decisions: bge_14_I_224
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| bge_14_I_224 | bge | CH | I | 14_I_224 | 1888-04-20 | 1888-01-01 | de | BGE 14 I 224 | Öffentliches Recht | 38. Urtheil vom 20. April 1888 in Sachen Huber. A. Johann Huber von Dagmersellen wurde durch Urtheil des Schwurgerichtshofes von Freiburg im Breisgau vom 15. De¬ zember 1884 wegen Beihülfe zu gewinnsüchtiger Fälschung öffentlicher Urkunden und wegen Bestechung, beides begangen unter mildernden Umständen, in Anwendung der §§ 267, 268 Ziffer 2 und Schlußsatz, 332, 333, 73, 74, 49 und 60 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches in eine Gefängnißstrafe von fünf Monaten zwei Wochen verurtheilt. Nach Verbüßung seiner Strafe kehrte Johann Huber in seinen Heimathskanton Luzern zurück und wurde dort an seinem Wohnorte in Littau in das Stimm¬ register eingetragen. In Folge einer Beschwerde des Fürsprech Dr. V. Fischer in Luzern beschloß indeß der Regierungsrath des Kantons Luzern am 7. September 1887, es sei Johann Huber vom Stimmregister von Littau zu streichen, und hielt an diesem Entscheide auch gegenüber einem Wiedererwägungs¬ gesuche des I. Huber durch Beschluß vom 28. Dezember 1887 fest. Die Begründung des Entscheides vom 7. September geht im Wesentlichen dahin: Daß das Freiburger Schwurgerichtsur¬ theil dem Rekurrenten die politischen Ehrenrechte nicht abspreche sei (da eine solche Aberkennung in Deutschland mit Rücksicht auf die Ausländereigenschaft des Rekurrenten keine Bedeutung gehabt hätte) selbstverständlich, aber auch unerheblich. Denn die Frage, ob ein im Auslande begangenes und beurtheiltes Ver¬ brechen eines Inländers den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehe, müsse der Beurtheilung im Inlande vorbehalten werden. Es sei also zu untersuchen, ob das Verbrechen, dessen der Rekurrent schuldig befunden worden sei, nach der luzerni¬ schen Gesetzgebung den Verlust der politischen Rechte nach sich ziehe. Dies sei mit Rücksicht auf die Art. 20, 135 und 242 des luzernischen Strafgesetzes zu bejahen. B. Nunmehr beschwerte sich J. Huber beim schweizerischen Bun¬ desrathe. Dieser holte die Vernehmlassung des Regierungsrathes des Kantons Luzern ein, überwies aber, nach deren Einlangen, am 15. März 1888 die Sache dem Bundesgerichte, da er sich überzeugt habe, daß dieselbe in dessen Kompetenz falle. In sei¬ ner Rekursschrift macht der Rekurrent im Wesentlichen geltend: Die luzernische Kantonsverfassung schließe von der Stimmfähig¬ keit aus „die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Rehabilitation.“ Er sei nun aber vom Schwurgerichte in Frei¬ burg im Breisgau nicht zu einer Kriminal= sondern zu einer bloßen Vergehensstrafe verurtheilt worden, da nach deutschem Strafgesetzbuch (wie nach dem luzernischen Gesetze) die Gefäng¬ nißstrafe keine Kriminalstrafe sei. Das Schwurgerichtsurtheil fpreche ihm die bürgerliche Ehrenfähigkeit nicht ausdrücklich ab, wie dies nach dem deutschen Strafgesetze hätte geschehen müssen, wenn die Folge des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte bei Verurtheilung zu Gefängnißstrafe hätte eintreten sollen. Da die luzernische Regierung das fragliche deutsche Schwurgerichtsur¬ theil einmal anerkenne, so müsse sie es seinem ganzen Inhalte nach annehmen, müsse also auch die Zuerkennung mildernder Umstände gelten lassen. Beim Vorbandensein mildernder Um¬ stände werde auch nach der luzernischen Praxis in Fällen, die an sich krimineller Natur wären, nur auf Polizeistrafe erkannt. Diese Praxis nehme Rekurrent auch für sich in Anspruch. Es sei nicht richtig, daß das Freiburger Schwurgericht ihm die bürgerlichen Ehrenrechte nur deßhalb nicht aberkannt habe, weil dies wegen seiner Ausländereigenschaft keine Bedeutung gehabt hätte. Denn einmal treffe letzteres nicht zu und sodann sei durch das gleiche Urtheil, wegen der gleichen Delikte und zu der gleichen Strafe neben ihm auch ein deutscher Angehöriger ver¬ urtheilt worden und es seien auch diesem die Ehrenrechte nicht aberkannt worden. Das zeige deutlich, daß das Gericht ihm die Ehrenfähigkeit nicht habe absprechen wollen. Er sei somit vom Stimmrechte ausgeschlossen worden, ohne daß gegen ihn ein Kriminalstrafurtheil ergangen sei und somit ein verfassungs¬ mäßiger Ausschlußgrund vorliege. Demnach werde beantragt: Es sei in Umänderung der rekurrirten Erkanntniß zu erkennen, XIV — 1888 J. Huber von Dagmersellen, wohnhaft auf Staffelen=Emmen¬ brücke, Kantons Luzern, habe das Recht, sein Stimm= und Wahl¬ recht auszuüben. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Luzern, indem er gleichzeitig an¬ deutet, daß die Kompetenz des Bundesrathes bestritten werden könne und man sich, mit Rücksicht auf § 53 K.=V. fragen könne ob der Rekurrent sich nicht zunächst an den Großen Rath des Kantons Luzern hätte wenden sollen, aus: die Strafe zu wel¬ cher der Rekurrent verurtheilt worden, sei sowohl nach deutschem als nach Inzernischem Strafrechte keine blos polizeiliche sondern eine kriminelle. Nach luzernischem Strafrechte seien beide De¬ likte, wegen welcher Rekurrent verurtheilt worden, Verbrechen, nach deutschem Reichsrechte wenigstens das eine, die gewinn¬ füchtige Fälschung öffentlicher Urkunden. Allerdings könne nach § 268 Abs. 2 des deutschen Reichsstrafgesetzes bei Vorhandensein mildernder Umstände auf Gefängniß erkannt werden, welche Strafe sonst nicht auf Verbrechen sonden auf Vergehen gesetzt sei, und sei dies in casu geschehen. Allein der Charakter der That (ob Verbrechen, Vergehen oder bloße Polizeiübertretung) richte sich bekanntlich nach der angedrohten schwersten Strafart und der Charakter der Strafe nach der Natur des Delikts, für welches sie ausgesprochen worden sei. Nicht anders gestalte sich die Sache nach luzernischem Strafrecht. Nach diesem sei zwar die Strafe, welche über den eines Kriminalverbrechens schuldig befundenen ausgesprochen werde, nicht immer, wie nach deutschem Strafgesetze, aber doch regelmäßig, eine Kriminalstrafe. Bei einzelnen Verbrechen habe schon der Gesetzgeber festgestellt, daß beim Vorhandensein mildernder Umstände eine blos korrektionelle Strafe ausgefällt werden könne. Sodann könne ein Verbrechen mit einer blos korrektionellen Strafe belegt werden, wenn ge¬ mäß § 72 des Kriminalstrafgesetzbuches außerordentliche Mil¬ derungsgründe (welche mit den mildernden Umständen im gewöhnlichen Sinne des Wortes nicht zu verwechseln seien) vorliegen. Aus dem gegen den Rekurrenten gefällten Urtheile ergebe sich nun das Vorhandensein außerordentlicher Milde¬ rungsgründe nicht. Auf den Umstand, daß das Urtheil den Verlust der bürgerlichen Ehre nicht erwähne, könne nichts ankommen, denn nach § 20 Abs. 1 des luzernischen Krimi¬ nalstrafgesetzes sei der Ehrenverlust eine nothwendige gesetzliche Folge eines jeden Kriminalstrafurtheils, selbst wenn aus Verse¬ hen oder aus andern Gründen darüber in das Urtheil nichts aufgenommen worden sei. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde stützt sich darauf, daß dem Rekurrenten durch die angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrathes des Kantons Luzern in Verletzung der kantonalen Verfassung das Stimmrecht abgesprochen worden sei; sie rügt also die Verletzung eines dem Rekurrenten durch die Kantonsverfassung gewährlei¬ steten Rechtes und es ist somit das Bundesgericht gemäß Art. 59 litt. a O.=G. kompetent. Eine der, gemäß Art. 59 Al. 2 leg. cit. ausnahmsweise dem Bundesgerichte entzogenen und dem Bundesrathe zur Entscheidung zugewiesenen, „Administrativ¬ streitigkeiten“ liegt nicht vor. Denn Ziffer 9 leg. cit. (welcher einzig in Frage kommen könnte), trifft nicht zu, da ja die Be¬ schwerde nicht gegen die Gültigkeit einer kantonalen Wahl oder Abstimmung gerichtet ist. 2. Ein Grund den Rekurrenten vorerst an den Großen Rath des Kantons Luzern zu verweisen liegt nicht vor, zumal sich aus § 53 letztem Absatz der Kantonsverfassung nicht ergiebt, daß der Große Rath letzte kantonale Instanz in Stimmrechts¬ streitigkeiten sei, sondern dort nur bestimmt ist, der Große Rath könne den Regierungsrath wegen Verfassungs= oder Gesetzes¬ verletzungen u. s. w. zur Verantwortung ziehen und in Ankla¬ gezustand versetzen. Es hat denn auch der Regierungsrath einen bestimmten Antrag auf Verweisung der Sache an den Großen Rath nicht gestellt. 3. In der Sache selbst ist zu bemerken: § 27 Lemma 5 litt. a der Kantonsverfassung schließt von der Stimmfähigkeit aus: „Die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Reha¬ bilitation." Eine Unterscheidung, ob die Verurtheilung im In¬ oder im Auslande erfolgt sei, ist dabei nicht gemacht und es wird daher (in Uebereinstimmung übrigens mit dem Regie¬ rungsrathe des Kantons Luzern und dem Rekurrenten) davon ausgegangen werden dürfen, daß nicht nur die von luzernischen sondern auch die von außerkantonalen Gerichten zu „Kriminal¬ trafe“ Verurtheilten von der Stimmberechtigung verfassungs¬ mäßig ausgeschlossen seien. Dagegen kann dem Regierungsrathe des Kantons Luzern nicht beigetreten werden, wenn er in den Entscheidungsgründen seiner angefochtenen Schlußnahme aus¬ führt, es sei, wenn die Verurtheilung durch ein ausländisches Gericht erfolgt sei, von ihm jeweilen zu prüfen, ob die Verur¬ theilung wegen des durch das ausländische Urtheil festgestellten Verbrechens nach inländischem Strafrechte den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehe und je nach Befund der Ausschluß vom Stimmrechte auszusprechen. Dadurch würde dem Regierungsrathe ein Stück strafrichterlicher Kompetenz eingeräumt, welches ihm verfassungsmäßig nicht zusteht. Die Kantonsver¬ fassung macht den Ausschluß vom Stimmrechte von der Verur¬ theilung zu einer Kriminalstrafe, nicht von der Verurtheilung wegen eines Kriminalverbrechens abhängig; wäre daher die erwähnte Ansicht des Regierungsrathes richtig, so müßte von ihm jeweilen geprüft werden, ob im Einzelfalle die That des im Auslande Verurtheilten nach der luzernischen Gesetzgebung mit Kriminalstrafe, oder aber, trotzdem die That an sich zu den „Kriminalverbrechen“ des luzernischen Rechtes gehört, wegen außerordentlicher Milderungsgründe u. drgl. blos mit korrektio¬ neller Strafe zu belegen wäre. Der Regierungsrath hätte also den strafrechtlichen Charakter der That nach Maßgabe der luzer¬ nischen Gesetzgebung neu zu würdigen und gestützt hierauf über die Ehrenfolgen derselben zu befinden, das beißt in That und Wahrheit eine erneute Beurtheilung (nach inländischem Recht) der im Auslande an Hand der dortigen Gesetzgebung bereits abgeurtheilten Strafthat vorzunehmen, blos mit Beschränkung der Entscheidung selbst auf die Ehrenfolgen. Ein solches Ver¬ fahren ist aber dem luzernischen Rechte völlig fremd. Wäre es demselben überhaupt bekannt, so könnte jedenfalls die Entschei¬ dung nur den Gerichten (wie dies anderwärts, wo ein solches Verfahren wirklich besteht, auch der Fall ist), nicht aber einer Verwaltungs= oder Regierungsbehörde übertragen sein; nur die Gerichte, nicht aber Verwaltungsbehörden, wären berufen, zu entscheiden, ob nach inländischem Strafrechte für eine bestimmte That eine Kriminalstrafe verwirkt sei und daher Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte einzutreten habe. Die Kognition des Regierungsrathes muß sich auf die Prüfung beschränken, ob im Einzelfalle die verfassungsmäßige Voraussetzung des Stimm¬ rechtsausschlusses thatsächlich gegeben, d. h. eine Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe wirklich ausgesprochen worden sei. Bei Urtheilen ausländischer Gerichte wird dabei untersucht werden müssen, ob die von denselben ausgesprochene Strafe nach ihrer Schwere mit Rücksicht auf ihre Stellung im Strafensystem des betreffenden Staates eine den Kriminalstrafen des luzernischen Rechts, d. h. den Strafen für die schwersten Verbrechen ent¬ sprechende sei, eine Untersuchung, welche allerdings unter Um¬ ständen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Geht man im vorliegenden Falle von diesem Gesichtspunkte aus, so ergiebt sich: Die Gefängnißstrafe des deutschen Reichsstrafgesetzes ist die mittlere Freiheisstrafe dieses Gesetzes, welche in der Regel nicht für „Verbrechen“ im engern Sinne (d. h. die schwersten Delikte), sondern für „Vergehen“ (die mittlern Delikte) ange¬ droht ist und auf welche in Verbrechensfällen nur bei Vorhan¬ densein mildernder Umstände erkannt werden kann; es knüpfen sich im Fernern an dieselbe ipso jure gar keine Ehrenfolgen, sondern es können solche damit nur unter gewissen Voraussetz¬ ungen, durch besondern Ausspruch des Gerichtes verbunden werden (vergl. §§ 32—36 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches). Im vorliegenden Falle ist letzteres, da das Urtheil davon schweigt, nicht geschehen. Danach kann denn aber die über den Rekurrenten verhängte Gefängnißstrafe nicht als eine den „Kri¬ minalstrafen“ des luzernischen Rechts, welche die für die schwer¬ sten Delikte angedrohten Strafen sind und stets den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen, entsprechende Strafe erachtet werden; nach der Terminologie der luzernischen Strafgesetzgebung wäre dieselbe vielmehr offenbar als „korrektio¬ nelle Strafe“ zu bezeichnen. Es ist somit der Ausschluß des Rekur¬ renten vom Stimmrechte verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen. | https://www.fallrecht.ch/c1014224.pdf | [] | 2026-03-03T14:15:35.429732+00:00 | 42ce0a426f7eb06b5e960c46b30304b7559bb5627c0a33faff3a279e1c544cb9 | 1 | 13118 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-07-06T01:35:26 | 0 | 0 | {"meta": {"reference": "14_I_224", "abteilung": null, "date": "1888-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "38. Urtheil vom 20. April 1888\nin Sachen Huber.\nA. Johann Huber von Dagmersellen wurde durch Urtheil\ndes Schwurgerichtshofes von Freiburg im Breisgau vom 15. 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September geht\nim Wesentlichen dahin: Daß das Freiburger Schwurgerichtsur¬\ntheil dem Rekurrenten die politischen Ehrenrechte nicht abspreche\nsei (da eine solche Aberkennung in Deutschland mit Rücksicht\nauf die Ausländereigenschaft des Rekurrenten keine Bedeutung\ngehabt hätte) selbstverständlich, aber auch unerheblich. Denn die\nFrage, ob ein im Auslande begangenes und beurtheiltes Ver¬\nbrechen eines Inländers den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nnach sich ziehe, müsse der Beurtheilung im Inlande vorbehalten\nwerden. Es sei also zu untersuchen, ob das Verbrechen, dessen\nder Rekurrent schuldig befunden worden sei, nach der luzerni¬\nschen Gesetzgebung den Verlust der politischen Rechte nach sich\nziehe. Dies sei mit Rücksicht auf die Art. 20, 135 und 242\ndes luzernischen Strafgesetzes zu bejahen.\nB. Nunmehr beschwerte sich J. Huber beim schweizerischen Bun¬\ndesrathe. Dieser holte die Vernehmlassung des Regierungsrathes\ndes Kantons Luzern ein, überwies aber, nach deren Einlangen,\nam 15. März 1888 die Sache dem Bundesgerichte, da er sich\nüberzeugt habe, daß dieselbe in dessen Kompetenz falle. In sei¬\nner Rekursschrift macht der Rekurrent im Wesentlichen geltend:\nDie luzernische Kantonsverfassung schließe von der Stimmfähig¬\nkeit aus „die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer\nRehabilitation.“ Er sei nun aber vom Schwurgerichte in Frei¬\nburg im Breisgau nicht zu einer Kriminal= sondern zu einer\nbloßen Vergehensstrafe verurtheilt worden, da nach deutschem\nStrafgesetzbuch (wie nach dem luzernischen Gesetze) die Gefäng¬\nnißstrafe keine Kriminalstrafe sei. Das Schwurgerichtsurtheil\nfpreche ihm die bürgerliche Ehrenfähigkeit nicht ausdrücklich ab,\nwie dies nach dem deutschen Strafgesetze hätte geschehen müssen,\nwenn die Folge des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte bei\nVerurtheilung zu Gefängnißstrafe hätte eintreten sollen. Da die\nluzernische Regierung das fragliche deutsche Schwurgerichtsur¬\ntheil einmal anerkenne, so müsse sie es seinem ganzen Inhalte\nnach annehmen, müsse also auch die Zuerkennung mildernder\nUmstände gelten lassen. Beim Vorbandensein mildernder Um¬\nstände werde auch nach der luzernischen Praxis in Fällen, die\nan sich krimineller Natur wären, nur auf Polizeistrafe erkannt.\nDiese Praxis nehme Rekurrent auch für sich in Anspruch. Es\nsei nicht richtig, daß das Freiburger Schwurgericht ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte nur deßhalb nicht aberkannt habe, weil\ndies wegen seiner Ausländereigenschaft keine Bedeutung gehabt\nhätte. Denn einmal treffe letzteres nicht zu und sodann sei durch\ndas gleiche Urtheil, wegen der gleichen Delikte und zu der\ngleichen Strafe neben ihm auch ein deutscher Angehöriger ver¬\nurtheilt worden und es seien auch diesem die Ehrenrechte nicht\naberkannt worden. Das zeige deutlich, daß das Gericht ihm die\nEhrenfähigkeit nicht habe absprechen wollen. Er sei somit vom\nStimmrechte ausgeschlossen worden, ohne daß gegen ihn ein\nKriminalstrafurtheil ergangen sei und somit ein verfassungs¬\nmäßiger Ausschlußgrund vorliege. Demnach werde beantragt:\nEs sei in Umänderung der rekurrirten Erkanntniß zu erkennen,\nXIV — 1888\n\nJ. Huber von Dagmersellen, wohnhaft auf Staffelen=Emmen¬\nbrücke, Kantons Luzern, habe das Recht, sein Stimm= und Wahl¬\nrecht auszuüben.\nC. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der\nRegierungsrath des Kantons Luzern, indem er gleichzeitig an¬\ndeutet, daß die Kompetenz des Bundesrathes bestritten werden\nkönne und man sich, mit Rücksicht auf § 53 K.=V. fragen könne\nob der Rekurrent sich nicht zunächst an den Großen Rath des\nKantons Luzern hätte wenden sollen, aus: die Strafe zu wel¬\ncher der Rekurrent verurtheilt worden, sei sowohl nach deutschem\nals nach Inzernischem Strafrechte keine blos polizeiliche sondern\neine kriminelle. Nach luzernischem Strafrechte seien beide De¬\nlikte, wegen welcher Rekurrent verurtheilt worden, Verbrechen,\nnach deutschem Reichsrechte wenigstens das eine, die gewinn¬\nfüchtige Fälschung öffentlicher Urkunden. Allerdings könne nach\n§ 268 Abs. 2 des deutschen Reichsstrafgesetzes bei Vorhandensein\nmildernder Umstände auf Gefängniß erkannt werden, welche\nStrafe sonst nicht auf Verbrechen sonden auf Vergehen gesetzt\nsei, und sei dies in casu geschehen. Allein der Charakter der\nThat (ob Verbrechen, Vergehen oder bloße Polizeiübertretung)\nrichte sich bekanntlich nach der angedrohten schwersten Strafart\nund der Charakter der Strafe nach der Natur des Delikts, für\nwelches sie ausgesprochen worden sei. Nicht anders gestalte sich\ndie Sache nach luzernischem Strafrecht. Nach diesem sei zwar\ndie Strafe, welche über den eines Kriminalverbrechens schuldig\nbefundenen ausgesprochen werde, nicht immer, wie nach deutschem\nStrafgesetze, aber doch regelmäßig, eine Kriminalstrafe. Bei\neinzelnen Verbrechen habe schon der Gesetzgeber festgestellt, daß\nbeim Vorhandensein mildernder Umstände eine blos korrektionelle\nStrafe ausgefällt werden könne. Sodann könne ein Verbrechen\nmit einer blos korrektionellen Strafe belegt werden, wenn ge¬\nmäß § 72 des Kriminalstrafgesetzbuches außerordentliche Mil¬\nderungsgründe (welche mit den mildernden Umständen im\ngewöhnlichen Sinne des Wortes nicht zu verwechseln seien)\nvorliegen. Aus dem gegen den Rekurrenten gefällten Urtheile\nergebe sich nun das Vorhandensein außerordentlicher Milde¬\nrungsgründe nicht. Auf den Umstand, daß das Urtheil den\nVerlust der bürgerlichen Ehre nicht erwähne, könne nichts\nankommen, denn nach § 20 Abs. 1 des luzernischen Krimi¬\nnalstrafgesetzes sei der Ehrenverlust eine nothwendige gesetzliche\nFolge eines jeden Kriminalstrafurtheils, selbst wenn aus Verse¬\nhen oder aus andern Gründen darüber in das Urtheil nichts\naufgenommen worden sei. Demnach werde auf Abweisung des\nRekurses angetragen.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Die Beschwerde stützt sich darauf, daß dem Rekurrenten\ndurch die angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrathes des\nKantons Luzern in Verletzung der kantonalen Verfassung das\nStimmrecht abgesprochen worden sei; sie rügt also die Verletzung\neines dem Rekurrenten durch die Kantonsverfassung gewährlei¬\nsteten Rechtes und es ist somit das Bundesgericht gemäß\nArt. 59 litt. a O.=G. kompetent. Eine der, gemäß Art. 59 Al. 2\nleg. cit. ausnahmsweise dem Bundesgerichte entzogenen und\ndem Bundesrathe zur Entscheidung zugewiesenen, „Administrativ¬\nstreitigkeiten“ liegt nicht vor. Denn Ziffer 9 leg. cit. (welcher\neinzig in Frage kommen könnte), trifft nicht zu, da ja die Be¬\nschwerde nicht gegen die Gültigkeit einer kantonalen Wahl oder\nAbstimmung gerichtet ist.\n2. Ein Grund den Rekurrenten vorerst an den Großen Rath\ndes Kantons Luzern zu verweisen liegt nicht vor, zumal sich\naus § 53 letztem Absatz der Kantonsverfassung nicht ergiebt,\ndaß der Große Rath letzte kantonale Instanz in Stimmrechts¬\nstreitigkeiten sei, sondern dort nur bestimmt ist, der Große Rath\nkönne den Regierungsrath wegen Verfassungs= oder Gesetzes¬\nverletzungen u. s. w. zur Verantwortung ziehen und in Ankla¬\ngezustand versetzen. Es hat denn auch der Regierungsrath einen\nbestimmten Antrag auf Verweisung der Sache an den Großen\nRath nicht gestellt.\n3. In der Sache selbst ist zu bemerken: § 27 Lemma 5 litt. a\nder Kantonsverfassung schließt von der Stimmfähigkeit aus:\n„Die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Reha¬\nbilitation.\" Eine Unterscheidung, ob die Verurtheilung im In¬\noder im Auslande erfolgt sei, ist dabei nicht gemacht und es\nwird daher (in Uebereinstimmung übrigens mit dem Regie¬\nrungsrathe des Kantons Luzern und dem Rekurrenten) davon\nausgegangen werden dürfen, daß nicht nur die von luzernischen\n\nsondern auch die von außerkantonalen Gerichten zu „Kriminal¬\ntrafe“ Verurtheilten von der Stimmberechtigung verfassungs¬\nmäßig ausgeschlossen seien. Dagegen kann dem Regierungsrathe\ndes Kantons Luzern nicht beigetreten werden, wenn er in den\nEntscheidungsgründen seiner angefochtenen Schlußnahme aus¬\nführt, es sei, wenn die Verurtheilung durch ein ausländisches\nGericht erfolgt sei, von ihm jeweilen zu prüfen, ob die Verur¬\ntheilung wegen des durch das ausländische Urtheil festgestellten\nVerbrechens nach inländischem Strafrechte den Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehe und je nach Befund der\nAusschluß vom Stimmrechte auszusprechen. Dadurch würde dem\nRegierungsrathe ein Stück strafrichterlicher Kompetenz eingeräumt,\nwelches ihm verfassungsmäßig nicht zusteht. Die Kantonsver¬\nfassung macht den Ausschluß vom Stimmrechte von der Verur¬\ntheilung zu einer Kriminalstrafe, nicht von der Verurtheilung\nwegen eines Kriminalverbrechens abhängig; wäre daher die\nerwähnte Ansicht des Regierungsrathes richtig, so müßte von ihm\njeweilen geprüft werden, ob im Einzelfalle die That des im\nAuslande Verurtheilten nach der luzernischen Gesetzgebung mit\nKriminalstrafe, oder aber, trotzdem die That an sich zu den\n„Kriminalverbrechen“ des luzernischen Rechtes gehört, wegen\naußerordentlicher Milderungsgründe u. drgl. blos mit korrektio¬\nneller Strafe zu belegen wäre. Der Regierungsrath hätte also\nden strafrechtlichen Charakter der That nach Maßgabe der luzer¬\nnischen Gesetzgebung neu zu würdigen und gestützt hierauf über\ndie Ehrenfolgen derselben zu befinden, das beißt in That und\nWahrheit eine erneute Beurtheilung (nach inländischem Recht)\nder im Auslande an Hand der dortigen Gesetzgebung bereits\nabgeurtheilten Strafthat vorzunehmen, blos mit Beschränkung\nder Entscheidung selbst auf die Ehrenfolgen. Ein solches Ver¬\nfahren ist aber dem luzernischen Rechte völlig fremd. Wäre es\ndemselben überhaupt bekannt, so könnte jedenfalls die Entschei¬\ndung nur den Gerichten (wie dies anderwärts, wo ein solches\nVerfahren wirklich besteht, auch der Fall ist), nicht aber einer\nVerwaltungs= oder Regierungsbehörde übertragen sein; nur die\nGerichte, nicht aber Verwaltungsbehörden, wären berufen, zu\nentscheiden, ob nach inländischem Strafrechte für eine bestimmte\nThat eine Kriminalstrafe verwirkt sei und daher Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte einzutreten habe. Die Kognition des\nRegierungsrathes muß sich auf die Prüfung beschränken, ob im\nEinzelfalle die verfassungsmäßige Voraussetzung des Stimm¬\nrechtsausschlusses thatsächlich gegeben, d. h. eine Verurtheilung\nzu einer Kriminalstrafe wirklich ausgesprochen worden sei. Bei\nUrtheilen ausländischer Gerichte wird dabei untersucht werden\nmüssen, ob die von denselben ausgesprochene Strafe nach ihrer\nSchwere mit Rücksicht auf ihre Stellung im Strafensystem des\nbetreffenden Staates eine den Kriminalstrafen des luzernischen\nRechts, d. h. den Strafen für die schwersten Verbrechen ent¬\nsprechende sei, eine Untersuchung, welche allerdings unter Um¬\nständen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Geht man im\nvorliegenden Falle von diesem Gesichtspunkte aus, so ergiebt\nsich: Die Gefängnißstrafe des deutschen Reichsstrafgesetzes ist\ndie mittlere Freiheisstrafe dieses Gesetzes, welche in der Regel\nnicht für „Verbrechen“ im engern Sinne (d. h. die schwersten\nDelikte), sondern für „Vergehen“ (die mittlern Delikte) ange¬\ndroht ist und auf welche in Verbrechensfällen nur bei Vorhan¬\ndensein mildernder Umstände erkannt werden kann; es knüpfen\nsich im Fernern an dieselbe ipso jure gar keine Ehrenfolgen,\nsondern es können solche damit nur unter gewissen Voraussetz¬\nungen, durch besondern Ausspruch des Gerichtes verbunden\nwerden (vergl. §§ 32—36 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches).\nIm vorliegenden Falle ist letzteres, da das Urtheil davon\nschweigt, nicht geschehen. Danach kann denn aber die über den\nRekurrenten verhängte Gefängnißstrafe nicht als eine den „Kri¬\nminalstrafen“ des luzernischen Rechts, welche die für die schwer¬\nsten Delikte angedrohten Strafen sind und stets den Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen, entsprechende\nStrafe erachtet werden; nach der Terminologie der luzernischen\nStrafgesetzgebung wäre dieselbe vielmehr offenbar als „korrektio¬\nnelle Strafe“ zu bezeichnen. Es ist somit der Ausschluß des Rekur¬\nrenten vom Stimmrechte verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin\ndem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen."}]}, "dispositiv": {"raw": "", "punkte": []}, "referenzen": {"bge_zitiert": [], "bger_zitiert": [], "bstger_zitiert": [], "gesetze": []}} | 2026-05-08T09:27:56 |