decisions: bge_14_I_450
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| bge_14_I_450 | bge | CH | I | 14_I_450 | 1888-09-28 | 1888-01-01 | de | BGE 14 I 450 | Öffentliches Recht | 70. Urtheil vom 28. September 1888 in Sachen Rupp gegen Seethalbahn. A. Durch Urtheil vom 28. April 1888 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: die Klagpartei ist mit ihrer Klage abgewiesen und verfällt, der Beklagten die unter= und obergerichtlichen Kosten dieses Streites mit 538 Fr. 80 Cts. zu ersetzen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: „Es sei in Abänderung des Urtheils vom 28. April 1888 „der Klägerin der prinzipielle und eventuell der eventuelle Kla¬ „geschluß zuzusprechen unter Kostenfolge. „Eventuell wolle das Bundesgericht im Sinne von Art. 29 „des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ „pflege nöthigfindendenfalls Aktenvervollständigung in folgenden „Beziehungen anordnen. „1. Einvernahme der zu Art. II der Klage angeführten „Zeugen, eventuell auch Anordnung der übrigen dort angeführ¬ „ten Beweise; „2. Sachverständigenbeweis für die auf Seite 29 und 30 „von den Worten „Es unterliegt“ bis zu den Worten „aufge¬ „halten worden wäre“ aufgestellte Klagsbehauptung, speziell „dafür, daß die Beklagte nach Mitgahe von § 12 des Pflichten¬ „heftes für die aargauisch=luzernische Seethalbahn die Pflicht „hatte, bei der Einmündung der alten Seethalstraße auf die „neue Seethalstraße beziehungsweise die Bahnlinie eine Ab¬ „sperrvorrichtung anzubringen (Seite 29 der Prozedur). „3. Zeugenbeweis durch Friedrich Hauri, Felixen in Seon „mit Erfüllungseid für den auf Seite 30 und 31 der Prozedur „dargestellten Verfall. „4. Sachverständige für die Höhe der Entschädigung.“ Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten und Rekurs¬ beklagten, es seien die gegnerischen Anträge zu verwerfen und es sei die angefochtene Entscheidung zu bestätigen unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge: Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Am 30. September 1886 beauftragte die Ehefrau des Maurers Jakob Dößekel in Seon ihr (von der Gemeinde Seon bei ihr untergebrachtes), damals neunjähriges Pflegekind Bertha Rupp und den erwachsenen, aber schwachsinnigen, tauben und an einem Auge blinden Samuel Schmid, welcher ebenfalls von der Gemeinde Seon bei der Familie Dößekel in Kost gegeben war, einen Wagen vom Hause Dößekels nach einem Felde zu führen, welches jenseits der Seethalbahngeleise beziehungsweise der das Trace der Seethalbahn tragenden Landstraße (der neuen Seethalstraße) gelegen ist. Der Wagen, welcher zur Bespannung mit ein oder zwei Stück Vieh eingerichtet ist, war leer. Der Weg vom Hause Dößekels bis zur Bahn und Landstraße, ein Ortssträßchen, (die sog. alte Seethalbahnstraße) steigt zuerst etwas an, später führt er ziemlich eben fort, steigt dann, bei bei einer Wendung nach Osten, auf 35 bis 40 Meter wieder etwas an, um sodann bis zur Einmündung in die Landstraße bestän¬ dig, zuletzt auf circa 25 Meter mit einem Gefälle von etwa 2½% zu fallen. Die Bahngeleise befinden sich auf der der Einmün¬ dung dieses Weges zugekehrten Straßenseite. Jenseits der Land¬ straße setzt sich der Weg als Feldweg fort. Bei der Einmün¬ dungsstelle haben die Bahn= und Landstraße ein Gefälle von 35%. Die Aussicht von dem Ortssträßchen auf die Bahn und Straße in der Richtung nach Süden und ganz besonders der Ueberblick des im Gefälle. liegenden Theiles des Ortssträßchens von einem in südlicher Richtung anfahrenden Eisenbahnzuge her ist durch die Bodengestaltung (durch eine bei der Einmün¬ dungsstelle liegende Einschnittsböschung) erschwert, derart, daß der im Gefälle liegende Theil des Sträßchens von der Loko¬ motive aus erst einige Meter vor der Einmündungsstelle über¬ sehen werden kann. Bis zur Ueberwindung der Steigung des Weges begleitete die Ehefrau Dößekel den Wagen, welcher von Samuel Schmid an der Deichsel gezogen wurde, während die Bertha Rupp und die Ehefrau Dößekel hinten stießen. Her¬ nach kehrte die Ehefrau Dößekel zurück, um ihr Haus abzu¬ schließen. Nach dem Weggange der Ehefrau Dößekel wechselten Bertha Rupp und Samuel Schmid die Stellung; letzterer setzte sich hinten auf den Wagen (auf die „Mechanik“), während die Bertha Rupp sich an die Deichsel stellte. Der Wagen gerieth im Gefälle ins Rollen; die Bertha Rupp war nicht im Stande denselben aufzuhalten und derselbe stieß daher an der durch keine Barriere eingefriedigten Einmündungsstelle des Ortssträßchens in die Landstraße mit der Deichsel in den von Süden (von Niederhallwyl) her gerade anfahrenden Eisenbahnzug der Beklag¬ ten. Dabei wurde die Bertha Rupp derart verletzt, daß ihr der rechte Unterschenkel amputirt werden mußte. Von dem Zugs¬ personale des anfahrenden Eisenbahnzuges war das vorgeschrie¬ bene Signal ordnungsmäßig gegeben worden. Dasselbe hatte den auf dem Ortssträßchen heranrollenden Wagen, als er von dem Bahnzuge aus sichtbar wurde, bemerkt, allein es konnte, wie die Vorinstanzen feststellen, der Zug damals nicht rechtzeitig mehr zum stehen gebracht werden. Bertha Rupp forderte nun von der Beklagten (unter Berufung auf Art. 2 des Eisenbahn¬ pflichtgesetzes, eventuell Art. 50 O.=R.) Entschädigung für die durch den Unfall entstandenen Nachtheile. Sie beantragte: Es sei Beklagte pflichtig, der Klägerin eine Entschädigung von 3000 Fr. sammt Zins à 5% seit 5. Mai 1887 (richterliche Feststellung vorbehalten) zu bezahlen, unter Kostenfolge, eventuell es sei Beklagte pflichtig, der Klägerin zu bezahlen: a. eine einmalige Entschädigung von 400 Fr. sammt Zins à 5% seit 5. Mai 1887 (richterliche Feststellung vorbehalten); b. eine jährliche lebenslängliche Rente von 200 Fr. (richterliche Feststellung vor¬ behalten), zahlbar jeweilen auf 30. September, erstmals nach erreichtem fünfzehnten Altersjahre, alles unter Kostenfolge. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Die erste Instanz (Bezirksgericht Lenzburg) hat durch Urtheil vom 2. Februar 1888 die Beklagte zu einer Entschädigung von 1500 Fr. verurtheilt. Sie führte wesentlich aus: Ein Verschulden der Beklagten liege nicht vor. Dem Zugspersonal könne ein solches nicht imputirt werden. Auch der Mangel einer Absperrungsvorrichtung an der in Rede stehenden Einmündungstelle könne der Bahn nicht zum Ver¬ schulden angerechnet werden. Zwar bestimme Art. 12 des gar¬ gauischen Pflichtenheftes für die Seethalbahn: „Bei Straßen¬ „übergängen sowie bei starken oder verdeckten Straßenbiegungen „sind während des Vorbeifahrens der Züge geeignete Absperr¬ „vorrichtungen anzubringen.“ Allein die Auslegung und Hand¬ habung dieser Vorschrift stehe nicht dem Richter sondern den zuständigen Administrativbehörden zu und letztere haben nun, trotzdem die Seethalbahn offiziell kollaudirt worden sei und seit drei Jahren unter Aussicht der Behörden betrieben werde, nie¬ mals ein die Absperrung fraglicher Stelle betreffendes Begehren gestellt. Es müsse daher angenommen werden, daß sie die Vor¬ aussetzungen des § 12 cit. für die Unglücksstelle bis jetzt nicht als zutreffend erachtet haben. Uebrigens käme der Richter auch bei eigener, freier Prüfung zum gleichen Schluße. Ein Straßen¬ übergang sei an fraglicher Stelle nicht vorhanden. Von einem solchen könne nur dann gesprochen werden, wenn eine Straße die andere kreuze, nicht dann, wenn blos irgend ein Neben¬ sträßchen in die Hauptstraße einmünde, wie dies hier (da der jenseits der Landstraße liegende Feldweg nicht als Fortsetzung der alten Seethalstraße betrachtet werden könne) der Fall sei. Wenn daher die Beklagte blos den allgemeinen eivilrechtlichen Vorschriften unterstände, so müßte sie liberirt werden. Allein dieselbe unterstehe nun dem Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Danach sei sie (ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Verschulden treffe) für Betriebsunfälle verantwortlich, sofern sie nicht einen, der in fraglicher Gesetzesbestimmung enthaltenen Befreiungs¬ gründe beweise. In dieser Richtung sei einzig geltend gemacht worden, daß der Unfall durch die Fahrläßigkeit einer dritten, bei der Bahngesellschaft nicht angestellten Person, ohne eigenes Ver¬ schulden der Anstalt, herbeigeführt worden seiz die Bahngesellschaft behaupte nämlich, die Pflegemutter Dößekel habe durch man¬ gelhafte Beaufsichtigung des Kindes eine grobe Fahrläßigkeit begangen, welche die Ursache des Unfalles geworden sei. Allein damit sei ein positives Verschulden der Pflegemutter der Klä¬ gerin nicht dargethan, während das Gesetz welches ausdrücklich von „verursachen“ spreche, dies verlange. Es genüge nicht, daß der Dritte durch bessere Aufsicht den Schaden hätte abwenden können, sondern sein Versehen oder Vergehen müsse die wirkende Ursache des eingetretenen Schadens sein. Man könne nun nicht fagen, daß die Fahrlässigkeit der Frau Dößekel den Schaden verursacht habe. Derselbe sei vielmehr einzig durch die beklag¬ tische Bahn verursacht worden. Ein Befreiungsgrund im Sinne des Art. 2 leg. cit. sei also nicht nachgewiesen. Immerhin rechtfertige es sich, mit Rücksicht auf das konkurrirende Ver¬ schulden der Frau Dößekel, daß die Beklagte nicht allen Scha¬ den allein trage, Die zweite Instanz hat in ihrer Fakt. A er¬ wähnten Entscheidung die Klage abgewiesen. Sie tritt, so weit es die Frage, ob die Bahngesellschaft ein Verschulden oder Mit¬ verschulden treffe, im Wesentlichen der Auffassung der ersten Instanz bei; dagegen führt sie aus, es habe sich die Pflegemut¬ ter der Klägerin, Frau Dößekel, eine grobe Fahrläßigkeit zu schulden kommen lassen und es sei durch diese der Unfall ver¬ ursacht worden. Der Frau Dößekel habe die Aufsicht über die Bertha Rupp obgelegen. Wenn sie das neunjährige Kind be¬ auftragt habe, allein mit dem blödsinnigen Schmid einen, ver¬ hältnißmäßig schweren, Wagen auf einem gegen die Bahn hin abfallenden Wege zu einer Zeit über die Bahnlinie zu trans¬ portiren, wo gerade ein Zug habe vorbeifahren müssen, so habe sie ihre Aufsichtspflicht in unverantwortlicher Weise vernachläßigt Zwischen dieser Nachläßigkeit und dem Unfalle sei der Kausal¬ zusammenhang hergestellt. Ein posttives Handeln fordere das Gesetz nicht, vielmehr genüge zur Entlastung der Bahn auch ein bloßes Versehen eines Dritten, dieses Versehen könne unzwei¬ felhaft auch im fahrläßigen Verhalten des Dritten bestehen. Die Bahngesellschaft sei somit von der Haftpflicht befreit, weil der Unfall durch Versehen eines von ihr nicht angestellten Dritten, ohne ihr Mitverschulden herbeigeführt worden sei. 2. Die Beklagte hat heute die offenbar unbegründete und von den Vorinstanzen mit Recht zurückgewiesene Behauptung, daß auf die Seethalbahn als Straßenbahn das eidgenössische Eisenbahnhaftpflichtgesetz keine Anwendung finde, nicht festgehal¬ ten. Da nicht bestritten ist, daß der Unfall sich beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten ereignet hat, da im Fernern (und gewiß mit Recht) die Haftbefreiungsgründe des eigenen Ver¬ schuldens des Verletzten oder der höhern Gewalt nicht geltend gemacht sind, so kann sich gemäß Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftspflichtgesetzes nur fragen, ob nicht der dritte der dort statuirten Haftbefreiungsgründe zutreffe, d. h. ob nicht erwiesen sei, daß der Unfall durch Versehen oder Vergehen dritter, bei der Transportanstalt nicht angestellter, Personen ohne eigenes Mitverschulden der Anstalt verursacht wurde. Zum Thatbestande dieses Haftbefreiungsgrundes ist, wie sich aus dem Wortlaute des Gesetzes klar ergibt, zweierlei erforderlich: einmal daß der Unfall durch Verschulden eines Dritten, für welchen die Bahnge¬ sellschaft nicht nach Art. 3 des Gesetzes einzustehen hat, verur¬ sacht wurde (wobei nichts darauf ankommt, ob das Verschulden ein vorsätzliches oder fahrläßiges, grobes oder leichtes, war); sodann daß die Anstalt ihrerseits kein Mitverschulden treffe. Ist zwar seitens Dritter auf den Eintritt des Unfalles schuldhaft eingewirkt worden, trifft aber auch die Transportanstalt ein Mitverschulden, so wird die Haftpflicht weder aufgehoben noch vermindert, sondern bleibt in ihrem ganzen Umfange bestehen. Den Eisenbahnen ist, wegen der Gefährlichkeit ihres Betriebes für Leben und Gesundheit ihrer Arbeiter und des Publikums, eine strenge, über das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht für Unfälle, welche durch diesen gefährlichen Betrieb verursacht werden, auferlegt worden; dieselben haben, wie sogar für ge¬ wöhnliche, nicht als höhere Gewalt zu qualifizirende, Zufälle, die sich im Betriebe ereignen, so auch für solche Betriebsunfälle einzustehen, welche durch dritte, der Bahnverwaltung fremde, Personen verursacht werden, sofern sie nicht ihrerseits alle nach der Lage der Sache gebotenen und thunlichen Veranstaltungen getroffen haben, um den Eintrit des Unfalles abzuwenden, d. h. zu verhindern, daß durch das Handeln Dritter ein Betriebsunfall herbeigeführt werde. Nur wenn letzteres der Fall ist, wenn alfo trotz Aufwendung aller, der Unternehmung und ihrem Personale zuzumuthenden Sorgfalt und Umsicht, nicht verhindert werden konnte, daß das schuldhafte Einwirken Dritter die Verletzung oder Tödtung eines Menschen durch den Eisenbahnbetrieb her¬ beiführe, wird die Bahngesellschaft, gleich wie im Falle höherer Gewalt, befreit. Konnte dagegen der Unfall durch Anwendung passender Sicherheitsvorkehren und dergleichen seitens der Bahn¬ gesellschaft verhütet werden, so bleibt die Bahngesellschaft ver¬ antwortlich. Es liegt dann eben nicht ein, nach Lage der Sache unabwendbarer und daher von der Unternehmung nicht zu ver¬ tretender, sondern ein bei Aufwendung des der Eisenbahn mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit ihres Betriebes zuzumuthenden Maßes von Sorgfalt abwendbarer, Unfall vor. 3. Von diesem Standpunkte aus kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob der Pflegemutter der Klägerin, der Frau Dößekel, ein in kausalem Zusammenhange mit dem Un¬ falle stehendes Verschulden zur Last falle. Denn jedenfalls trifft die Bahngesellschaft ein Mitverschulden und ist aus diesem Grunde der in Rede stehende Haftbefreiungsgrund nicht gegeben. Das Zugspersonal zwar trifft nach den thatsächlichen Feststel¬ lungen der Vorinstanzen keine Schuld, dagegen hat die Bahn¬ gesellschaft nicht alle ihr zuzumuthenden und gebotenen Veran¬ staltungen getroffen, um den Eintritt von Unglücksfällen an der Stelle des Unfalles zu verhindern und kann mit Grund nicht bezweifelt werden, daß der Unfall durch solche geeignete Vor¬ kehrungen abgewendet worden wäre. Es ist klar (und wird übrigens auch durch den Bericht des eidgenössischen Kontrolin¬ genieurs bestätigt), daß der Unfall, so wie er sich ereignete, nicht hätte eintreten können, wenn das Bahngeleise bei der Einmündung des Ortssträßchens durch eine Barriere abgesperrt gewesen wäre. Der Bahngesellschaft lag nun aber ob, eine solche Absperrvorrichtung hier anzubringen. Die Vorinstanzen meinen, hierüber haben ausschließlich die zuständigen administrativen Aufsichtsbehörden zu entscheiden und weil diese eine derartige Vorrichtung, nicht verlangt, vielmehr die Bahn, trotz des Man¬ gels derselben, kollaudirt haben, so müsse der Richter ohne weiters davon ausgehen, daß die Bahn weitere Sicherheits¬ vorkehren anzubringen nicht verpflichtet gewesen sei. Dem kann aber nicht beigetreten werden. Freilich ist der Richter nicht be¬ fugt, die Bahngesellschaft anzuhalten, Sicherheitsvorrichtungen wirklich zu erstellen. Dagegen hat er in den zu seiner Kognition gelangenden Rechtsfällen frei darüber zu entscheiden, ob der Bahngesellschaft ein Haftbefreiungsgrund zur Seite stehe, insbe¬ sondere ob dieselbe dasjenige Maß von Sorgfalt zum Zwecke der Verhütung von Unfällen aufgewendet habe, welches sie nach dem Gesetze zu prästiren hat. Kein Gesetz bindet den Richter in dieser Beziehung an den Befund einer Verwaltungsbehörde; der¬ selbe ist daher wie berechtigt, so auch verpflichtet, das geltende Recht auf die Thatsachen des streitigen Falles selbständig auf Grund eigener richterlicher Prüfung anzuwenden (siehe in diesem Sinne Entscheidung in Sachen Pache, Amtliche Sammlung, Band V S. 112). Der Befund einer Verwaltungsbehörde ver¬ mag die Eisenbahn von der civilrechtlichen Verantwortlichkeit für Betriebsunfälle, welche ihr nach dem Gesetze obliegt, nicht zu entbinden. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Seethalbahn verpflichtet ist, alle für die Verkehrssicherheit auf der Bahn und Straße erforderlichen Vorkehren zu treffen (§ 16 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes und § 10 u. ff. des aar¬ gauischen Pflichtenheftes für die Seethalbahn). Zuzugeben ist nun freilich, daß bei Straßenbahnen die Einfriedigung der Bahngeleise nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfange wie bei Normalbahnen durchführbar und durch die Anforderungen der Verkehrssicherheit geboten ist; die geringere Fahrgeschwin¬ digkeit, die Möglichkeit, die Züge auf kürzere Distanz zum Stehen zu bringen u. s. w., lassen bei Straßenbahnen das Bedürfniß der Einfriedigung nicht in gleichem Maße hervor¬ treten wie bei Normalbahnen, wie denn auch selbstverständlich die ganze Anlage einer Straßenbahn die durchgängige Einfrie¬ digung der Linie ausschließt. Dagegen fordert die den Eisen¬ bahnverwaltungen obliegende Pflicht, Gefährdungen der Sicher¬ heit des Publikums durch den Eisenbahnbetrieb nach Möglich¬ keit abzuwenden, auch für Straßenbahnen die Einfriedigung solcher Stellen, wo in Folge der besondern örtlichen Beschaffenheit beim Mangel sichernder Vorkehren die Gefahr von Unglücks¬ fällen nahe liegt und von einer umsichtigen Bauleitung voraus¬ gesehen werden muß. Unterläßt die Bahn an solchen Stellen das Anbringen von Sicherheitsvorkehren, so muß sie nach den Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes die Gefahr tragen und für die Unfälle einstehen, welche sie durch geeignete Vorkehren hätte abwenden können, aber nicht abgewendet hat. Bei der Unfallsstelle nun mündet ein Ortssträßchen mit ziemlich starkem Gefälle unmittelbar auf das Bahngeleise aus (um sich jenseits der Landstraße als Feldweg fortzusetzen); die Bahn und Land¬ straße selbst haben erhebliches Gefäll und es ist die Uebersicht über das Sträßchen von der Bahn aus und über die Bahn von dem Sträßchen aus beschränkt. Angesichts dieser lokalen Verhältnisse liegt die Gefahr von Unfällen, sofern nicht die Wegeinmündung während des Passirens von Zügen gesperrt wird, sehr nahe und mußte vorausgesehen werden. Ein auf dem Ortssträßchen der Bahnlinie sich näherndes Fuhrwerk kann von der Bahn aus, wie gerade im vorliegenden Falle sich ergeben hat, nicht so frühzeitig bemerkt werden, daß der Zug noch recht¬ zeitig zum Stehen gebracht werden kann; kann dann ein solches Fuhrwerk beim Herannahen eines Zuges in der kurzen unmittel¬ bar an die Bahn stoßenden und ziemlich steil abfallenden Straßen¬ strecke in Folge irgend welchen Zufalles nicht beinahe augen¬ blicklich bemeistert und hart vor dem Geleise angehalten werden so ist beim Fehlen jeder sichernden Vorkehr, ein Unfall nahezu unvermeidlich. Da die Bahngeleise zum Zwecke des Straßen¬ verkehrs bestimmungsgemäß überschritten werden dürfen und müssen so lag angesichts dieser Verhältnisse der Bahngesellschaft gewiß ob, zur Sicherung des auf dem Ortssträßchen nach der Landstraße sich bewegenden Verkehrs, insbesondere Fuhrwerks¬ verkehrs, die nöthigen Maßnahmen zu treffen, d. h. eine Bar¬ riere anzubringen und zu bedienen, damit heranfahrende Fuhr¬ werke rechtzeitig angehalten werden können. Darin, daß die Bahngesellschaft dies unterlassen hat, muß ein Mangel an der ihr obliegenden Sorgfalt und damit ein Mitverschulden an dem Unfalle erblickt werden. 4. Ist somit die Klage prinzipiell begründet, so ist der Klä¬ gerin nach Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Ersatz der Hei¬ lungskosten und des ihr durch Beschränkung ihrer Erwerbsfähig keit entstandenen Vermögensnachtheils zu leisten. Für Heilungs¬ kosten (Arzt= und Pflegekosten, Kosten für Anschaffung eines künstlichen Gliedes u. s. w.) fordert die Klägerin eine Entschä¬ digung von 400 Fr. Dieser Betrag ist nicht übersetzt und daher ohne weiteres gutzuheißen. Was sodann die Entschädigung für den durch Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Nach¬ theil anbelangt, so fällt in Betracht, daß die Klägerin gegen wärtig einen derartigen Nachtheil noch nicht unmittelbar erleidet da sie gegenwärtig noch nicht erwerbsfähig ist, daß aber ein sol¬ cher Nachtheil mit demjenigen Momente für sie entstehen muß, wo sie das Alter der Erwerbsfähigkeit erreicht haben wird. Diese Erwägung läßt es als geboten erscheinen, gemäß dem eventuellen Klageantrage, als Entschädigung eine, mit dem erreichten fünf¬ zehnten Altersjahre der Klägerin beginnende, jährliche Rente und nicht eine Kapitalentschädigung zu gewähren. In quantitativer Beziehung erscheint die klägerische Forderung einer Jahresrente von 200 Fr. als angemessen, wenn man bedenkt, daß die Klägerin durch die Verletzung in ihrer Berufswahl erheblich beschränkt ist und auch in der Ausübung der ihr noch offen¬ stehenden Berufsarten stets erheblich behindert sein wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt und es wird, in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1888, die Beklagte verurtheilt, der Klägerin zu bezahlen: a. Eine einmalige Entschädigung von 400 Fr. (vierhundert Franken) sammt Zins à 5% seit 5. Mai 1887; b. eine jährliche lebenslängliche Rente von 200 Fr. (zwei¬ hundert Franken), zahlbar jeweilen auf 30. September, erst¬ mals nach erreichtem fünfzehnten Altersjahre. | https://www.fallrecht.ch/c1014450.pdf | [] | 2026-03-03T14:16:24.984969+00:00 | 5a4ec42583f43f44b5656160853106443dbe4fc42a35573d987a8efb578ccaec | 1 | 21250 | 0 | 2026-05-06T07:35:28 | 2026-07-06T01:35:26 | 0 | 0 | {"meta": {"reference": "14_I_450", "abteilung": null, "date": "1888-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "70. Urtheil vom 28. September 1888 in Sachen\nRupp gegen Seethalbahn.\nA. Durch Urtheil vom 28. April 1888 hat das Obergericht\ndes Kantons Aargau erkannt: die Klagpartei ist mit ihrer\nKlage abgewiesen und verfällt, der Beklagten die unter= und\nobergerichtlichen Kosten dieses Streites mit 538 Fr. 80 Cts.\nzu ersetzen.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung\nan das Bundesgericht. 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Der\nWeg vom Hause Dößekels bis zur Bahn und Landstraße, ein\nOrtssträßchen, (die sog. alte Seethalbahnstraße) steigt zuerst\netwas an, später führt er ziemlich eben fort, steigt dann, bei\nbei einer Wendung nach Osten, auf 35 bis 40 Meter wieder etwas\n\nan, um sodann bis zur Einmündung in die Landstraße bestän¬\ndig, zuletzt auf circa 25 Meter mit einem Gefälle von etwa 2½%\nzu fallen. Die Bahngeleise befinden sich auf der der Einmün¬\ndung dieses Weges zugekehrten Straßenseite. Jenseits der Land¬\nstraße setzt sich der Weg als Feldweg fort. Bei der Einmün¬\ndungsstelle haben die Bahn= und Landstraße ein Gefälle von\n35%. 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Nach dem Weggange der Ehefrau Dößekel wechselten\nBertha Rupp und Samuel Schmid die Stellung; letzterer setzte\nsich hinten auf den Wagen (auf die „Mechanik“), während die\nBertha Rupp sich an die Deichsel stellte. Der Wagen gerieth\nim Gefälle ins Rollen; die Bertha Rupp war nicht im Stande\ndenselben aufzuhalten und derselbe stieß daher an der durch keine\nBarriere eingefriedigten Einmündungsstelle des Ortssträßchens\nin die Landstraße mit der Deichsel in den von Süden (von\nNiederhallwyl) her gerade anfahrenden Eisenbahnzug der Beklag¬\nten. Dabei wurde die Bertha Rupp derart verletzt, daß ihr der\nrechte Unterschenkel amputirt werden mußte. Von dem Zugs¬\npersonale des anfahrenden Eisenbahnzuges war das vorgeschrie¬\nbene Signal ordnungsmäßig gegeben worden. 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Von einem\nsolchen könne nur dann gesprochen werden, wenn eine Straße\ndie andere kreuze, nicht dann, wenn blos irgend ein Neben¬\nsträßchen in die Hauptstraße einmünde, wie dies hier (da der\njenseits der Landstraße liegende Feldweg nicht als Fortsetzung\n\nder alten Seethalstraße betrachtet werden könne) der Fall sei.\nWenn daher die Beklagte blos den allgemeinen eivilrechtlichen\nVorschriften unterstände, so müßte sie liberirt werden. Allein\ndieselbe unterstehe nun dem Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes\nDanach sei sie (ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Verschulden\ntreffe) für Betriebsunfälle verantwortlich, sofern sie nicht einen,\nder in fraglicher Gesetzesbestimmung enthaltenen Befreiungs¬\ngründe beweise. In dieser Richtung sei einzig geltend gemacht\nworden, daß der Unfall durch die Fahrläßigkeit einer dritten,\nbei der Bahngesellschaft nicht angestellten Person, ohne eigenes Ver¬\nschulden der Anstalt, herbeigeführt worden seiz die Bahngesellschaft\nbehaupte nämlich, die Pflegemutter Dößekel habe durch man¬\ngelhafte Beaufsichtigung des Kindes eine grobe Fahrläßigkeit\nbegangen, welche die Ursache des Unfalles geworden sei. Allein\ndamit sei ein positives Verschulden der Pflegemutter der Klä¬\ngerin nicht dargethan, während das Gesetz welches ausdrücklich\nvon „verursachen“ spreche, dies verlange. Es genüge nicht, daß\nder Dritte durch bessere Aufsicht den Schaden hätte abwenden\nkönnen, sondern sein Versehen oder Vergehen müsse die wirkende\nUrsache des eingetretenen Schadens sein. Man könne nun nicht\nfagen, daß die Fahrlässigkeit der Frau Dößekel den Schaden\nverursacht habe. Derselbe sei vielmehr einzig durch die beklag¬\ntische Bahn verursacht worden. Ein Befreiungsgrund im Sinne\ndes Art. 2 leg. cit. sei also nicht nachgewiesen. Immerhin\nrechtfertige es sich, mit Rücksicht auf das konkurrirende Ver¬\nschulden der Frau Dößekel, daß die Beklagte nicht allen Scha¬\nden allein trage, Die zweite Instanz hat in ihrer Fakt. A er¬\nwähnten Entscheidung die Klage abgewiesen. Sie tritt, so weit\nes die Frage, ob die Bahngesellschaft ein Verschulden oder Mit¬\nverschulden treffe, im Wesentlichen der Auffassung der ersten\nInstanz bei; dagegen führt sie aus, es habe sich die Pflegemut¬\nter der Klägerin, Frau Dößekel, eine grobe Fahrläßigkeit zu\nschulden kommen lassen und es sei durch diese der Unfall ver¬\nursacht worden. Der Frau Dößekel habe die Aufsicht über die\nBertha Rupp obgelegen. Wenn sie das neunjährige Kind be¬\nauftragt habe, allein mit dem blödsinnigen Schmid einen, ver¬\nhältnißmäßig schweren, Wagen auf einem gegen die Bahn hin\nabfallenden Wege zu einer Zeit über die Bahnlinie zu trans¬\nportiren, wo gerade ein Zug habe vorbeifahren müssen, so habe\nsie ihre Aufsichtspflicht in unverantwortlicher Weise vernachläßigt\nZwischen dieser Nachläßigkeit und dem Unfalle sei der Kausal¬\nzusammenhang hergestellt. Ein posttives Handeln fordere das\nGesetz nicht, vielmehr genüge zur Entlastung der Bahn auch\nein bloßes Versehen eines Dritten, dieses Versehen könne unzwei¬\nfelhaft auch im fahrläßigen Verhalten des Dritten bestehen. Die\nBahngesellschaft sei somit von der Haftpflicht befreit, weil der\nUnfall durch Versehen eines von ihr nicht angestellten Dritten,\nohne ihr Mitverschulden herbeigeführt worden sei.\n2. Die Beklagte hat heute die offenbar unbegründete und\nvon den Vorinstanzen mit Recht zurückgewiesene Behauptung,\ndaß auf die Seethalbahn als Straßenbahn das eidgenössische\nEisenbahnhaftpflichtgesetz keine Anwendung finde, nicht festgehal¬\nten. Da nicht bestritten ist, daß der Unfall sich beim Betriebe der\nEisenbahn der Beklagten ereignet hat, da im Fernern (und\ngewiß mit Recht) die Haftbefreiungsgründe des eigenen Ver¬\nschuldens des Verletzten oder der höhern Gewalt nicht geltend\ngemacht sind, so kann sich gemäß Art. 2 des eidgenössischen\nEisenbahnhaftspflichtgesetzes nur fragen, ob nicht der dritte der dort\nstatuirten Haftbefreiungsgründe zutreffe, d. h. ob nicht erwiesen\nsei, daß der Unfall durch Versehen oder Vergehen dritter, bei\nder Transportanstalt nicht angestellter, Personen ohne eigenes\nMitverschulden der Anstalt verursacht wurde. Zum Thatbestande\ndieses Haftbefreiungsgrundes ist, wie sich aus dem Wortlaute\ndes Gesetzes klar ergibt, zweierlei erforderlich: einmal daß der\nUnfall durch Verschulden eines Dritten, für welchen die Bahnge¬\nsellschaft nicht nach Art. 3 des Gesetzes einzustehen hat, verur¬\nsacht wurde (wobei nichts darauf ankommt, ob das Verschulden\nein vorsätzliches oder fahrläßiges, grobes oder leichtes, war);\nsodann daß die Anstalt ihrerseits kein Mitverschulden treffe. Ist\nzwar seitens Dritter auf den Eintritt des Unfalles schuldhaft\neingewirkt worden, trifft aber auch die Transportanstalt ein\nMitverschulden, so wird die Haftpflicht weder aufgehoben noch\nvermindert, sondern bleibt in ihrem ganzen Umfange bestehen.\nDen Eisenbahnen ist, wegen der Gefährlichkeit ihres Betriebes\n\nfür Leben und Gesundheit ihrer Arbeiter und des Publikums,\neine strenge, über das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht\nfür Unfälle, welche durch diesen gefährlichen Betrieb verursacht\nwerden, auferlegt worden; dieselben haben, wie sogar für ge¬\nwöhnliche, nicht als höhere Gewalt zu qualifizirende, Zufälle,\ndie sich im Betriebe ereignen, so auch für solche Betriebsunfälle\neinzustehen, welche durch dritte, der Bahnverwaltung fremde,\nPersonen verursacht werden, sofern sie nicht ihrerseits alle nach\nder Lage der Sache gebotenen und thunlichen Veranstaltungen\ngetroffen haben, um den Eintrit des Unfalles abzuwenden, d. h.\nzu verhindern, daß durch das Handeln Dritter ein Betriebsunfall\nherbeigeführt werde. Nur wenn letzteres der Fall ist, wenn alfo\ntrotz Aufwendung aller, der Unternehmung und ihrem Personale\nzuzumuthenden Sorgfalt und Umsicht, nicht verhindert werden\nkonnte, daß das schuldhafte Einwirken Dritter die Verletzung\noder Tödtung eines Menschen durch den Eisenbahnbetrieb her¬\nbeiführe, wird die Bahngesellschaft, gleich wie im Falle höherer\nGewalt, befreit. Konnte dagegen der Unfall durch Anwendung\npassender Sicherheitsvorkehren und dergleichen seitens der Bahn¬\ngesellschaft verhütet werden, so bleibt die Bahngesellschaft ver¬\nantwortlich. Es liegt dann eben nicht ein, nach Lage der Sache\nunabwendbarer und daher von der Unternehmung nicht zu ver¬\ntretender, sondern ein bei Aufwendung des der Eisenbahn mit\nRücksicht auf die Gefährlichkeit ihres Betriebes zuzumuthenden\nMaßes von Sorgfalt abwendbarer, Unfall vor.\n3. Von diesem Standpunkte aus kann im vorliegenden Falle\ndahingestellt bleiben, ob der Pflegemutter der Klägerin, der\nFrau Dößekel, ein in kausalem Zusammenhange mit dem Un¬\nfalle stehendes Verschulden zur Last falle. Denn jedenfalls\ntrifft die Bahngesellschaft ein Mitverschulden und ist aus diesem\nGrunde der in Rede stehende Haftbefreiungsgrund nicht gegeben.\nDas Zugspersonal zwar trifft nach den thatsächlichen Feststel¬\nlungen der Vorinstanzen keine Schuld, dagegen hat die Bahn¬\ngesellschaft nicht alle ihr zuzumuthenden und gebotenen Veran¬\nstaltungen getroffen, um den Eintritt von Unglücksfällen an der\nStelle des Unfalles zu verhindern und kann mit Grund nicht\nbezweifelt werden, daß der Unfall durch solche geeignete Vor¬\nkehrungen abgewendet worden wäre. Es ist klar (und wird\nübrigens auch durch den Bericht des eidgenössischen Kontrolin¬\ngenieurs bestätigt), daß der Unfall, so wie er sich ereignete,\nnicht hätte eintreten können, wenn das Bahngeleise bei der\nEinmündung des Ortssträßchens durch eine Barriere abgesperrt\ngewesen wäre. Der Bahngesellschaft lag nun aber ob, eine solche\nAbsperrvorrichtung hier anzubringen. Die Vorinstanzen meinen,\nhierüber haben ausschließlich die zuständigen administrativen\nAufsichtsbehörden zu entscheiden und weil diese eine derartige\nVorrichtung, nicht verlangt, vielmehr die Bahn, trotz des Man¬\ngels derselben, kollaudirt haben, so müsse der Richter ohne\nweiters davon ausgehen, daß die Bahn weitere Sicherheits¬\nvorkehren anzubringen nicht verpflichtet gewesen sei. Dem kann\naber nicht beigetreten werden. Freilich ist der Richter nicht be¬\nfugt, die Bahngesellschaft anzuhalten, Sicherheitsvorrichtungen\nwirklich zu erstellen. Dagegen hat er in den zu seiner Kognition\ngelangenden Rechtsfällen frei darüber zu entscheiden, ob der\nBahngesellschaft ein Haftbefreiungsgrund zur Seite stehe, insbe¬\nsondere ob dieselbe dasjenige Maß von Sorgfalt zum Zwecke\nder Verhütung von Unfällen aufgewendet habe, welches sie nach\ndem Gesetze zu prästiren hat. Kein Gesetz bindet den Richter in\ndieser Beziehung an den Befund einer Verwaltungsbehörde; der¬\nselbe ist daher wie berechtigt, so auch verpflichtet, das geltende\nRecht auf die Thatsachen des streitigen Falles selbständig auf\nGrund eigener richterlicher Prüfung anzuwenden (siehe in diesem\nSinne Entscheidung in Sachen Pache, Amtliche Sammlung,\nBand V S. 112). Der Befund einer Verwaltungsbehörde ver¬\nmag die Eisenbahn von der civilrechtlichen Verantwortlichkeit\nfür Betriebsunfälle, welche ihr nach dem Gesetze obliegt, nicht\nzu entbinden. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß die\nSeethalbahn verpflichtet ist, alle für die Verkehrssicherheit auf\nder Bahn und Straße erforderlichen Vorkehren zu treffen (§ 16\ndes eidgenössischen Eisenbahngesetzes und § 10 u. ff. des aar¬\ngauischen Pflichtenheftes für die Seethalbahn). Zuzugeben ist\nnun freilich, daß bei Straßenbahnen die Einfriedigung der\nBahngeleise nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfange\nwie bei Normalbahnen durchführbar und durch die Anforderungen\n\nder Verkehrssicherheit geboten ist; die geringere Fahrgeschwin¬\ndigkeit, die Möglichkeit, die Züge auf kürzere Distanz zum\nStehen zu bringen u. s. w., lassen bei Straßenbahnen das\nBedürfniß der Einfriedigung nicht in gleichem Maße hervor¬\ntreten wie bei Normalbahnen, wie denn auch selbstverständlich\ndie ganze Anlage einer Straßenbahn die durchgängige Einfrie¬\ndigung der Linie ausschließt. Dagegen fordert die den Eisen¬\nbahnverwaltungen obliegende Pflicht, Gefährdungen der Sicher¬\nheit des Publikums durch den Eisenbahnbetrieb nach Möglich¬\nkeit abzuwenden, auch für Straßenbahnen die Einfriedigung\nsolcher Stellen, wo in Folge der besondern örtlichen Beschaffenheit\nbeim Mangel sichernder Vorkehren die Gefahr von Unglücks¬\nfällen nahe liegt und von einer umsichtigen Bauleitung voraus¬\ngesehen werden muß. Unterläßt die Bahn an solchen Stellen\ndas Anbringen von Sicherheitsvorkehren, so muß sie nach den\nBestimmungen des Haftpflichtgesetzes die Gefahr tragen und\nfür die Unfälle einstehen, welche sie durch geeignete Vorkehren\nhätte abwenden können, aber nicht abgewendet hat. Bei der\nUnfallsstelle nun mündet ein Ortssträßchen mit ziemlich starkem\nGefälle unmittelbar auf das Bahngeleise aus (um sich jenseits\nder Landstraße als Feldweg fortzusetzen); die Bahn und Land¬\nstraße selbst haben erhebliches Gefäll und es ist die Uebersicht\nüber das Sträßchen von der Bahn aus und über die Bahn\nvon dem Sträßchen aus beschränkt. Angesichts dieser lokalen\nVerhältnisse liegt die Gefahr von Unfällen, sofern nicht die\nWegeinmündung während des Passirens von Zügen gesperrt\nwird, sehr nahe und mußte vorausgesehen werden. Ein auf dem\nOrtssträßchen der Bahnlinie sich näherndes Fuhrwerk kann von\nder Bahn aus, wie gerade im vorliegenden Falle sich ergeben\nhat, nicht so frühzeitig bemerkt werden, daß der Zug noch recht¬\nzeitig zum Stehen gebracht werden kann; kann dann ein solches\nFuhrwerk beim Herannahen eines Zuges in der kurzen unmittel¬\nbar an die Bahn stoßenden und ziemlich steil abfallenden Straßen¬\nstrecke in Folge irgend welchen Zufalles nicht beinahe augen¬\nblicklich bemeistert und hart vor dem Geleise angehalten werden\nso ist beim Fehlen jeder sichernden Vorkehr, ein Unfall nahezu\nunvermeidlich. Da die Bahngeleise zum Zwecke des Straßen¬\nverkehrs bestimmungsgemäß überschritten werden dürfen und\nmüssen so lag angesichts dieser Verhältnisse der Bahngesellschaft\ngewiß ob, zur Sicherung des auf dem Ortssträßchen nach der\nLandstraße sich bewegenden Verkehrs, insbesondere Fuhrwerks¬\nverkehrs, die nöthigen Maßnahmen zu treffen, d. h. eine Bar¬\nriere anzubringen und zu bedienen, damit heranfahrende Fuhr¬\nwerke rechtzeitig angehalten werden können. Darin, daß die\nBahngesellschaft dies unterlassen hat, muß ein Mangel an der\nihr obliegenden Sorgfalt und damit ein Mitverschulden an dem\nUnfalle erblickt werden.\n4. Ist somit die Klage prinzipiell begründet, so ist der Klä¬\ngerin nach Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Ersatz der Hei¬\nlungskosten und des ihr durch Beschränkung ihrer Erwerbsfähig\nkeit entstandenen Vermögensnachtheils zu leisten. Für Heilungs¬\nkosten (Arzt= und Pflegekosten, Kosten für Anschaffung eines\nkünstlichen Gliedes u. s. w.) fordert die Klägerin eine Entschä¬\ndigung von 400 Fr. Dieser Betrag ist nicht übersetzt und daher\nohne weiteres gutzuheißen. Was sodann die Entschädigung für\nden durch Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Nach¬\ntheil anbelangt, so fällt in Betracht, daß die Klägerin gegen\nwärtig einen derartigen Nachtheil noch nicht unmittelbar erleidet\nda sie gegenwärtig noch nicht erwerbsfähig ist, daß aber ein sol¬\ncher Nachtheil mit demjenigen Momente für sie entstehen muß, wo\nsie das Alter der Erwerbsfähigkeit erreicht haben wird. Diese\nErwägung läßt es als geboten erscheinen, gemäß dem eventuellen\nKlageantrage, als Entschädigung eine, mit dem erreichten fünf¬\nzehnten Altersjahre der Klägerin beginnende, jährliche Rente und\nnicht eine Kapitalentschädigung zu gewähren. In quantitativer\nBeziehung erscheint die klägerische Forderung einer Jahresrente\nvon 200 Fr. als angemessen, wenn man bedenkt, daß die\nKlägerin durch die Verletzung in ihrer Berufswahl erheblich\nbeschränkt ist und auch in der Ausübung der ihr noch offen¬\nstehenden Berufsarten stets erheblich behindert sein wird.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt\nund es wird, in Abänderung des angefochtenen Urtheils des\n\nObergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1888, die\nBeklagte verurtheilt, der Klägerin zu bezahlen:\na. Eine einmalige Entschädigung von 400 Fr. (vierhundert\nFranken) sammt Zins à 5% seit 5. Mai 1887;\nb. eine jährliche lebenslängliche Rente von 200 Fr. (zwei¬\nhundert Franken), zahlbar jeweilen auf 30. September, erst¬\nmals nach erreichtem fünfzehnten Altersjahre.", "abschnitte": [{"id": "70", "text": "Urtheil vom 28. September 1888 in Sachen\nRupp gegen Seethalbahn.\nA. Durch Urtheil vom 28. April 1888 hat das Obergericht\ndes Kantons Aargau erkannt: die Klagpartei ist mit ihrer\nKlage abgewiesen und verfällt, der Beklagten die unter= und\nobergerichtlichen Kosten dieses Streites mit 538 Fr. 80 Cts.\nzu ersetzen.\nB. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung\nan das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt\nihr Anwalt:\n„Es sei in Abänderung des Urtheils vom 28. April 1888\n„der Klägerin der prinzipielle und eventuell der eventuelle Kla¬\n„geschluß zuzusprechen unter Kostenfolge.\n„Eventuell wolle das Bundesgericht im Sinne von Art. 29\n„des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬\n„pflege nöthigfindendenfalls Aktenvervollständigung in folgenden\n„Beziehungen anordnen.\n„1. Einvernahme der zu Art. II der Klage angeführten\n„Zeugen, eventuell auch Anordnung der übrigen dort angeführ¬\n„ten Beweise;\n„2. Sachverständigenbeweis für die auf Seite 29 und 30\n„von den Worten „Es unterliegt“ bis zu den Worten „aufge¬\n„halten worden wäre“ aufgestellte Klagsbehauptung, speziell\n„dafür, daß die Beklagte nach Mitgahe von § 12 des Pflichten¬\n„heftes für die aargauisch=luzernische Seethalbahn die Pflicht\n„hatte, bei der Einmündung der alten Seethalstraße auf die\n„neue Seethalstraße beziehungsweise die Bahnlinie eine Ab¬\n„sperrvorrichtung anzubringen (Seite 29 der Prozedur).\n„3. Zeugenbeweis durch Friedrich Hauri, Felixen in Seon\n„mit Erfüllungseid für den auf Seite 30 und 31 der Prozedur\n„dargestellten Verfall.\n„4. Sachverständige für die Höhe der Entschädigung.“\nDagegen beantragt der Vertreter der Beklagten und Rekurs¬\nbeklagten, es seien die gegnerischen Anträge zu verwerfen und\nes sei die angefochtene Entscheidung zu bestätigen unter Kosten¬\nund Entschädigungsfolge:\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. Am 30. September 1886 beauftragte die Ehefrau des\nMaurers Jakob Dößekel in Seon ihr (von der Gemeinde Seon\nbei ihr untergebrachtes), damals neunjähriges Pflegekind Bertha\nRupp und den erwachsenen, aber schwachsinnigen, tauben und\nan einem Auge blinden Samuel Schmid, welcher ebenfalls von\nder Gemeinde Seon bei der Familie Dößekel in Kost gegeben\nwar, einen Wagen vom Hause Dößekels nach einem Felde zu\nführen, welches jenseits der Seethalbahngeleise beziehungsweise\nder das Trace der Seethalbahn tragenden Landstraße (der neuen\nSeethalstraße) gelegen ist. Der Wagen, welcher zur Bespannung\nmit ein oder zwei Stück Vieh eingerichtet ist, war leer. Der\nWeg vom Hause Dößekels bis zur Bahn und Landstraße, ein\nOrtssträßchen, (die sog. alte Seethalbahnstraße) steigt zuerst\netwas an, später führt er ziemlich eben fort, steigt dann, bei\nbei einer Wendung nach Osten, auf 35 bis 40 Meter wieder etwas\n\nan, um sodann bis zur Einmündung in die Landstraße bestän¬\ndig, zuletzt auf circa 25 Meter mit einem Gefälle von etwa 2½%\nzu fallen. Die Bahngeleise befinden sich auf der der Einmün¬\ndung dieses Weges zugekehrten Straßenseite. Jenseits der Land¬\nstraße setzt sich der Weg als Feldweg fort. Bei der Einmün¬\ndungsstelle haben die Bahn= und Landstraße ein Gefälle von\n35%. Die Aussicht von dem Ortssträßchen auf die Bahn und\nStraße in der Richtung nach Süden und ganz besonders der\nUeberblick des im Gefälle. liegenden Theiles des Ortssträßchens\nvon einem in südlicher Richtung anfahrenden Eisenbahnzuge\nher ist durch die Bodengestaltung (durch eine bei der Einmün¬\ndungsstelle liegende Einschnittsböschung) erschwert, derart, daß\nder im Gefälle liegende Theil des Sträßchens von der Loko¬\nmotive aus erst einige Meter vor der Einmündungsstelle über¬\nsehen werden kann. Bis zur Ueberwindung der Steigung des\nWeges begleitete die Ehefrau Dößekel den Wagen, welcher\nvon Samuel Schmid an der Deichsel gezogen wurde, während\ndie Bertha Rupp und die Ehefrau Dößekel hinten stießen. Her¬\nnach kehrte die Ehefrau Dößekel zurück, um ihr Haus abzu¬\nschließen. Nach dem Weggange der Ehefrau Dößekel wechselten\nBertha Rupp und Samuel Schmid die Stellung; letzterer setzte\nsich hinten auf den Wagen (auf die „Mechanik“), während die\nBertha Rupp sich an die Deichsel stellte. Der Wagen gerieth\nim Gefälle ins Rollen; die Bertha Rupp war nicht im Stande\ndenselben aufzuhalten und derselbe stieß daher an der durch keine\nBarriere eingefriedigten Einmündungsstelle des Ortssträßchens\nin die Landstraße mit der Deichsel in den von Süden (von\nNiederhallwyl) her gerade anfahrenden Eisenbahnzug der Beklag¬\nten. Dabei wurde die Bertha Rupp derart verletzt, daß ihr der\nrechte Unterschenkel amputirt werden mußte. Von dem Zugs¬\npersonale des anfahrenden Eisenbahnzuges war das vorgeschrie¬\nbene Signal ordnungsmäßig gegeben worden. Dasselbe hatte\nden auf dem Ortssträßchen heranrollenden Wagen, als er von\ndem Bahnzuge aus sichtbar wurde, bemerkt, allein es konnte,\nwie die Vorinstanzen feststellen, der Zug damals nicht rechtzeitig\nmehr zum stehen gebracht werden. Bertha Rupp forderte nun\nvon der Beklagten (unter Berufung auf Art. 2 des Eisenbahn¬\npflichtgesetzes, eventuell Art. 50 O.=R.) Entschädigung für die\ndurch den Unfall entstandenen Nachtheile. Sie beantragte: Es sei\nBeklagte pflichtig, der Klägerin eine Entschädigung von 3000 Fr.\nsammt Zins à 5% seit 5. Mai 1887 (richterliche Feststellung\nvorbehalten) zu bezahlen, unter Kostenfolge, eventuell es sei\nBeklagte pflichtig, der Klägerin zu bezahlen: a. eine einmalige\nEntschädigung von 400 Fr. sammt Zins à 5% seit 5. Mai"}, {"id": "1887", "text": "(richterliche Feststellung vorbehalten); b. eine jährliche\nlebenslängliche Rente von 200 Fr. (richterliche Feststellung vor¬\nbehalten), zahlbar jeweilen auf 30. September, erstmals nach\nerreichtem fünfzehnten Altersjahre, alles unter Kostenfolge. Die\nBeklagte beantragte Abweisung der Klage. Die erste Instanz\n(Bezirksgericht Lenzburg) hat durch Urtheil vom 2. Februar 1888\ndie Beklagte zu einer Entschädigung von 1500 Fr. verurtheilt.\nSie führte wesentlich aus: Ein Verschulden der Beklagten liege nicht\nvor. Dem Zugspersonal könne ein solches nicht imputirt werden.\nAuch der Mangel einer Absperrungsvorrichtung an der in Rede\nstehenden Einmündungstelle könne der Bahn nicht zum Ver¬\nschulden angerechnet werden. Zwar bestimme Art. 12 des gar¬\ngauischen Pflichtenheftes für die Seethalbahn: „Bei Straßen¬\n„übergängen sowie bei starken oder verdeckten Straßenbiegungen\n„sind während des Vorbeifahrens der Züge geeignete Absperr¬\n„vorrichtungen anzubringen.“ Allein die Auslegung und Hand¬\nhabung dieser Vorschrift stehe nicht dem Richter sondern den\nzuständigen Administrativbehörden zu und letztere haben nun,\ntrotzdem die Seethalbahn offiziell kollaudirt worden sei und seit\ndrei Jahren unter Aussicht der Behörden betrieben werde, nie¬\nmals ein die Absperrung fraglicher Stelle betreffendes Begehren\ngestellt. Es müsse daher angenommen werden, daß sie die Vor¬\naussetzungen des § 12 cit. für die Unglücksstelle bis jetzt nicht\nals zutreffend erachtet haben. Uebrigens käme der Richter auch\nbei eigener, freier Prüfung zum gleichen Schluße. Ein Straßen¬\nübergang sei an fraglicher Stelle nicht vorhanden. Von einem\nsolchen könne nur dann gesprochen werden, wenn eine Straße\ndie andere kreuze, nicht dann, wenn blos irgend ein Neben¬\nsträßchen in die Hauptstraße einmünde, wie dies hier (da der\njenseits der Landstraße liegende Feldweg nicht als Fortsetzung\n\nder alten Seethalstraße betrachtet werden könne) der Fall sei.\nWenn daher die Beklagte blos den allgemeinen eivilrechtlichen\nVorschriften unterstände, so müßte sie liberirt werden. Allein\ndieselbe unterstehe nun dem Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes\nDanach sei sie (ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Verschulden\ntreffe) für Betriebsunfälle verantwortlich, sofern sie nicht einen,\nder in fraglicher Gesetzesbestimmung enthaltenen Befreiungs¬\ngründe beweise. In dieser Richtung sei einzig geltend gemacht\nworden, daß der Unfall durch die Fahrläßigkeit einer dritten,\nbei der Bahngesellschaft nicht angestellten Person, ohne eigenes Ver¬\nschulden der Anstalt, herbeigeführt worden seiz die Bahngesellschaft\nbehaupte nämlich, die Pflegemutter Dößekel habe durch man¬\ngelhafte Beaufsichtigung des Kindes eine grobe Fahrläßigkeit\nbegangen, welche die Ursache des Unfalles geworden sei. Allein\ndamit sei ein positives Verschulden der Pflegemutter der Klä¬\ngerin nicht dargethan, während das Gesetz welches ausdrücklich\nvon „verursachen“ spreche, dies verlange. Es genüge nicht, daß\nder Dritte durch bessere Aufsicht den Schaden hätte abwenden\nkönnen, sondern sein Versehen oder Vergehen müsse die wirkende\nUrsache des eingetretenen Schadens sein. Man könne nun nicht\nfagen, daß die Fahrlässigkeit der Frau Dößekel den Schaden\nverursacht habe. Derselbe sei vielmehr einzig durch die beklag¬\ntische Bahn verursacht worden. Ein Befreiungsgrund im Sinne\ndes Art. 2 leg. cit. sei also nicht nachgewiesen. Immerhin\nrechtfertige es sich, mit Rücksicht auf das konkurrirende Ver¬\nschulden der Frau Dößekel, daß die Beklagte nicht allen Scha¬\nden allein trage, Die zweite Instanz hat in ihrer Fakt. A er¬\nwähnten Entscheidung die Klage abgewiesen. Sie tritt, so weit\nes die Frage, ob die Bahngesellschaft ein Verschulden oder Mit¬\nverschulden treffe, im Wesentlichen der Auffassung der ersten\nInstanz bei; dagegen führt sie aus, es habe sich die Pflegemut¬\nter der Klägerin, Frau Dößekel, eine grobe Fahrläßigkeit zu\nschulden kommen lassen und es sei durch diese der Unfall ver¬\nursacht worden. Der Frau Dößekel habe die Aufsicht über die\nBertha Rupp obgelegen. Wenn sie das neunjährige Kind be¬\nauftragt habe, allein mit dem blödsinnigen Schmid einen, ver¬\nhältnißmäßig schweren, Wagen auf einem gegen die Bahn hin\nabfallenden Wege zu einer Zeit über die Bahnlinie zu trans¬\nportiren, wo gerade ein Zug habe vorbeifahren müssen, so habe\nsie ihre Aufsichtspflicht in unverantwortlicher Weise vernachläßigt\nZwischen dieser Nachläßigkeit und dem Unfalle sei der Kausal¬\nzusammenhang hergestellt. Ein posttives Handeln fordere das\nGesetz nicht, vielmehr genüge zur Entlastung der Bahn auch\nein bloßes Versehen eines Dritten, dieses Versehen könne unzwei¬\nfelhaft auch im fahrläßigen Verhalten des Dritten bestehen. Die\nBahngesellschaft sei somit von der Haftpflicht befreit, weil der\nUnfall durch Versehen eines von ihr nicht angestellten Dritten,\nohne ihr Mitverschulden herbeigeführt worden sei.\n2. Die Beklagte hat heute die offenbar unbegründete und\nvon den Vorinstanzen mit Recht zurückgewiesene Behauptung,\ndaß auf die Seethalbahn als Straßenbahn das eidgenössische\nEisenbahnhaftpflichtgesetz keine Anwendung finde, nicht festgehal¬\nten. Da nicht bestritten ist, daß der Unfall sich beim Betriebe der\nEisenbahn der Beklagten ereignet hat, da im Fernern (und\ngewiß mit Recht) die Haftbefreiungsgründe des eigenen Ver¬\nschuldens des Verletzten oder der höhern Gewalt nicht geltend\ngemacht sind, so kann sich gemäß Art. 2 des eidgenössischen\nEisenbahnhaftspflichtgesetzes nur fragen, ob nicht der dritte der dort\nstatuirten Haftbefreiungsgründe zutreffe, d. h. ob nicht erwiesen\nsei, daß der Unfall durch Versehen oder Vergehen dritter, bei\nder Transportanstalt nicht angestellter, Personen ohne eigenes\nMitverschulden der Anstalt verursacht wurde. Zum Thatbestande\ndieses Haftbefreiungsgrundes ist, wie sich aus dem Wortlaute\ndes Gesetzes klar ergibt, zweierlei erforderlich: einmal daß der\nUnfall durch Verschulden eines Dritten, für welchen die Bahnge¬\nsellschaft nicht nach Art. 3 des Gesetzes einzustehen hat, verur¬\nsacht wurde (wobei nichts darauf ankommt, ob das Verschulden\nein vorsätzliches oder fahrläßiges, grobes oder leichtes, war);\nsodann daß die Anstalt ihrerseits kein Mitverschulden treffe. Ist\nzwar seitens Dritter auf den Eintritt des Unfalles schuldhaft\neingewirkt worden, trifft aber auch die Transportanstalt ein\nMitverschulden, so wird die Haftpflicht weder aufgehoben noch\nvermindert, sondern bleibt in ihrem ganzen Umfange bestehen.\nDen Eisenbahnen ist, wegen der Gefährlichkeit ihres Betriebes\n\nfür Leben und Gesundheit ihrer Arbeiter und des Publikums,\neine strenge, über das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht\nfür Unfälle, welche durch diesen gefährlichen Betrieb verursacht\nwerden, auferlegt worden; dieselben haben, wie sogar für ge¬\nwöhnliche, nicht als höhere Gewalt zu qualifizirende, Zufälle,\ndie sich im Betriebe ereignen, so auch für solche Betriebsunfälle\neinzustehen, welche durch dritte, der Bahnverwaltung fremde,\nPersonen verursacht werden, sofern sie nicht ihrerseits alle nach\nder Lage der Sache gebotenen und thunlichen Veranstaltungen\ngetroffen haben, um den Eintrit des Unfalles abzuwenden, d. h.\nzu verhindern, daß durch das Handeln Dritter ein Betriebsunfall\nherbeigeführt werde. Nur wenn letzteres der Fall ist, wenn alfo\ntrotz Aufwendung aller, der Unternehmung und ihrem Personale\nzuzumuthenden Sorgfalt und Umsicht, nicht verhindert werden\nkonnte, daß das schuldhafte Einwirken Dritter die Verletzung\noder Tödtung eines Menschen durch den Eisenbahnbetrieb her¬\nbeiführe, wird die Bahngesellschaft, gleich wie im Falle höherer\nGewalt, befreit. Konnte dagegen der Unfall durch Anwendung\npassender Sicherheitsvorkehren und dergleichen seitens der Bahn¬\ngesellschaft verhütet werden, so bleibt die Bahngesellschaft ver¬\nantwortlich. Es liegt dann eben nicht ein, nach Lage der Sache\nunabwendbarer und daher von der Unternehmung nicht zu ver¬\ntretender, sondern ein bei Aufwendung des der Eisenbahn mit\nRücksicht auf die Gefährlichkeit ihres Betriebes zuzumuthenden\nMaßes von Sorgfalt abwendbarer, Unfall vor.\n3. Von diesem Standpunkte aus kann im vorliegenden Falle\ndahingestellt bleiben, ob der Pflegemutter der Klägerin, der\nFrau Dößekel, ein in kausalem Zusammenhange mit dem Un¬\nfalle stehendes Verschulden zur Last falle. Denn jedenfalls\ntrifft die Bahngesellschaft ein Mitverschulden und ist aus diesem\nGrunde der in Rede stehende Haftbefreiungsgrund nicht gegeben.\nDas Zugspersonal zwar trifft nach den thatsächlichen Feststel¬\nlungen der Vorinstanzen keine Schuld, dagegen hat die Bahn¬\ngesellschaft nicht alle ihr zuzumuthenden und gebotenen Veran¬\nstaltungen getroffen, um den Eintritt von Unglücksfällen an der\nStelle des Unfalles zu verhindern und kann mit Grund nicht\nbezweifelt werden, daß der Unfall durch solche geeignete Vor¬\nkehrungen abgewendet worden wäre. Es ist klar (und wird\nübrigens auch durch den Bericht des eidgenössischen Kontrolin¬\ngenieurs bestätigt), daß der Unfall, so wie er sich ereignete,\nnicht hätte eintreten können, wenn das Bahngeleise bei der\nEinmündung des Ortssträßchens durch eine Barriere abgesperrt\ngewesen wäre. Der Bahngesellschaft lag nun aber ob, eine solche\nAbsperrvorrichtung hier anzubringen. Die Vorinstanzen meinen,\nhierüber haben ausschließlich die zuständigen administrativen\nAufsichtsbehörden zu entscheiden und weil diese eine derartige\nVorrichtung, nicht verlangt, vielmehr die Bahn, trotz des Man¬\ngels derselben, kollaudirt haben, so müsse der Richter ohne\nweiters davon ausgehen, daß die Bahn weitere Sicherheits¬\nvorkehren anzubringen nicht verpflichtet gewesen sei. Dem kann\naber nicht beigetreten werden. Freilich ist der Richter nicht be¬\nfugt, die Bahngesellschaft anzuhalten, Sicherheitsvorrichtungen\nwirklich zu erstellen. Dagegen hat er in den zu seiner Kognition\ngelangenden Rechtsfällen frei darüber zu entscheiden, ob der\nBahngesellschaft ein Haftbefreiungsgrund zur Seite stehe, insbe¬\nsondere ob dieselbe dasjenige Maß von Sorgfalt zum Zwecke\nder Verhütung von Unfällen aufgewendet habe, welches sie nach\ndem Gesetze zu prästiren hat. Kein Gesetz bindet den Richter in\ndieser Beziehung an den Befund einer Verwaltungsbehörde; der¬\nselbe ist daher wie berechtigt, so auch verpflichtet, das geltende\nRecht auf die Thatsachen des streitigen Falles selbständig auf\nGrund eigener richterlicher Prüfung anzuwenden (siehe in diesem\nSinne Entscheidung in Sachen Pache, Amtliche Sammlung,\nBand V S. 112). Der Befund einer Verwaltungsbehörde ver¬\nmag die Eisenbahn von der civilrechtlichen Verantwortlichkeit\nfür Betriebsunfälle, welche ihr nach dem Gesetze obliegt, nicht\nzu entbinden. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß die\nSeethalbahn verpflichtet ist, alle für die Verkehrssicherheit auf\nder Bahn und Straße erforderlichen Vorkehren zu treffen (§ 16\ndes eidgenössischen Eisenbahngesetzes und § 10 u. ff. des aar¬\ngauischen Pflichtenheftes für die Seethalbahn). Zuzugeben ist\nnun freilich, daß bei Straßenbahnen die Einfriedigung der\nBahngeleise nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfange\nwie bei Normalbahnen durchführbar und durch die Anforderungen\n\nder Verkehrssicherheit geboten ist; die geringere Fahrgeschwin¬\ndigkeit, die Möglichkeit, die Züge auf kürzere Distanz zum\nStehen zu bringen u. s. w., lassen bei Straßenbahnen das\nBedürfniß der Einfriedigung nicht in gleichem Maße hervor¬\ntreten wie bei Normalbahnen, wie denn auch selbstverständlich\ndie ganze Anlage einer Straßenbahn die durchgängige Einfrie¬\ndigung der Linie ausschließt. Dagegen fordert die den Eisen¬\nbahnverwaltungen obliegende Pflicht, Gefährdungen der Sicher¬\nheit des Publikums durch den Eisenbahnbetrieb nach Möglich¬\nkeit abzuwenden, auch für Straßenbahnen die Einfriedigung\nsolcher Stellen, wo in Folge der besondern örtlichen Beschaffenheit\nbeim Mangel sichernder Vorkehren die Gefahr von Unglücks¬\nfällen nahe liegt und von einer umsichtigen Bauleitung voraus¬\ngesehen werden muß. Unterläßt die Bahn an solchen Stellen\ndas Anbringen von Sicherheitsvorkehren, so muß sie nach den\nBestimmungen des Haftpflichtgesetzes die Gefahr tragen und\nfür die Unfälle einstehen, welche sie durch geeignete Vorkehren\nhätte abwenden können, aber nicht abgewendet hat. Bei der\nUnfallsstelle nun mündet ein Ortssträßchen mit ziemlich starkem\nGefälle unmittelbar auf das Bahngeleise aus (um sich jenseits\nder Landstraße als Feldweg fortzusetzen); die Bahn und Land¬\nstraße selbst haben erhebliches Gefäll und es ist die Uebersicht\nüber das Sträßchen von der Bahn aus und über die Bahn\nvon dem Sträßchen aus beschränkt. Angesichts dieser lokalen\nVerhältnisse liegt die Gefahr von Unfällen, sofern nicht die\nWegeinmündung während des Passirens von Zügen gesperrt\nwird, sehr nahe und mußte vorausgesehen werden. Ein auf dem\nOrtssträßchen der Bahnlinie sich näherndes Fuhrwerk kann von\nder Bahn aus, wie gerade im vorliegenden Falle sich ergeben\nhat, nicht so frühzeitig bemerkt werden, daß der Zug noch recht¬\nzeitig zum Stehen gebracht werden kann; kann dann ein solches\nFuhrwerk beim Herannahen eines Zuges in der kurzen unmittel¬\nbar an die Bahn stoßenden und ziemlich steil abfallenden Straßen¬\nstrecke in Folge irgend welchen Zufalles nicht beinahe augen¬\nblicklich bemeistert und hart vor dem Geleise angehalten werden\nso ist beim Fehlen jeder sichernden Vorkehr, ein Unfall nahezu\nunvermeidlich. Da die Bahngeleise zum Zwecke des Straßen¬\nverkehrs bestimmungsgemäß überschritten werden dürfen und\nmüssen so lag angesichts dieser Verhältnisse der Bahngesellschaft\ngewiß ob, zur Sicherung des auf dem Ortssträßchen nach der\nLandstraße sich bewegenden Verkehrs, insbesondere Fuhrwerks¬\nverkehrs, die nöthigen Maßnahmen zu treffen, d. h. eine Bar¬\nriere anzubringen und zu bedienen, damit heranfahrende Fuhr¬\nwerke rechtzeitig angehalten werden können. Darin, daß die\nBahngesellschaft dies unterlassen hat, muß ein Mangel an der\nihr obliegenden Sorgfalt und damit ein Mitverschulden an dem\nUnfalle erblickt werden.\n4. Ist somit die Klage prinzipiell begründet, so ist der Klä¬\ngerin nach Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Ersatz der Hei¬\nlungskosten und des ihr durch Beschränkung ihrer Erwerbsfähig\nkeit entstandenen Vermögensnachtheils zu leisten. Für Heilungs¬\nkosten (Arzt= und Pflegekosten, Kosten für Anschaffung eines\nkünstlichen Gliedes u. s. w.) fordert die Klägerin eine Entschä¬\ndigung von 400 Fr. Dieser Betrag ist nicht übersetzt und daher\nohne weiteres gutzuheißen. Was sodann die Entschädigung für\nden durch Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Nach¬\ntheil anbelangt, so fällt in Betracht, daß die Klägerin gegen\nwärtig einen derartigen Nachtheil noch nicht unmittelbar erleidet\nda sie gegenwärtig noch nicht erwerbsfähig ist, daß aber ein sol¬\ncher Nachtheil mit demjenigen Momente für sie entstehen muß, wo\nsie das Alter der Erwerbsfähigkeit erreicht haben wird. Diese\nErwägung läßt es als geboten erscheinen, gemäß dem eventuellen\nKlageantrage, als Entschädigung eine, mit dem erreichten fünf¬\nzehnten Altersjahre der Klägerin beginnende, jährliche Rente und\nnicht eine Kapitalentschädigung zu gewähren. In quantitativer\nBeziehung erscheint die klägerische Forderung einer Jahresrente\nvon 200 Fr. als angemessen, wenn man bedenkt, daß die\nKlägerin durch die Verletzung in ihrer Berufswahl erheblich\nbeschränkt ist und auch in der Ausübung der ihr noch offen¬\nstehenden Berufsarten stets erheblich behindert sein wird.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDie Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt\nund es wird, in Abänderung des angefochtenen Urtheils des\n\nObergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1888, die\nBeklagte verurtheilt, der Klägerin zu bezahlen:\na. Eine einmalige Entschädigung von 400 Fr. (vierhundert\nFranken) sammt Zins à 5% seit 5. Mai 1887;\nb. eine jährliche lebenslängliche Rente von 200 Fr. (zwei¬\nhundert Franken), zahlbar jeweilen auf 30. 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