decisions: bge_12_I_160
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| bge_12_I_160 | bge | CH | I | 12_I_160 | 1886-03-12 | 1886-01-01 | de | BGE 12 I 160 | Öffentliches Recht | 20. Urtheil vom 12. März 1886 in Sachen Bundesrath gegen Centralbahn. A. Durch Protokoll vom 7. April 1885, vereinbart zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und der Centralbahngesellschaft, wurden gemäß Ziffer 1 der Uebergangsbestimmungen zum Bundesgesetze über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 21. Dezember 1883 die Baukosten der Schweizerischen Cen¬ tralbahn (Stammnetz, Gäubahn und Verbindungsbahn) 31. Dezember 1883 auf 112,739,254 Fr. 95 Cts. festgestellt. In der Bilanz der Schweizerischen Centralbahn für 1884 dieser Summe neue Baukosten im Betrage von 439,888 63 Ets. beziehungsweise nach Abrechnung von Einnahmen aus Erlösen, Rückerstattungen und Abschreibungen von 358,332 Fr. 17 Cts. beigefügt. Von den diese Summen bildenden Posten beanstandete der schweizerische Bundesrath diejenigen sub Nr. 9, 33, 4, 15, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 39, 43, 47 und 14 (nach Abzug von 832 Fr. 50 Cts. Einnahmen und Verrechnungen auf dem Inventarkonto zusammen 16,435 Fr. 82 Cts. betra¬ gend), als nicht auf Baukonto und damit in die Aktiven der Bilanz gehörig. Die Generalversammlung der Aktionäre der Schweizerischen Centralbahn erkannte diese Ausstellungen des Bundesrathes nicht an, sondern beschloß am 29. Juni 1885: „Es fei der Verwaltungsrath, falls das Direktorium eine „billige Verständigung über die bestrittenen Posten der Bau¬ „rechnung nicht erzielen kann, ermächtigt, dieselben aufrecht zu „erhalten und deren gerichtliche Bestreitung durch den Bundes¬ „rath zu gewärtigen. Gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften machte daher der Bundesrath durch Schriftsatz vom 21. Juli 1885 die Sache beim Bundesgerichte anhängig, indem er den Antrag stellte, daß die Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn verpflichtet werde, den in die Aktiven der Bilanz pro 31. Dezember 1884 gestellten Baukonto um den Betrag von 16,435 Fr. 82 Cts. zu vermindern und die Bezahlung dieser Summe auf Betriebs¬ ausgabenrechnung zu nehmen. Von den durch diesen Schriftsatz beanstandeten Posten hat indeß die Schweizerische Centralbahn nachträglich fallen gelassen die Posten: Nr. 15 mit 67 Fr. 71 Cts., Nr. 39 mit 112 Fr. 31 Cts. und von Nr. 47 (4066 Fr. 46 Cts. für Inventarvermehrung in 19 verschiedenen kleinen Posten) sämmtliche Posten mit Ausnahme desjenigen für a) Inventarausrüstung der Güterexpeditionsfiliale der Jura=Bern¬ Luzernbahn im Rangirbahnhofe Basel 478 Fr. 30 Cts., b) diverse Inventargegenstände für das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau 1355 Fr. 61 Cts; die streitige Summe reduzirt sich daher von 16,435 Fr. 82 Cts. auf 14,023 Fr. 55 Cts. Dieselbe setzt sich folgendermaßen zusammen: 1. Posten Nr. 9. 1971 Fr. (nach Abzug von 2211 Fr. 12 Ets. Beitrag des Betriebskonto als Werth der abgegangenen Weichen) für Ersatz der Weichen Nr. 84 und 85 durch Einlage einer englischen Weiche im Personenbahnhof Basel. 2. Posten Nr. 33. 4945 Fr. 2 Cts. (nach Abzug der Anlagekosten der abgegangenen Holzbrücke im Betrage von 3394 Fr. 5 Cts.) XII — 1886 für den Ersatz der hölzernen Ueberfahrtsbrücke in Gersatz durch eine eiserne Brücke. 3. Posten Nr. 4. 1027 Fr. 38 Ets. für Anbringung eines Dachkänels mit Wasserablaufröhren zwischen den beiden Ein¬ steighallen im Bahnhof Basel. 4. Posten Nr. 18. 328 Fr. 3 Cts. für Verlängerung des Waaggeleises auf der Station Sissach. 5. Posten Nr. 19. 1070 Fr. 79 Ets. für Erstellung eines laufenden Brunnens bei den Wärterhäusern auf der Südseite des Hauensteintunnels. 6. Posten Nr. 28. 221 Fr. 40 Cts. für Verlängerung des zweiten Kopfgeleises auf der Station Aarburg. 7. Posten Nr. 35. 275 Fr. 17 Cts. für Errichtung einer neuen eisernen Rollbarriere zum beidseitigen Bahnabschluß zum Wegübergang bei Metzger Kaufmann im Bahnhof Luzern. Posten Nr. 36. 1217 Fr. 49 Cts. (nach Abzug von 40 Fr. 80 Cts. Rückerstattungen) für Erstellung einer weitern Putz¬ grube in der Lokomotivremise der Schweizerischen Centralbahn und Nordostbahn im Bahnhofe Luzern. 9, Posten Nr. 38. 1379 Fr. 8 Cts. für Erstellung eines Anbaues an die Telegraphistenwohnung im Wylerfeld. 10. Posten Nr. 43. 566 Fr. 83 Cts. (nach Abzug von 200 Fr. Beitrag des Betriebskonto) für Verlängerung der Verladerampe auf Station Ostermundingen. 11. Von Posten Nr. 47 a) 478 Fr. 30 Cts. Inventaraus¬ rüstung der Güterexpeditionsfiliale Jura=Bern=Luzern im Rangir¬ bahnhofe Basel; b) 1355 Fr. 61 Cts. diverse Inventärgegen¬ stände für das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau. 12. Posten Nr. 14 (Conto Gäubahn) 20 Fr. für Landan¬ kauf in der Gemarkung Oberbipp betreffend Grenzregulirung. B. Zur Begründung seines Antrages macht der schweizerische Bundesrath im Wesentlichen folgende Argumente geltend: Die Verrechnung der streitigen Ausgabeposten auf Baukonto und damit unter den Aktiven der Bilanz sei gemäß Art. 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 unzuläßig, weil 1. Ein Theil derselben auf den Ersatz abgegangener Anlagen sich beziehe und 2. die übrigen Verwendungen eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im In¬ teresse des Betriebes nicht bewirkt haben. Auf den Ersatz ab¬ gegangener Anlagen beziehen sich Posten 9 (1971 Fr. Mehraus¬ gaben auf einer englischen Weiche, welche an Stelle zweier äl¬ terer Weichen gelegt wurde) und 33 (4945 Fr. 2 Cts. Mehr¬ ausgaben für eine eiserne Brücke an Stelle einer bisher be¬ standenen hölzernen). Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß auf diese Posten Absatz 2 des Art. 3 des Gesetzes vom 21. De¬ zember 1883 Anwendung finde, wonach „der Unterhalt der bestehenden und der Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich¬ tungen“ aus den jährlichen Einnahmen oder allfälligen besondern Fonds zu bestreiten sei. Durchaus in diesem Sinne habe sich die Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn selbst in dem in der Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883 theil¬ weise abgedruckten Aktenstücke ausgesprochen, wo unter Anderm ausgeführt werde, daß eine solide Rechnungsweise sämmtliche Kosten des Ersatzes bestehender Anlagen auf Betrieb verrechnen werde, auch wenn die zum Ersatze bestimmte Einrichtung, zu Folge der Fortschritte der Technik, eine gewisse Verbesserung aufweise und eine gewisse Mehrausgabe verursacht habe. Ander¬ wärts werde, auch ohne gesetzlichen Zwang, in diesem Sinne verfahren, wie ein Schreiben der Verwaltung der Reichsbahnen in Elsaß Lothringen vom 18. Juni 1885 zeige, in welchem er¬ klärt werde: „Der Ersatz bestehender Anlagen durch mehrwertige „Objekte (z. B. hölzerner Brücken durch Eisenkonstruktionen) „gehört nach diesseitigen Grundsätzen zu denjenigen Ausgaben, „welche aus den Betriebseinnahmen gedeckt werden müssen. Die übrigen streitigen Posten beziehen sich theils auf Ergän¬ zungen des Inventars, so Posten Nr. 47, theils auf Verbesse¬ rungen auf den festen Anlagen, — so die übrigen Posten. Um diese Beträge dem Baukonto belasten zu können, müßten die¬ selben für Ergänzungs= und Neuanlagen oder für Anschaffung von Betriebsmaterial unter gleichzeitiger Vermehrung oder we¬ sentlicher Verbesserung der bestehenden Anlagen und im Interesse des Betriebes ausgelegt sein. Ein Interesse des Betriebes an den Vorkehrungen, für welche die betreffenden Kosten verwendet wurden, werde nun nicht bestritten. Aber diese Kosten beziehen sich weder auf Neu= noch auf Ergänzungsanlagen im Sinne des Gesetzes. Nach diesem dürfen durchaus nicht alle Auslagen, welche nach eröffnetem Betrieb auf Verbesserung der Bahn und ihrer Einrichtungen verwendet werden, dem Baukonto zur Last geschrieben werden, sondern ausschließlich nur die Kosten für Ergänzungs= und Neuanlagen und für Anschaffung von Be¬ triebsmaterial. Eine Ergänzungs= und Neubaute komme also nur dann in Betracht, wenn sie eine Anlage sei. Eine solche sei aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dann vorhanden, wenn dem Objekte eine selbständige Bedeutung zukomme, wie dies der Fall sei bei einer neuen Linie, einer neuen Station, dem zweiten Geleise auf größern Strecken, einem neuen Ge¬ bäude und dergleichen, nicht aber bei untergeordneten Geleise¬ erweiterungen, Anbauten geringfügiger Natur, Erstellung eines Brunnens zu einer schon vorhandenen Anlage, Errichtung einer Barriere, Ausgraben einer Putzgrube und ähnlichen den täg¬ lichen kleinen Baubedürfnissen des Eisenbahnverkehrs entspringen¬ den Bauten. Arbeiten der letztern Kategorie seien ohne selb¬ ständige Bedeutung und im Verhältniß zum größern ganzen oder zum speziellen Objekte, auf welches sie sich beziehen, unwesent¬ lich, Flickarbeiten und Verbesserungen, die der Inhaber irgend eines größern Geschäftes nicht als Werthvermehrung auffassen, sondern unter den laufenden Kosten des Geschäftes verrechnen werde; sie seien daher keine Ergänzungs= oder Neuanlagen im Sinne des Gesetzes. Unter Anschaffung von Betriebsmaterial verstehe das Gesetz nur die Anschaffung von Lokomotiven, Wa¬ gen, die Ausrüstung einer neuen Anlage mit Mobiliar, Werk¬ zeugen und Geräthschaften, nicht aber zufällig nöthig werdende kleinere Ergänzungen des vorhandenen Inventars. Das Gesetz spreche denn auch ausdrücklich nur von Anschaffung von Be¬ triebsmaterial, nicht von Ergänzung desselben; die Ergänzung habe in der Regel mehr den Charakter des Ersatzes, wobei ja allerdings die Ersatzstücke zweckmäßiger, besser und also theurer sein mögen, als die abgegangenen Gegenstände. Der Natur der Sache entsprechend, wolle aber das Gesetz nur diejenigen Kosten der Bilanz beifügen, welche von vornherein, sei es durch den bedeutenden Umfang, sei es durch den selbständigen Zweck der erstellten Arbeit, die bestehenden Einrichtungen vermehren oder ergänzen. Nur unter dieser Voraussetzung sei der vom Gesetze aufgestellte Begriff einer Anlage vorhanden und er treffe überall nicht zu, wo durch eine geleistete Arbeit die Zahl der schon be¬ stehenden Anlagen weder vermehrt noch die Natur der einzel¬ nen wesentlich verbessert werde. Dies entspreche durchaus den Grundsätzen einer soliden Rechnungsführung. Die Reichsbahnen in Elfaß=Lothringen bezeichnen als ihre Praxis: „Daß alle „kleinern Ergänzungsbauten, wie einzelne Lokomotivschuppen, „Güterschuppen, Dienstwohnungen für Bahnmeister, Bahnwärter „und andere Beamte, Verlängerungen einzelner Geleise, Ver¬ „besserungen an den Signaleinrichtungen und andere aus den „Betriebsausgaben gedeckt werden.“ Auch die Jura=Bern=Luzern¬ Bahn und die Vereinigten Schweizerbahnen haben aus freien Stücken dem Eisenbahndepartement anerboten, Verwendungen auf Neu= und Ergänzungsanlagen und Anschaffungen, welche auf das einzelne Objekt bezogen, 2000 Fr. nicht übersteigen, unter allen Umständen aus den Betriebseinnahmen zu bezahlen und nicht in den Baukonto zu stellen, unter der Voraussetzung allerdings, daß alle größern Bahnen dieses Verfahren auch adoptiren. Unterstützend möge noch auf Folgendes hingewiesen werden: Nach Art. 650 Ziffer 2 des Obligationenrechtes dürfen von Aktiengesellschaften „Grundstücke, Gebäude, Maschinen höch¬ stens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erforderlichen und den Umständen angemessenen Abschreibungen“ in die Bilanz eingestellt werden. Diese Bestimmung sei, da das Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften eine ab¬ weichende Vorschrift nicht enthalte, auch auf Eisenbahngesell¬ schaften anwendbar. Freilich lasse die den Eisenbahngesellschaften obliegende Pflicht der steten guten Instandhaltung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen die Nothwendigkeit jährlicher Ab¬ schreibungen bei den Eisenbahngesellschaften wenigstens quanti¬ tativ weniger hervortreten, als bei andern Aktiengesellschaften. Dazu komme noch, daß bei den Eisenbahngesellschaften, auch bei der Schweizerischen Centralbahn, spezielle Fonds geäuffnet werden welche diese gute Instandhaltung der Bahnanlage zum Zwecke haben. Allein diese Vorsorge beziehe sich nur auf den Oberbau und das Rollmaterial; für die Erneuerung der übrigen Anlagen (Brücken, Hochbauten, namentlich aber Mobiliar und die Ge¬ räthschaften) seien keine Reserven vorhanden und sei auf diesen Conti nichts abgeschrieben worden, obgleich speziell der Werth des Mobiliars und der Geräthschaften nach gemeiner Annahme einer ganz erheblichen Abschreibung ausgesetzt werden sollte. Wollte man aber annehmen, die Eisenbahngesellschaften seien von der Pflicht, Abschreibungen vorzunehmen, entbunden und es stehe ihnen überdies nach dem Bundesgesetze über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften das Recht zu, nicht blos Ergänzungs= und Neuanlagen, sondern auch die gering¬ fügigsten neuen oder ergänzenden Arbeiten und Einrichtungen den trotz der Abnützung unveränderlich bleibenden Kosten der Bahnanlage und Betriebseinrichtungen beizufügen, so würde aus der Anwendung solcher Grundsätze ein Verhältniß entstehen, welches den sachlichen Erfordernissen ebensosehr als dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. C. Die Schweizerische Centralbahngesellschaft erwidert auf diese Eingabe des Bundesrathes der Hauptsache nach folgendes: Es sei nicht richtig, daß die Schweizerische Centralbahn sich früher in dem in der Eingabe des Bundesrathes citirten Akten¬ stücke dahin ausgesprochen habe, daß Umbauten bestehender An¬ lagen schlechthin aus den Betriebseinnahmen bestritten werden müssen; sie habe vielmehr ausdrücklich vorbehalten, daß „die¬ jenigen Kosten auf Baurechnung zu tragen seien, welche anlä߬ lich solcher Umbauten einen wirklichen Mehrwerth bedingen. Nur die mehrfache Belastung der Baurechnung mit den Er¬ stellungskosten für das gleiche Objekt sei als fehlerhaft bezeichnet worden. Die Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883 (Bundesblatt 1883 I, S. 282/284) stehe im Wesentlichen auf dem gleichen Standpunkt; sie erkläre sogar ausdrücklich: Man werde in den meisten Fällen nicht so weit gehen dürfen, zu verlangen, daß die Kosten der Umbauten aus dem Betriebe bestritten werden sollen, denn diese Umbauten seien öfter nicht blos einer wirklichen Werthvermehrung gleich zu achten, sondern sie schließen auch Vortheile für den Betrieb in sich, die sich in verminderten Betriebsausgaben darstellen. Hiemit stehe auch das Gesetz selbst im Einklang. Dasselbe (Art. 3) gestatte dem Bau¬ konto alle Kosten zu belasten einerseits für Neuanlagen (gleich¬ gültig ob klein oder groß), andrerseits für Ergänzungsanlagen d. h. für Vervollständigungen, Verlängerungen, Erweiterungen bereits bestehender Anlagen und Einrichtungen. Die Ergänzung könne nicht nur durch eine eigentliche Beifügung (einen Anbau u. dgl.) erzielt werden, sondern sei auch vorhanden, wenn für das gleiche Objekt eine bessere Konstruktion, dauerhafteres Ma¬ terial u. dgl. gewählt werden und dadurch das neue Objekt gegenüber dem früher vorhandenen einen effektiven Mehrwerth erhalte, d. h. wenn eine Ergänzung im qualitativen Sinne vor¬ liege. Allerdings müsse dabei noch das Erforderniß vorhanden sein, daß entweder eine (große oder kleine, wesentliche oder un¬ wesentliche) Vermehrung der bestehenden Anlage erzielt oder aber eine wesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Be¬ triebes herbeigeführt werde. Endlich dürfen auf Baurechnung verrechnet werden die Kosten für Anschaffung von Betriebsma¬ terial. Dabei könne es sich allerdings nur um Neuanschaffungen und nicht um Ersatz abgegangenen Materials handeln; dagegen bezeichne der Ausdruck Betriebsmaterial nicht nur das Roll¬ material, sondern ebenso gut das gesammte zu Betriebszwecken dienende Inventar. Bezüglich aller dieser Kosten sei die Höhe der ausgelegten Beträge durchaus unerheblich; das Gesetz ent¬ halte nicht die mindeste Andeutung, daß nur größere Beträge auf Baurechnung getragen werden sollen; eine ziffermäßige Li¬ mite sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und dürfe in das Gesetz nicht hineingetragen werden. Die Schweizerische Centralbahn sei bei Aufstellung ihrer Rechnungen durchaus nach diesem Prin¬ zipe verfahren; ja, sie sei sogar, im Interesse einer soliden Rechnungsführung, weiter gegangen als das Gesetz verlange, indem sie die Auslagen für kleinere Inventarvermehrungen (unter 200 Fr.) auf Betrieb verrechnet habe. Die vom Bundes¬ rathe angeführte Praxis der Elsaß=Lothringischen Reichsbahnen beweise nicht das Mindeste; denn die Elsaß=Lothringischen Bahnen befinden sich als Staatsbahnen in einer ganz andern wirthschaftlichen und rechtlichen Lage als die schweizerischen Privatbahngesellschaften. In Betreff der einzelnen streitigen Posten sei zu bemerken: Die beiden ersten Posten Nr. 9, (Mehrausgabe auf einer englischen Weiche, welche an Stelle zweier älterer Weichen ge¬ legt wurde,) und Nr. 33, (Mehrausgaben für eine eiserne an¬ statt einer vorher bestandenen hölzernen Brücke in Gersatz) enthalten keine Kosten für Ersatz vorhandener Anlagen. Wenn die zwei gewöhnlichen ältern Weichen wiederum durch gleich¬ artige und die baufällig gewordene hölzerne Brücke in Gersatz wiederum durch eine Holzbrücke ersetzt worden wären, so müßten die Ausgaben hiefür ohne Zweifel von der Betriebsrechnung getragen werden. Allein dieser Fall liege nicht vor. Die Er¬ setzung der gewöhnlichen Weichen 84 und 85 durch eine eng¬ lische habe eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Be¬ triebes herbeigeführt und eine reelle Werthvermehrung im Be¬ trage der Differenz zwischen den Erstellungskosten der alten und der neuen Einrichtung herbeigeführt. Noch viel einleuchtender sei dies bei der Umwandlung der bisherigen hölzernen Ueber¬ gangsbrücke in Gersatz in eine Eisenbrücke. Die neue Konstruk¬ tion sei viel solider und dauerhafter und repräsentire einen namhaften Mehrwerth gegenüber der alten Holzbrücke. Derartige Umbauten, wie der Ersatz hölzerner Brücken durch eiserne, die Ersetzung provisorischer Stationsgebäude in Holz durch definitive in Stein u. dgl. seien sogar eigentliche Neubauten und gehören auch aus diesem Gesichtspunkte gemäß Absatz 1 des Art. 3 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesell¬ schaften auf den Baukonto, während allerdings das früher vor handene, durch den Umbau beseitigte, Objekt zu Lasten der Be¬ triebsrechnung vom Baukonto abzuschreiben sei. Wenn bei Ver¬ rechnung von Ersatzbauten nach den vom Bundesrathe in seiner Eingabe vertretenen Grundsätzen verfahren würde, so hätte dies zur Folge, daß einerseits die Betriebsrechnung für effektive Werthvermehrungen aufkommen müßte, während andererseits der Baukonto auch mit der höhern Ausgabe belastet bliebe, wenn in einem Spezialfalle eine Bahnverwaltung es zweckmäßig finden sollte, eine früher bestandene, solidere und daher theurere Baute durch eine billigere zu ersetzen, z. B. ein abgebranntes steinernes Stationsgebäude durch ein leichtes, nach neuer Konstruktion in Holz ausgeführtes, eine durch Hochwasser weggerissene in Stein und Eisen erbaute Brücke durch eine hölzerne u. dgl. Ein Grundsatz aber, der zu der Folge führen würde, daß auch in diesem Falle der Baukonto unvermindert zu bleiben habe, müsse gewiß unrichtig sein. Würde derselbe gutgeheißen, so würden dadurch die Bahnverwaltungen in ihrem Bestreben, durch Um¬ bauten wesentliche Verbesserungen herbeizuführen, gehemmt; sie würden sich dann hüten, hölzerne Brücken in eiserne umzu¬ bauen u. s. w., sondern würden sich auf Ersatzbauten im engern Sinne beschränken. Dies habe der Gesetzgeber wie sowohl die Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883 als die Be¬ richte der nationalräthlichen und der ständeräthlichen Kommission zu dem Entwurfe des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften beweisen, gerade nicht gewollt. Die bestrittenen 6285 Fr. 84 Cts. für Verbesserungen auf festen Anlagen anbelangend, so betreffen die sämmtlichen hieher ge¬ hörigen Posten solche Ergänzungsbauten, welche eine Vermeh¬ rung der bestehenden Einrichtungen herbeigeführt haben, nicht bloße Verbesserungen. Materiell sei den vorhandenen Objekten etwas Neues hinzugefügt worden. Dieselben gehören daher nach dem Gesetze auf Baurechnung, ohne alle Rücksicht darauf, ob sie „erheblich“ seien oder nicht. Verlängerungen und Vergrö¬ ßerungen der vorhandenen Anlagen gehören doch sicher nicht zum Bahnunterhalt, denn Unterhalt sei die Erhaltung des Be¬ stehenden, nicht Beifügung von Neuem. Eventuell stellen die fraglichen Pøsten mindestens eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes dar, wofür, falls der Richter durch die vorgelegten Akten nicht genügend orientirt sein sollte, auf Sachverständige abgestellt werde. Was die Posten für Inventar¬ anschaffungen anbelange, so sei die Behauptung des Bundes¬ rathes, daß nur Inventaranschaffungen für Ausrüstung neuer Anlagen auf Baurechnung gesetzt werden dürfen, ungerechtfer¬ tigt; alle Vermehrungen des Inventars gehören an und für sich auf Baurechnung. Uebrigens habe die Schweizerische Cen¬ tralbahn in der Praxis den gegnerischen Grundsatz befolgt. Die beiden streitigen Posten betreffen aber gerade die Ausrüstung neuer Anlagen. Die Güterexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzern¬ Bahn im Bahnhofe Basel sei im Jahre 1884 neu eröffnet worden; das betreffende Bureau habe daher neu eingerichtet werden müssen und es handle sich somit bei der hiefür auf Baurechnung gebuchten Summe von 478 Fr. 15 Cts. nicht um eine Ergänzung von vorhandenem Inventar, sondern um eine ganz neue Ausrüstung. Mit dem Ansatze von 1355 Fr. 60 Cts. für diverse Inventurgegenstände für das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau dann habe es folgende Bewandtniß: Das Bureau des Sektionsingenieurs für den Bau der aargauischen Südbahn in Aarau habe in der Folge auch als Bureau des Bahninge¬ nieurs für den Betrieb gedient. Es sei aber bis zum voll¬ ständigen Abschlusse des Baues der aargauischen Südbahn un¬ terlassen worden, eine Anzahl von Inventargegenständen dieses Bureaus zu Lasten der Schweizerischen Centralbahn zu buchen, obwohl die betreffenden Gegenstände von der Schweizerischen Centralbahn zu übernehmen seien, da sie den Betrieb der aar¬ gauischen Südbahn auf eigene Rechnung besorge. Diese Ver¬ rechnung habe nun im Jahre 1884 nachträglich stattgefunden, indem das betreffende Inventar vorerst von der aargauischen Südbahn auf die Materialverwaltung und sodann von letzterer an die Schweizerische Centralbahn übertragen worden sei. Diese Buchung sei gerade so zu behandeln gewesen, wie wenn sie bei der Betriebseröffnung der aargauischen Südbahn stattgefunden hätte, d. h. sie sei als erste Ausrüstung des Bureaus des Bahningenieurs zu betrachten gewesen und daher der Baurech¬ nung der Schweizerischen Centralbahn zu belasten, dagegen von der Baurechnung der aargauischen Südbahn abzuschreiben. Die Vermittlung der Buchung durch die Materialverwaltung sei bloße Formsache. Was endlich noch den Posten Nr. 14 (20 Fr. für Landankauf in der Gemarkung Oberbipp) anbelange, so sei die Schweizerische Centralbahn der Ansicht, daß grundsätzlich alle (nicht blos für vorübergehende Betriebszwecke erfolgenden) Landerwerbungen auf Baukonto gehören, da dadurch der Besitz der Gesellschaft und damit die vorhandenen Werthe und Anlagen vermehrt werden. Auf die Größe der Landparzelle und die Höhe der Kaufsumme könne um so weniger etwas ankommen, als auch die kleinsten Beträge für Landveräußerungen dem Baukonto zurückerstattet werden. Im speziellen Falle habe die Schweizerische Centralbahn 27,45 Quadratmeter oder 305 Quadratfuß Land von Jakob Bösiger in Oberbipp um den Kaufpreis von 20 Fr. erwerben müssen, um ihre Eigenthumsgrenze außerhalb des ge¬ pflanzten Grünhages zu verlegen und damit den Fortbestand der Einfriedigung zu sichern. Schließlich sei noch zu bemerken, daß der Bundesrath bei andern Bahngesellschaften, insbesondere bei der Gesellschaft Suisse-Occidentale und Simplon, Posten, welche den von ihm gegenüber der Schweizerischen Centralbahn beanstandeten ganz analog seien, anstandslos habe passiren lassen und daß die vom Bundesrathe postulirte Anwendung des Art. 656 Ziffer 2 des Obigationenrechtes auf Eisenbahn¬ gesellschaften durch das Spezialgesetz ausgeschlossen sei. Demnach werde beantragt: Es sei vom Tit. Richter anzuerkennen, daß die vom schweizerischen Bundesrathe angefochtenen Posten im Gesammtbetrage von 16,435 Fr. 82 Cts. abzüglich der in der Zuschrift der Centralbahn vom 24. Juli 1885 und in Abschnitt I dieser Antwort anerkannten Posten im Betrage von zu¬ sammen 2412 Fr. 27 Cts. somit restanzlich 14,023 Fr. 55 Cts. mit Recht in den Baukonto der Aktiven der Bilanz der Schwei¬ zerischen Centralbahn pro 31. Dezember 1884 eingestellt worden seien. D. In seiner Replik beharrt der schweizerische Bundesrath im Wesentlichen auf den Ausführungen seiner Eingabe vom 21. Juli 1885. Er hält in erster Linie fest, daß die streitigen Verwendungen nicht in Neuanlagen und Einrichtungen im Sinne der Vermehrung der bestehenden Anlagen bestanden habe, da als eine bestehende Anlage nur ein Objekt von selbständiger Be¬ deutung gelten könne. Es könnte sich höchstens um Verbesse¬ rungen von bestehenden Anlagen handeln. Allein diese Ver¬ besserungen seien jedenfalls nicht wesentlicher, sondern ganz un¬ tergeordneter Natur. Die Wesentlichkeit einer Verbesserung müsse mit Rücksicht auf den Umfang des Geschäftes und seines Be¬ triebes beurtheilt werden. Die gute und den fortschreitenden Bedürfnissen entsprechende Unterhaltung und Kompletirung vor¬ handener Anlagen sei noch keine Verbesserung, am allerwenig¬ sten eine wesentliche. An dem einzelnen Objekte, auf welches die streitigen Verwendungen Bezug haben, dürfen dieselben nicht gemessen werden, sonst könnte man ja finden, daß auch die Anbringung eines neuen Schlosses statt des alten eine wesent¬ liche Verbesserung der Thüre sei, u. s. w. Daß andere Bahn¬ gesellschaften günstiger behandelt worden seien als die Schwei¬ zerische Centralbahn, sei nicht richtig; bei der Suisse Occiden¬ tale sei deren besondere Lage, insbesondere der Umstand, daß einzelne Theile des Netzes derselben noch nicht ausgebaut seien, in Betracht gefallen. Speziell die Mobiliaranschaffungen anbe¬ langend, so sei über den Posten von 1355 Fr. 61 Cts. für Inventargegenstände für das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau zu bemerken: Laut der Jahresrechnung von 1883 be¬ tragen die dem Baukonto der Südbahn zugeschriebenen Rück¬ erstattungen nur 123 Fr. 45 Cts. Auch die Rechnung pro 1884 biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß die von der Schweizeri¬ schen Centralbahn behauptete Rückvergütung stattgefunden hätte. Es sei auch nicht klar, daß die 1355 Fr. 61 Ets. anläßlich der Bereinigung des Baukonto der Südbahn auf 31. Dezem¬ ber 1884 abgeschrieben worden wären. Wenn indeß etwa, was bestritten werde, das letztere der Fall sein sollte, so wäre es unerheblich. Denn die Schweizerische Centralbahn sei schon vor dem 31. Dezember 1884 im Besitze des betreffenden Inventars gewesen; das Direktorium werde aber nicht bestreiten, daß an läßlich der am 16. September 1884 stattgefundenen Verhand¬ lungen über die Feststellung des Baukonto der Schweizerischen Centralbahn vereinbart worden sei, daß der auf der Inventar¬ rechnung pro 1884 sich ergebende Ueberschuß über die damalige Inventarschätzung zur Ausgleichung eines allfälligen Maneo auf dem Rollmaterialkonto dienen möge, auf dem Inventarkonto aber in keiner Weise geltend gemacht werden dürfe. Damit dürfte dieser Punkt seine Erledigung im Sinne der Anträge des Bundesrathes finden. Festgehalten werde, daß Art. 656 des Obligationenrechtes auch auf Eisenbahngesellschaften Anwendung finde. Die Befragung von Experten in irgend welcher Richtung werde abgelehnt, da es sich nicht um eisenbahntechnische sondern um Rechtsfragen handle. Der Bundesrath würde es als ein Unglück erachten, wenn der Begriff der wesentlichen Verbesse¬ rungen, deren Kosten dem Baukonto zur Last geschrieben wer¬ den dürfen, nicht die in der Natur der Sache und dem Sinne des Gesetzes liegende Grenze finden würde. werde ohnehin genug Ausgaben geben, welche, ohne produktiv zu sein, an der Hand des Gesetzes vom 21. Dezember 1883 nicht vom Bau¬ konto verwiesen werden können; es sei nur im Interesse der Gesellschaften und des öffentlichen Kredites gehandelt, wenn der Belastung des Baukonto wenigstens da Halt geboten werde, wo das Gesetz es deutlich verlange. E. Aus der Duplik der Schweizerischen Centralbahngesell¬ schaft ist hervorzuheben: Was den Posten der 1355 Fr. 61 Cts. (Mobiliaranschaffungen für das Bureau des Bahningenieurs in Aarau) anbelange, so sei die in der Antwort der Schweizerischen Centralbahn gegebene Darstellung richtig. Die Abschreibung dieses Betrages vom Baukonto der aargauischen Südbahn habe wirk¬ lich und zwar im Dezember 1883 stattgefunden, allerdings nicht unter der Rubrik „Inventar“ sondern unter der Rubrik „Ver¬ waltung," unter welcher er auch ursprünglich dem Baukonto der Südbahn belastet worden sei. Diese Rückerstattung sei durch die Materialverwaltung der Schweizerischen Centralbahn erfolgt, welche dann im April 1884 dem Bahningenieur V der Schweizerischen Centralbahn die fraglichen, von ihm bisher nur miethweise benutzten Inventargegenstände abgetreten habe. Die zwischen dem Bundesrathe und der Schweizerischen Cen¬ tralbahngesellschaft abgeschlossene Vereinbarung über die Be¬ reinigung des Baukontos der Schweizerischen Centralbahn be¬ ziehe sich daher auf diese Inventarvermehrung überall nicht denn dieselbe habe nicht den Baukonto vom 31. Dezember 1884, sondern denjenigen auf Ende 1883 zum Gegenstand. Im Allgemeinen sei zu bemerken, daß der Bundesrath bei Feststel¬ lung des Baukontos der Eisenbahnen mit Rücksicht auf einen künftigen Rückkauf derselben auch interessirte Partei sei und da¬ her die Sache nur von der einen Seite betrachte. Gerade de߬ halb sei der endgültige Entscheid dem Bundesgerichte vorbe¬ halten worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften gestattet, unter den Aktiven der Bilanz einer Eisenbahngesellschaft alle Kosten zu verrechnen, welche für den Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des Betriebsmaterials gemacht wurden. Gemäß Art. 3 leg. cit. so¬ dann dürfen auch nach Eröffnung des Betriebes die Kosten für Ergänzungs= oder Neuanlagen oder für die Anschaffung von Betriebsmaterial den Aktiven der Bilanz beigefügt werden, allein nicht unbedingt, sondern nur dann, wenn dadurch eine Ver¬ mehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes erzielt wird. Schlechthin ausge¬ schlossen von der Einstellung unter die Aktiven der Bilanz sind nach Art. 3 cit. Absatz 2 die Auslagen für Erhaltung der be¬ stehenden und den Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich¬ tungen; diese Auslagen müssen aus den jährlichen Einnahmen oder allfällig für diesen Zweck bestehenden besondern Fonds be¬ stritten werden. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Kosten der ersten Herstellung resp. Anschaffung und den spätern, nach Eröffnung des Betriebes erfolgten, Verwendungen auf den Bahnkörper oder das Betriebsmaterial; erstere dürfen unbedingt, letztere dagegen nur dann unter den Aktiven der Bilanz ver¬ rechnet werden, wenn sie den im Gesetze Art. 3 Absatz 1 auf¬ gestellten Kriterien entsprechen. Nur Verwendungen der letztern Art betrachtet eben das Gesetz als Faktoren der Vermögens¬ vermehrung. Dem Gesetze liegt demnach offenbar das Prinzip zu Grunde, daß für die Bewerthung des dauernd zu Betriebs¬ zwecken bestimmten Vermögens der Eisenbahngesellschaften in der Bilanz der Selbstkostenwerth, aber bezogen auf den jewei¬ ligen Zustand der Bahnanlagen und Einrichtungen, zu Grunde gelegt werden dürfe. Es erfordert einerseits nicht, daß der allgemeine Verkehrs= (Tausch=) Werth der Anlagen ausgemittelt und der Aufstellung der Bilanz zu Grunde gelegt werde, was auch, bei der Schwierigkeit einer zuverläßigen Schätzung, prak¬ tisch kaum durchführbar wäre; dagegen gestattet es andrerseits nicht, daß schlechthin die Selbstkosten, ohne Rücksicht auf den gegenwärtigen Zustand der Anlagen und Einrichtungen, in der Art zu Grunde gelegt werden, daß z. B. die Kosten der Wieder¬ herstellung eines nach der Betriebseröffnung durch Naturereig¬ nisse zerstörten Bauwerkes (einer Brücke u. dgl.) dem ursprüng¬ lichen Anlagekapital zugeschrieben werden könnten. 2. Streitig ist nun, ob die vom schweizerischen Bundesrathe beanstandeten Posten der Bilanz der Centralbahngesellschaft für 1884 den in Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes aufgestellten Krite¬ rien entsprechen und daher auf Baurechnung gestellt werden können. Die streitigen Posten zerfallen in verschiedene Katego¬ rien, welche gesonderter Prüfung bedürfen, nämlich 1. Posten Nr. 9 und 33 (Mehrkosten für Ersatz zweier gewöhnlicher Weichen durch eine englische und für Ersatz einer hölzernen Uebergangsbrücke im Gersatz durch eine eiserne); 2. Posten, Nr. 4, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 43, verschiedene Verbesserungen auf festen Anlagen; 3. Posten Nr. 14, Landerwerb in der Gemarkung Oberbipp, und endlich 4. Posten Nr. 47 a und b, Inventaranschaffungen. 3. In Bezug auf die erste Kategorie (Posten Nr. 9 und 33) bestreitet der Bundesrath die Verrechnung auf Bau in erster Linie deßhalb, weil es sich hier blos um Ersatzbauten für ab¬ gegangene Anlagen handle, so daß Art. 3 Absatz 2 des Bundes¬ gesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften Platz greife. Darüber ist zu bemerken: Es ist unzweifelhaft daß Bauten, welche blos den Ersatz bereits bestandener, in Abgang gekommener Anlagen bezwecken und bewirken, auf Be¬ trieb zu verrechnen sind. Wird aber durch eine, zunächst oder mit zum Zwecke des Ersatzes einer in Wegfall kommenden An¬ lage unternommene und ausgeführte, Baute zugleich eine we¬ sentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes im Interesse des Betriebes erzielt, so liegt der Thatbestand des Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes vor und es dürfen mithin die auf Her¬ beiführung dieser Verbesserung verwendeten Mehrkosten dem Baukonto einverleibt werden. Insoweit liegt eben nicht bloßer Ersatz für eine abgegangene Anlage, sondern eine Neu= oder Ergänzungsbaute im Sinne des Art. 3 Absatz 1 vor. Dem Art. 3 Absatz 2 kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß Mehrkosten für Bauten, welche eine wesentliche Umgestaltung beziehungsweise Verbesserung einer bestehenden Anlage bewirken (wie etwa der Ersatz eines kleinen provisorischen Bahnhofes durch einen großen, definitiven u. dgl.) um deßwillen, weil die neue Anlage an Stelle einer bereits bestehenden tritt, dieselbe ersetzt, nicht auf Baukonto verrechnet werden dürfte. Letzteres folgt weder aus dem Wortlaute des Gesetzes, — dieser bezieht eben nur auf solche Anlagen, welche bloße Ersatzanlagen sind, noch wäre es mit dem Prinzipe des Gesetzes vereinbar; sprechen denn auch die von der Centralbahngesellschaft angeführ¬ ten Vorarbeiten des Gesetzes, auf welche allerdings für sich allein ein wesentliches Gewicht nicht gelegt werden dürfte, durchaus für die hier vertretene Auslegung. Demnach muß sich fragen, ob die in Rede stehenden Verwendungen für solche Neu¬ oder Ergänzungsbauten gemacht worden seien, die eine wesent¬ liche Verbesferung oder eine Vermehrung der bestehenden Anlagen zur Folge gehabt haben oder ob sie sich auf bloße Ersatzbauten oder unerhebliche Ergänzungen beziehen. Von einer Vermehrung der bestehenden Anlagen kann nun gewiß keine Rede sein. Dagegen wird nicht zu verkennen sein, daß die beiden fraglichen Umbauten nicht blos Ersatz für eine abgegangene Anlage, sondern eine gewisse Verbesserung im Interesse des Betriebes zur Folge hatten. Allein damit eine Verrechnung auf Bau statt¬ haft sei, muß die Verbesserung der bestehenden Anlage eine wesentliche sein. Als wesentlich ist nun nicht nur eine solche Verbesserung anzuerkennen, welche im Verhältniß zur gesammten Bahnanlage als bedeutend erscheint und demgemäß eine, im Vergleiche zum Gesammtbaukapital oder zur Gesammtbetriebs¬ einnahme erhebliche Ausgabe verursacht, sondern jede Verbesse¬ rung, welche die einzelne Anlage, auf welche sie sich bezieht, im Interesse des Betriebes wesentlich umgestaltet, d. h. ab¬ ändert oder ergänzt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaute des Gesetzes, welcher eine wesentliche Verbesserung der bestehen¬ den Anlagen, nicht der Bahnanlage als Ganzes, erfordert. Wesentlich im angegebenen Sinne ist nun der Umbau der höl¬ zernen Uebergangsbrücke in Gersatz in eine eiserne; denn eine eiserne Brücke erscheint als ein, in seiner Eignung für den Be¬ trieb und seiner Dauerhaftigkeit, wesentlich anderes und taug¬ licheres Objekt als eine hölzerne. Dagegen erhellt nicht, daß in der Ersetzung zweier gewöhnlicher Weichen durch eine englische eine wesentliche Umänderung der bestehenden Weichenanlage liege. Es mag ja die vorgenommene Abänderung einzelne Uebel¬ stände des Betriebes beseitigen und insofern eine Verbesserung der bisherigen Anlage bewirken, allein als wesentlich kann die Aenderung nicht betrachtet werden, sondern sie erscheini als eine solche untergeordneter Natur und ist daher dem Betriebs¬ konto zu belasten. 4. In Bezug auf die zweite Kategorie der streitigen Posten (verschiedene Verbesserungen auf festen Anlagen) kann es sich nur darum handeln, ob beziehungsweise inwieweit dieselben eine wesentliche Verbesserung bestehender Anlagen im Interesse des Betriebes bewirkt haben. Von einer „Vermehrung“ der vor¬ handenen Anlagen nämlich, worauf sich die Centralbahngesell¬ schaft in erster Linie beruft, kann hier überall keine Rede sein. Denn in einer bloßen Vergrößerung bestehender Bauobjekte oder in einer Verbesserung derselben durch Hinzufügung einzelner, unselbständiger Einrichtungen, was hier einzig in Frage steht, liegt keine „Vermehrung“ der vorhandenen Anlagen. Diese setzt vielmehr sprachlich und sachlich voraus, daß zu den vorhandenen Anlagen ein neues selbständiges Objekt hinzutrete, welches die¬ selben „vermehrt.“ Die hieher gehörigen Posten beziehen sich im Fernern mit einer einzigen Ausnahme durchaus auf Ver¬ größerungen oder Hinzufügungen ganz untergeordneter Natur, welche wohl eine gewisse Erleichterung des Betriebes zur Folge haben, aber den Charakter der Anlage, auf welche sie sich be¬ ziehen, in keiner Weise wesentlich umgestalten (untergeordnete, kleine Geleiseerweiterungen u. s. w.). Dieselben können daher nach dem oben Ausgeführten nicht als auf wesentliche Verbesse¬ rungen der bestehenden Anlagen sich beziehend anerkannt werden. Eine Ausnahme hievon macht einzig Posten 38 (1379 Fr. 8 Cts. für Erstellung eines Anbaues an die Telegraphisten¬ wohnung im Wylerfeld); denn der fragliche Anbau enthält nach Lage der Sache eine wesentliche Verbesserung resp. Ergänzung des Baues, dem er hinzugefügt wurde. 5. Der Posten Nr. 14 (20 Fr. für Landerwerb in der Ge¬ markung Oberbipp) sodann kann nicht auf Baukonto verrechnet werden. Denn es handelt sich hier nur um Hinzufügung eines schmalen Landstreifens zu dem Immobiliarbesitz der Bahn im XII — 1883 Interesse der Sicherung der bestehenden Einfriedigung, also um eine unerhebliche Ergänzung. 6. Dagegen ist rücksichtlich der beiden unter Nr. 47 zusam¬ mengefaßten Posten für Inventaranschaffungen die Verrechnung auf Baukonto zuläßig. Beide Posten beziehen sich zugestandener¬ maßen nicht auf Anschaffungen zum Ersatze abgängiger In¬ ventarstücke, sie haben auch nicht untergeordnete Ergänzungen des Inventars bereits ausgerüsteter Anlagen, sondern die Ausrüstung neu eingerichteter Bureaux zum Gegenstande. Dies gilt nicht nur für die Ausrüstung der neu eingerichteteten Güter¬ expeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzernbahn in Basel, sondern nach der aktenmäßig belegten Darstellung der Centralbahngesell¬ schaft auch für die Anschaffung von Inventargegenständen das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau. Es läßt daher nicht verkennen, daß es sich hier um solche Anschaffungen von „Betriebsmaterial“ handelt, welche nach Art. 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesell¬ schaften dem Baukonto belastet werden dürfen. Die Einwendung, daß der Posten für das Bahningenieurbüreau V in Aarau durch die zwischen dem Bundesrathe und der Centralbahnge¬ sellschaft über die Bereinigung des Baukontos der letztern auf Ende 1883 getroffene Vereinbarung ausgeschlossen werde, er¬ scheint als unbegründet, da die betreffenden Gegenstände auf dem Inventarkonto der Centralbahngesellschaft damals noch nicht figurirten. Wenn endlich der Bundesrath noch darauf hin¬ weist, daß die Eisenbahngesellschaften nach Art. 656 Absatz des Obligationenrechtes verpflichtet wären, den Umständen an¬ gemessene Abschreibungen vorzunehmen, was die Centralbahn¬ gesellschaft nicht gethan habe, so kann hierauf im Fragefalle schon deßhalb nichts ankommen, weil der Bundesrath von der Centralbahngesellschaft die Vornahme von Abschreibungen nicht verlangt und beim Gerichte kein dahinzielendes Begehren ge¬ stellt hat. Es kann sonach dahin gestellt bleiben, ob und in¬ wiefern die Eisenbahngesellschaften nach der citirten Bestimmung des Obligationenrechtes zur Vornahme von Abschreibungen an¬ gehalten werden können. Nur soviel mag bemerkt werden, daß jedenfalls in der Anlage des Erneuerungsfonds und der Ein¬ stellung desselben auf der Passivseite der Bilanz thatsächlich eine Abschreibung liegt. Denn es ist ja gewiß sachlich gleich¬ gültig, ob die Abnutzung einer vorhandenen Anlage durch Ab¬ züge vom Werthe derselben in der Aktivseite oder durch Ein¬ stellung des Erneuerungsfonds auf der Passivseite der Bilanz berücksichtigt und zur Darstellung gebracht wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem schweizerischen Bundesrathe ist sein Antrag insoweit zugesprochen, als die Verwaltung der schweizerischen Central¬ bahngesellschaft verpflichtet wird, aus dem in die Aktiven der Bilanz pro 31. Dezember 1884 eingestellten Baukonto die streitigen Posten Nr. 9, 4, 18, 19, 28, 35, 36 und 43 im Gesammtbetrage von 6679 Fr. 9 Cts. zu streichen; dagegen wird der schweizerische Bundesrath in Betreff der streitigen Posten Nr. 33, 38 und 47 a und b im Gesammtbetrage von 8158 Fr. 56 Cts. mit seinem Antrage abgewiesen und es wird mithin die Einstellung dieser Posten in den Baukonto der Bilanz der Schweizerischen Centralbahngesellschaft pro 31. De¬ zember 1884 als zulässig erklärt. | https://www.fallrecht.ch/c1012160.pdf | [] | 2026-03-03T14:10:21.963383+00:00 | 523ac8794b38f7a10e17f5fb13e75b8b6ea5fb4607172e7f75eab53ef2efa49b | 1 | 41782 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-07-06T01:35:26 | 0 | 0 | {"meta": {"reference": "12_I_160", "abteilung": null, "date": "1886-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "20. Urtheil vom 12. März 1886 in Sachen\nBundesrath gegen Centralbahn.\nA. Durch Protokoll vom 7. April 1885, vereinbart zwischen\ndem schweizerischen Bundesrathe und der Centralbahngesellschaft,\nwurden gemäß Ziffer 1 der Uebergangsbestimmungen zum\nBundesgesetze über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom\n\n21. Dezember 1883 die Baukosten der Schweizerischen Cen¬\ntralbahn (Stammnetz, Gäubahn und Verbindungsbahn)\n\n31. Dezember 1883 auf 112,739,254 Fr. 95 Cts. festgestellt.\nIn der Bilanz der Schweizerischen Centralbahn für 1884\ndieser Summe neue Baukosten im Betrage von 439,888\n\n63. Ets. beziehungsweise nach Abrechnung von Einnahmen aus\nErlösen, Rückerstattungen und Abschreibungen von 358,332 Fr.\n17 Cts. beigefügt. Von den diese Summen bildenden Posten\nbeanstandete der schweizerische Bundesrath diejenigen sub Nr. 9,\n33, 4, 15, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 39, 43, 47 und 14 (nach\nAbzug von 832 Fr. 50 Cts. Einnahmen und Verrechnungen\nauf dem Inventarkonto zusammen 16,435 Fr. 82 Cts. betra¬\ngend), als nicht auf Baukonto und damit in die Aktiven der\nBilanz gehörig. Die Generalversammlung der Aktionäre der\nSchweizerischen Centralbahn erkannte diese Ausstellungen des\nBundesrathes nicht an, sondern beschloß am 29. Juni 1885:\n„Es fei der Verwaltungsrath, falls das Direktorium eine\n„billige Verständigung über die bestrittenen Posten der Bau¬\n„rechnung nicht erzielen kann, ermächtigt, dieselben aufrecht zu\n„erhalten und deren gerichtliche Bestreitung durch den Bundes¬\n„rath zu gewärtigen. Gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes über\ndas Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften machte daher\nder Bundesrath durch Schriftsatz vom 21. Juli 1885 die Sache\nbeim Bundesgerichte anhängig, indem er den Antrag stellte,\ndaß die Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn verpflichtet\nwerde, den in die Aktiven der Bilanz pro 31. Dezember 1884\ngestellten Baukonto um den Betrag von 16,435 Fr. 82 Cts.\nzu vermindern und die Bezahlung dieser Summe auf Betriebs¬\nausgabenrechnung zu nehmen. Von den durch diesen Schriftsatz\nbeanstandeten Posten hat indeß die Schweizerische Centralbahn\nnachträglich fallen gelassen die Posten: Nr. 15 mit 67 Fr.\n\n71. Cts., Nr. 39 mit 112 Fr. 31 Cts. und von Nr. 47 (4066 Fr.\n46 Cts. für Inventarvermehrung in 19 verschiedenen kleinen\nPosten) sämmtliche Posten mit Ausnahme desjenigen für a)\nInventarausrüstung der Güterexpeditionsfiliale der Jura=Bern¬\nLuzernbahn im Rangirbahnhofe Basel 478 Fr. 30 Cts., b) diverse\nInventargegenstände für das Bureau des Bahningenieurs V in\nAarau 1355 Fr. 61 Cts; die streitige Summe reduzirt sich\ndaher von 16,435 Fr. 82 Cts. auf 14,023 Fr. 55 Cts. Dieselbe\nsetzt sich folgendermaßen zusammen:\n1. Posten Nr. 9. 1971 Fr. (nach Abzug von 2211 Fr. 12 Ets.\nBeitrag des Betriebskonto als Werth der abgegangenen Weichen)\nfür Ersatz der Weichen Nr. 84 und 85 durch Einlage einer\nenglischen Weiche im Personenbahnhof Basel.\n2. Posten Nr. 33. 4945 Fr. 2 Cts. (nach Abzug der Anlagekosten\nder abgegangenen Holzbrücke im Betrage von 3394 Fr. 5 Cts.)\nXII — 1886\n\nfür den Ersatz der hölzernen Ueberfahrtsbrücke in Gersatz durch\neine eiserne Brücke.\n3. Posten Nr. 4. 1027 Fr. 38 Ets. für Anbringung eines\nDachkänels mit Wasserablaufröhren zwischen den beiden Ein¬\nsteighallen im Bahnhof Basel.\n4. Posten Nr. 18. 328 Fr. 3 Cts. für Verlängerung des\nWaaggeleises auf der Station Sissach.\n5. Posten Nr. 19. 1070 Fr. 79 Ets. für Erstellung eines\nlaufenden Brunnens bei den Wärterhäusern auf der Südseite\ndes Hauensteintunnels.\n6. Posten Nr. 28. 221 Fr. 40 Cts. für Verlängerung des\nzweiten Kopfgeleises auf der Station Aarburg.\n7. Posten Nr. 35. 275 Fr. 17 Cts. für Errichtung einer\nneuen eisernen Rollbarriere zum beidseitigen Bahnabschluß zum\nWegübergang bei Metzger Kaufmann im Bahnhof Luzern.\nPosten Nr. 36. 1217 Fr. 49 Cts. (nach Abzug von 40 Fr.\n\n80. Cts. Rückerstattungen) für Erstellung einer weitern Putz¬\ngrube in der Lokomotivremise der Schweizerischen Centralbahn\nund Nordostbahn im Bahnhofe Luzern.\n9, Posten Nr. 38. 1379 Fr. 8 Cts. für Erstellung eines\nAnbaues an die Telegraphistenwohnung im Wylerfeld.\n10. Posten Nr. 43. 566 Fr. 83 Cts. (nach Abzug von 200 Fr.\nBeitrag des Betriebskonto) für Verlängerung der Verladerampe\nauf Station Ostermundingen.\n11. Von Posten Nr. 47 a) 478 Fr. 30 Cts. Inventaraus¬\nrüstung der Güterexpeditionsfiliale Jura=Bern=Luzern im Rangir¬\nbahnhofe Basel; b) 1355 Fr. 61 Cts. diverse Inventärgegen¬\nstände für das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau.\n12. Posten Nr. 14 (Conto Gäubahn) 20 Fr. für Landan¬\nkauf in der Gemarkung Oberbipp betreffend Grenzregulirung.\nB. Zur Begründung seines Antrages macht der schweizerische\nBundesrath im Wesentlichen folgende Argumente geltend: Die\nVerrechnung der streitigen Ausgabeposten auf Baukonto und\ndamit unter den Aktiven der Bilanz sei gemäß Art. 3 Absatz 1\ndes Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 unzuläßig, weil\n1. Ein Theil derselben auf den Ersatz abgegangener Anlagen\nsich beziehe und 2. die übrigen Verwendungen eine Vermehrung\noder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im In¬\nteresse des Betriebes nicht bewirkt haben. Auf den Ersatz ab¬\ngegangener Anlagen beziehen sich Posten 9 (1971 Fr. Mehraus¬\ngaben auf einer englischen Weiche, welche an Stelle zweier äl¬\nterer Weichen gelegt wurde) und 33 (4945 Fr. 2 Cts. Mehr¬\nausgaben für eine eiserne Brücke an Stelle einer bisher be¬\nstandenen hölzernen). Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß\nauf diese Posten Absatz 2 des Art. 3 des Gesetzes vom 21. De¬\nzember 1883 Anwendung finde, wonach „der Unterhalt der\nbestehenden und der Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich¬\ntungen“ aus den jährlichen Einnahmen oder allfälligen besondern\nFonds zu bestreiten sei. Durchaus in diesem Sinne habe sich\ndie Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn selbst in dem\nin der Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883 theil¬\nweise abgedruckten Aktenstücke ausgesprochen, wo unter Anderm\nausgeführt werde, daß eine solide Rechnungsweise sämmtliche\nKosten des Ersatzes bestehender Anlagen auf Betrieb verrechnen\nwerde, auch wenn die zum Ersatze bestimmte Einrichtung, zu\nFolge der Fortschritte der Technik, eine gewisse Verbesserung\naufweise und eine gewisse Mehrausgabe verursacht habe. Ander¬\nwärts werde, auch ohne gesetzlichen Zwang, in diesem Sinne\nverfahren, wie ein Schreiben der Verwaltung der Reichsbahnen\nin Elsaß Lothringen vom 18. Juni 1885 zeige, in welchem er¬\nklärt werde: „Der Ersatz bestehender Anlagen durch mehrwertige\n„Objekte (z. B. hölzerner Brücken durch Eisenkonstruktionen)\n„gehört nach diesseitigen Grundsätzen zu denjenigen Ausgaben,\n„welche aus den Betriebseinnahmen gedeckt werden müssen.\nDie übrigen streitigen Posten beziehen sich theils auf Ergän¬\nzungen des Inventars, so Posten Nr. 47, theils auf Verbesse¬\nrungen auf den festen Anlagen, — so die übrigen Posten. Um\ndiese Beträge dem Baukonto belasten zu können, müßten die¬\nselben für Ergänzungs= und Neuanlagen oder für Anschaffung\nvon Betriebsmaterial unter gleichzeitiger Vermehrung oder we¬\nsentlicher Verbesserung der bestehenden Anlagen und im Interesse\ndes Betriebes ausgelegt sein. Ein Interesse des Betriebes an\nden Vorkehrungen, für welche die betreffenden Kosten verwendet\nwurden, werde nun nicht bestritten. Aber diese Kosten beziehen\n\nsich weder auf Neu= noch auf Ergänzungsanlagen im Sinne\ndes Gesetzes. Nach diesem dürfen durchaus nicht alle Auslagen,\nwelche nach eröffnetem Betrieb auf Verbesserung der Bahn und\nihrer Einrichtungen verwendet werden, dem Baukonto zur Last\ngeschrieben werden, sondern ausschließlich nur die Kosten für\nErgänzungs= und Neuanlagen und für Anschaffung von Be¬\ntriebsmaterial. Eine Ergänzungs= und Neubaute komme also\nnur dann in Betracht, wenn sie eine Anlage sei. Eine solche\nsei aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dann vorhanden,\nwenn dem Objekte eine selbständige Bedeutung zukomme, wie\ndies der Fall sei bei einer neuen Linie, einer neuen Station,\ndem zweiten Geleise auf größern Strecken, einem neuen Ge¬\nbäude und dergleichen, nicht aber bei untergeordneten Geleise¬\nerweiterungen, Anbauten geringfügiger Natur, Erstellung eines\nBrunnens zu einer schon vorhandenen Anlage, Errichtung einer\nBarriere, Ausgraben einer Putzgrube und ähnlichen den täg¬\nlichen kleinen Baubedürfnissen des Eisenbahnverkehrs entspringen¬\nden Bauten. Arbeiten der letztern Kategorie seien ohne selb¬\nständige Bedeutung und im Verhältniß zum größern ganzen oder\nzum speziellen Objekte, auf welches sie sich beziehen, unwesent¬\nlich, Flickarbeiten und Verbesserungen, die der Inhaber irgend\neines größern Geschäftes nicht als Werthvermehrung auffassen,\nsondern unter den laufenden Kosten des Geschäftes verrechnen\nwerde; sie seien daher keine Ergänzungs= oder Neuanlagen im\nSinne des Gesetzes. Unter Anschaffung von Betriebsmaterial\nverstehe das Gesetz nur die Anschaffung von Lokomotiven, Wa¬\ngen, die Ausrüstung einer neuen Anlage mit Mobiliar, Werk¬\nzeugen und Geräthschaften, nicht aber zufällig nöthig werdende\nkleinere Ergänzungen des vorhandenen Inventars. Das Gesetz\nspreche denn auch ausdrücklich nur von Anschaffung von Be¬\ntriebsmaterial, nicht von Ergänzung desselben; die Ergänzung\nhabe in der Regel mehr den Charakter des Ersatzes, wobei ja\nallerdings die Ersatzstücke zweckmäßiger, besser und also theurer\nsein mögen, als die abgegangenen Gegenstände. Der Natur der\nSache entsprechend, wolle aber das Gesetz nur diejenigen Kosten\nder Bilanz beifügen, welche von vornherein, sei es durch den\nbedeutenden Umfang, sei es durch den selbständigen Zweck der\nerstellten Arbeit, die bestehenden Einrichtungen vermehren oder\nergänzen. Nur unter dieser Voraussetzung sei der vom Gesetze\naufgestellte Begriff einer Anlage vorhanden und er treffe überall\nnicht zu, wo durch eine geleistete Arbeit die Zahl der schon be¬\nstehenden Anlagen weder vermehrt noch die Natur der einzel¬\nnen wesentlich verbessert werde. Dies entspreche durchaus den\nGrundsätzen einer soliden Rechnungsführung. Die Reichsbahnen\nin Elfaß=Lothringen bezeichnen als ihre Praxis: „Daß alle\n„kleinern Ergänzungsbauten, wie einzelne Lokomotivschuppen,\n„Güterschuppen, Dienstwohnungen für Bahnmeister, Bahnwärter\n„und andere Beamte, Verlängerungen einzelner Geleise, Ver¬\n„besserungen an den Signaleinrichtungen und andere aus den\n„Betriebsausgaben gedeckt werden.“ Auch die Jura=Bern=Luzern¬\nBahn und die Vereinigten Schweizerbahnen haben aus freien\nStücken dem Eisenbahndepartement anerboten, Verwendungen\nauf Neu= und Ergänzungsanlagen und Anschaffungen, welche\nauf das einzelne Objekt bezogen, 2000 Fr. nicht übersteigen,\nunter allen Umständen aus den Betriebseinnahmen zu bezahlen\nund nicht in den Baukonto zu stellen, unter der Voraussetzung\nallerdings, daß alle größern Bahnen dieses Verfahren auch\nadoptiren. Unterstützend möge noch auf Folgendes hingewiesen\nwerden: Nach Art. 650 Ziffer 2 des Obligationenrechtes dürfen\nvon Aktiengesellschaften „Grundstücke, Gebäude, Maschinen höch¬\nstens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erforderlichen\nund den Umständen angemessenen Abschreibungen“ in die Bilanz\neingestellt werden. Diese Bestimmung sei, da das Bundesgesetz\nüber das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften eine ab¬\nweichende Vorschrift nicht enthalte, auch auf Eisenbahngesell¬\nschaften anwendbar. Freilich lasse die den Eisenbahngesellschaften\nobliegende Pflicht der steten guten Instandhaltung der bestehenden\nAnlagen und Einrichtungen die Nothwendigkeit jährlicher Ab¬\nschreibungen bei den Eisenbahngesellschaften wenigstens quanti¬\ntativ weniger hervortreten, als bei andern Aktiengesellschaften.\nDazu komme noch, daß bei den Eisenbahngesellschaften, auch bei\nder Schweizerischen Centralbahn, spezielle Fonds geäuffnet werden\nwelche diese gute Instandhaltung der Bahnanlage zum Zwecke\nhaben. Allein diese Vorsorge beziehe sich nur auf den Oberbau\n\nund das Rollmaterial; für die Erneuerung der übrigen Anlagen\n(Brücken, Hochbauten, namentlich aber Mobiliar und die Ge¬\nräthschaften) seien keine Reserven vorhanden und\nsei auf\ndiesen Conti nichts abgeschrieben worden, obgleich speziell der\nWerth des Mobiliars und der Geräthschaften nach gemeiner\nAnnahme einer ganz erheblichen Abschreibung ausgesetzt werden\nsollte. Wollte man aber annehmen, die Eisenbahngesellschaften\nseien von der Pflicht, Abschreibungen vorzunehmen, entbunden\nund es stehe ihnen überdies nach dem Bundesgesetze über das\nRechnungswesen der Eisenbahngesellschaften das Recht zu, nicht\nblos Ergänzungs= und Neuanlagen, sondern auch die gering¬\nfügigsten neuen oder ergänzenden Arbeiten und Einrichtungen\nden trotz der Abnützung unveränderlich bleibenden Kosten der\nBahnanlage und Betriebseinrichtungen beizufügen, so würde\naus der Anwendung solcher Grundsätze ein Verhältniß entstehen,\nwelches den sachlichen Erfordernissen ebensosehr als dem Willen\ndes Gesetzgebers widersprechen würde.\nC. Die Schweizerische Centralbahngesellschaft erwidert auf\ndiese Eingabe des Bundesrathes der Hauptsache nach folgendes:\nEs sei nicht richtig, daß die Schweizerische Centralbahn sich\nfrüher in dem in der Eingabe des Bundesrathes citirten Akten¬\nstücke dahin ausgesprochen habe, daß Umbauten bestehender An¬\nlagen schlechthin aus den Betriebseinnahmen bestritten werden\nmüssen; sie habe vielmehr ausdrücklich vorbehalten, daß „die¬\njenigen Kosten auf Baurechnung zu tragen seien, welche anlä߬\nlich solcher Umbauten einen wirklichen Mehrwerth bedingen.\nNur die mehrfache Belastung der Baurechnung mit den Er¬\nstellungskosten für das gleiche Objekt sei als fehlerhaft bezeichnet\nworden. Die Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883\n(Bundesblatt 1883 I, S. 282/284) stehe im Wesentlichen auf\ndem gleichen Standpunkt; sie erkläre sogar ausdrücklich: Man\nwerde in den meisten Fällen nicht so weit gehen dürfen, zu\nverlangen, daß die Kosten der Umbauten aus dem Betriebe\nbestritten werden sollen, denn diese Umbauten seien öfter nicht\nblos einer wirklichen Werthvermehrung gleich zu achten, sondern\nsie schließen auch Vortheile für den Betrieb in sich, die sich in\nverminderten Betriebsausgaben darstellen. Hiemit stehe auch das\nGesetz selbst im Einklang. Dasselbe (Art. 3) gestatte dem Bau¬\nkonto alle Kosten zu belasten einerseits für Neuanlagen (gleich¬\ngültig ob klein oder groß), andrerseits für Ergänzungsanlagen\nd. h. für Vervollständigungen, Verlängerungen, Erweiterungen\nbereits bestehender Anlagen und Einrichtungen. Die Ergänzung\nkönne nicht nur durch eine eigentliche Beifügung (einen Anbau\nu. dgl.) erzielt werden, sondern sei auch vorhanden, wenn für\ndas gleiche Objekt eine bessere Konstruktion, dauerhafteres Ma¬\nterial u. dgl. gewählt werden und dadurch das neue Objekt\ngegenüber dem früher vorhandenen einen effektiven Mehrwerth\nerhalte, d. h. wenn eine Ergänzung im qualitativen Sinne vor¬\nliege. Allerdings müsse dabei noch das Erforderniß vorhanden\nsein, daß entweder eine (große oder kleine, wesentliche oder un¬\nwesentliche) Vermehrung der bestehenden Anlage erzielt oder aber\neine wesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Be¬\ntriebes herbeigeführt werde. Endlich dürfen auf Baurechnung\nverrechnet werden die Kosten für Anschaffung von Betriebsma¬\nterial. Dabei könne es sich allerdings nur um Neuanschaffungen\nund nicht um Ersatz abgegangenen Materials handeln; dagegen\nbezeichne der Ausdruck Betriebsmaterial nicht nur das Roll¬\nmaterial, sondern ebenso gut das gesammte zu Betriebszwecken\ndienende Inventar. Bezüglich aller dieser Kosten sei die Höhe\nder ausgelegten Beträge durchaus unerheblich; das Gesetz ent¬\nhalte nicht die mindeste Andeutung, daß nur größere Beträge\nauf Baurechnung getragen werden sollen; eine ziffermäßige Li¬\nmite sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und dürfe in das Gesetz\nnicht hineingetragen werden. Die Schweizerische Centralbahn\nsei bei Aufstellung ihrer Rechnungen durchaus nach diesem Prin¬\nzipe verfahren; ja, sie sei sogar, im Interesse einer soliden\nRechnungsführung, weiter gegangen als das Gesetz verlange,\nindem sie die Auslagen für kleinere Inventarvermehrungen\n(unter 200 Fr.) auf Betrieb verrechnet habe. Die vom Bundes¬\nrathe angeführte Praxis der Elsaß=Lothringischen Reichsbahnen\nbeweise nicht das Mindeste; denn die Elsaß=Lothringischen\nBahnen befinden sich als Staatsbahnen in einer ganz andern\nwirthschaftlichen und rechtlichen Lage als die schweizerischen\nPrivatbahngesellschaften. In Betreff der einzelnen streitigen Posten\nsei zu bemerken:\nDie beiden ersten Posten Nr. 9, (Mehrausgabe auf einer\n\nenglischen Weiche, welche an Stelle zweier älterer Weichen ge¬\nlegt wurde,) und Nr. 33, (Mehrausgaben für eine eiserne an¬\nstatt einer vorher bestandenen hölzernen Brücke in Gersatz)\nenthalten keine Kosten für Ersatz vorhandener Anlagen. Wenn\ndie zwei gewöhnlichen ältern Weichen wiederum durch gleich¬\nartige und die baufällig gewordene hölzerne Brücke in Gersatz\nwiederum durch eine Holzbrücke ersetzt worden wären, so müßten\ndie Ausgaben hiefür ohne Zweifel von der Betriebsrechnung\ngetragen werden. Allein dieser Fall liege nicht vor. Die Er¬\nsetzung der gewöhnlichen Weichen 84 und 85 durch eine eng¬\nlische habe eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Be¬\ntriebes herbeigeführt und eine reelle Werthvermehrung im Be¬\ntrage der Differenz zwischen den Erstellungskosten der alten und\nder neuen Einrichtung herbeigeführt. Noch viel einleuchtender\nsei dies bei der Umwandlung der bisherigen hölzernen Ueber¬\ngangsbrücke in Gersatz in eine Eisenbrücke. Die neue Konstruk¬\ntion sei viel solider und dauerhafter und repräsentire einen\nnamhaften Mehrwerth gegenüber der alten Holzbrücke. Derartige\nUmbauten, wie der Ersatz hölzerner Brücken durch eiserne, die\nErsetzung provisorischer Stationsgebäude in Holz durch definitive\nin Stein u. dgl. seien sogar eigentliche Neubauten und gehören\nauch aus diesem Gesichtspunkte gemäß Absatz 1 des Art. 3 des\nBundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesell¬\nschaften auf den Baukonto, während allerdings das früher vor\nhandene, durch den Umbau beseitigte, Objekt zu Lasten der Be¬\ntriebsrechnung vom Baukonto abzuschreiben sei. Wenn bei Ver¬\nrechnung von Ersatzbauten nach den vom Bundesrathe in seiner\nEingabe vertretenen Grundsätzen verfahren würde, so hätte dies\nzur Folge, daß einerseits die Betriebsrechnung für effektive\nWerthvermehrungen aufkommen müßte, während andererseits der\nBaukonto auch mit der höhern Ausgabe belastet bliebe, wenn\nin einem Spezialfalle eine Bahnverwaltung es zweckmäßig finden\nsollte, eine früher bestandene, solidere und daher theurere Baute\ndurch eine billigere zu ersetzen, z. B. ein abgebranntes steinernes\nStationsgebäude durch ein leichtes, nach neuer Konstruktion in\nHolz ausgeführtes, eine durch Hochwasser weggerissene in Stein\nund Eisen erbaute Brücke durch eine hölzerne u. dgl. Ein\nGrundsatz aber, der zu der Folge führen würde, daß auch in\ndiesem Falle der Baukonto unvermindert zu bleiben habe, müsse\ngewiß unrichtig sein. Würde derselbe gutgeheißen, so würden\ndadurch die Bahnverwaltungen in ihrem Bestreben, durch Um¬\nbauten wesentliche Verbesserungen herbeizuführen, gehemmt; sie\nwürden sich dann hüten, hölzerne Brücken in eiserne umzu¬\nbauen u. s. w., sondern würden sich auf Ersatzbauten im engern\nSinne beschränken. Dies habe der Gesetzgeber wie sowohl die\nBotschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883 als die Be¬\nrichte der nationalräthlichen und der ständeräthlichen Kommission\nzu dem Entwurfe des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen\nder Eisenbahngesellschaften beweisen, gerade nicht gewollt. Die\nbestrittenen 6285 Fr. 84 Cts. für Verbesserungen auf festen\nAnlagen anbelangend, so betreffen die sämmtlichen hieher ge¬\nhörigen Posten solche Ergänzungsbauten, welche eine Vermeh¬\nrung der bestehenden Einrichtungen herbeigeführt haben, nicht\nbloße Verbesserungen. Materiell sei den vorhandenen Objekten\netwas Neues hinzugefügt worden. Dieselben gehören daher nach\ndem Gesetze auf Baurechnung, ohne alle Rücksicht darauf, ob\nsie „erheblich“ seien oder nicht. Verlängerungen und Vergrö¬\nßerungen der vorhandenen Anlagen gehören doch sicher nicht\nzum Bahnunterhalt, denn Unterhalt sei die Erhaltung des Be¬\nstehenden, nicht Beifügung von Neuem. Eventuell stellen die\nfraglichen Pøsten mindestens eine wesentliche Verbesserung im\nInteresse des Betriebes dar, wofür, falls der Richter durch\ndie vorgelegten Akten nicht genügend orientirt sein sollte, auf\nSachverständige abgestellt werde. Was die Posten für Inventar¬\nanschaffungen anbelange, so sei die Behauptung des Bundes¬\nrathes, daß nur Inventaranschaffungen für Ausrüstung neuer\nAnlagen auf Baurechnung gesetzt werden dürfen, ungerechtfer¬\ntigt; alle Vermehrungen des Inventars gehören an und für\nsich auf Baurechnung. Uebrigens habe die Schweizerische Cen¬\ntralbahn in der Praxis den gegnerischen Grundsatz befolgt. Die\nbeiden streitigen Posten betreffen aber gerade die Ausrüstung neuer\nAnlagen. Die Güterexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzern¬\nBahn im Bahnhofe Basel sei im Jahre 1884 neu eröffnet\nworden; das betreffende Bureau habe daher neu eingerichtet\n\nwerden müssen und es handle sich somit bei der hiefür auf\nBaurechnung gebuchten Summe von 478 Fr. 15 Cts. nicht\num eine Ergänzung von vorhandenem Inventar, sondern um eine\nganz neue Ausrüstung. Mit dem Ansatze von 1355 Fr. 60 Cts. für\ndiverse Inventurgegenstände für das Bureau des Bahningenieurs\nV in Aarau dann habe es folgende Bewandtniß: Das Bureau\ndes Sektionsingenieurs für den Bau der aargauischen Südbahn\nin Aarau habe in der Folge auch als Bureau des Bahninge¬\nnieurs für den Betrieb gedient. Es sei aber bis zum voll¬\nständigen Abschlusse des Baues der aargauischen Südbahn un¬\nterlassen worden, eine Anzahl von Inventargegenständen dieses\nBureaus zu Lasten der Schweizerischen Centralbahn zu buchen,\nobwohl die betreffenden Gegenstände von der Schweizerischen\nCentralbahn zu übernehmen seien, da sie den Betrieb der aar¬\ngauischen Südbahn auf eigene Rechnung besorge. Diese Ver¬\nrechnung habe nun im Jahre 1884 nachträglich stattgefunden,\nindem das betreffende Inventar vorerst von der aargauischen\nSüdbahn auf die Materialverwaltung und sodann von letzterer\nan die Schweizerische Centralbahn übertragen worden sei. Diese\nBuchung sei gerade so zu behandeln gewesen, wie wenn sie bei\nder Betriebseröffnung der aargauischen Südbahn stattgefunden\nhätte, d. h. sie sei als erste Ausrüstung des Bureaus des\nBahningenieurs zu betrachten gewesen und daher der Baurech¬\nnung der Schweizerischen Centralbahn zu belasten, dagegen von\nder Baurechnung der aargauischen Südbahn abzuschreiben. Die\nVermittlung der Buchung durch die Materialverwaltung sei\nbloße Formsache. Was endlich noch den Posten Nr. 14 (20 Fr.\nfür Landankauf in der Gemarkung Oberbipp) anbelange, so sei\ndie Schweizerische Centralbahn der Ansicht, daß grundsätzlich\nalle (nicht blos für vorübergehende Betriebszwecke erfolgenden)\nLanderwerbungen auf Baukonto gehören, da dadurch der Besitz\nder Gesellschaft und damit die vorhandenen Werthe und Anlagen\nvermehrt werden. Auf die Größe der Landparzelle und die Höhe\nder Kaufsumme könne um so weniger etwas ankommen, als\nauch die kleinsten Beträge für Landveräußerungen dem Baukonto\nzurückerstattet werden. Im speziellen Falle habe die Schweizerische\nCentralbahn 27,45 Quadratmeter oder 305 Quadratfuß Land\nvon Jakob Bösiger in Oberbipp um den Kaufpreis von 20 Fr.\nerwerben müssen, um ihre Eigenthumsgrenze außerhalb des ge¬\npflanzten Grünhages zu verlegen und damit den Fortbestand\nder Einfriedigung zu sichern. Schließlich sei noch zu bemerken,\ndaß der Bundesrath bei andern Bahngesellschaften, insbesondere\nbei der Gesellschaft Suisse-Occidentale und Simplon, Posten,\nwelche den von ihm gegenüber der Schweizerischen Centralbahn\nbeanstandeten ganz analog seien, anstandslos habe passiren\nlassen und daß die vom Bundesrathe postulirte Anwendung\ndes Art. 656 Ziffer 2 des Obigationenrechtes auf Eisenbahn¬\ngesellschaften durch das Spezialgesetz ausgeschlossen sei. Demnach\nwerde beantragt: Es sei vom Tit. Richter anzuerkennen, daß\ndie vom schweizerischen Bundesrathe angefochtenen Posten im\nGesammtbetrage von 16,435 Fr. 82 Cts. abzüglich der in der\nZuschrift der Centralbahn vom 24. Juli 1885 und in Abschnitt\nI dieser Antwort anerkannten Posten im Betrage von zu¬\nsammen 2412 Fr. 27 Cts. somit restanzlich 14,023 Fr. 55 Cts.\nmit Recht in den Baukonto der Aktiven der Bilanz der Schwei¬\nzerischen Centralbahn pro 31. Dezember 1884 eingestellt worden\nseien.\nD. In seiner Replik beharrt der schweizerische Bundesrath\nim Wesentlichen auf den Ausführungen seiner Eingabe vom\n21. Juli 1885. Er hält in erster Linie fest, daß die streitigen\nVerwendungen nicht in Neuanlagen und Einrichtungen im Sinne\nder Vermehrung der bestehenden Anlagen bestanden habe, da als\neine bestehende Anlage nur ein Objekt von selbständiger Be¬\ndeutung gelten könne. Es könnte sich höchstens um Verbesse¬\nrungen von bestehenden Anlagen handeln. Allein diese Ver¬\nbesserungen seien jedenfalls nicht wesentlicher, sondern ganz un¬\ntergeordneter Natur. Die Wesentlichkeit einer Verbesserung müsse\nmit Rücksicht auf den Umfang des Geschäftes und seines Be¬\ntriebes beurtheilt werden. Die gute und den fortschreitenden\nBedürfnissen entsprechende Unterhaltung und Kompletirung vor¬\nhandener Anlagen sei noch keine Verbesserung, am allerwenig¬\nsten eine wesentliche. An dem einzelnen Objekte, auf welches die\nstreitigen Verwendungen Bezug haben, dürfen dieselben nicht\ngemessen werden, sonst könnte man ja finden, daß auch die\n\nAnbringung eines neuen Schlosses statt des alten eine wesent¬\nliche Verbesserung der Thüre sei, u. s. w. Daß andere Bahn¬\ngesellschaften günstiger behandelt worden seien als die Schwei¬\nzerische Centralbahn, sei nicht richtig; bei der Suisse Occiden¬\ntale sei deren besondere Lage, insbesondere der Umstand, daß\neinzelne Theile des Netzes derselben noch nicht ausgebaut seien,\nin Betracht gefallen. Speziell die Mobiliaranschaffungen anbe¬\nlangend, so sei über den Posten von 1355 Fr. 61 Cts. für\nInventargegenstände für das Bureau des Bahningenieurs V in\nAarau zu bemerken: Laut der Jahresrechnung von 1883 be¬\ntragen die dem Baukonto der Südbahn zugeschriebenen Rück¬\nerstattungen nur 123 Fr. 45 Cts. Auch die Rechnung pro 1884\nbiete keinen Anhaltspunkt dafür, daß die von der Schweizeri¬\nschen Centralbahn behauptete Rückvergütung stattgefunden hätte.\nEs sei auch nicht klar, daß die 1355 Fr. 61 Ets. anläßlich\nder Bereinigung des Baukonto der Südbahn auf 31. Dezem¬\nber 1884 abgeschrieben worden wären. Wenn indeß etwa, was\nbestritten werde, das letztere der Fall sein sollte, so wäre es\nunerheblich. Denn die Schweizerische Centralbahn sei schon vor\ndem 31. Dezember 1884 im Besitze des betreffenden Inventars\ngewesen; das Direktorium werde aber nicht bestreiten, daß an\nläßlich der am 16. September 1884 stattgefundenen Verhand¬\nlungen über die Feststellung des Baukonto der Schweizerischen\nCentralbahn vereinbart worden sei, daß der auf der Inventar¬\nrechnung pro 1884 sich ergebende Ueberschuß über die damalige\nInventarschätzung zur Ausgleichung eines allfälligen Maneo auf\ndem Rollmaterialkonto dienen möge, auf dem Inventarkonto\naber in keiner Weise geltend gemacht werden dürfe. Damit\ndürfte dieser Punkt seine Erledigung im Sinne der Anträge\ndes Bundesrathes finden. Festgehalten werde, daß Art. 656 des\nObligationenrechtes auch auf Eisenbahngesellschaften Anwendung\nfinde. Die Befragung von Experten in irgend welcher Richtung\nwerde abgelehnt, da es sich nicht um eisenbahntechnische sondern\num Rechtsfragen handle. Der Bundesrath würde es als ein\nUnglück erachten, wenn der Begriff der wesentlichen Verbesse¬\nrungen, deren Kosten dem Baukonto zur Last geschrieben wer¬\nden dürfen, nicht die in der Natur der Sache und dem Sinne\ndes Gesetzes liegende Grenze finden würde.\nwerde ohnehin\ngenug Ausgaben geben, welche, ohne produktiv zu sein, an der\nHand des Gesetzes vom 21. Dezember 1883 nicht vom Bau¬\nkonto verwiesen werden können; es sei nur im Interesse der\nGesellschaften und des öffentlichen Kredites gehandelt, wenn\nder Belastung des Baukonto wenigstens da Halt geboten werde,\nwo das Gesetz es deutlich verlange.\nE. Aus der Duplik der Schweizerischen Centralbahngesell¬\nschaft ist hervorzuheben: Was den Posten der 1355 Fr. 61 Cts.\n(Mobiliaranschaffungen für das Bureau des Bahningenieurs in\nAarau) anbelange, so sei die in der Antwort der Schweizerischen\nCentralbahn gegebene Darstellung richtig. Die Abschreibung dieses\nBetrages vom Baukonto der aargauischen Südbahn habe wirk¬\nlich und zwar im Dezember 1883 stattgefunden, allerdings nicht\nunter der Rubrik „Inventar“ sondern unter der Rubrik „Ver¬\nwaltung,\" unter welcher er auch ursprünglich dem Baukonto\nder Südbahn belastet worden sei. Diese Rückerstattung sei\ndurch die Materialverwaltung der Schweizerischen Centralbahn\nerfolgt, welche dann im April 1884 dem Bahningenieur V der\nSchweizerischen Centralbahn die fraglichen, von ihm bisher\nnur miethweise benutzten Inventargegenstände abgetreten habe.\nDie zwischen dem Bundesrathe und der Schweizerischen Cen¬\ntralbahngesellschaft abgeschlossene Vereinbarung über die Be¬\nreinigung des Baukontos der Schweizerischen Centralbahn be¬\nziehe sich daher auf diese Inventarvermehrung überall nicht\ndenn dieselbe habe nicht den Baukonto vom 31. Dezember\n1884, sondern denjenigen auf Ende 1883 zum Gegenstand. Im\nAllgemeinen sei zu bemerken, daß der Bundesrath bei Feststel¬\nlung des Baukontos der Eisenbahnen mit Rücksicht auf einen\nkünftigen Rückkauf derselben auch interessirte Partei sei und da¬\nher die Sache nur von der einen Seite betrachte. Gerade de߬\nhalb sei der endgültige Entscheid dem Bundesgerichte vorbe¬\nhalten worden.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der\nEisenbahngesellschaften gestattet, unter den Aktiven der Bilanz\neiner Eisenbahngesellschaft alle Kosten zu verrechnen, welche für\n\nden Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des\nBetriebsmaterials gemacht wurden. Gemäß Art. 3 leg. cit. so¬\ndann dürfen auch nach Eröffnung des Betriebes die Kosten für\nErgänzungs= oder Neuanlagen oder für die Anschaffung von\nBetriebsmaterial den Aktiven der Bilanz beigefügt werden, allein\nnicht unbedingt, sondern nur dann, wenn dadurch eine Ver¬\nmehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen\nim Interesse des Betriebes erzielt wird. Schlechthin ausge¬\nschlossen von der Einstellung unter die Aktiven der Bilanz sind\nnach Art. 3 cit. Absatz 2 die Auslagen für Erhaltung der be¬\nstehenden und den Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich¬\ntungen; diese Auslagen müssen aus den jährlichen Einnahmen\noder allfällig für diesen Zweck bestehenden besondern Fonds be¬\nstritten werden. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Kosten\nder ersten Herstellung resp. Anschaffung und den spätern, nach\nEröffnung des Betriebes erfolgten, Verwendungen auf den\nBahnkörper oder das Betriebsmaterial; erstere dürfen unbedingt,\nletztere dagegen nur dann unter den Aktiven der Bilanz ver¬\nrechnet werden, wenn sie den im Gesetze Art. 3 Absatz 1 auf¬\ngestellten Kriterien entsprechen. Nur Verwendungen der letztern\nArt betrachtet eben das Gesetz als Faktoren der Vermögens¬\nvermehrung. Dem Gesetze liegt demnach offenbar das Prinzip\nzu Grunde, daß für die Bewerthung des dauernd zu Betriebs¬\nzwecken bestimmten Vermögens der Eisenbahngesellschaften in\nder Bilanz der Selbstkostenwerth, aber bezogen auf den jewei¬\nligen Zustand der Bahnanlagen und Einrichtungen, zu Grunde\ngelegt werden dürfe. Es erfordert einerseits nicht, daß der\nallgemeine Verkehrs= (Tausch=) Werth der Anlagen ausgemittelt\nund der Aufstellung der Bilanz zu Grunde gelegt werde, was\nauch, bei der Schwierigkeit einer zuverläßigen Schätzung, prak¬\ntisch kaum durchführbar wäre; dagegen gestattet es andrerseits\nnicht, daß schlechthin die Selbstkosten, ohne Rücksicht auf den\ngegenwärtigen Zustand der Anlagen und Einrichtungen, in der\nArt zu Grunde gelegt werden, daß z. B. die Kosten der Wieder¬\nherstellung eines nach der Betriebseröffnung durch Naturereig¬\nnisse zerstörten Bauwerkes (einer Brücke u. dgl.) dem ursprüng¬\nlichen Anlagekapital zugeschrieben werden könnten.\n2. Streitig ist nun, ob die vom schweizerischen Bundesrathe\nbeanstandeten Posten der Bilanz der Centralbahngesellschaft für\n\n1884. den in Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes aufgestellten Krite¬\nrien entsprechen und daher auf Baurechnung gestellt werden\nkönnen. Die streitigen Posten zerfallen in verschiedene Katego¬\nrien, welche gesonderter Prüfung bedürfen, nämlich 1. Posten\nNr. 9 und 33 (Mehrkosten für Ersatz zweier gewöhnlicher\nWeichen durch eine englische und für Ersatz einer hölzernen\nUebergangsbrücke im Gersatz durch eine eiserne); 2. Posten,\nNr. 4, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 43, verschiedene Verbesserungen\nauf festen Anlagen; 3. Posten Nr. 14, Landerwerb in der\nGemarkung Oberbipp, und endlich 4. Posten Nr. 47 a und b,\nInventaranschaffungen.\n3. In Bezug auf die erste Kategorie (Posten Nr. 9 und 33)\nbestreitet der Bundesrath die Verrechnung auf Bau in erster\nLinie deßhalb, weil es sich hier blos um Ersatzbauten für ab¬\ngegangene Anlagen handle, so daß Art. 3 Absatz 2 des Bundes¬\ngesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften\nPlatz greife. Darüber ist zu bemerken: Es ist unzweifelhaft\ndaß Bauten, welche blos den Ersatz bereits bestandener, in\nAbgang gekommener Anlagen bezwecken und bewirken, auf Be¬\ntrieb zu verrechnen sind. Wird aber durch eine, zunächst oder\nmit zum Zwecke des Ersatzes einer in Wegfall kommenden An¬\nlage unternommene und ausgeführte, Baute zugleich eine we¬\nsentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes im Interesse\ndes Betriebes erzielt, so liegt der Thatbestand des Art. 3\nAbsatz 1 des Gesetzes vor und es dürfen mithin die auf Her¬\nbeiführung dieser Verbesserung verwendeten Mehrkosten dem\nBaukonto einverleibt werden. Insoweit liegt eben nicht bloßer\nErsatz für eine abgegangene Anlage, sondern eine Neu= oder\nErgänzungsbaute im Sinne des Art. 3 Absatz 1 vor. Dem\nArt. 3 Absatz 2 kann nicht die Bedeutung beigemessen werden,\ndaß Mehrkosten für Bauten, welche eine wesentliche Umgestaltung\nbeziehungsweise Verbesserung einer bestehenden Anlage bewirken\n(wie etwa der Ersatz eines kleinen provisorischen Bahnhofes\ndurch einen großen, definitiven u. dgl.) um deßwillen, weil die\nneue Anlage an Stelle einer bereits bestehenden tritt, dieselbe\n\nersetzt, nicht auf Baukonto verrechnet werden dürfte. Letzteres folgt\nweder aus dem Wortlaute des Gesetzes, — dieser bezieht\neben nur auf solche Anlagen, welche bloße Ersatzanlagen sind,\nnoch wäre es mit dem Prinzipe des Gesetzes vereinbar;\nsprechen denn auch die von der Centralbahngesellschaft angeführ¬\nten Vorarbeiten des Gesetzes, auf welche allerdings für sich\nallein ein wesentliches Gewicht nicht gelegt werden dürfte,\ndurchaus für die hier vertretene Auslegung. Demnach muß sich\nfragen, ob die in Rede stehenden Verwendungen für solche Neu¬\noder Ergänzungsbauten gemacht worden seien, die eine wesent¬\nliche Verbesferung oder eine Vermehrung der bestehenden Anlagen\nzur Folge gehabt haben oder ob sie sich auf bloße Ersatzbauten\noder unerhebliche Ergänzungen beziehen. Von einer Vermehrung\nder bestehenden Anlagen kann nun gewiß keine Rede sein.\nDagegen wird nicht zu verkennen sein, daß die beiden fraglichen\nUmbauten nicht blos Ersatz für eine abgegangene Anlage,\nsondern eine gewisse Verbesserung im Interesse des Betriebes\nzur Folge hatten. Allein damit eine Verrechnung auf Bau statt¬\nhaft sei, muß die Verbesserung der bestehenden Anlage eine\nwesentliche sein. Als wesentlich ist nun nicht nur eine solche\nVerbesserung anzuerkennen, welche im Verhältniß zur gesammten\nBahnanlage als bedeutend erscheint und demgemäß eine, im\nVergleiche zum Gesammtbaukapital oder zur Gesammtbetriebs¬\neinnahme erhebliche Ausgabe verursacht, sondern jede Verbesse¬\nrung, welche die einzelne Anlage, auf welche sie sich bezieht,\nim Interesse des Betriebes wesentlich umgestaltet, d. h. ab¬\nändert oder ergänzt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaute\ndes Gesetzes, welcher eine wesentliche Verbesserung der bestehen¬\nden Anlagen, nicht der Bahnanlage als Ganzes, erfordert.\nWesentlich im angegebenen Sinne ist nun der Umbau der höl¬\nzernen Uebergangsbrücke in Gersatz in eine eiserne; denn eine\neiserne Brücke erscheint als ein, in seiner Eignung für den Be¬\ntrieb und seiner Dauerhaftigkeit, wesentlich anderes und taug¬\nlicheres Objekt als eine hölzerne. Dagegen erhellt nicht, daß in\nder Ersetzung zweier gewöhnlicher Weichen durch eine englische\neine wesentliche Umänderung der bestehenden Weichenanlage\nliege. Es mag ja die vorgenommene Abänderung einzelne Uebel¬\nstände des Betriebes beseitigen und insofern eine Verbesserung\nder bisherigen Anlage bewirken, allein als wesentlich kann die\nAenderung nicht betrachtet werden, sondern sie erscheini als\neine solche untergeordneter Natur und ist daher dem Betriebs¬\nkonto zu belasten.\n4. In Bezug auf die zweite Kategorie der streitigen Posten\n(verschiedene Verbesserungen auf festen Anlagen) kann es sich\nnur darum handeln, ob beziehungsweise inwieweit dieselben\neine wesentliche Verbesserung bestehender Anlagen im Interesse\ndes Betriebes bewirkt haben. Von einer „Vermehrung“ der vor¬\nhandenen Anlagen nämlich, worauf sich die Centralbahngesell¬\nschaft in erster Linie beruft, kann hier überall keine Rede sein.\nDenn in einer bloßen Vergrößerung bestehender Bauobjekte oder\nin einer Verbesserung derselben durch Hinzufügung einzelner,\nunselbständiger Einrichtungen, was hier einzig in Frage steht,\nliegt keine „Vermehrung“ der vorhandenen Anlagen. Diese setzt\nvielmehr sprachlich und sachlich voraus, daß zu den vorhandenen\nAnlagen ein neues selbständiges Objekt hinzutrete, welches die¬\nselben „vermehrt.“ Die hieher gehörigen Posten beziehen sich\nim Fernern mit einer einzigen Ausnahme durchaus auf Ver¬\ngrößerungen oder Hinzufügungen ganz untergeordneter Natur,\nwelche wohl eine gewisse Erleichterung des Betriebes zur Folge\nhaben, aber den Charakter der Anlage, auf welche sie sich be¬\nziehen, in keiner Weise wesentlich umgestalten (untergeordnete,\nkleine Geleiseerweiterungen u. s. w.). Dieselben können daher\nnach dem oben Ausgeführten nicht als auf wesentliche Verbesse¬\nrungen der bestehenden Anlagen sich beziehend anerkannt werden.\nEine Ausnahme hievon macht einzig Posten 38 (1379 Fr.\n8 Cts. für Erstellung eines Anbaues an die Telegraphisten¬\nwohnung im Wylerfeld); denn der fragliche Anbau enthält nach\nLage der Sache eine wesentliche Verbesserung resp. Ergänzung\ndes Baues, dem er hinzugefügt wurde.\n5. Der Posten Nr. 14 (20 Fr. für Landerwerb in der Ge¬\nmarkung Oberbipp) sodann kann nicht auf Baukonto verrechnet\nwerden. Denn es handelt sich hier nur um Hinzufügung eines\nschmalen Landstreifens zu dem Immobiliarbesitz der Bahn im\nXII — 1883\n\nInteresse der Sicherung der bestehenden Einfriedigung, also um\neine unerhebliche Ergänzung.\n6. Dagegen ist rücksichtlich der beiden unter Nr. 47 zusam¬\nmengefaßten Posten für Inventaranschaffungen die Verrechnung\nauf Baukonto zuläßig. Beide Posten beziehen sich zugestandener¬\nmaßen nicht auf Anschaffungen zum Ersatze abgängiger In¬\nventarstücke, sie haben auch nicht untergeordnete Ergänzungen\ndes Inventars bereits ausgerüsteter Anlagen, sondern die\nAusrüstung neu eingerichteter Bureaux zum Gegenstande. Dies\ngilt nicht nur für die Ausrüstung der neu eingerichteteten Güter¬\nexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzernbahn in Basel, sondern\nnach der aktenmäßig belegten Darstellung der Centralbahngesell¬\nschaft auch für die Anschaffung von Inventargegenständen\ndas Bureau des Bahningenieurs V in Aarau. Es läßt\ndaher nicht verkennen, daß es sich hier um solche Anschaffungen\nvon „Betriebsmaterial“ handelt, welche nach Art. 3 Absatz 1\ndes Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesell¬\nschaften dem Baukonto belastet werden dürfen. Die Einwendung,\ndaß der Posten für das Bahningenieurbüreau V in Aarau\ndurch die zwischen dem Bundesrathe und der Centralbahnge¬\nsellschaft über die Bereinigung des Baukontos der letztern auf\nEnde 1883 getroffene Vereinbarung ausgeschlossen werde, er¬\nscheint als unbegründet, da die betreffenden Gegenstände auf\ndem Inventarkonto der Centralbahngesellschaft damals noch\nnicht figurirten. Wenn endlich der Bundesrath noch darauf hin¬\nweist, daß die Eisenbahngesellschaften nach Art. 656 Absatz\ndes Obligationenrechtes verpflichtet wären, den Umständen an¬\ngemessene Abschreibungen vorzunehmen, was die Centralbahn¬\ngesellschaft nicht gethan habe, so kann hierauf im Fragefalle\nschon deßhalb nichts ankommen, weil der Bundesrath von der\nCentralbahngesellschaft die Vornahme von Abschreibungen nicht\nverlangt und beim Gerichte kein dahinzielendes Begehren ge¬\nstellt hat. Es kann sonach dahin gestellt bleiben, ob und in¬\nwiefern die Eisenbahngesellschaften nach der citirten Bestimmung\ndes Obligationenrechtes zur Vornahme von Abschreibungen an¬\ngehalten werden können. Nur soviel mag bemerkt werden, daß\njedenfalls in der Anlage des Erneuerungsfonds und der Ein¬\nstellung desselben auf der Passivseite der Bilanz thatsächlich\neine Abschreibung liegt. Denn es ist ja gewiß sachlich gleich¬\ngültig, ob die Abnutzung einer vorhandenen Anlage durch Ab¬\nzüge vom Werthe derselben in der Aktivseite oder durch Ein¬\nstellung des Erneuerungsfonds auf der Passivseite der Bilanz\nberücksichtigt und zur Darstellung gebracht wird.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDem schweizerischen Bundesrathe ist sein Antrag insoweit\nzugesprochen, als die Verwaltung der schweizerischen Central¬\nbahngesellschaft verpflichtet wird, aus dem in die Aktiven der\nBilanz pro 31. Dezember 1884 eingestellten Baukonto die\nstreitigen Posten Nr. 9, 4, 18, 19, 28, 35, 36 und 43 im\nGesammtbetrage von 6679 Fr. 9 Cts. zu streichen; dagegen\nwird der schweizerische Bundesrath in Betreff der streitigen\nPosten Nr. 33, 38 und 47 a und b im Gesammtbetrage von\n\n8158. Fr. 56 Cts. mit seinem Antrage abgewiesen und es wird\nmithin die Einstellung dieser Posten in den Baukonto der\nBilanz der Schweizerischen Centralbahngesellschaft pro 31. De¬\nzember 1884 als zulässig erklärt.", "abschnitte": [{"id": "20", "text": "Urtheil vom 12. März 1886 in Sachen\nBundesrath gegen Centralbahn.\nA. Durch Protokoll vom 7. April 1885, vereinbart zwischen\ndem schweizerischen Bundesrathe und der Centralbahngesellschaft,\nwurden gemäß Ziffer 1 der Uebergangsbestimmungen zum\nBundesgesetze über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom"}, {"id": "21", "text": "Dezember 1883 die Baukosten der Schweizerischen Cen¬\ntralbahn (Stammnetz, Gäubahn und Verbindungsbahn)"}, {"id": "31", "text": "Dezember 1883 auf 112,739,254 Fr. 95 Cts. festgestellt.\nIn der Bilanz der Schweizerischen Centralbahn für 1884\ndieser Summe neue Baukosten im Betrage von 439,888"}, {"id": "63", "text": "Ets. beziehungsweise nach Abrechnung von Einnahmen aus\nErlösen, Rückerstattungen und Abschreibungen von 358,332 Fr.\n17 Cts. beigefügt. Von den diese Summen bildenden Posten\nbeanstandete der schweizerische Bundesrath diejenigen sub Nr. 9,\n33, 4, 15, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 39, 43, 47 und 14 (nach\nAbzug von 832 Fr. 50 Cts. Einnahmen und Verrechnungen\nauf dem Inventarkonto zusammen 16,435 Fr. 82 Cts. betra¬\ngend), als nicht auf Baukonto und damit in die Aktiven der\nBilanz gehörig. Die Generalversammlung der Aktionäre der\nSchweizerischen Centralbahn erkannte diese Ausstellungen des\nBundesrathes nicht an, sondern beschloß am 29. Juni 1885:\n„Es fei der Verwaltungsrath, falls das Direktorium eine\n„billige Verständigung über die bestrittenen Posten der Bau¬\n„rechnung nicht erzielen kann, ermächtigt, dieselben aufrecht zu\n„erhalten und deren gerichtliche Bestreitung durch den Bundes¬\n„rath zu gewärtigen. Gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes über\ndas Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften machte daher\nder Bundesrath durch Schriftsatz vom 21. Juli 1885 die Sache\nbeim Bundesgerichte anhängig, indem er den Antrag stellte,\ndaß die Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn verpflichtet\nwerde, den in die Aktiven der Bilanz pro 31. Dezember 1884\ngestellten Baukonto um den Betrag von 16,435 Fr. 82 Cts.\nzu vermindern und die Bezahlung dieser Summe auf Betriebs¬\nausgabenrechnung zu nehmen. Von den durch diesen Schriftsatz\nbeanstandeten Posten hat indeß die Schweizerische Centralbahn\nnachträglich fallen gelassen die Posten: Nr. 15 mit 67 Fr."}, {"id": "71", "text": "Cts., Nr. 39 mit 112 Fr. 31 Cts. und von Nr. 47 (4066 Fr.\n46 Cts. für Inventarvermehrung in 19 verschiedenen kleinen\nPosten) sämmtliche Posten mit Ausnahme desjenigen für a)\nInventarausrüstung der Güterexpeditionsfiliale der Jura=Bern¬\nLuzernbahn im Rangirbahnhofe Basel 478 Fr. 30 Cts., b) diverse\nInventargegenstände für das Bureau des Bahningenieurs V in\nAarau 1355 Fr. 61 Cts; die streitige Summe reduzirt sich\ndaher von 16,435 Fr. 82 Cts. auf 14,023 Fr. 55 Cts. Dieselbe\nsetzt sich folgendermaßen zusammen:\n1. Posten Nr. 9. 1971 Fr. (nach Abzug von 2211 Fr. 12 Ets.\nBeitrag des Betriebskonto als Werth der abgegangenen Weichen)\nfür Ersatz der Weichen Nr. 84 und 85 durch Einlage einer\nenglischen Weiche im Personenbahnhof Basel.\n2. Posten Nr. 33. 4945 Fr. 2 Cts. (nach Abzug der Anlagekosten\nder abgegangenen Holzbrücke im Betrage von 3394 Fr. 5 Cts.)\nXII — 1886\n\nfür den Ersatz der hölzernen Ueberfahrtsbrücke in Gersatz durch\neine eiserne Brücke.\n3. Posten Nr. 4. 1027 Fr. 38 Ets. für Anbringung eines\nDachkänels mit Wasserablaufröhren zwischen den beiden Ein¬\nsteighallen im Bahnhof Basel.\n4. Posten Nr. 18. 328 Fr. 3 Cts. für Verlängerung des\nWaaggeleises auf der Station Sissach.\n5. Posten Nr. 19. 1070 Fr. 79 Ets. für Erstellung eines\nlaufenden Brunnens bei den Wärterhäusern auf der Südseite\ndes Hauensteintunnels.\n6. Posten Nr. 28. 221 Fr. 40 Cts. für Verlängerung des\nzweiten Kopfgeleises auf der Station Aarburg.\n7. Posten Nr. 35. 275 Fr. 17 Cts. für Errichtung einer\nneuen eisernen Rollbarriere zum beidseitigen Bahnabschluß zum\nWegübergang bei Metzger Kaufmann im Bahnhof Luzern.\nPosten Nr. 36. 1217 Fr. 49 Cts. (nach Abzug von 40 Fr."}, {"id": "80", "text": "Cts. Rückerstattungen) für Erstellung einer weitern Putz¬\ngrube in der Lokomotivremise der Schweizerischen Centralbahn\nund Nordostbahn im Bahnhofe Luzern.\n9, Posten Nr. 38. 1379 Fr. 8 Cts. für Erstellung eines\nAnbaues an die Telegraphistenwohnung im Wylerfeld.\n10. Posten Nr. 43. 566 Fr. 83 Cts. (nach Abzug von 200 Fr.\nBeitrag des Betriebskonto) für Verlängerung der Verladerampe\nauf Station Ostermundingen.\n11. Von Posten Nr. 47 a) 478 Fr. 30 Cts. Inventaraus¬\nrüstung der Güterexpeditionsfiliale Jura=Bern=Luzern im Rangir¬\nbahnhofe Basel; b) 1355 Fr. 61 Cts. diverse Inventärgegen¬\nstände für das Bureau des Bahningenieurs V in Aarau.\n12. Posten Nr. 14 (Conto Gäubahn) 20 Fr. für Landan¬\nkauf in der Gemarkung Oberbipp betreffend Grenzregulirung.\nB. Zur Begründung seines Antrages macht der schweizerische\nBundesrath im Wesentlichen folgende Argumente geltend: Die\nVerrechnung der streitigen Ausgabeposten auf Baukonto und\ndamit unter den Aktiven der Bilanz sei gemäß Art. 3 Absatz 1\ndes Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1883 unzuläßig, weil\n1. Ein Theil derselben auf den Ersatz abgegangener Anlagen\nsich beziehe und 2. die übrigen Verwendungen eine Vermehrung\noder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im In¬\nteresse des Betriebes nicht bewirkt haben. Auf den Ersatz ab¬\ngegangener Anlagen beziehen sich Posten 9 (1971 Fr. Mehraus¬\ngaben auf einer englischen Weiche, welche an Stelle zweier äl¬\nterer Weichen gelegt wurde) und 33 (4945 Fr. 2 Cts. Mehr¬\nausgaben für eine eiserne Brücke an Stelle einer bisher be¬\nstandenen hölzernen). Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß\nauf diese Posten Absatz 2 des Art. 3 des Gesetzes vom 21. De¬\nzember 1883 Anwendung finde, wonach „der Unterhalt der\nbestehenden und der Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich¬\ntungen“ aus den jährlichen Einnahmen oder allfälligen besondern\nFonds zu bestreiten sei. Durchaus in diesem Sinne habe sich\ndie Verwaltung der Schweizerischen Centralbahn selbst in dem\nin der Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883 theil¬\nweise abgedruckten Aktenstücke ausgesprochen, wo unter Anderm\nausgeführt werde, daß eine solide Rechnungsweise sämmtliche\nKosten des Ersatzes bestehender Anlagen auf Betrieb verrechnen\nwerde, auch wenn die zum Ersatze bestimmte Einrichtung, zu\nFolge der Fortschritte der Technik, eine gewisse Verbesserung\naufweise und eine gewisse Mehrausgabe verursacht habe. Ander¬\nwärts werde, auch ohne gesetzlichen Zwang, in diesem Sinne\nverfahren, wie ein Schreiben der Verwaltung der Reichsbahnen\nin Elsaß Lothringen vom 18. Juni 1885 zeige, in welchem er¬\nklärt werde: „Der Ersatz bestehender Anlagen durch mehrwertige\n„Objekte (z. B. hölzerner Brücken durch Eisenkonstruktionen)\n„gehört nach diesseitigen Grundsätzen zu denjenigen Ausgaben,\n„welche aus den Betriebseinnahmen gedeckt werden müssen.\nDie übrigen streitigen Posten beziehen sich theils auf Ergän¬\nzungen des Inventars, so Posten Nr. 47, theils auf Verbesse¬\nrungen auf den festen Anlagen, — so die übrigen Posten. Um\ndiese Beträge dem Baukonto belasten zu können, müßten die¬\nselben für Ergänzungs= und Neuanlagen oder für Anschaffung\nvon Betriebsmaterial unter gleichzeitiger Vermehrung oder we¬\nsentlicher Verbesserung der bestehenden Anlagen und im Interesse\ndes Betriebes ausgelegt sein. Ein Interesse des Betriebes an\nden Vorkehrungen, für welche die betreffenden Kosten verwendet\nwurden, werde nun nicht bestritten. Aber diese Kosten beziehen\n\nsich weder auf Neu= noch auf Ergänzungsanlagen im Sinne\ndes Gesetzes. Nach diesem dürfen durchaus nicht alle Auslagen,\nwelche nach eröffnetem Betrieb auf Verbesserung der Bahn und\nihrer Einrichtungen verwendet werden, dem Baukonto zur Last\ngeschrieben werden, sondern ausschließlich nur die Kosten für\nErgänzungs= und Neuanlagen und für Anschaffung von Be¬\ntriebsmaterial. Eine Ergänzungs= und Neubaute komme also\nnur dann in Betracht, wenn sie eine Anlage sei. Eine solche\nsei aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dann vorhanden,\nwenn dem Objekte eine selbständige Bedeutung zukomme, wie\ndies der Fall sei bei einer neuen Linie, einer neuen Station,\ndem zweiten Geleise auf größern Strecken, einem neuen Ge¬\nbäude und dergleichen, nicht aber bei untergeordneten Geleise¬\nerweiterungen, Anbauten geringfügiger Natur, Erstellung eines\nBrunnens zu einer schon vorhandenen Anlage, Errichtung einer\nBarriere, Ausgraben einer Putzgrube und ähnlichen den täg¬\nlichen kleinen Baubedürfnissen des Eisenbahnverkehrs entspringen¬\nden Bauten. Arbeiten der letztern Kategorie seien ohne selb¬\nständige Bedeutung und im Verhältniß zum größern ganzen oder\nzum speziellen Objekte, auf welches sie sich beziehen, unwesent¬\nlich, Flickarbeiten und Verbesserungen, die der Inhaber irgend\neines größern Geschäftes nicht als Werthvermehrung auffassen,\nsondern unter den laufenden Kosten des Geschäftes verrechnen\nwerde; sie seien daher keine Ergänzungs= oder Neuanlagen im\nSinne des Gesetzes. Unter Anschaffung von Betriebsmaterial\nverstehe das Gesetz nur die Anschaffung von Lokomotiven, Wa¬\ngen, die Ausrüstung einer neuen Anlage mit Mobiliar, Werk¬\nzeugen und Geräthschaften, nicht aber zufällig nöthig werdende\nkleinere Ergänzungen des vorhandenen Inventars. Das Gesetz\nspreche denn auch ausdrücklich nur von Anschaffung von Be¬\ntriebsmaterial, nicht von Ergänzung desselben; die Ergänzung\nhabe in der Regel mehr den Charakter des Ersatzes, wobei ja\nallerdings die Ersatzstücke zweckmäßiger, besser und also theurer\nsein mögen, als die abgegangenen Gegenstände. Der Natur der\nSache entsprechend, wolle aber das Gesetz nur diejenigen Kosten\nder Bilanz beifügen, welche von vornherein, sei es durch den\nbedeutenden Umfang, sei es durch den selbständigen Zweck der\nerstellten Arbeit, die bestehenden Einrichtungen vermehren oder\nergänzen. Nur unter dieser Voraussetzung sei der vom Gesetze\naufgestellte Begriff einer Anlage vorhanden und er treffe überall\nnicht zu, wo durch eine geleistete Arbeit die Zahl der schon be¬\nstehenden Anlagen weder vermehrt noch die Natur der einzel¬\nnen wesentlich verbessert werde. Dies entspreche durchaus den\nGrundsätzen einer soliden Rechnungsführung. Die Reichsbahnen\nin Elfaß=Lothringen bezeichnen als ihre Praxis: „Daß alle\n„kleinern Ergänzungsbauten, wie einzelne Lokomotivschuppen,\n„Güterschuppen, Dienstwohnungen für Bahnmeister, Bahnwärter\n„und andere Beamte, Verlängerungen einzelner Geleise, Ver¬\n„besserungen an den Signaleinrichtungen und andere aus den\n„Betriebsausgaben gedeckt werden.“ Auch die Jura=Bern=Luzern¬\nBahn und die Vereinigten Schweizerbahnen haben aus freien\nStücken dem Eisenbahndepartement anerboten, Verwendungen\nauf Neu= und Ergänzungsanlagen und Anschaffungen, welche\nauf das einzelne Objekt bezogen, 2000 Fr. nicht übersteigen,\nunter allen Umständen aus den Betriebseinnahmen zu bezahlen\nund nicht in den Baukonto zu stellen, unter der Voraussetzung\nallerdings, daß alle größern Bahnen dieses Verfahren auch\nadoptiren. Unterstützend möge noch auf Folgendes hingewiesen\nwerden: Nach Art. 650 Ziffer 2 des Obligationenrechtes dürfen\nvon Aktiengesellschaften „Grundstücke, Gebäude, Maschinen höch¬\nstens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erforderlichen\nund den Umständen angemessenen Abschreibungen“ in die Bilanz\neingestellt werden. Diese Bestimmung sei, da das Bundesgesetz\nüber das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften eine ab¬\nweichende Vorschrift nicht enthalte, auch auf Eisenbahngesell¬\nschaften anwendbar. Freilich lasse die den Eisenbahngesellschaften\nobliegende Pflicht der steten guten Instandhaltung der bestehenden\nAnlagen und Einrichtungen die Nothwendigkeit jährlicher Ab¬\nschreibungen bei den Eisenbahngesellschaften wenigstens quanti¬\ntativ weniger hervortreten, als bei andern Aktiengesellschaften.\nDazu komme noch, daß bei den Eisenbahngesellschaften, auch bei\nder Schweizerischen Centralbahn, spezielle Fonds geäuffnet werden\nwelche diese gute Instandhaltung der Bahnanlage zum Zwecke\nhaben. Allein diese Vorsorge beziehe sich nur auf den Oberbau\n\nund das Rollmaterial; für die Erneuerung der übrigen Anlagen\n(Brücken, Hochbauten, namentlich aber Mobiliar und die Ge¬\nräthschaften) seien keine Reserven vorhanden und\nsei auf\ndiesen Conti nichts abgeschrieben worden, obgleich speziell der\nWerth des Mobiliars und der Geräthschaften nach gemeiner\nAnnahme einer ganz erheblichen Abschreibung ausgesetzt werden\nsollte. Wollte man aber annehmen, die Eisenbahngesellschaften\nseien von der Pflicht, Abschreibungen vorzunehmen, entbunden\nund es stehe ihnen überdies nach dem Bundesgesetze über das\nRechnungswesen der Eisenbahngesellschaften das Recht zu, nicht\nblos Ergänzungs= und Neuanlagen, sondern auch die gering¬\nfügigsten neuen oder ergänzenden Arbeiten und Einrichtungen\nden trotz der Abnützung unveränderlich bleibenden Kosten der\nBahnanlage und Betriebseinrichtungen beizufügen, so würde\naus der Anwendung solcher Grundsätze ein Verhältniß entstehen,\nwelches den sachlichen Erfordernissen ebensosehr als dem Willen\ndes Gesetzgebers widersprechen würde.\nC. Die Schweizerische Centralbahngesellschaft erwidert auf\ndiese Eingabe des Bundesrathes der Hauptsache nach folgendes:\nEs sei nicht richtig, daß die Schweizerische Centralbahn sich\nfrüher in dem in der Eingabe des Bundesrathes citirten Akten¬\nstücke dahin ausgesprochen habe, daß Umbauten bestehender An¬\nlagen schlechthin aus den Betriebseinnahmen bestritten werden\nmüssen; sie habe vielmehr ausdrücklich vorbehalten, daß „die¬\njenigen Kosten auf Baurechnung zu tragen seien, welche anlä߬\nlich solcher Umbauten einen wirklichen Mehrwerth bedingen.\nNur die mehrfache Belastung der Baurechnung mit den Er¬\nstellungskosten für das gleiche Objekt sei als fehlerhaft bezeichnet\nworden. Die Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883\n(Bundesblatt 1883 I, S. 282/284) stehe im Wesentlichen auf\ndem gleichen Standpunkt; sie erkläre sogar ausdrücklich: Man\nwerde in den meisten Fällen nicht so weit gehen dürfen, zu\nverlangen, daß die Kosten der Umbauten aus dem Betriebe\nbestritten werden sollen, denn diese Umbauten seien öfter nicht\nblos einer wirklichen Werthvermehrung gleich zu achten, sondern\nsie schließen auch Vortheile für den Betrieb in sich, die sich in\nverminderten Betriebsausgaben darstellen. Hiemit stehe auch das\nGesetz selbst im Einklang. Dasselbe (Art. 3) gestatte dem Bau¬\nkonto alle Kosten zu belasten einerseits für Neuanlagen (gleich¬\ngültig ob klein oder groß), andrerseits für Ergänzungsanlagen\nd. h. für Vervollständigungen, Verlängerungen, Erweiterungen\nbereits bestehender Anlagen und Einrichtungen. Die Ergänzung\nkönne nicht nur durch eine eigentliche Beifügung (einen Anbau\nu. dgl.) erzielt werden, sondern sei auch vorhanden, wenn für\ndas gleiche Objekt eine bessere Konstruktion, dauerhafteres Ma¬\nterial u. dgl. gewählt werden und dadurch das neue Objekt\ngegenüber dem früher vorhandenen einen effektiven Mehrwerth\nerhalte, d. h. wenn eine Ergänzung im qualitativen Sinne vor¬\nliege. Allerdings müsse dabei noch das Erforderniß vorhanden\nsein, daß entweder eine (große oder kleine, wesentliche oder un¬\nwesentliche) Vermehrung der bestehenden Anlage erzielt oder aber\neine wesentliche Verbesserung derselben im Interesse des Be¬\ntriebes herbeigeführt werde. Endlich dürfen auf Baurechnung\nverrechnet werden die Kosten für Anschaffung von Betriebsma¬\nterial. Dabei könne es sich allerdings nur um Neuanschaffungen\nund nicht um Ersatz abgegangenen Materials handeln; dagegen\nbezeichne der Ausdruck Betriebsmaterial nicht nur das Roll¬\nmaterial, sondern ebenso gut das gesammte zu Betriebszwecken\ndienende Inventar. Bezüglich aller dieser Kosten sei die Höhe\nder ausgelegten Beträge durchaus unerheblich; das Gesetz ent¬\nhalte nicht die mindeste Andeutung, daß nur größere Beträge\nauf Baurechnung getragen werden sollen; eine ziffermäßige Li¬\nmite sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und dürfe in das Gesetz\nnicht hineingetragen werden. Die Schweizerische Centralbahn\nsei bei Aufstellung ihrer Rechnungen durchaus nach diesem Prin¬\nzipe verfahren; ja, sie sei sogar, im Interesse einer soliden\nRechnungsführung, weiter gegangen als das Gesetz verlange,\nindem sie die Auslagen für kleinere Inventarvermehrungen\n(unter 200 Fr.) auf Betrieb verrechnet habe. Die vom Bundes¬\nrathe angeführte Praxis der Elsaß=Lothringischen Reichsbahnen\nbeweise nicht das Mindeste; denn die Elsaß=Lothringischen\nBahnen befinden sich als Staatsbahnen in einer ganz andern\nwirthschaftlichen und rechtlichen Lage als die schweizerischen\nPrivatbahngesellschaften. In Betreff der einzelnen streitigen Posten\nsei zu bemerken:\nDie beiden ersten Posten Nr. 9, (Mehrausgabe auf einer\n\nenglischen Weiche, welche an Stelle zweier älterer Weichen ge¬\nlegt wurde,) und Nr. 33, (Mehrausgaben für eine eiserne an¬\nstatt einer vorher bestandenen hölzernen Brücke in Gersatz)\nenthalten keine Kosten für Ersatz vorhandener Anlagen. Wenn\ndie zwei gewöhnlichen ältern Weichen wiederum durch gleich¬\nartige und die baufällig gewordene hölzerne Brücke in Gersatz\nwiederum durch eine Holzbrücke ersetzt worden wären, so müßten\ndie Ausgaben hiefür ohne Zweifel von der Betriebsrechnung\ngetragen werden. Allein dieser Fall liege nicht vor. Die Er¬\nsetzung der gewöhnlichen Weichen 84 und 85 durch eine eng¬\nlische habe eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Be¬\ntriebes herbeigeführt und eine reelle Werthvermehrung im Be¬\ntrage der Differenz zwischen den Erstellungskosten der alten und\nder neuen Einrichtung herbeigeführt. Noch viel einleuchtender\nsei dies bei der Umwandlung der bisherigen hölzernen Ueber¬\ngangsbrücke in Gersatz in eine Eisenbrücke. Die neue Konstruk¬\ntion sei viel solider und dauerhafter und repräsentire einen\nnamhaften Mehrwerth gegenüber der alten Holzbrücke. Derartige\nUmbauten, wie der Ersatz hölzerner Brücken durch eiserne, die\nErsetzung provisorischer Stationsgebäude in Holz durch definitive\nin Stein u. dgl. seien sogar eigentliche Neubauten und gehören\nauch aus diesem Gesichtspunkte gemäß Absatz 1 des Art. 3 des\nBundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesell¬\nschaften auf den Baukonto, während allerdings das früher vor\nhandene, durch den Umbau beseitigte, Objekt zu Lasten der Be¬\ntriebsrechnung vom Baukonto abzuschreiben sei. Wenn bei Ver¬\nrechnung von Ersatzbauten nach den vom Bundesrathe in seiner\nEingabe vertretenen Grundsätzen verfahren würde, so hätte dies\nzur Folge, daß einerseits die Betriebsrechnung für effektive\nWerthvermehrungen aufkommen müßte, während andererseits der\nBaukonto auch mit der höhern Ausgabe belastet bliebe, wenn\nin einem Spezialfalle eine Bahnverwaltung es zweckmäßig finden\nsollte, eine früher bestandene, solidere und daher theurere Baute\ndurch eine billigere zu ersetzen, z. B. ein abgebranntes steinernes\nStationsgebäude durch ein leichtes, nach neuer Konstruktion in\nHolz ausgeführtes, eine durch Hochwasser weggerissene in Stein\nund Eisen erbaute Brücke durch eine hölzerne u. dgl. Ein\nGrundsatz aber, der zu der Folge führen würde, daß auch in\ndiesem Falle der Baukonto unvermindert zu bleiben habe, müsse\ngewiß unrichtig sein. Würde derselbe gutgeheißen, so würden\ndadurch die Bahnverwaltungen in ihrem Bestreben, durch Um¬\nbauten wesentliche Verbesserungen herbeizuführen, gehemmt; sie\nwürden sich dann hüten, hölzerne Brücken in eiserne umzu¬\nbauen u. s. w., sondern würden sich auf Ersatzbauten im engern\nSinne beschränken. Dies habe der Gesetzgeber wie sowohl die\nBotschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883 als die Be¬\nrichte der nationalräthlichen und der ständeräthlichen Kommission\nzu dem Entwurfe des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen\nder Eisenbahngesellschaften beweisen, gerade nicht gewollt. Die\nbestrittenen 6285 Fr. 84 Cts. für Verbesserungen auf festen\nAnlagen anbelangend, so betreffen die sämmtlichen hieher ge¬\nhörigen Posten solche Ergänzungsbauten, welche eine Vermeh¬\nrung der bestehenden Einrichtungen herbeigeführt haben, nicht\nbloße Verbesserungen. Materiell sei den vorhandenen Objekten\netwas Neues hinzugefügt worden. Dieselben gehören daher nach\ndem Gesetze auf Baurechnung, ohne alle Rücksicht darauf, ob\nsie „erheblich“ seien oder nicht. Verlängerungen und Vergrö¬\nßerungen der vorhandenen Anlagen gehören doch sicher nicht\nzum Bahnunterhalt, denn Unterhalt sei die Erhaltung des Be¬\nstehenden, nicht Beifügung von Neuem. Eventuell stellen die\nfraglichen Pøsten mindestens eine wesentliche Verbesserung im\nInteresse des Betriebes dar, wofür, falls der Richter durch\ndie vorgelegten Akten nicht genügend orientirt sein sollte, auf\nSachverständige abgestellt werde. Was die Posten für Inventar¬\nanschaffungen anbelange, so sei die Behauptung des Bundes¬\nrathes, daß nur Inventaranschaffungen für Ausrüstung neuer\nAnlagen auf Baurechnung gesetzt werden dürfen, ungerechtfer¬\ntigt; alle Vermehrungen des Inventars gehören an und für\nsich auf Baurechnung. Uebrigens habe die Schweizerische Cen¬\ntralbahn in der Praxis den gegnerischen Grundsatz befolgt. Die\nbeiden streitigen Posten betreffen aber gerade die Ausrüstung neuer\nAnlagen. Die Güterexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzern¬\nBahn im Bahnhofe Basel sei im Jahre 1884 neu eröffnet\nworden; das betreffende Bureau habe daher neu eingerichtet\n\nwerden müssen und es handle sich somit bei der hiefür auf\nBaurechnung gebuchten Summe von 478 Fr. 15 Cts. nicht\num eine Ergänzung von vorhandenem Inventar, sondern um eine\nganz neue Ausrüstung. Mit dem Ansatze von 1355 Fr. 60 Cts. für\ndiverse Inventurgegenstände für das Bureau des Bahningenieurs\nV in Aarau dann habe es folgende Bewandtniß: Das Bureau\ndes Sektionsingenieurs für den Bau der aargauischen Südbahn\nin Aarau habe in der Folge auch als Bureau des Bahninge¬\nnieurs für den Betrieb gedient. Es sei aber bis zum voll¬\nständigen Abschlusse des Baues der aargauischen Südbahn un¬\nterlassen worden, eine Anzahl von Inventargegenständen dieses\nBureaus zu Lasten der Schweizerischen Centralbahn zu buchen,\nobwohl die betreffenden Gegenstände von der Schweizerischen\nCentralbahn zu übernehmen seien, da sie den Betrieb der aar¬\ngauischen Südbahn auf eigene Rechnung besorge. Diese Ver¬\nrechnung habe nun im Jahre 1884 nachträglich stattgefunden,\nindem das betreffende Inventar vorerst von der aargauischen\nSüdbahn auf die Materialverwaltung und sodann von letzterer\nan die Schweizerische Centralbahn übertragen worden sei. Diese\nBuchung sei gerade so zu behandeln gewesen, wie wenn sie bei\nder Betriebseröffnung der aargauischen Südbahn stattgefunden\nhätte, d. h. sie sei als erste Ausrüstung des Bureaus des\nBahningenieurs zu betrachten gewesen und daher der Baurech¬\nnung der Schweizerischen Centralbahn zu belasten, dagegen von\nder Baurechnung der aargauischen Südbahn abzuschreiben. Die\nVermittlung der Buchung durch die Materialverwaltung sei\nbloße Formsache. Was endlich noch den Posten Nr. 14 (20 Fr.\nfür Landankauf in der Gemarkung Oberbipp) anbelange, so sei\ndie Schweizerische Centralbahn der Ansicht, daß grundsätzlich\nalle (nicht blos für vorübergehende Betriebszwecke erfolgenden)\nLanderwerbungen auf Baukonto gehören, da dadurch der Besitz\nder Gesellschaft und damit die vorhandenen Werthe und Anlagen\nvermehrt werden. Auf die Größe der Landparzelle und die Höhe\nder Kaufsumme könne um so weniger etwas ankommen, als\nauch die kleinsten Beträge für Landveräußerungen dem Baukonto\nzurückerstattet werden. Im speziellen Falle habe die Schweizerische\nCentralbahn 27,45 Quadratmeter oder 305 Quadratfuß Land\nvon Jakob Bösiger in Oberbipp um den Kaufpreis von 20 Fr.\nerwerben müssen, um ihre Eigenthumsgrenze außerhalb des ge¬\npflanzten Grünhages zu verlegen und damit den Fortbestand\nder Einfriedigung zu sichern. Schließlich sei noch zu bemerken,\ndaß der Bundesrath bei andern Bahngesellschaften, insbesondere\nbei der Gesellschaft Suisse-Occidentale und Simplon, Posten,\nwelche den von ihm gegenüber der Schweizerischen Centralbahn\nbeanstandeten ganz analog seien, anstandslos habe passiren\nlassen und daß die vom Bundesrathe postulirte Anwendung\ndes Art. 656 Ziffer 2 des Obigationenrechtes auf Eisenbahn¬\ngesellschaften durch das Spezialgesetz ausgeschlossen sei. Demnach\nwerde beantragt: Es sei vom Tit. Richter anzuerkennen, daß\ndie vom schweizerischen Bundesrathe angefochtenen Posten im\nGesammtbetrage von 16,435 Fr. 82 Cts. abzüglich der in der\nZuschrift der Centralbahn vom 24. Juli 1885 und in Abschnitt\nI dieser Antwort anerkannten Posten im Betrage von zu¬\nsammen 2412 Fr. 27 Cts. somit restanzlich 14,023 Fr. 55 Cts.\nmit Recht in den Baukonto der Aktiven der Bilanz der Schwei¬\nzerischen Centralbahn pro 31. Dezember 1884 eingestellt worden\nseien.\nD. In seiner Replik beharrt der schweizerische Bundesrath\nim Wesentlichen auf den Ausführungen seiner Eingabe vom\n21. Juli 1885. Er hält in erster Linie fest, daß die streitigen\nVerwendungen nicht in Neuanlagen und Einrichtungen im Sinne\nder Vermehrung der bestehenden Anlagen bestanden habe, da als\neine bestehende Anlage nur ein Objekt von selbständiger Be¬\ndeutung gelten könne. Es könnte sich höchstens um Verbesse¬\nrungen von bestehenden Anlagen handeln. Allein diese Ver¬\nbesserungen seien jedenfalls nicht wesentlicher, sondern ganz un¬\ntergeordneter Natur. Die Wesentlichkeit einer Verbesserung müsse\nmit Rücksicht auf den Umfang des Geschäftes und seines Be¬\ntriebes beurtheilt werden. Die gute und den fortschreitenden\nBedürfnissen entsprechende Unterhaltung und Kompletirung vor¬\nhandener Anlagen sei noch keine Verbesserung, am allerwenig¬\nsten eine wesentliche. An dem einzelnen Objekte, auf welches die\nstreitigen Verwendungen Bezug haben, dürfen dieselben nicht\ngemessen werden, sonst könnte man ja finden, daß auch die\n\nAnbringung eines neuen Schlosses statt des alten eine wesent¬\nliche Verbesserung der Thüre sei, u. s. w. Daß andere Bahn¬\ngesellschaften günstiger behandelt worden seien als die Schwei¬\nzerische Centralbahn, sei nicht richtig; bei der Suisse Occiden¬\ntale sei deren besondere Lage, insbesondere der Umstand, daß\neinzelne Theile des Netzes derselben noch nicht ausgebaut seien,\nin Betracht gefallen. Speziell die Mobiliaranschaffungen anbe¬\nlangend, so sei über den Posten von 1355 Fr. 61 Cts. für\nInventargegenstände für das Bureau des Bahningenieurs V in\nAarau zu bemerken: Laut der Jahresrechnung von 1883 be¬\ntragen die dem Baukonto der Südbahn zugeschriebenen Rück¬\nerstattungen nur 123 Fr. 45 Cts. Auch die Rechnung pro 1884\nbiete keinen Anhaltspunkt dafür, daß die von der Schweizeri¬\nschen Centralbahn behauptete Rückvergütung stattgefunden hätte.\nEs sei auch nicht klar, daß die 1355 Fr. 61 Ets. anläßlich\nder Bereinigung des Baukonto der Südbahn auf 31. Dezem¬\nber 1884 abgeschrieben worden wären. Wenn indeß etwa, was\nbestritten werde, das letztere der Fall sein sollte, so wäre es\nunerheblich. Denn die Schweizerische Centralbahn sei schon vor\ndem 31. Dezember 1884 im Besitze des betreffenden Inventars\ngewesen; das Direktorium werde aber nicht bestreiten, daß an\nläßlich der am 16. September 1884 stattgefundenen Verhand¬\nlungen über die Feststellung des Baukonto der Schweizerischen\nCentralbahn vereinbart worden sei, daß der auf der Inventar¬\nrechnung pro 1884 sich ergebende Ueberschuß über die damalige\nInventarschätzung zur Ausgleichung eines allfälligen Maneo auf\ndem Rollmaterialkonto dienen möge, auf dem Inventarkonto\naber in keiner Weise geltend gemacht werden dürfe. Damit\ndürfte dieser Punkt seine Erledigung im Sinne der Anträge\ndes Bundesrathes finden. Festgehalten werde, daß Art. 656 des\nObligationenrechtes auch auf Eisenbahngesellschaften Anwendung\nfinde. Die Befragung von Experten in irgend welcher Richtung\nwerde abgelehnt, da es sich nicht um eisenbahntechnische sondern\num Rechtsfragen handle. Der Bundesrath würde es als ein\nUnglück erachten, wenn der Begriff der wesentlichen Verbesse¬\nrungen, deren Kosten dem Baukonto zur Last geschrieben wer¬\nden dürfen, nicht die in der Natur der Sache und dem Sinne\ndes Gesetzes liegende Grenze finden würde.\nwerde ohnehin\ngenug Ausgaben geben, welche, ohne produktiv zu sein, an der\nHand des Gesetzes vom 21. Dezember 1883 nicht vom Bau¬\nkonto verwiesen werden können; es sei nur im Interesse der\nGesellschaften und des öffentlichen Kredites gehandelt, wenn\nder Belastung des Baukonto wenigstens da Halt geboten werde,\nwo das Gesetz es deutlich verlange.\nE. Aus der Duplik der Schweizerischen Centralbahngesell¬\nschaft ist hervorzuheben: Was den Posten der 1355 Fr. 61 Cts.\n(Mobiliaranschaffungen für das Bureau des Bahningenieurs in\nAarau) anbelange, so sei die in der Antwort der Schweizerischen\nCentralbahn gegebene Darstellung richtig. Die Abschreibung dieses\nBetrages vom Baukonto der aargauischen Südbahn habe wirk¬\nlich und zwar im Dezember 1883 stattgefunden, allerdings nicht\nunter der Rubrik „Inventar“ sondern unter der Rubrik „Ver¬\nwaltung,\" unter welcher er auch ursprünglich dem Baukonto\nder Südbahn belastet worden sei. Diese Rückerstattung sei\ndurch die Materialverwaltung der Schweizerischen Centralbahn\nerfolgt, welche dann im April 1884 dem Bahningenieur V der\nSchweizerischen Centralbahn die fraglichen, von ihm bisher\nnur miethweise benutzten Inventargegenstände abgetreten habe.\nDie zwischen dem Bundesrathe und der Schweizerischen Cen¬\ntralbahngesellschaft abgeschlossene Vereinbarung über die Be¬\nreinigung des Baukontos der Schweizerischen Centralbahn be¬\nziehe sich daher auf diese Inventarvermehrung überall nicht\ndenn dieselbe habe nicht den Baukonto vom 31. Dezember\n1884, sondern denjenigen auf Ende 1883 zum Gegenstand. Im\nAllgemeinen sei zu bemerken, daß der Bundesrath bei Feststel¬\nlung des Baukontos der Eisenbahnen mit Rücksicht auf einen\nkünftigen Rückkauf derselben auch interessirte Partei sei und da¬\nher die Sache nur von der einen Seite betrachte. Gerade de߬\nhalb sei der endgültige Entscheid dem Bundesgerichte vorbe¬\nhalten worden.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der\nEisenbahngesellschaften gestattet, unter den Aktiven der Bilanz\neiner Eisenbahngesellschaft alle Kosten zu verrechnen, welche für\n\nden Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des\nBetriebsmaterials gemacht wurden. Gemäß Art. 3 leg. cit. so¬\ndann dürfen auch nach Eröffnung des Betriebes die Kosten für\nErgänzungs= oder Neuanlagen oder für die Anschaffung von\nBetriebsmaterial den Aktiven der Bilanz beigefügt werden, allein\nnicht unbedingt, sondern nur dann, wenn dadurch eine Ver¬\nmehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen\nim Interesse des Betriebes erzielt wird. Schlechthin ausge¬\nschlossen von der Einstellung unter die Aktiven der Bilanz sind\nnach Art. 3 cit. Absatz 2 die Auslagen für Erhaltung der be¬\nstehenden und den Ersatz abgegangener Anlagen und Einrich¬\ntungen; diese Auslagen müssen aus den jährlichen Einnahmen\noder allfällig für diesen Zweck bestehenden besondern Fonds be¬\nstritten werden. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Kosten\nder ersten Herstellung resp. Anschaffung und den spätern, nach\nEröffnung des Betriebes erfolgten, Verwendungen auf den\nBahnkörper oder das Betriebsmaterial; erstere dürfen unbedingt,\nletztere dagegen nur dann unter den Aktiven der Bilanz ver¬\nrechnet werden, wenn sie den im Gesetze Art. 3 Absatz 1 auf¬\ngestellten Kriterien entsprechen. Nur Verwendungen der letztern\nArt betrachtet eben das Gesetz als Faktoren der Vermögens¬\nvermehrung. Dem Gesetze liegt demnach offenbar das Prinzip\nzu Grunde, daß für die Bewerthung des dauernd zu Betriebs¬\nzwecken bestimmten Vermögens der Eisenbahngesellschaften in\nder Bilanz der Selbstkostenwerth, aber bezogen auf den jewei¬\nligen Zustand der Bahnanlagen und Einrichtungen, zu Grunde\ngelegt werden dürfe. Es erfordert einerseits nicht, daß der\nallgemeine Verkehrs= (Tausch=) Werth der Anlagen ausgemittelt\nund der Aufstellung der Bilanz zu Grunde gelegt werde, was\nauch, bei der Schwierigkeit einer zuverläßigen Schätzung, prak¬\ntisch kaum durchführbar wäre; dagegen gestattet es andrerseits\nnicht, daß schlechthin die Selbstkosten, ohne Rücksicht auf den\ngegenwärtigen Zustand der Anlagen und Einrichtungen, in der\nArt zu Grunde gelegt werden, daß z. B. die Kosten der Wieder¬\nherstellung eines nach der Betriebseröffnung durch Naturereig¬\nnisse zerstörten Bauwerkes (einer Brücke u. dgl.) dem ursprüng¬\nlichen Anlagekapital zugeschrieben werden könnten.\n2. Streitig ist nun, ob die vom schweizerischen Bundesrathe\nbeanstandeten Posten der Bilanz der Centralbahngesellschaft für"}, {"id": "1884", "text": "den in Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes aufgestellten Krite¬\nrien entsprechen und daher auf Baurechnung gestellt werden\nkönnen. Die streitigen Posten zerfallen in verschiedene Katego¬\nrien, welche gesonderter Prüfung bedürfen, nämlich 1. Posten\nNr. 9 und 33 (Mehrkosten für Ersatz zweier gewöhnlicher\nWeichen durch eine englische und für Ersatz einer hölzernen\nUebergangsbrücke im Gersatz durch eine eiserne); 2. Posten,\nNr. 4, 18, 19, 28, 35, 36, 38, 43, verschiedene Verbesserungen\nauf festen Anlagen; 3. Posten Nr. 14, Landerwerb in der\nGemarkung Oberbipp, und endlich 4. Posten Nr. 47 a und b,\nInventaranschaffungen.\n3. In Bezug auf die erste Kategorie (Posten Nr. 9 und 33)\nbestreitet der Bundesrath die Verrechnung auf Bau in erster\nLinie deßhalb, weil es sich hier blos um Ersatzbauten für ab¬\ngegangene Anlagen handle, so daß Art. 3 Absatz 2 des Bundes¬\ngesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften\nPlatz greife. Darüber ist zu bemerken: Es ist unzweifelhaft\ndaß Bauten, welche blos den Ersatz bereits bestandener, in\nAbgang gekommener Anlagen bezwecken und bewirken, auf Be¬\ntrieb zu verrechnen sind. Wird aber durch eine, zunächst oder\nmit zum Zwecke des Ersatzes einer in Wegfall kommenden An¬\nlage unternommene und ausgeführte, Baute zugleich eine we¬\nsentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes im Interesse\ndes Betriebes erzielt, so liegt der Thatbestand des Art. 3\nAbsatz 1 des Gesetzes vor und es dürfen mithin die auf Her¬\nbeiführung dieser Verbesserung verwendeten Mehrkosten dem\nBaukonto einverleibt werden. Insoweit liegt eben nicht bloßer\nErsatz für eine abgegangene Anlage, sondern eine Neu= oder\nErgänzungsbaute im Sinne des Art. 3 Absatz 1 vor. Dem\nArt. 3 Absatz 2 kann nicht die Bedeutung beigemessen werden,\ndaß Mehrkosten für Bauten, welche eine wesentliche Umgestaltung\nbeziehungsweise Verbesserung einer bestehenden Anlage bewirken\n(wie etwa der Ersatz eines kleinen provisorischen Bahnhofes\ndurch einen großen, definitiven u. dgl.) um deßwillen, weil die\nneue Anlage an Stelle einer bereits bestehenden tritt, dieselbe\n\nersetzt, nicht auf Baukonto verrechnet werden dürfte. Letzteres folgt\nweder aus dem Wortlaute des Gesetzes, — dieser bezieht\neben nur auf solche Anlagen, welche bloße Ersatzanlagen sind,\nnoch wäre es mit dem Prinzipe des Gesetzes vereinbar;\nsprechen denn auch die von der Centralbahngesellschaft angeführ¬\nten Vorarbeiten des Gesetzes, auf welche allerdings für sich\nallein ein wesentliches Gewicht nicht gelegt werden dürfte,\ndurchaus für die hier vertretene Auslegung. Demnach muß sich\nfragen, ob die in Rede stehenden Verwendungen für solche Neu¬\noder Ergänzungsbauten gemacht worden seien, die eine wesent¬\nliche Verbesferung oder eine Vermehrung der bestehenden Anlagen\nzur Folge gehabt haben oder ob sie sich auf bloße Ersatzbauten\noder unerhebliche Ergänzungen beziehen. Von einer Vermehrung\nder bestehenden Anlagen kann nun gewiß keine Rede sein.\nDagegen wird nicht zu verkennen sein, daß die beiden fraglichen\nUmbauten nicht blos Ersatz für eine abgegangene Anlage,\nsondern eine gewisse Verbesserung im Interesse des Betriebes\nzur Folge hatten. Allein damit eine Verrechnung auf Bau statt¬\nhaft sei, muß die Verbesserung der bestehenden Anlage eine\nwesentliche sein. Als wesentlich ist nun nicht nur eine solche\nVerbesserung anzuerkennen, welche im Verhältniß zur gesammten\nBahnanlage als bedeutend erscheint und demgemäß eine, im\nVergleiche zum Gesammtbaukapital oder zur Gesammtbetriebs¬\neinnahme erhebliche Ausgabe verursacht, sondern jede Verbesse¬\nrung, welche die einzelne Anlage, auf welche sie sich bezieht,\nim Interesse des Betriebes wesentlich umgestaltet, d. h. ab¬\nändert oder ergänzt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaute\ndes Gesetzes, welcher eine wesentliche Verbesserung der bestehen¬\nden Anlagen, nicht der Bahnanlage als Ganzes, erfordert.\nWesentlich im angegebenen Sinne ist nun der Umbau der höl¬\nzernen Uebergangsbrücke in Gersatz in eine eiserne; denn eine\neiserne Brücke erscheint als ein, in seiner Eignung für den Be¬\ntrieb und seiner Dauerhaftigkeit, wesentlich anderes und taug¬\nlicheres Objekt als eine hölzerne. Dagegen erhellt nicht, daß in\nder Ersetzung zweier gewöhnlicher Weichen durch eine englische\neine wesentliche Umänderung der bestehenden Weichenanlage\nliege. Es mag ja die vorgenommene Abänderung einzelne Uebel¬\nstände des Betriebes beseitigen und insofern eine Verbesserung\nder bisherigen Anlage bewirken, allein als wesentlich kann die\nAenderung nicht betrachtet werden, sondern sie erscheini als\neine solche untergeordneter Natur und ist daher dem Betriebs¬\nkonto zu belasten.\n4. In Bezug auf die zweite Kategorie der streitigen Posten\n(verschiedene Verbesserungen auf festen Anlagen) kann es sich\nnur darum handeln, ob beziehungsweise inwieweit dieselben\neine wesentliche Verbesserung bestehender Anlagen im Interesse\ndes Betriebes bewirkt haben. Von einer „Vermehrung“ der vor¬\nhandenen Anlagen nämlich, worauf sich die Centralbahngesell¬\nschaft in erster Linie beruft, kann hier überall keine Rede sein.\nDenn in einer bloßen Vergrößerung bestehender Bauobjekte oder\nin einer Verbesserung derselben durch Hinzufügung einzelner,\nunselbständiger Einrichtungen, was hier einzig in Frage steht,\nliegt keine „Vermehrung“ der vorhandenen Anlagen. Diese setzt\nvielmehr sprachlich und sachlich voraus, daß zu den vorhandenen\nAnlagen ein neues selbständiges Objekt hinzutrete, welches die¬\nselben „vermehrt.“ Die hieher gehörigen Posten beziehen sich\nim Fernern mit einer einzigen Ausnahme durchaus auf Ver¬\ngrößerungen oder Hinzufügungen ganz untergeordneter Natur,\nwelche wohl eine gewisse Erleichterung des Betriebes zur Folge\nhaben, aber den Charakter der Anlage, auf welche sie sich be¬\nziehen, in keiner Weise wesentlich umgestalten (untergeordnete,\nkleine Geleiseerweiterungen u. s. w.). Dieselben können daher\nnach dem oben Ausgeführten nicht als auf wesentliche Verbesse¬\nrungen der bestehenden Anlagen sich beziehend anerkannt werden.\nEine Ausnahme hievon macht einzig Posten 38 (1379 Fr.\n8 Cts. für Erstellung eines Anbaues an die Telegraphisten¬\nwohnung im Wylerfeld); denn der fragliche Anbau enthält nach\nLage der Sache eine wesentliche Verbesserung resp. Ergänzung\ndes Baues, dem er hinzugefügt wurde.\n5. Der Posten Nr. 14 (20 Fr. für Landerwerb in der Ge¬\nmarkung Oberbipp) sodann kann nicht auf Baukonto verrechnet\nwerden. Denn es handelt sich hier nur um Hinzufügung eines\nschmalen Landstreifens zu dem Immobiliarbesitz der Bahn im\nXII — 1883\n\nInteresse der Sicherung der bestehenden Einfriedigung, also um\neine unerhebliche Ergänzung.\n6. Dagegen ist rücksichtlich der beiden unter Nr. 47 zusam¬\nmengefaßten Posten für Inventaranschaffungen die Verrechnung\nauf Baukonto zuläßig. Beide Posten beziehen sich zugestandener¬\nmaßen nicht auf Anschaffungen zum Ersatze abgängiger In¬\nventarstücke, sie haben auch nicht untergeordnete Ergänzungen\ndes Inventars bereits ausgerüsteter Anlagen, sondern die\nAusrüstung neu eingerichteter Bureaux zum Gegenstande. Dies\ngilt nicht nur für die Ausrüstung der neu eingerichteteten Güter¬\nexpeditionsfiliale der Jura=Bern=Luzernbahn in Basel, sondern\nnach der aktenmäßig belegten Darstellung der Centralbahngesell¬\nschaft auch für die Anschaffung von Inventargegenständen\ndas Bureau des Bahningenieurs V in Aarau. Es läßt\ndaher nicht verkennen, daß es sich hier um solche Anschaffungen\nvon „Betriebsmaterial“ handelt, welche nach Art. 3 Absatz 1\ndes Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesell¬\nschaften dem Baukonto belastet werden dürfen. Die Einwendung,\ndaß der Posten für das Bahningenieurbüreau V in Aarau\ndurch die zwischen dem Bundesrathe und der Centralbahnge¬\nsellschaft über die Bereinigung des Baukontos der letztern auf\nEnde 1883 getroffene Vereinbarung ausgeschlossen werde, er¬\nscheint als unbegründet, da die betreffenden Gegenstände auf\ndem Inventarkonto der Centralbahngesellschaft damals noch\nnicht figurirten. Wenn endlich der Bundesrath noch darauf hin¬\nweist, daß die Eisenbahngesellschaften nach Art. 656 Absatz\ndes Obligationenrechtes verpflichtet wären, den Umständen an¬\ngemessene Abschreibungen vorzunehmen, was die Centralbahn¬\ngesellschaft nicht gethan habe, so kann hierauf im Fragefalle\nschon deßhalb nichts ankommen, weil der Bundesrath von der\nCentralbahngesellschaft die Vornahme von Abschreibungen nicht\nverlangt und beim Gerichte kein dahinzielendes Begehren ge¬\nstellt hat. Es kann sonach dahin gestellt bleiben, ob und in¬\nwiefern die Eisenbahngesellschaften nach der citirten Bestimmung\ndes Obligationenrechtes zur Vornahme von Abschreibungen an¬\ngehalten werden können. Nur soviel mag bemerkt werden, daß\njedenfalls in der Anlage des Erneuerungsfonds und der Ein¬\nstellung desselben auf der Passivseite der Bilanz thatsächlich\neine Abschreibung liegt. Denn es ist ja gewiß sachlich gleich¬\ngültig, ob die Abnutzung einer vorhandenen Anlage durch Ab¬\nzüge vom Werthe derselben in der Aktivseite oder durch Ein¬\nstellung des Erneuerungsfonds auf der Passivseite der Bilanz\nberücksichtigt und zur Darstellung gebracht wird.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDem schweizerischen Bundesrathe ist sein Antrag insoweit\nzugesprochen, als die Verwaltung der schweizerischen Central¬\nbahngesellschaft verpflichtet wird, aus dem in die Aktiven der\nBilanz pro 31. Dezember 1884 eingestellten Baukonto die\nstreitigen Posten Nr. 9, 4, 18, 19, 28, 35, 36 und 43 im\nGesammtbetrage von 6679 Fr. 9 Cts. zu streichen; dagegen\nwird der schweizerische Bundesrath in Betreff der streitigen\nPosten Nr. 33, 38 und 47 a und b im Gesammtbetrage von"}, {"id": "8158", "text": "Fr. 56 Cts. mit seinem Antrage abgewiesen und es wird\nmithin die Einstellung dieser Posten in den Baukonto der\nBilanz der Schweizerischen Centralbahngesellschaft pro 31. De¬\nzember 1884 als zulässig erklärt."}]}, "dispositiv": {"raw": "", "punkte": []}, "referenzen": {"bge_zitiert": [], "bger_zitiert": [], "bstger_zitiert": [], "gesetze": [{"text": "Art. 3 leg", "law": "leg", "rs": "151.1", "art": "3", "url": "https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/1498_1498_1498/de#art_3"}]}} | 2026-05-08T09:27:56 |