver¬\nwendet werden solle. Demnach steht den Klägern im vorliegenden\nFalle ein gesetzliches Rückerwerbungsrecht nach Art. 47 leg. cit.\nnicht zu. Zwar würde einem solchen nicht entgegenstehen, daß\nsich die Parteien schließlich über den Abtretungspreis gütlich\nverständigt haben, denn eine solche gütliche Verständigung über\nden Abtretungspreis schließt das Vorhandensein einer Zwangs¬\nenteignung nicht aus. Vielmehr liegt eine Zwangsenteignung\nstets dann vor, wenn die Abtretung vom Unternehmer, gestützt\nauf das Enteignungsrecht, zum Zwecke der Ausführung eines\nöffentlichen Werkes verlangt worden ist, mögen auch über die\nBedingungen der Abtretung die Parteien sich gütlich verständigt\nhaben. Allein im vorliegenden Falle hat nun die Seethalbahn¬\ngesellschaft niemals gestützt auf ihr Enteignungsrecht verlangt,\ndaß ihr die in Frage stehenden beiden Landabschnitte zum Zwecke\ndes Bahnbaues abgetreten werden. Aus dem Protokolle der\nSchatzungskommission ergibt sich vielmehr unzweideutig, daß in\ndem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane nur die\nEnteignung des zur Anlage des Bahndammes erforderlichen\nLandes vorgesehen war, und daß die Bahnunternehmung sich\nzum Erwerbe der beiden verbleibenden Landabschnitte, von\nwelchen ja von Vornherein gewiß war, daß sie nicht zum Bahn¬\nbaue verwendet werden würden, nur deßhalb entschloß, weil die\nExpropriaten, beziehungsweise ihr Vormund, sich zu deren Ab¬\ntretung freiwillig bereit erklärten. Vollends nach der in der\nbundesgerichtlichen Instanz erfolgten Aufhebung des Schatzungs¬\nbefundes haben die Kläger durchaus freiwillig in die Abtretung\ndes ganzen Grundstückes eingewilligt. Es kann demnach in con¬\ncreto keine Rede davon sein, daß in Betreff der streitigen Land¬\nabschnitte eine Zwangsenteignung stattgefunden habe, und daß\ndiese Landabschnitte nicht zu dem Abtretungszwecke verwendet\nworden seien. Vielmehr mußte den Klägern von vornherein klar\nsein, daß die Bahngesellschaft diese Abschnitte nicht zu Bahn¬\nzwecken, sondern aus anderweitigen Rücksichten erwerbe und\ndieselben, allfällig nach Ausbeutung ihres Kiesgehaltes, höchst\nwahrscheinlich zu veräußern suchen werde.\n2. Besteht somit ein gesetzliches Rückerwerbungsrecht der\nKläger nicht, so ist das Prinzipalbegehren der Klage abzuweisen,\nwomit selbstverständlich auch die Nebenbegehren dahinfallen.\nDabei ist indeß immerhin vorzubehalten, daß, sofern die Kläger\nglauben, aus dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn\nvom 27. November 1884 eine verpflichtende Anerkennung ihres\nRückkaufsrechtes, resp. eine verbindliche Annahme ihres Rück¬\nkaufsoffertes herleiten zu können, ihnen vorbehalten bleibt, ihre\ndaherigen Ansprüche bei den kantonalen Gerichten selbständig\neinzuklagen. Denn das Bundesgericht ist gemäß Art. 47 des\nXI — 1885\n\neidgenössischen Expropriationsgesetzes nur kompetent, über die\naus dem Expropriationsgesetze hervorgehenden Rechte und Pflich¬\nten der Parteien zu entscheiden, dagegen ist es nicht befugt,\nüber vertragliche Beziehungen der Parteien zu urtheilen.\n3. Was das Schadenersatzbegehren der Beklagten anbelangt,\nso ist das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung kompetent, da\nes sich dabei allerdings um eine in Folge der in Art. 47 des\nBundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen entstandene Streitig¬\nkeit handelt. Denn die Verwahrung der Kläger gegen die Zu¬\nfertigung der streitigen Landabschnitte an Dritte geschah ja eben\nin Ausübung des ihnen vermeintlich zustehenden gesetzlichen\nRückkaufsrechtes. Prinzipiell nun erscheint dieses Schadenersatz¬\nbegehren als begründet, da die Verwahrung der Kläger eine\ngesetzlich unbegründete war. Dagegen fällt in Bezug auf das\nQuantitativ des erlittenen Schadens in Betracht, daß die Be¬\nklagte zufolge des von ihr mit C. Gut abgeschlossenen Pacht¬\nvertrages bis zur Zufertigung der Landabschnitte an diesen für\ndieselben einen jährlichen Pachtzins von 50 Fr., was einem\nfünfprozentigen Jahreszins von 1000 Fr. gleichkommt, bezieht.\nDer ihr durch die Verwahrung der Kläger zugefügte Zinsver¬\nlust kann also nur in dem Zinse derjenigen Summe bestehen,\num welche der Kaufpreis den Betrag von 1000 Fr. übersteigt,\nalso in dem Zinse von 150 Fr.; auch ist dieser Zinsverlust\nselbstverständlich erst vom Tage der Einlegung der klägerischen\nVerwahrung (23. November 1884) an (bis zur Zufertigung der\nLiegenschaft an C. Gut) von den Klägern zu vergüten.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\n1. Die Klage ist abgewiesen.\n2. Die Kläger haben der Beklagten 5 % (fünf vom Hundert)\nZins von 150 Fr. (einhundert fünfzig Franken) vom 23. No¬\nvember 1884 an bis zur Zufertigung der streitigen Landabschnitte\nan C. Gut zu bezahlen.", "abschnitte": [{"id": "53", "text": "Urtheil vom 5. September 1885\nin Sachen Suter gegen\naargauisch=luzernische Seethalbahngesellschaft.\nA. Die Gebrüder Niklaus und Gottlieb Suter in Emmen\nwaren Eigenthümer eines 5465 Quadratmeter haltenden Grund¬\nstückes (Allmend oder hintere Herdschwand) in Emmen, welches\ntheilweise zum Baue der aargauisch=luzernischen Seethalbahn\nbeansprucht wurde. Die aargauisch=luzernische Seethalbahn sollte\nnämlich den Anschluß an die Centralbahn über das genannte\nGrundstück finden, indem sie dasselbe in einem Bogen durch¬\nschnitt, so daß südlich und nördlich Abschnitte von 2286 und"}, {"id": "1247", "text": "Quadratmetern verblieben, während für den Bahndamm"}, {"id": "1332", "text": "Quadratmeter beansprucht wurden. In seiner Forderungs¬\neingabe stellte der Vormund der Gebrüder Suter, alt Gemeind¬\nammann Gürber, seine Forderungen sowohl für den Fall, daß\nnur das zum Bahnbaue erforderliche Land erworben werde, als\nfür den Fall der Abnahme des ganzen Grundstückes. Bei der\nVerhandlung vor der eidgenössischen Schatzungskommission am\n13. November 1883 vereinbarten die Parteien, daß das ganze\nGrundstück an die Bahngesellschaft überzugehen habe, dagegen\nkonnten sie sich über den Abtretungspreis nicht verständigen.\nDurch Entscheid vom genannten Tage setzte die eidgenössische\nSchatzungskommission denselben auf 1 Fr. 32 Ets. per Qua¬\ndratmeter, im ganzen auf 7213 Fr. 80 Cts. fest. Gegen diesen\nEntscheid rekurrirten die Gebrüder Suter an das Bundesgericht,\nindem sie in erster Linie Kassation des Verfahrens und Rück¬\nweisung der Sache an die Schatzungskommission verlangten,\nund unter Anderm geltend machten, der Vormund Gürber,\nwelcher sie vor der Schatzungskommission vertrat, sei ohne Ge¬\nnehmigung der Vormundschaftsbehörde (des Ortsbürgerrathes\nLuzern) nicht befugt gewesen, in die Abtretung des ganzen Grund¬\nstückes einzuwilligen. Die bundesgerichtliche Instruktionskom¬\nmission erließ auch wirklich ihren gutachtlichen Entscheid am\n10. Juni 1884 dahin, der Schatzungsbefund sei aufgehoben\nund es werde die Sache zu erneuter Verhandlung an die eid¬\ngenössische Schatzungskommission für die aargauisch=luzernische\nSeethalbahn zurückgewiesen, weil der Vormund der Rekurren¬\nten ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zur Gestattung\nder Abtretung des ganzen Grundstückes und überhaupt zur\nVertretung der Rekurrenten im Prozeß nach der luzernischen\nGesetzgebung nicht befugt gewesen sei und daher das von ihm\nvor der Schatzungskommission für die Rekurrenten Verhandelte\nfür letztere nicht verbindlich sei. Dieser gutachtliche Entscheid\nwurde, weil von beiden Parteien angenommen, durch Beschluß\ndes Bundesgerichtes vom 18. Juli 1884 als „in Rechtskraft\nerwachsen“ erklärt.\nB. Daraufhin verständigte sich nun aber der Vormund A.\nGürber mit der Seethalbahngesellschaft, daß das Grundstück ihr\nzu dem im Schatzungsbefunde vom 13. November 1883 fest¬\ngesetzten Preise „freiwillig abgetreten sein solle und zwar in\nder einfachen Form der beidseitigen Annahme jenes frühern\nSchatzungsentscheides.“ Dieses Abkommen, beziehungsweise „der\nVerkauf um ein Stück Land von circa 1½ Jucharten ab Herd¬\nschwand in Emmen um die Summe von 7200 Fr. an die\nSeethalbahn“ erhielt am 11. August 1884 die Genehmigung\ndes Ortsbürgerrathes der Stadt Luzern, und es ging demnach\ndas ganze Grundstück an die Seethalbahn über.\nC. Durch Kaufvertrag vom 19. November 1884 verkaufte die\nluzernisch=aargauische Seethalbahngesellschaft die zum Bahnbaue\nnicht erforderlichen Abschnitte des in Frage stehenden Grund¬\n\nstückes an C. Gut, Wirth, zum Seethal bei Emmenbrücke\num den Preis von 1150 Fr., „zahlbar auf die Fertigung, von\nwo an auch Nutzen und Schaden beginnen soll.“ Am gleichen\nTage schloß der Vertreter der Bahngesellschaft mit C. Gut auch\neventuell, für den Fall, daß der Liegenschaftenkauf „Seitens der\nBahngesellschaft nicht genehmigt“ oder „Seitens Dritter bean¬\nstandet, verzögert oder verhindert“ werden sollte, einen Pacht¬\nvertrag über die gleichen Abschnitte unter Vereinbarung eines\njährlichen Pachtzinses von 50 Fr. ab. Mit der Uebertragung\nder Liegenschaft ins Eigenthum des Pächters sollte der Pacht¬\nvertrag dahinfallen.\nD. Durch Zuschrift vom 23. November 1884 theilte Anton\nGürber als Vormund der Gebrüder Suter dem Vertreter der\nSeethalbahngesellschaft, Advokat Dr. Winkler in Luzern, mit,\ndaß die Gebrüder Suter von dem ihnen „nach Art. 47 speziell\nAlinea III des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur\nAbtretung von Privatrechten“ zustehenden Rückerwerbungsrechte\nin Bezug auf die veräußerten Landabschnitte Gebrauch machen\nwollen und Zuschreibung derselben an sie zu den gleichen Be¬\ndingungen, wie die Bahngesellschaft dieselben an dritte Per¬\nsonen veräußert habe, verlangen. Gleichzeitig protestirte Anton\nGürber durch Zuschrift an den Gemeindrath von Emmen gegen\ndie Zuschreibung der Landabschnitte an dritte Personen.\nE. Auf die Zuschrift des Vormundes Gürber vom 23. No¬\nvember 1884 erwiderte der Vertreter der Seethalbahngesellschaft\nam 27. gleichen Monats, indem er den Anton Gürber auffor¬\nderte, „den angebotenen Kaufsbetrag, sowie eine Vollmacht der\n„zuständigen Vormundschaftsbehörde auf einen eventuellen Kaufs¬\n„abschluß hin längstens bis und mit 4. Dezember nächsthin\n„hierorts zu deponiren, ansonst angenommen werden müßte, Sie\n„verzichten desinitiv auf den Rückkauf. Immerhin bleiben alle\n„unsere Rechte vorbehalten und durch gegenwärtige Zuschrift un¬\n„berührt.“ Hierauf deponirte Anton Gürber als Vormund der\nGebrüder Suter am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann\nvon Emmen zu Handen der Seethalbahngesellschaft den Betrag\nvon 1150 Fr. und zeigte dies der Seethalbahngesellschaft brief¬\nlich an.\nF. Da indeß die Seethalbahngesellschaft zu einer Rücküber¬\ntragung der in Frage stehenden Abschnitte an die Gebrüder\nSuter nicht Hand bieten wollte, so trat Anton Gürber als\nVormund der letztern durch Schriftsatz vom 30. März 1885\nbeim Bundesgerichte klagend auf. Er stellt die Begehren:\nI. Beklagte sei gerichtlich zu verurtheilen, die zwei Abschnitte\ndes Gründstückes, welches sie vom Kläger laut Schätzungsurtheil\nvom 13. November 1883 und laut späterer Vereinbarung ex¬\npropriationsweise erworben, dem Kläger in demjenigen Zustande,\nin welchem sich das Land am 4. Dezember 1884 befunden hat,\nwieder zurückzugeben und zwar zum Preise von 1158 Fr., zahl¬\nbar und mit Nutzen= und Schadensanfang auf den Tag der\nFertigung.\nII. Beklagte habe dem Kläger den Zinsverlust vom Depo¬\nsitum von 1150 Fr. zu 5 % seit dem 4. Dezember 1884 zu\nvergüten und zwar bis zum Tage der Zufertigung oder Zu¬\nschreibung des streitigen Grundstückes.\nIII. Die Beklagte habe die amtlichen Gebühren für die Auf¬\nbewahrung des Depositums zu vergüten.\nIV. Die Beklagte sei in alle gerichtlichen und außergericht¬\nlichen Prozeßkosten zu verfällen.\nZur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Das\nRecht der Gebrüder Suter, die fraglichen Abschnitte zu den\ngleichen Bedingungen, zu welchen die Seethalbahngesellschaft sie\nan Dritte veräußern wolle, zurückzuerwerben, folge aus Art. 47\ndes eidgenössischen Expropriationsgesetzes. Bei der Expropriation\nhabe die Seethalbahn angegeben, daß sie auf die Gesammter¬\nwerbung deßwegen Werth lege, weil sich die zum Bahnbaue\nnicht verwendeten Abschnitte zur Ausbeutung als Kieslager be¬\nsonders gut eignen. Nach der Erwerbung dagegen habe sie sich\nbeeilt, die nicht verwendeten Abschnitte sofort dem C. Gut zu\nverkaufen. In dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn\nvom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des Rücker¬\nwerbungsrechtes der Expropriaten. Zu der in diesem Schreiben\nenthaltenen Aufforderung, die Kaufsumme binnen Frist bei ihr\nzu deponiren, sei die Seethalbahn nicht befugt gewesen; nichts¬\ndestoweniger habe Kläger, um allen Ausflüchten zuvorzukommen,\n\nden Kaufpreis am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann\nvon Emmen deponirt und hievon die Seethalbahngesellschaft be¬\nnachrichtigt.\nG. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die\naargauisch=luzernische Seethalbahngesellschaft:\n1. Die Klägerschaft sei abgewiesen und habe\n2. der Beklagtschaft 5 % Zinsen von 1150 Fr. seit 19. No¬\nvember 1884 zu vergüten\n3. Unter Wahrung weiterer Schadensersatzansprüche zu Gun¬\nsten der Beklagtschaft;\n4. Die Klägerschaft habe alle Kosten zu bezahlen.\nZur Begründung werden wesentlich folgende Argumente aus¬\ngeführt: Die beiden zum Bahnbaue nicht erforderlichen Ab¬\nschnitte seien von vornherein von der Beklagten nicht kraft Ex\npropriationsrechtes sondern durch freiwilligen Kauf und Verkauf\nerworben worden; der Schatzungsbefund vom 13. November"}, {"id": "1883", "text": "sei gerade deßhalb kassirt worden, weil nach der luzerni¬\nschen Gesetzgebung ein Vormund ohne Genehmigung der Vor¬\nmundschaftsbehörde zu einem solchen Geschäfte nicht befugt sei.\nSpäter sei überhaupt das ganze Grundstück durch freiwilligen\nVertrag der Bahngesellschaft abgetreten worden. Ein Rücker¬\nwerbungsrecht der Kläger nach Art. 47 des Bundesgesetzes be¬\nstehe also nicht, da ein solches nur demjenigen zustehe, welcher\nein Recht habe abtreten müssen, nicht aber demjenigen, welcher\nfreiwillig abgetreten habe. Uebrigens sei die Klage hinsichtlich\nder Begründung des angeblichen gesetzlichen Rückerwerbungs¬\nrechtes dunkel, da nicht erhelle, ob dasselbe auf Alinea 1 oder\nAlinea 3 des Art. 47 des Bundesgesetzes begründet werden\nsolle und es sei die Klägerschaft zu gehöriger Substanziirung\nihrer Klage in der Replik anzuhalten. Irgendwelche Verpflichtung,\ndie nicht zum Bahnbaue erforderlichen Abschnitte in bestimmter\nWeise zu verwenden, habe die Beklagte nicht übernommen;\nübrigens habe sie den einen dieser Abschnitte soweit thunlich\nzur Kiesgewinnung wirklich verwendet. Von einer, dem Abtre¬\ntungszwecke nicht entsprechenden Verwendung könne also nicht\ndie Rede sein, und Alinea 1 des Art. 47 treffe nicht zu;\nebensowenig Alinea 3 ibidem; schon deßhalb nicht, weil das\nan C. Gut verkaufte Recht nicht mehr das von Gebrüder Suter\nabgetretene, sondern ein anderes, minderwerthiges Recht sei.\nDurch ihre Verwahrung beim Gemeindrathe von Emmen haben\ndie Kläger die Zufertigung an C. Gut bisher rechtswidriger¬\nweise verhindert; sie seien daher verpflichtet, der Beklagten einen\nmindestens dem fünfprocentigen Zinse der Kaufsumme seit 19. No¬\nvember 1884 gleichkommenden Schadenersatz zu leisten, wobei\ndie Einforderung weitergehenden Schadenersatzes ausdrücklich\nvorbehalten werde. In dem Schreiben des Vertreters der See¬\nthalbahn vom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des\nRückkaufsrechtes der Gebrüder Suter durchaus nicht, da ja in\ndemselben alle Rechte der Bahngesellschaft vorbehalten werden.\nDie Kläger haben überdem die in diesem Schreiben gestellte\nBedingung der Deposition der Kaufsumme beim Vertreter der\nBahngesellschaft nicht erfüllt; die Deposition beim Gemeind¬\nammann dagegen erscheine als rechtlich bedeutungslos.\nH. In ihrer Replik führt die Klagepartei wesentlich aus:\nDas ganze Grundstück sei im Expropriationsverfahren erworben\nworden; allerdings sei das Schatzungsurtheil aus formellen\nGründen kassirt, später aber, nach Verbesserung der Mängel, von\nden Parteien seinem ganzen Umfange nach wieder in Kraft\nerklärt worden. Die Anwendung des Art. 47 des Expropria¬\ntionsgesetzes auf den vorliegenden Fall sei klar; einer bessern\nSubstanziirung bedürfe daher die Klage nicht; zur Beurtheilung\ndes Schadensersatzanspruches der Beklagten sei das Bundesge¬\nricht nicht kompetent. Eventuell werde die Schadensersatzpflicht\nder Klägerschaft und das geforderte Maß des Schadensersatzes\nbestritten. Der Brief des Vertreters der Bahngesellschaft vom\n27. November 1884 enthalte allerdings eine Anerkennung des\nRückerwerbungsrechtes der Klägerschaft; die Deposition der Kauf¬\nsumme beim Rückabtreter habe sich letzterer nicht ausbedingen dürfen.\nIn der Duplik der Beklagten werden die Ausführungen der\nReplik bekämpft, ohne daß in thatsächlicher oder rechtlicher Be¬\nziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde.\n1. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der\nParteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter\nneuter eingehender Begründung aufrecht.\n\n352\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit\nzur Abtretung von Privatrechten gewährt dem frühern Eigen¬\nthümer ein Recht des Rückerwerbes nur für solche Grundstücke,\nwelche zum Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Werkes\nabgetreten worden sind und für welche also ein Enteignungsrecht\ndes Unternehmers und eine Abtretungspflicht des Eigenthümers\nbestand. Dagegen besteht kein Rückerwerbungsrecht des frühern\nEigenthümers in Betreff solcher Grundstücke, welche zwar an¬\nläßlich der Ausführung eines öffentlichen Werkes und an den\nUnternehmer eines solchen, allein nicht zum Zwecke der Aus¬\nführung dieses Werkes und daher nicht in Folge öffentlich-recht¬\nlicher Verpflichtung des Eigenthümers, sondern freiwillig abge¬\ntreten wurden. Dies folgt zur Evidenz aus dem Wortlaute des\nArt. 47 cit., wie aus dem demselben zu Grunde liegenden\nPrinzipe. Art. 47, Alinea 1 fordert zum Thatbestande des\nRückerwerbungsrechtes, daß das abgetretene Recht nicht zu dem\n„Abtretungszwecke“ verwendet worden sei; er setzt also voraus,\ndaß die Abtretung zu dem bestimmten Zwecke der Ausführung\neines öffentlichen Werkes und somit in Folge Zwangsenteig¬\nnung geschehen sei. Demnach spricht denn auch Art. 47 Alinea 3\nvon einem Rückerwerbungsrechte deßjenigen, welcher ein Recht\nabtreten mußte. Das dem Art. 47 zu Grunde liegende Prinzip\nist eben offenbar das, daß eine Abtretungspflicht nur im Rahmen\ndes öffentlichen Bedürfnisses bestehe und daß daher demjenigen,\nwelchem ein Recht enteignet worden ist, ein Rückerwerbungs¬\nrecht zugestanden werden müsse, wenn sich nachträglich heraus¬\nstellt, daß das Abtretungsobjekt nicht zu Ausführung des öf¬\nfentlichen Werkes, für welches die Enteignung stattfand, ver¬\nwendet werden solle. Demnach steht den Klägern im vorliegenden\nFalle ein gesetzliches Rückerwerbungsrecht nach Art. 47 leg. cit.\nnicht zu. Zwar würde einem solchen nicht entgegenstehen, daß\nsich die Parteien schließlich über den Abtretungspreis gütlich\nverständigt haben, denn eine solche gütliche Verständigung über\nden Abtretungspreis schließt das Vorhandensein einer Zwangs¬\nenteignung nicht aus. Vielmehr liegt eine Zwangsenteignung\nstets dann vor, wenn die Abtretung vom Unternehmer, gestützt\nauf das Enteignungsrecht, zum Zwecke der Ausführung eines\nöffentlichen Werkes verlangt worden ist, mögen auch über die\nBedingungen der Abtretung die Parteien sich gütlich verständigt\nhaben. Allein im vorliegenden Falle hat nun die Seethalbahn¬\ngesellschaft niemals gestützt auf ihr Enteignungsrecht verlangt,\ndaß ihr die in Frage stehenden beiden Landabschnitte zum Zwecke\ndes Bahnbaues abgetreten werden. Aus dem Protokolle der\nSchatzungskommission ergibt sich vielmehr unzweideutig, daß in\ndem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane nur die\nEnteignung des zur Anlage des Bahndammes erforderlichen\nLandes vorgesehen war, und daß die Bahnunternehmung sich\nzum Erwerbe der beiden verbleibenden Landabschnitte, von\nwelchen ja von Vornherein gewiß war, daß sie nicht zum Bahn¬\nbaue verwendet werden würden, nur deßhalb entschloß, weil die\nExpropriaten, beziehungsweise ihr Vormund, sich zu deren Ab¬\ntretung freiwillig bereit erklärten. Vollends nach der in der\nbundesgerichtlichen Instanz erfolgten Aufhebung des Schatzungs¬\nbefundes haben die Kläger durchaus freiwillig in die Abtretung\ndes ganzen Grundstückes eingewilligt. Es kann demnach in con¬\ncreto keine Rede davon sein, daß in Betreff der streitigen Land¬\nabschnitte eine Zwangsenteignung stattgefunden habe, und daß\ndiese Landabschnitte nicht zu dem Abtretungszwecke verwendet\nworden seien. Vielmehr mußte den Klägern von vornherein klar\nsein, daß die Bahngesellschaft diese Abschnitte nicht zu Bahn¬\nzwecken, sondern aus anderweitigen Rücksichten erwerbe und\ndieselben, allfällig nach Ausbeutung ihres Kiesgehaltes, höchst\nwahrscheinlich zu veräußern suchen werde.\n2. Besteht somit ein gesetzliches Rückerwerbungsrecht der\nKläger nicht, so ist das Prinzipalbegehren der Klage abzuweisen,\nwomit selbstverständlich auch die Nebenbegehren dahinfallen.\nDabei ist indeß immerhin vorzubehalten, daß, sofern die Kläger\nglauben, aus dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn\nvom 27. November 1884 eine verpflichtende Anerkennung ihres\nRückkaufsrechtes, resp. eine verbindliche Annahme ihres Rück¬\nkaufsoffertes herleiten zu können, ihnen vorbehalten bleibt, ihre\ndaherigen Ansprüche bei den kantonalen Gerichten selbständig\neinzuklagen. Denn das Bundesgericht ist gemäß Art. 47 des\nXI — 1885\n\neidgenössischen Expropriationsgesetzes nur kompetent, über die\naus dem Expropriationsgesetze hervorgehenden Rechte und Pflich¬\nten der Parteien zu entscheiden, dagegen ist es nicht befugt,\nüber vertragliche Beziehungen der Parteien zu urtheilen.\n3. Was das Schadenersatzbegehren der Beklagten anbelangt,\nso ist das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung kompetent, da\nes sich dabei allerdings um eine in Folge der in Art. 47 des\nBundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen entstandene Streitig¬\nkeit handelt. Denn die Verwahrung der Kläger gegen die Zu¬\nfertigung der streitigen Landabschnitte an Dritte geschah ja eben\nin Ausübung des ihnen vermeintlich zustehenden gesetzlichen\nRückkaufsrechtes. Prinzipiell nun erscheint dieses Schadenersatz¬\nbegehren als begründet, da die Verwahrung der Kläger eine\ngesetzlich unbegründete war. 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