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decisions: bge_14_I_559

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bge_14_I_559 bge CH I 14_I_559   1888-06-27 1888-01-01 de BGE 14 I 559 Öffentliches Recht         stoßen habe. holt mißhandelt und gegen ihn gefährliche Drohungen ausge¬ von denen insbesondere der Sohn Arnold den Vater wieder¬ lag nach dessen Angabe in Mißhelligkeiten mit seinen Söhnen, Anzeige erfolgenden Abreise des I. B. Broger nach Altstätten Zinsgenuß. Der Grund zu der plötzlich und ohne vorherige an den Ehemann Broger zu Leibding, resp. zu lebenslänglichem Arnold und Benedikt, zu Eigenthum, und zu einem Drittheil einem Drittheil an die beiden Söhne der Eheleute Broger, recht fiel das Vermögen der verstorbenen Ehefrau Broger je zu nisse 2c.) zu liquidiren. Nach dem appenzell=innerrhodischen Erb¬ Appenzell Innerrhoden befindlichen Aktiven (Haus und Fahr¬ Anwalte, Fürsprech Stolz in Appenzell, Vollmacht, seine in Belaufe von circa 30,000 Fr. mit sich und ertheilte seinem Verwaltung gestandene Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau im Dabei nahm er das in Kapitaltiteln bestehende, bisher in seiner stätten von diesem Tage an sein fester Wohnsitz sein werde. er auf der Gemeinderathskanzlei die Erklärung abgab, daß Alt¬ zell und begab sich nach Altstätten, Kantons St. Gallen, wo in Appenzell gewohnt. Am 27. Juni 1888 verließ er Appen¬ am 31. Mai 1888 erfolgten Tode seiner Ehefrau mit derselben A. J. B. Broger, Gerber von Appenzell, hatte bis zu dem in Sachen Broger. 88. Urtheil vom 1. Dezember 1888 B. Schon am Tage der Abreise des B. Broger nach Alt¬ stätten wurde demselben durch das Landammannamt des Kan¬ tons Appenzell=Innerrhoden, auf Betreiben seines Sohnes Ar¬ nold, ein Vogt bestellt, ohne daß ihm von dieser Maßnahme amtlich und schriftlich Kenntniß gegeben worden wäre; in glei¬ cher Weise wurde ihm später, am 30. Juli, noch ein Neben¬ vogt bestellt. Im Fernern wurde auf der Landeskanzlei des Kantons Appenzell=Innerrhoden Protest gegen die Herausgabe seiner Ausweisschriften eingelegt, und es wurde gemäß land¬ ammannamtlicher Ermächtigung durch seinen Sohn Arnold und den Hauptvogt seines Sohnes Benedikt sein Haus durch Ver¬ nagelung der Hausthüre und entsprechende Weisungen an die Haushälterin abgeschlossen. Der dem Broger geordnete Vogt setzte sich des weitern in die Verfügungsbefugniß über den Kon¬ tokurrent des Broger bei der ländlichen Spar= und Leihkasse in Appenzell. Dagegen wurde vom Landammannamte die poli¬ zeiliche Verfolgung des B. Broger verweigert und der Beschlag, welcher auf einen beim Postamte in Appenzell an die Adresse des B. Broger in Altstätten aufgegebenen Koffer vom Land¬ ammannamte gelegt worden war, von der gleichen Behörde wieder aufgehoben. C. Zufolge einer Aufforderung der Landeskanzlei von Inner¬ rhoden wurden zwischen B. Broger und seinen Söhnen, resp. deren gesetzlichen Vertretern Verhandlungen über die Theilung des Nachlasses der Ehefrau Broger gepflogen. Im Verlaufe der¬ selben deponirte B. Broger den Betrag von 10,205 Fr. 10 Cts. bei der Landeskanzlei von Appenzell=Innerrhoden als den dem Sohne Benedikt zukommenden Erbantheil; er hinterlegte ferner später den von ihm anerkannten Betrag seines Leibgedings bei der Gemeindekanzlei in Altstätten. Dagegen behauptete er, daß der Sohn Arnold von ihm nichts herauszufordern habe, weil demselben die Einrede der Verrechnung entgegenstehe, denn es sei für denselben auf Rechnung seines mütterlichen Erbtheils eine den Betrag dieses Erbtheils übersteigende Summe bei Lebzeiten seiner Mutter an seine Gläubiger ausbezahlt worden. Eine gütliche Einigung über die Theilung kam nicht zu Stande; vielmehr erklärte der Bevollmächtigte des B. Broger durch Zu¬ schrift an den Landammann Rusch zu Handen der Erben der verstorbenen Frau Broger vom 16. Juli 1888, daß er auf weitere Theilnahme an den betreffenden Verhandlungen verzichte und es den Interessenten überlasse, ihre Ansprüche gegen Bro¬ ger in verfassungsmäßiger Weise zur Geltung zu bringen. D. Gegen die Bevogtung des B. Broger und die Verweige¬ rung der Herausgabe seiner Ausweisschriften hatte sich inzwischen der Bevollmächtigte desselben bei der Standeskommission des Kantons Appenzell beschwert, indem er verlangte, es seien dem Broger seine Ausweisschriften auszuhändigen, die Bevogtung desselben aufzuheben und ihm die freie Verfügung über sein Vermögen zu gestatten. Die Standeskommission nahm den Be¬ richt des regierenden Landammanns entgegen, welcher dahin ging: Die Bevogtigung des Broger sei erfolgt, „in Betracht der offenkundigen körperlichen Gebrechlichkeit, welche die Ver¬ waltung des eigenen Vermögens ausschließt, sowie einer in Folge vorgerückten Alters eingetretenen Geistesschwäche.“ Die Standeskommsssion beschloß am 6. Juli 1888, bezüglich der Schriftenausfolgung noch keinen definitiven Beschluß zu fassen, da hierüber vorerst der Vogt des Broger einzuvernehmen sei; bezüglich der Aufhebung der Bevogtigung erachtete die Standes¬ kommission, laut dem Protokoll über ihre Sitzung vom 6. Juli, „die Angelegenheit als wichtig genug, daß solche von der ei¬ gentlichen Vogieibehörde (Vogteirath) behandelt und von dieser dann entschieden werde, ob die Vogtei über Herrn Broger neuer¬ dings bestätigt oder aber aufgehoben werden solle. Die Sache gelangte daraufhin wirklich in der Sitzung des Vogteirathes vom 20. Oktober 1888 zur Verhandlung. Der Vogteirath be¬ schloß: „Es wird, im Wefentlichen unter Aufrechthaltung der „vom Landammannamte bei der Vogteibezeichnung angenomme¬ „nen Gründe, die Vogtei über Benedikt Broger, Vater, zu „Recht erklärt," mit der Begründung: „Der Vogteirath zieht „in Betracht, daß Benedikt Broger früher allerdings haushäl¬ „terisch gelebt habe, jedoch während der längeren Krankheit der „Ehefrau Brogers Akte arger Brutalität vorgekommen sind, „die auf eine Störung des Geisteszustandes Brogers schließen „lassen; eine solche Störung liegt auch im hohen Alter Brogers „sowie in seiner vieljährigen Gebrechlichkeit, welch' letztere die „eigene Vermögensverwaltung Brogers ohnehin ausschließt.“ E. Schon vor dieser Schlußnahme des Vogteirathes und der schriftlichen Ausfertigung des Standeskommissionsbeschlusses vom 6. Juli 1888 hatte B. Broger mit Rekursschrift vom 24. Au¬ gust 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, indem er die Anträge stellte: 1. Es mögen Landammannamt und Standeskommission von Appenzell=Innerrhoden angehalten werden, Herrn Broger über sein in Innerrhoden liegendes Vermögen als a) sein Wohnhaus sammt darin befindlichem Mobiliar nebst andern Fahrnissen; b) seinen Kontokurrent=Verkehr mit der ländlichen Spar= und Leihkasse Appenzell und eventuell andern innerrhodischen Geld¬ instituten; c) seine Guthaben, frei und ungehindert schalten und walten zu lassen, ohne irgendwelche Einschränkung seiner Rechte. Die angeordnete Vormundschaft sei als ungültig und Herr Broger als selbst handlungsfähig zu erklären. Ebenso seien die von seinen Vögten bis heute und bis zur Entschei¬ dung vorgenommenen Handlungen als ungültig zu erklären. III. Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er aus: Die in Appenzell=Innerrho¬ den auf das dortige Vermögen des Rekurrenten ausgeführte Beschlagnahme verletze den Art. 59 Abs. 1 B.=V. Der Rekur¬ rent sei in Altstätten fest angesessen und aufrechtstehend und die Ansprüche der Erben der Ehefrau Broger an ihn seien rein civilrechtlicher Natur und fallen daher unter Art. 59 Abs. 1 B.=V. Die Beschlagnahme verletze im Fernern die in Art. 2 und 4 der Kantonsverfassung niedergelegte Garantie der Un¬ verletzlichkeit des Hausrechts und des Eigenthums. Die Bevog¬ tung des Rekurrenten verletze das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit, denn ein bundesgesetzlich zuläs¬ siger Entmündigungsgrund liege unzweifelhaft nicht vor. Nach¬ dem er in den Besitz der schriftlichen Ausfertigung des Stan¬ deskommissionsbeschlusses vom 6. Juli gelangt und nachdem hernach der Vogteirathsbeschluß vom 20. Oktober 1888 zu seiner Kenntniß gebracht worden war, reichte der Rekurrent am 14. September und 2. November zwei nachträgliche Eingaben ein, in welchen er seine frühern Anträge festhielt und überdem auch auf Kassation des Vogteirathsbeschlusses antrug, indem er insbesondere noch ausführte, der Landammann des Kantons (ppenzell=Innerrhoden habe nie irgendwelche Untersuchung über seinen körperlichen oder geistigen Zustand veranstaltet. Mit Zuschrift vom 26. September sandte er zudem ein: 1. Zeugniß des Dr. med. Wutz in Bühler d. d. 24. gleichen Monats, durch welches bescheinigt wird, der Aussteller habe die verstorbene Ehefrau des Broger vom 17. August bis 14. September 1887 behandelt, bei seinen daherigen (4) Besuchen sei ihm der Ver¬ kehr der Eheleute Broger als ein normaler erschienen; mit dem Benedikt Broger, der als junger Mann weit gereist sei, habe er sich gerne und stets längere Zeit unterhalten und dabei den Eindruck erhalten, daß derselbe bei gutem Verstande und von klarem Geiste sei. Stets habe er ihn nüchtern angetroffen. Der¬ selbe sei lediglich körperlich im freien Gebrauche seiner untern Extremitäten gehindert gewesen, so daß er sich zum Gehen der Krücken habe bedienen müssen. Er habe behauptet, eine Glie¬ derkrankheit durchgemacht zu haben, was bei seinem Berufe als Gerber wohl möglich sei. 2. Zeugniß des Dr. med. Schmid in Altstätten d. d. 20. September 1888, lautend: Herr J. Bene¬ dikt Broger, geb. 21. März 1814, gewesener Gerber von Appen¬ zell, in Altstätten, wurde heute vom Unterzeichneten untersucht und dabei folgender Status aufgenommen: Der 74 jährige Ex¬ plorand steht für sein Alter merkwürdig frisch und gesund aus, trotz eines alten rheumatischen Leidens, das den Gebrauch seiner Beine ziemlich beeinträchtigt. Die geistigen Fähigkeiten dieses Greises sind ebenfalls auffallend frisch; er hat eine für die damalige Zeit und den Ort, wo er seine Jugend verbrachte, recht ordentliche Schulbildung, liest und schreibt recht befriedi¬ gend, rechnet gut, hat ein ausgezeichnetes Gedächtniß und ein ungeschwächtes Urtheilsvermögen. Psychische Störungen oder Schwächezustände sind nicht nachweisbar. F. Gegenüber dieser Beschwerde führt die Standeskommission des Kantons Appenzell=Innerrhoden zunächst mit Eingabe vom 6. Oktober 1888 aus: Hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens der Rekursschrift sei darauf hinzuweisen, daß es sich keines¬ wegs um irgend einen Verhaft auf das Vermögen des B. Bro¬ ger, sondern lediglich um die Wahrung des Broger'schen Be¬ sitzstandes gegenüber gewissen, rechtlich unzulässigen Eingriffen handle. Ob diese durch die Vögte des B. Broger eingenommene Stellungnahme eine begründete sei oder nicht, löse sich von selbst, je nachdem die vom Rekurrenten in zweiter Linie ge¬ stellte Hauptfrage entschieden werde, nämlich die über B. Broger verhängte Vormundschaft. In dieser Richtung sei thatsächlich zu bemerken, daß das vom Rekurrenten behauptete unwürdige Auf¬ treten der Söhne Brogers, insbesondere des Sohnes Arnold, oft durch die harte und herzlose Behandlung der schwerkranken Frau Broger seitens ihres Ehemannes veranlaßt worden sei. Nach dem Hinscheide seiner Ehefrau hätte es dem Rekurrenten obgelegen, das Vermögen derselben ihren natürlichen Erben auszuhändigen. Statt dessen habe er sich mit dem ihm gar nicht gehörigen Vermögen im eigentlichen Sinne des Wortes landesflüchtig gemacht. Die gleichzeitig verhängte Bevogtigung sei vom Landammann gemäß den Bestimmungen des kanto¬ nalen Vormundschaftsgesetzes und unter ausdrücklicher Angabe des Bevogtigungsgrundes provisorisch verhängt worden; die Standeskommission habe auf die ihr eingereichte Beschwerde hin die definitive Entscheidung der verfassungsmäßig zuständigen Behörde, dem Vogteirathe, vorbehalten, welche noch nicht ent¬ schieden habe. Die Beschwerde wäre also unter allen Umständen verfrüht, und sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit späterer Zuschrift vom 1. November 1888 übermittelte die Standes¬ kommission sodann den Beschluß des Vogteirathes vom 20. Ok¬ tober in Protokollauszug und auf Anfrage des Instruktions¬ richters vom 3. November 1888, ob B. Broger vor Verhängung der Vormundschaft amtlich einvernommen und ob über seinen geistigen und körperlichen Zustand ein Gutachten Sachverstän¬ diger eingeholt worden sei, antwortete die Standeskommission mit Zuschrift vom 10. November 1888: Da die Vormundschaft vom Landammann wegen hochgradiger körperlicher Gebrechlich¬ keit und geschwächten geistigen Zustandes habe verhängt werden müssen, so habe eine Einvernahme Brogers nicht stattsinden können, wie eine solche überhaupt in analogen Fällen nicht vorkomme. Zudem wäre eine Einvernahme nicht möglich gewe¬ sen, weil Broger einfach das Weite gesucht habe. Auch ein Gutachten Sachverständiger über den körperlichen und geistigen Zustand Brogers sei nicht aufgenommen worden, da derselbe ein allgemein bekannter sei; Gutachten Sachverständiger werden überhaupt bei Verhängung der Vormundschaft nur sehr selten eingeholt. Dagegen legt die Standeskommission ein von ihr nachträglich eingeholtes Zeugniß des med. prat. A. Sutter in Appenzell d. d. 6. November 1888 bei, welches dahin geht: B. Broger stamme aus einer Familie, in welcher sich verschie¬ dene Fälle von psychischer Störung nachweisen lassen. Er selbst sei immer ein etwas exaltirter Mensch gewesen, bei dem Geiz und Jähzorn die hervorragendsten Charaktereigenschaften waren. Schon seit längerer Zeit seien bei ihm theilweise Störungser¬ scheinungen in den unteren Extremitäten eingetreten, so daß er gezwungen sei, an den Krücken zu gehen. In der letzten Zeit sei sein Benehmen bei der Krankheit und dem Tode seiner Frau derart gewesen, daß es, obschon es nicht auf vollständige Verrücktheit schließen lasse, etwas gestörte Seelenthätigkeit au¬ ßer Frage stelle. Die Standeskommission legt ferner einen Be¬ richt eines Polizeisoldaten ein, wonach Broger eine bei ihm dienende Magd davon abgehalten habe, ihre Ausweisschriften einzulegen, weßhalb er zu einer Buße verfällt worden sei und daß er später die Bezahlung der Liedlohnforderung dieser Magd verweigert habe, weil er noch Gegenrechnung und zudem jetzt kein Geld habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. In erster Linie ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegen die Entmündigung des Rekurrenten begründet sei. Nachdem der Vogteirath als hiefür zuständige Behörde die vom Landam¬ mann provisorisch ausgesprochene Bevogtigung definitiv aufrecht¬ erhalten hat, kommt der Verfügung des Landammannamtes und der Schlußnahme der Standeskommission in dieser Rich¬ tung keine selbständige Bedeutung mehr zu; als entscheidende Schlußnahme, mit deren Aufhebung auch alle frühern, rück¬ sichtlich der Entmündigung des Rekurrenten getroffenen, Verfü¬ gungen dahinfallen müssen, erscheint vielmehr die Schlußnahme des Vogteirathes vom 20. Oktober 1888. 2. Wie das Bundesgericht bereits häufig ausgesprochen hat, ist es kompetent, zu untersuchen, ob eine von den kantonalen Behörden ausgesprochene Entmündigung sich auf einen bundes¬ gesetzlich zulässigen Entmündigungsgrund stütze, während dage¬ gen die thatsächliche Würdigung der konkreten Verhältnisse und die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes sich seiner Nach¬ prüfung entzieht. Im vorliegenden Falle führt nun der Be¬ schluß des Vogteirathes als Entmündigungsgründe an: Einer¬ feits eine, theilweise durch hohes Alter begründete, „geistige Störung, andrerseits die körperliche Gebrechlichkeit des Rekur¬ renten, welche eigene Vermögensverwaltung desselben ohnehin ausschließe. Der Beschluß lehnt sich also theilweise an den Wortlaut des Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 an. Allein derselbe beruht nichtsdestoweniger auf unrich¬ tiger Auffassung des Gesetzes. Nach Art. 5 leg. eit. können körperliche oder geistige Gebrechen nicht schlechthin, sondern nur dann als Entmündigungsgründe erklärt werden, wenn sie den damit Behafteten zur Besorgung seiner ökonomischen Interessen unfähig machen. Ein körperliches oder geistiges Gebrechen mit dieser Wirkung aber ist im vorliegenden Falle nicht festgestellt. Fähigkeit zur Besorgung seiner ökonomischen Interessen nämlich ist durchaus nicht gleichbedeutend mit Erwerbsfähigkeit; es kann Jemand in Folge eines Gebrechens in letzterer wesentlich beein¬ trächtigt, ja derselben gänzlich beraubt sein, ohne daß ihm de߬ halb die Fähigkeit zu Besorgung seiner Vermögensinteressen ab¬ ginge. So lange ein Bürger im Stande ist, die Verwaltung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten in angemessener Weise zu leiten, kann er in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt werden, mag er immerhin nicht im Stande sein, selbst eine erwerbende Thätigkeit auszuüben, persönlich landwirth¬ schaftliche oder gewerbliche Arbeiten zu verrichten u. dergl. Die Ausführung des Vogteirathes nun, daß die körperliche Gebrech¬ lichkeit des Rekurrenten die eigene Vermögensverwaltung des¬ selben ausschließe, beruht offenbar auf einer Verwechslung der Begriffe Erwerbsfähigkeit und Fähigkeit zur Vermögensverwal¬ tung. Denn es ist doch klar, daß bei richtiger Auffassung der letztern Eigenschaft dieselbe Jemandem nicht deßhalb abgesprochen werden kann, weil er, wie der Rekurrent, in dem Gebrauche seiner untern Extremitäten etwas behindert ist. Aehnlich ver¬ hält es sich mit der vom Vogteirathe angenommenen geistigen Störung. Es ist ebenfalls nicht festgestellt, daß der Rekurrent an einem solchen geistigen Gebrechen leide, welches ihn zur Vermögensverwaltung unfähig machen würde. Dieß wäre frei¬ lich dann ohne weiters anzunehmen, wenn eine eigentliche Geisteskrankheit, welche die normale Bestimmbarkeit des Wil¬ lens durch Motive und damit die Zurechnungsfähigkeit aus¬ schließt, konstatirt wäre. Allein davon ist keine Rede. Eine eigentliche Geisteskrankheit hat der Vogteirath nicht festgestellt und nicht feststellen können, wie sich dieß auf's klarste aus dem von der Standeskommission selbst eingelegten ärztlichen Zeug¬ nisse ergiebt. Ebenso wenig hat er festgestellt, daß etwa die Geisteskräfte des Rekurrenten zufolge hohen Alters derart ab¬ genommen hätten, daß er die nöthige Einsicht oder Energie nicht mehr besitze, um seine Geschäfte selbst zu besorgen. Wenn er von einer geistigen Störung des Rekurrenten spricht, so hat er vielmehr offenbar nur gewisse mit dem Alter vielleicht schärfer hervortretende Eigenthümlichkeiten des Temperamentes desselben im Auge. Wegen solcher bloßen Temperamentseigenthümlich¬ keiten darf aber Niemand entmündigt werden. 3. Ist also ein bundesrechtlich zulässiger Entmündigungsgrund in Wirklichkeit nicht festgestellt, so ist die Bevogtigung des Re¬ kurrenten als bundesrechtlich unzulässig aufzuheben. Dagegen kann selbstverständlich das Bundesgericht die von den Vögten des Rekurrenten vorgenommenen Rechtshandlungen nicht als ungültig erklären. 4. Mit der Aufhebung der Bevogtigung fallen natürlich auch die Maßnahmen, welche rücksichtlich des in Appenzell gelegenen ermögens des Rekurrenten getroffen wurden, ohne weiters dahin, sofern sie lediglich ein Ausfluß der Bevormundung des Rekurrenten sind. Es ist indeß immerhin die Aufhebung dieser Maßnahmen im gegenwärtigen Entscheide noch nicht auszu¬ sprechen, denn es ist nicht völlig klar, ob es sich nicht auch um einen zur Sicherung der Ansprüche der Erben der verstorbenen Ehefrau Broger gelegten Arrest handelt. Ueber die Aufhebung eines solchen Arrestes aber könnte nicht ohne vorherige Anhö¬ rung der Erben Broger entschieden werden. In dieser Richtung ist also die Sache an den Instruktionsrichter zu weiterer In¬ struktion zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die über den Rekurrenten verhängte Bevogtigung aufgehoben wird. Im Uebrigen wird die Sache zu weiterer Instruktion an den Instruktionsrichter zurückgewiesen.             https://www.fallrecht.ch/c1014559.pdf     [] 2026-03-03T14:16:51.959537+00:00         3d5708fae7a292f16b57ca3e5eb26a659b97cb8cc4d502c92a01bcf21ad74811 1 19516       0       2026-05-06T07:35:28 2026-07-06T01:35:26 0 0 {"meta": {"reference": "14_I_559", "abteilung": null, "date": "1888-01-01", "gegenstand": "Öffentliches Recht", "sprache": "DE", "is_bge": true, "is_bstger": false, "anzahl_richter": null}, "sachverhalt": {"raw": "", "abschnitte": []}, "erwaegungen": {"raw": "88. Urtheil vom 1. Dezember 1888\n\nB. Schon am Tage der Abreise des B. Broger nach Alt¬\nstätten wurde demselben durch das Landammannamt des Kan¬\ntons Appenzell=Innerrhoden, auf Betreiben seines Sohnes Ar¬\nnold, ein Vogt bestellt, ohne daß ihm von dieser Maßnahme\namtlich und schriftlich Kenntniß gegeben worden wäre; in glei¬\ncher Weise wurde ihm später, am 30. Juli, noch ein Neben¬\nvogt bestellt. 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Es mögen Landammannamt und Standeskommission von\nAppenzell=Innerrhoden angehalten werden, Herrn Broger über\nsein in Innerrhoden liegendes Vermögen als a) sein Wohnhaus\nsammt darin befindlichem Mobiliar nebst andern Fahrnissen;\nb) seinen Kontokurrent=Verkehr mit der ländlichen Spar= und\nLeihkasse Appenzell und eventuell andern innerrhodischen Geld¬\ninstituten; c) seine Guthaben, frei und ungehindert schalten\nund walten zu lassen, ohne irgendwelche Einschränkung seiner\nRechte.\nDie angeordnete Vormundschaft sei als ungültig und\nHerr Broger als selbst handlungsfähig zu erklären. Ebenso\nseien die von seinen Vögten bis heute und bis zur Entschei¬\ndung vorgenommenen Handlungen als ungültig zu erklären.\nIII. Alles unter Kostenfolge.\nZur Begründung führt er aus: Die in Appenzell=Innerrho¬\nden auf das dortige Vermögen des Rekurrenten ausgeführte\nBeschlagnahme verletze den Art. 59 Abs. 1 B.=V. Der Rekur¬\nrent sei in Altstätten fest angesessen und aufrechtstehend und\ndie Ansprüche der Erben der Ehefrau Broger an ihn seien\nrein civilrechtlicher Natur und fallen daher unter Art. 59 Abs. 1\nB.=V. Die Beschlagnahme verletze im Fernern die in Art. 2\nund 4 der Kantonsverfassung niedergelegte Garantie der Un¬\nverletzlichkeit des Hausrechts und des Eigenthums. Die Bevog¬\ntung des Rekurrenten verletze das Bundesgesetz betreffend die\npersönliche Handlungsfähigkeit, denn ein bundesgesetzlich zuläs¬\nsiger Entmündigungsgrund liege unzweifelhaft nicht vor. Nach¬\ndem er in den Besitz der schriftlichen Ausfertigung des Stan¬\ndeskommissionsbeschlusses vom 6. Juli gelangt und nachdem\nhernach der Vogteirathsbeschluß vom 20. Oktober 1888 zu seiner\nKenntniß gebracht worden war, reichte der Rekurrent am\n14. September und 2. 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Die geistigen Fähigkeiten dieses\nGreises sind ebenfalls auffallend frisch; er hat eine für die\ndamalige Zeit und den Ort, wo er seine Jugend verbrachte,\nrecht ordentliche Schulbildung, liest und schreibt recht befriedi¬\ngend, rechnet gut, hat ein ausgezeichnetes Gedächtniß und ein\nungeschwächtes Urtheilsvermögen. Psychische Störungen oder\nSchwächezustände sind nicht nachweisbar.\nF. Gegenüber dieser Beschwerde führt die Standeskommission\ndes Kantons Appenzell=Innerrhoden zunächst mit Eingabe vom\n6. Oktober 1888 aus: Hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens\n\nder Rekursschrift sei darauf hinzuweisen, daß es sich keines¬\nwegs um irgend einen Verhaft auf das Vermögen des B. Bro¬\nger, sondern lediglich um die Wahrung des Broger'schen Be¬\nsitzstandes gegenüber gewissen, rechtlich unzulässigen Eingriffen\nhandle. Ob diese durch die Vögte des B. Broger eingenommene\nStellungnahme eine begründete sei oder nicht, löse sich von\nselbst, je nachdem die vom Rekurrenten in zweiter Linie ge¬\nstellte Hauptfrage entschieden werde, nämlich die über B. Broger\nverhängte Vormundschaft. In dieser Richtung sei thatsächlich zu\nbemerken, daß das vom Rekurrenten behauptete unwürdige Auf¬\ntreten der Söhne Brogers, insbesondere des Sohnes Arnold,\noft durch die harte und herzlose Behandlung der schwerkranken\nFrau Broger seitens ihres Ehemannes veranlaßt worden sei.\nNach dem Hinscheide seiner Ehefrau hätte es dem Rekurrenten\nobgelegen, das Vermögen derselben ihren natürlichen Erben\nauszuhändigen. Statt dessen habe er sich mit dem ihm gar\nnicht gehörigen Vermögen im eigentlichen Sinne des Wortes\nlandesflüchtig gemacht. Die gleichzeitig verhängte Bevogtigung\nsei vom Landammann gemäß den Bestimmungen des kanto¬\nnalen Vormundschaftsgesetzes und unter ausdrücklicher Angabe\ndes Bevogtigungsgrundes provisorisch verhängt worden; die\nStandeskommission habe auf die ihr eingereichte Beschwerde\nhin die definitive Entscheidung der verfassungsmäßig zuständigen\nBehörde, dem Vogteirathe, vorbehalten, welche noch nicht ent¬\nschieden habe. Die Beschwerde wäre also unter allen Umständen\nverfrüht, und sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit späterer\nZuschrift vom 1. November 1888 übermittelte die Standes¬\nkommission sodann den Beschluß des Vogteirathes vom 20. Ok¬\ntober in Protokollauszug und auf Anfrage des Instruktions¬\nrichters vom 3. November 1888, ob B. Broger vor Verhängung\nder Vormundschaft amtlich einvernommen und ob über seinen\ngeistigen und körperlichen Zustand ein Gutachten Sachverstän¬\ndiger eingeholt worden sei, antwortete die Standeskommission\nmit Zuschrift vom 10. November 1888: Da die Vormundschaft\nvom Landammann wegen hochgradiger körperlicher Gebrechlich¬\nkeit und geschwächten geistigen Zustandes habe verhängt werden\nmüssen, so habe eine Einvernahme Brogers nicht stattsinden\nkönnen, wie eine solche überhaupt in analogen Fällen nicht\nvorkomme. Zudem wäre eine Einvernahme nicht möglich gewe¬\nsen, weil Broger einfach das Weite gesucht habe. Auch ein\nGutachten Sachverständiger über den körperlichen und geistigen\nZustand Brogers sei nicht aufgenommen worden, da derselbe\nein allgemein bekannter sei; Gutachten Sachverständiger werden\nüberhaupt bei Verhängung der Vormundschaft nur sehr selten\neingeholt. Dagegen legt die Standeskommission ein von ihr\nnachträglich eingeholtes Zeugniß des med. prat. A. Sutter in\nAppenzell d. d. 6. November 1888 bei, welches dahin geht:\nB. Broger stamme aus einer Familie, in welcher sich verschie¬\ndene Fälle von psychischer Störung nachweisen lassen. Er selbst\nsei immer ein etwas exaltirter Mensch gewesen, bei dem Geiz\nund Jähzorn die hervorragendsten Charaktereigenschaften waren.\nSchon seit längerer Zeit seien bei ihm theilweise Störungser¬\nscheinungen in den unteren Extremitäten eingetreten, so daß er\ngezwungen sei, an den Krücken zu gehen. In der letzten Zeit\nsei sein Benehmen bei der Krankheit und dem Tode seiner\nFrau derart gewesen, daß es, obschon es nicht auf vollständige\nVerrücktheit schließen lasse, etwas gestörte Seelenthätigkeit au¬\nßer Frage stelle. Die Standeskommission legt ferner einen Be¬\nricht eines Polizeisoldaten ein, wonach Broger eine bei ihm\ndienende Magd davon abgehalten habe, ihre Ausweisschriften\neinzulegen, weßhalb er zu einer Buße verfällt worden sei und\ndaß er später die Bezahlung der Liedlohnforderung dieser Magd\nverweigert habe, weil er noch Gegenrechnung und zudem jetzt\nkein Geld habe.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. In erster Linie ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegen\ndie Entmündigung des Rekurrenten begründet sei. Nachdem\nder Vogteirath als hiefür zuständige Behörde die vom Landam¬\nmann provisorisch ausgesprochene Bevogtigung definitiv aufrecht¬\nerhalten hat, kommt der Verfügung des Landammannamtes\nund der Schlußnahme der Standeskommission in dieser Rich¬\ntung keine selbständige Bedeutung mehr zu; als entscheidende\nSchlußnahme, mit deren Aufhebung auch alle frühern, rück¬\nsichtlich der Entmündigung des Rekurrenten getroffenen, Verfü¬\n\ngungen dahinfallen müssen, erscheint vielmehr die Schlußnahme\ndes Vogteirathes vom 20. Oktober 1888.\n2. Wie das Bundesgericht bereits häufig ausgesprochen hat,\nist es kompetent, zu untersuchen, ob eine von den kantonalen\nBehörden ausgesprochene Entmündigung sich auf einen bundes¬\ngesetzlich zulässigen Entmündigungsgrund stütze, während dage¬\ngen die thatsächliche Würdigung der konkreten Verhältnisse und\ndie Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes sich seiner Nach¬\nprüfung entzieht. Im vorliegenden Falle führt nun der Be¬\nschluß des Vogteirathes als Entmündigungsgründe an: Einer¬\nfeits eine, theilweise durch hohes Alter begründete, „geistige\nStörung, andrerseits die körperliche Gebrechlichkeit des Rekur¬\nrenten, welche eigene Vermögensverwaltung desselben ohnehin\nausschließe. Der Beschluß lehnt sich also theilweise an den\nWortlaut des Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni\n\n1881. an. Allein derselbe beruht nichtsdestoweniger auf unrich¬\ntiger Auffassung des Gesetzes. Nach Art. 5 leg. eit. können\nkörperliche oder geistige Gebrechen nicht schlechthin, sondern nur\ndann als Entmündigungsgründe erklärt werden, wenn sie den\ndamit Behafteten zur Besorgung seiner ökonomischen Interessen\nunfähig machen. Ein körperliches oder geistiges Gebrechen mit\ndieser Wirkung aber ist im vorliegenden Falle nicht festgestellt.\nFähigkeit zur Besorgung seiner ökonomischen Interessen nämlich\nist durchaus nicht gleichbedeutend mit Erwerbsfähigkeit; es kann\nJemand in Folge eines Gebrechens in letzterer wesentlich beein¬\nträchtigt, ja derselben gänzlich beraubt sein, ohne daß ihm de߬\nhalb die Fähigkeit zu Besorgung seiner Vermögensinteressen ab¬\nginge. So lange ein Bürger im Stande ist, die Verwaltung\nseiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten in angemessener\nWeise zu leiten, kann er in seiner Handlungsfähigkeit nicht\nbeschränkt werden, mag er immerhin nicht im Stande sein, selbst\neine erwerbende Thätigkeit auszuüben, persönlich landwirth¬\nschaftliche oder gewerbliche Arbeiten zu verrichten u. dergl. Die\nAusführung des Vogteirathes nun, daß die körperliche Gebrech¬\nlichkeit des Rekurrenten die eigene Vermögensverwaltung des¬\nselben ausschließe, beruht offenbar auf einer Verwechslung der\nBegriffe Erwerbsfähigkeit und Fähigkeit zur Vermögensverwal¬\ntung. Denn es ist doch klar, daß bei richtiger Auffassung der\nletztern Eigenschaft dieselbe Jemandem nicht deßhalb abgesprochen\nwerden kann, weil er, wie der Rekurrent, in dem Gebrauche\nseiner untern Extremitäten etwas behindert ist. Aehnlich ver¬\nhält es sich mit der vom Vogteirathe angenommenen geistigen\nStörung. Es ist ebenfalls nicht festgestellt, daß der Rekurrent\nan einem solchen geistigen Gebrechen leide, welches ihn zur\nVermögensverwaltung unfähig machen würde. Dieß wäre frei¬\nlich dann ohne weiters anzunehmen, wenn eine eigentliche\nGeisteskrankheit, welche die normale Bestimmbarkeit des Wil¬\nlens durch Motive und damit die Zurechnungsfähigkeit aus¬\nschließt, konstatirt wäre. Allein davon ist keine Rede. Eine\neigentliche Geisteskrankheit hat der Vogteirath nicht festgestellt\nund nicht feststellen können, wie sich dieß auf's klarste aus dem\nvon der Standeskommission selbst eingelegten ärztlichen Zeug¬\nnisse ergiebt. Ebenso wenig hat er festgestellt, daß etwa die\nGeisteskräfte des Rekurrenten zufolge hohen Alters derart ab¬\ngenommen hätten, daß er die nöthige Einsicht oder Energie nicht\nmehr besitze, um seine Geschäfte selbst zu besorgen. Wenn er\nvon einer geistigen Störung des Rekurrenten spricht, so hat er\nvielmehr offenbar nur gewisse mit dem Alter vielleicht schärfer\nhervortretende Eigenthümlichkeiten des Temperamentes desselben\nim Auge. Wegen solcher bloßen Temperamentseigenthümlich¬\nkeiten darf aber Niemand entmündigt werden.\n3. Ist also ein bundesrechtlich zulässiger Entmündigungsgrund\nin Wirklichkeit nicht festgestellt, so ist die Bevogtigung des Re¬\nkurrenten als bundesrechtlich unzulässig aufzuheben. Dagegen\nkann selbstverständlich das Bundesgericht die von den Vögten\ndes Rekurrenten vorgenommenen Rechtshandlungen nicht als\nungültig erklären.\n4. Mit der Aufhebung der Bevogtigung fallen natürlich auch\ndie Maßnahmen, welche rücksichtlich des in Appenzell gelegenen\nermögens des Rekurrenten getroffen wurden, ohne weiters\ndahin, sofern sie lediglich ein Ausfluß der Bevormundung des\nRekurrenten sind. Es ist indeß immerhin die Aufhebung dieser\nMaßnahmen im gegenwärtigen Entscheide noch nicht auszu¬\nsprechen, denn es ist nicht völlig klar, ob es sich nicht auch um\n\neinen zur Sicherung der Ansprüche der Erben der verstorbenen\nEhefrau Broger gelegten Arrest handelt. Ueber die Aufhebung\neines solchen Arrestes aber könnte nicht ohne vorherige Anhö¬\nrung der Erben Broger entschieden werden. In dieser Richtung\nist also die Sache an den Instruktionsrichter zu weiterer In¬\nstruktion zurückzuweisen.\nDemnach hat das Bundesgericht\nerkannt:\nDer Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß\ndie über den Rekurrenten verhängte Bevogtigung aufgehoben\nwird. Im Uebrigen wird die Sache zu weiterer Instruktion an\nden Instruktionsrichter zurückgewiesen.", "abschnitte": [{"id": "88", "text": "Urtheil vom 1. Dezember 1888\n\nB. Schon am Tage der Abreise des B. Broger nach Alt¬\nstätten wurde demselben durch das Landammannamt des Kan¬\ntons Appenzell=Innerrhoden, auf Betreiben seines Sohnes Ar¬\nnold, ein Vogt bestellt, ohne daß ihm von dieser Maßnahme\namtlich und schriftlich Kenntniß gegeben worden wäre; in glei¬\ncher Weise wurde ihm später, am 30. Juli, noch ein Neben¬\nvogt bestellt. Im Fernern wurde auf der Landeskanzlei des\nKantons Appenzell=Innerrhoden Protest gegen die Herausgabe\nseiner Ausweisschriften eingelegt, und es wurde gemäß land¬\nammannamtlicher Ermächtigung durch seinen Sohn Arnold und\nden Hauptvogt seines Sohnes Benedikt sein Haus durch Ver¬\nnagelung der Hausthüre und entsprechende Weisungen an die\nHaushälterin abgeschlossen. Der dem Broger geordnete Vogt\nsetzte sich des weitern in die Verfügungsbefugniß über den Kon¬\ntokurrent des Broger bei der ländlichen Spar= und Leihkasse\nin Appenzell. Dagegen wurde vom Landammannamte die poli¬\nzeiliche Verfolgung des B. Broger verweigert und der Beschlag,\nwelcher auf einen beim Postamte in Appenzell an die Adresse\ndes B. Broger in Altstätten aufgegebenen Koffer vom Land¬\nammannamte gelegt worden war, von der gleichen Behörde\nwieder aufgehoben.\nC. Zufolge einer Aufforderung der Landeskanzlei von Inner¬\nrhoden wurden zwischen B. Broger und seinen Söhnen, resp.\nderen gesetzlichen Vertretern Verhandlungen über die Theilung\ndes Nachlasses der Ehefrau Broger gepflogen. Im Verlaufe der¬\nselben deponirte B. Broger den Betrag von 10,205 Fr. 10 Cts.\nbei der Landeskanzlei von Appenzell=Innerrhoden als den dem\nSohne Benedikt zukommenden Erbantheil; er hinterlegte ferner\nspäter den von ihm anerkannten Betrag seines Leibgedings bei\nder Gemeindekanzlei in Altstätten. Dagegen behauptete er, daß\nder Sohn Arnold von ihm nichts herauszufordern habe, weil\ndemselben die Einrede der Verrechnung entgegenstehe, denn es\nsei für denselben auf Rechnung seines mütterlichen Erbtheils\neine den Betrag dieses Erbtheils übersteigende Summe bei\nLebzeiten seiner Mutter an seine Gläubiger ausbezahlt worden.\nEine gütliche Einigung über die Theilung kam nicht zu Stande;\nvielmehr erklärte der Bevollmächtigte des B. Broger durch Zu¬\nschrift an den Landammann Rusch zu Handen der Erben der\nverstorbenen Frau Broger vom 16. Juli 1888, daß er auf\nweitere Theilnahme an den betreffenden Verhandlungen verzichte\nund es den Interessenten überlasse, ihre Ansprüche gegen Bro¬\nger in verfassungsmäßiger Weise zur Geltung zu bringen.\nD. Gegen die Bevogtung des B. Broger und die Verweige¬\nrung der Herausgabe seiner Ausweisschriften hatte sich inzwischen\nder Bevollmächtigte desselben bei der Standeskommission des\nKantons Appenzell beschwert, indem er verlangte, es seien dem\nBroger seine Ausweisschriften auszuhändigen, die Bevogtung\ndesselben aufzuheben und ihm die freie Verfügung über sein\nVermögen zu gestatten. Die Standeskommission nahm den Be¬\nricht des regierenden Landammanns entgegen, welcher dahin\nging: Die Bevogtigung des Broger sei erfolgt, „in Betracht\nder offenkundigen körperlichen Gebrechlichkeit, welche die Ver¬\nwaltung des eigenen Vermögens ausschließt, sowie einer in\nFolge vorgerückten Alters eingetretenen Geistesschwäche.“ Die\nStandeskommsssion beschloß am 6. Juli 1888, bezüglich der\nSchriftenausfolgung noch keinen definitiven Beschluß zu fassen,\nda hierüber vorerst der Vogt des Broger einzuvernehmen sei;\nbezüglich der Aufhebung der Bevogtigung erachtete die Standes¬\nkommission, laut dem Protokoll über ihre Sitzung vom 6. Juli,\n„die Angelegenheit als wichtig genug, daß solche von der ei¬\ngentlichen Vogieibehörde (Vogteirath) behandelt und von dieser\ndann entschieden werde, ob die Vogtei über Herrn Broger neuer¬\ndings bestätigt oder aber aufgehoben werden solle. Die Sache\ngelangte daraufhin wirklich in der Sitzung des Vogteirathes\nvom 20. Oktober 1888 zur Verhandlung. Der Vogteirath be¬\nschloß: „Es wird, im Wefentlichen unter Aufrechthaltung der\n„vom Landammannamte bei der Vogteibezeichnung angenomme¬\n„nen Gründe, die Vogtei über Benedikt Broger, Vater, zu\n„Recht erklärt,\" mit der Begründung: „Der Vogteirath zieht\n„in Betracht, daß Benedikt Broger früher allerdings haushäl¬\n„terisch gelebt habe, jedoch während der längeren Krankheit der\n„Ehefrau Brogers Akte arger Brutalität vorgekommen sind,\n„die auf eine Störung des Geisteszustandes Brogers schließen\n„lassen; eine solche Störung liegt auch im hohen Alter Brogers\n\n„sowie in seiner vieljährigen Gebrechlichkeit, welch' letztere die\n„eigene Vermögensverwaltung Brogers ohnehin ausschließt.“\nE. Schon vor dieser Schlußnahme des Vogteirathes und der\nschriftlichen Ausfertigung des Standeskommissionsbeschlusses vom\n6. Juli 1888 hatte B. Broger mit Rekursschrift vom 24. Au¬\ngust 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht\nergriffen, indem er die Anträge stellte:\n1. Es mögen Landammannamt und Standeskommission von\nAppenzell=Innerrhoden angehalten werden, Herrn Broger über\nsein in Innerrhoden liegendes Vermögen als a) sein Wohnhaus\nsammt darin befindlichem Mobiliar nebst andern Fahrnissen;\nb) seinen Kontokurrent=Verkehr mit der ländlichen Spar= und\nLeihkasse Appenzell und eventuell andern innerrhodischen Geld¬\ninstituten; c) seine Guthaben, frei und ungehindert schalten\nund walten zu lassen, ohne irgendwelche Einschränkung seiner\nRechte.\nDie angeordnete Vormundschaft sei als ungültig und\nHerr Broger als selbst handlungsfähig zu erklären. Ebenso\nseien die von seinen Vögten bis heute und bis zur Entschei¬\ndung vorgenommenen Handlungen als ungültig zu erklären.\nIII. Alles unter Kostenfolge.\nZur Begründung führt er aus: Die in Appenzell=Innerrho¬\nden auf das dortige Vermögen des Rekurrenten ausgeführte\nBeschlagnahme verletze den Art. 59 Abs. 1 B.=V. Der Rekur¬\nrent sei in Altstätten fest angesessen und aufrechtstehend und\ndie Ansprüche der Erben der Ehefrau Broger an ihn seien\nrein civilrechtlicher Natur und fallen daher unter Art. 59 Abs. 1\nB.=V. Die Beschlagnahme verletze im Fernern die in Art. 2\nund 4 der Kantonsverfassung niedergelegte Garantie der Un¬\nverletzlichkeit des Hausrechts und des Eigenthums. Die Bevog¬\ntung des Rekurrenten verletze das Bundesgesetz betreffend die\npersönliche Handlungsfähigkeit, denn ein bundesgesetzlich zuläs¬\nsiger Entmündigungsgrund liege unzweifelhaft nicht vor. Nach¬\ndem er in den Besitz der schriftlichen Ausfertigung des Stan¬\ndeskommissionsbeschlusses vom 6. Juli gelangt und nachdem\nhernach der Vogteirathsbeschluß vom 20. Oktober 1888 zu seiner\nKenntniß gebracht worden war, reichte der Rekurrent am\n14. September und 2. November zwei nachträgliche Eingaben\nein, in welchen er seine frühern Anträge festhielt und überdem\nauch auf Kassation des Vogteirathsbeschlusses antrug, indem\ner insbesondere noch ausführte, der Landammann des Kantons\n(ppenzell=Innerrhoden habe nie irgendwelche Untersuchung über\nseinen körperlichen oder geistigen Zustand veranstaltet. Mit\nZuschrift vom 26. September sandte er zudem ein: 1. Zeugniß\ndes Dr. med. Wutz in Bühler d. d. 24. gleichen Monats, durch\nwelches bescheinigt wird, der Aussteller habe die verstorbene\nEhefrau des Broger vom 17. August bis 14. September 1887\nbehandelt, bei seinen daherigen (4) Besuchen sei ihm der Ver¬\nkehr der Eheleute Broger als ein normaler erschienen; mit dem\nBenedikt Broger, der als junger Mann weit gereist sei, habe\ner sich gerne und stets längere Zeit unterhalten und dabei den\nEindruck erhalten, daß derselbe bei gutem Verstande und von\nklarem Geiste sei. Stets habe er ihn nüchtern angetroffen. Der¬\nselbe sei lediglich körperlich im freien Gebrauche seiner untern\nExtremitäten gehindert gewesen, so daß er sich zum Gehen der\nKrücken habe bedienen müssen. Er habe behauptet, eine Glie¬\nderkrankheit durchgemacht zu haben, was bei seinem Berufe als\nGerber wohl möglich sei. 2. Zeugniß des Dr. med. Schmid in\nAltstätten d. d. 20. September 1888, lautend: Herr J. Bene¬\ndikt Broger, geb. 21. März 1814, gewesener Gerber von Appen¬\nzell, in Altstätten, wurde heute vom Unterzeichneten untersucht\nund dabei folgender Status aufgenommen: Der 74 jährige Ex¬\nplorand steht für sein Alter merkwürdig frisch und gesund aus,\ntrotz eines alten rheumatischen Leidens, das den Gebrauch seiner\nBeine ziemlich beeinträchtigt. Die geistigen Fähigkeiten dieses\nGreises sind ebenfalls auffallend frisch; er hat eine für die\ndamalige Zeit und den Ort, wo er seine Jugend verbrachte,\nrecht ordentliche Schulbildung, liest und schreibt recht befriedi¬\ngend, rechnet gut, hat ein ausgezeichnetes Gedächtniß und ein\nungeschwächtes Urtheilsvermögen. Psychische Störungen oder\nSchwächezustände sind nicht nachweisbar.\nF. Gegenüber dieser Beschwerde führt die Standeskommission\ndes Kantons Appenzell=Innerrhoden zunächst mit Eingabe vom\n6. Oktober 1888 aus: Hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens\n\nder Rekursschrift sei darauf hinzuweisen, daß es sich keines¬\nwegs um irgend einen Verhaft auf das Vermögen des B. Bro¬\nger, sondern lediglich um die Wahrung des Broger'schen Be¬\nsitzstandes gegenüber gewissen, rechtlich unzulässigen Eingriffen\nhandle. Ob diese durch die Vögte des B. Broger eingenommene\nStellungnahme eine begründete sei oder nicht, löse sich von\nselbst, je nachdem die vom Rekurrenten in zweiter Linie ge¬\nstellte Hauptfrage entschieden werde, nämlich die über B. Broger\nverhängte Vormundschaft. In dieser Richtung sei thatsächlich zu\nbemerken, daß das vom Rekurrenten behauptete unwürdige Auf¬\ntreten der Söhne Brogers, insbesondere des Sohnes Arnold,\noft durch die harte und herzlose Behandlung der schwerkranken\nFrau Broger seitens ihres Ehemannes veranlaßt worden sei.\nNach dem Hinscheide seiner Ehefrau hätte es dem Rekurrenten\nobgelegen, das Vermögen derselben ihren natürlichen Erben\nauszuhändigen. Statt dessen habe er sich mit dem ihm gar\nnicht gehörigen Vermögen im eigentlichen Sinne des Wortes\nlandesflüchtig gemacht. Die gleichzeitig verhängte Bevogtigung\nsei vom Landammann gemäß den Bestimmungen des kanto¬\nnalen Vormundschaftsgesetzes und unter ausdrücklicher Angabe\ndes Bevogtigungsgrundes provisorisch verhängt worden; die\nStandeskommission habe auf die ihr eingereichte Beschwerde\nhin die definitive Entscheidung der verfassungsmäßig zuständigen\nBehörde, dem Vogteirathe, vorbehalten, welche noch nicht ent¬\nschieden habe. Die Beschwerde wäre also unter allen Umständen\nverfrüht, und sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit späterer\nZuschrift vom 1. November 1888 übermittelte die Standes¬\nkommission sodann den Beschluß des Vogteirathes vom 20. Ok¬\ntober in Protokollauszug und auf Anfrage des Instruktions¬\nrichters vom 3. November 1888, ob B. Broger vor Verhängung\nder Vormundschaft amtlich einvernommen und ob über seinen\ngeistigen und körperlichen Zustand ein Gutachten Sachverstän¬\ndiger eingeholt worden sei, antwortete die Standeskommission\nmit Zuschrift vom 10. November 1888: Da die Vormundschaft\nvom Landammann wegen hochgradiger körperlicher Gebrechlich¬\nkeit und geschwächten geistigen Zustandes habe verhängt werden\nmüssen, so habe eine Einvernahme Brogers nicht stattsinden\nkönnen, wie eine solche überhaupt in analogen Fällen nicht\nvorkomme. Zudem wäre eine Einvernahme nicht möglich gewe¬\nsen, weil Broger einfach das Weite gesucht habe. Auch ein\nGutachten Sachverständiger über den körperlichen und geistigen\nZustand Brogers sei nicht aufgenommen worden, da derselbe\nein allgemein bekannter sei; Gutachten Sachverständiger werden\nüberhaupt bei Verhängung der Vormundschaft nur sehr selten\neingeholt. Dagegen legt die Standeskommission ein von ihr\nnachträglich eingeholtes Zeugniß des med. prat. A. Sutter in\nAppenzell d. d. 6. November 1888 bei, welches dahin geht:\nB. Broger stamme aus einer Familie, in welcher sich verschie¬\ndene Fälle von psychischer Störung nachweisen lassen. Er selbst\nsei immer ein etwas exaltirter Mensch gewesen, bei dem Geiz\nund Jähzorn die hervorragendsten Charaktereigenschaften waren.\nSchon seit längerer Zeit seien bei ihm theilweise Störungser¬\nscheinungen in den unteren Extremitäten eingetreten, so daß er\ngezwungen sei, an den Krücken zu gehen. In der letzten Zeit\nsei sein Benehmen bei der Krankheit und dem Tode seiner\nFrau derart gewesen, daß es, obschon es nicht auf vollständige\nVerrücktheit schließen lasse, etwas gestörte Seelenthätigkeit au¬\nßer Frage stelle. Die Standeskommission legt ferner einen Be¬\nricht eines Polizeisoldaten ein, wonach Broger eine bei ihm\ndienende Magd davon abgehalten habe, ihre Ausweisschriften\neinzulegen, weßhalb er zu einer Buße verfällt worden sei und\ndaß er später die Bezahlung der Liedlohnforderung dieser Magd\nverweigert habe, weil er noch Gegenrechnung und zudem jetzt\nkein Geld habe.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1. In erster Linie ist zu prüfen, ob die Beschwerde gegen\ndie Entmündigung des Rekurrenten begründet sei. Nachdem\nder Vogteirath als hiefür zuständige Behörde die vom Landam¬\nmann provisorisch ausgesprochene Bevogtigung definitiv aufrecht¬\nerhalten hat, kommt der Verfügung des Landammannamtes\nund der Schlußnahme der Standeskommission in dieser Rich¬\ntung keine selbständige Bedeutung mehr zu; als entscheidende\nSchlußnahme, mit deren Aufhebung auch alle frühern, rück¬\nsichtlich der Entmündigung des Rekurrenten getroffenen, Verfü¬\n\ngungen dahinfallen müssen, erscheint vielmehr die Schlußnahme\ndes Vogteirathes vom 20. Oktober 1888.\n2. Wie das Bundesgericht bereits häufig ausgesprochen hat,\nist es kompetent, zu untersuchen, ob eine von den kantonalen\nBehörden ausgesprochene Entmündigung sich auf einen bundes¬\ngesetzlich zulässigen Entmündigungsgrund stütze, während dage¬\ngen die thatsächliche Würdigung der konkreten Verhältnisse und\ndie Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes sich seiner Nach¬\nprüfung entzieht. Im vorliegenden Falle führt nun der Be¬\nschluß des Vogteirathes als Entmündigungsgründe an: Einer¬\nfeits eine, theilweise durch hohes Alter begründete, „geistige\nStörung, andrerseits die körperliche Gebrechlichkeit des Rekur¬\nrenten, welche eigene Vermögensverwaltung desselben ohnehin\nausschließe. Der Beschluß lehnt sich also theilweise an den\nWortlaut des Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni"}, {"id": "1881", "text": "an. Allein derselbe beruht nichtsdestoweniger auf unrich¬\ntiger Auffassung des Gesetzes. 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So lange ein Bürger im Stande ist, die Verwaltung\nseiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten in angemessener\nWeise zu leiten, kann er in seiner Handlungsfähigkeit nicht\nbeschränkt werden, mag er immerhin nicht im Stande sein, selbst\neine erwerbende Thätigkeit auszuüben, persönlich landwirth¬\nschaftliche oder gewerbliche Arbeiten zu verrichten u. dergl. Die\nAusführung des Vogteirathes nun, daß die körperliche Gebrech¬\nlichkeit des Rekurrenten die eigene Vermögensverwaltung des¬\nselben ausschließe, beruht offenbar auf einer Verwechslung der\nBegriffe Erwerbsfähigkeit und Fähigkeit zur Vermögensverwal¬\ntung. Denn es ist doch klar, daß bei richtiger Auffassung der\nletztern Eigenschaft dieselbe Jemandem nicht deßhalb abgesprochen\nwerden kann, weil er, wie der Rekurrent, in dem Gebrauche\nseiner untern Extremitäten etwas behindert ist. Aehnlich ver¬\nhält es sich mit der vom Vogteirathe angenommenen geistigen\nStörung. Es ist ebenfalls nicht festgestellt, daß der Rekurrent\nan einem solchen geistigen Gebrechen leide, welches ihn zur\nVermögensverwaltung unfähig machen würde. Dieß wäre frei¬\nlich dann ohne weiters anzunehmen, wenn eine eigentliche\nGeisteskrankheit, welche die normale Bestimmbarkeit des Wil¬\nlens durch Motive und damit die Zurechnungsfähigkeit aus¬\nschließt, konstatirt wäre. Allein davon ist keine Rede. Eine\neigentliche Geisteskrankheit hat der Vogteirath nicht festgestellt\nund nicht feststellen können, wie sich dieß auf's klarste aus dem\nvon der Standeskommission selbst eingelegten ärztlichen Zeug¬\nnisse ergiebt. Ebenso wenig hat er festgestellt, daß etwa die\nGeisteskräfte des Rekurrenten zufolge hohen Alters derart ab¬\ngenommen hätten, daß er die nöthige Einsicht oder Energie nicht\nmehr besitze, um seine Geschäfte selbst zu besorgen. Wenn er\nvon einer geistigen Störung des Rekurrenten spricht, so hat er\nvielmehr offenbar nur gewisse mit dem Alter vielleicht schärfer\nhervortretende Eigenthümlichkeiten des Temperamentes desselben\nim Auge. Wegen solcher bloßen Temperamentseigenthümlich¬\nkeiten darf aber Niemand entmündigt werden.\n3. Ist also ein bundesrechtlich zulässiger Entmündigungsgrund\nin Wirklichkeit nicht festgestellt, so ist die Bevogtigung des Re¬\nkurrenten als bundesrechtlich unzulässig aufzuheben. Dagegen\nkann selbstverständlich das Bundesgericht die von den Vögten\ndes Rekurrenten vorgenommenen Rechtshandlungen nicht als\nungültig erklären.\n4. Mit der Aufhebung der Bevogtigung fallen natürlich auch\ndie Maßnahmen, welche rücksichtlich des in Appenzell gelegenen\nermögens des Rekurrenten getroffen wurden, ohne weiters\ndahin, sofern sie lediglich ein Ausfluß der Bevormundung des\nRekurrenten sind. 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