text_hash,source_lang,target_lang,translated_text,created_at 01fcde366dbbb1f05c21405caa243ff1,fr,de,"Gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO ist es nur zulässig, den Rechtsbeiständen der Parteien aufgrund von Gründen, die ihr Verhalten betreffen, Beschränkungen aufzuerlegen. Es ist in dieser Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsbeistand Zugang zu bestimmten Dokumenten haben kann, auch wenn seine Klientin oder sein Klient nicht berechtigt ist, davon direkt Kenntnis zu nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1143). Dieser privilegierte Status beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt als Hilfsorgan der Rechtspflege sein Mandat sorgfältig und in völliger Unabhängigkeit ausüben muss (Art. 12 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]) und sich jedes Vorgehens zu enthalten hat, das über das hinausgeht, was die Verteidigung seiner Klientin oder seines Klienten erfordert. In diesem Punkt kommt dem Anwalt eine Vermutung zugute, die es ihm namentlich erlaubt, die Aktenelemente persönlich und unter eigener Verantwortung entgegenzunehmen, unabhängig von den Zweifeln, die gegenüber seiner Klientin oder seinem Klienten bestehen könnten (Urteil 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.3.2).",2026-06-08T07:53:08.273261 02fa74999e3bed472b164cdb82081b62,fr,de,"Angesichts des Vorstehenden ist die Beschwerde im geringen Umfang ihrer Zulässigkeit abzuweisen. Da sie keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen, deren Höhe unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage, die nicht günstig erscheint, festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).",2026-06-20T06:49:49.102532 15e803debdf5fe0bf96f166b2ecc4a2b,fr,de,"Seit dem 14. Februar 2014 führt die Staatsanwaltschaft der Region La Chaux-de-Fonds der Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Neuenburg, infolge einer Strafanzeige der B. SA, einer Gesellschaft, die unter anderem in der Herstellung und im Vertrieb von Uhren tätig ist, eine Untersuchung gegen A., Angestellten der B. SA in der Funktion als Einkaufsleiter, wegen passiver Bestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]), eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Ihm wird vorgeworfen, von in China, namentlich in Hongkong, ansässigen Lieferanten in mehreren Malen einen Gesamtbetrag von rund Fr. 5'000'000 erhalten zu haben, um diesen die Erlangung von Aufträgen oder die Weiterführung ihrer Zusammenarbeit mit der B. SA zu ermöglichen. Die Handlungen sollen sich namentlich in U. (NE) zwischen 2008 und 2014 abgespielt haben.",2026-06-08T07:48:58.592049 2a7c4d28fef793ce23fbbc14ee3a3b96,fr,de,"Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 hat das Polizeigericht des Bezirks Lausanne: - A.________ vom Vorwurf der Übertretung des Waadtländer Gesetzes vom 19. Mai 2009 über die Übertretungen (SR/VD 312.11; ÜbertG) freigesprochen, sie jedoch der Behinderung von Betrieben, die dem allgemeinen Interesse dienen, der Verhinderung einer Amtshandlung, der einfachen Verletzung der Strassenverkehrsregeln und der Übertretung des ÜbertG schuldig erklärt und sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Fr., mit Aufschub von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 200 Franken verurteilt; - B.________ vom Vorwurf der Übertretung des ÜbertG freigesprochen, sie jedoch der Behinderung von Betrieben, die dem allgemeinen Interesse dienen, der Verhinderung einer Amtshandlung und der einfachen Verletzung der Strassenverkehrsregeln schuldig erklärt und sie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 Fr., mit Aufschub von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 50 Franken verurteilt; - C.________ vom Vorwurf der Übertretung des ÜbertG freigesprochen, ihn jedoch der Behinderung von Betrieben, die dem allgemeinen Interesse dienen, der Verhinderung einer Amtshandlung und der einfachen Verletzung der Strassenverkehrsregeln schuldig erklärt und ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Fr., mit Aufschub von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 50 Franken verurteilt.",2026-05-29T18:51:52.508868 2ad4f2865c458121acfb98cf8df241f7,fr,de,"Mit Urteil vom 20. Januar 2023 hat das Polizeigericht der Republik und des Kantons Genf unter anderem C.________ und A.________ vom Vorwurf der unterlassenen Nothilfe (Art. 128 StGB) freigesprochen und sie wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) sowie fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von jeweils 240 Tagessätzen (à Fr. 40.– pro Tag) bzw. 180 Tagessätzen (à Fr. 70.– pro Tag), jeweils mit dreijährigem bedingten Aufschub, verurteilt. B.________ hingegen wurde von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) und der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) freigesprochen. Das Polizeigericht hat zudem A1.________, C.________ und A.________ unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Entschädigungen an die Privatklägerschaft für Genugtuung und Sachschaden verpflichtet. Die Entschädigungsbegehren (Art. 429 StPO) von C.________ und A.________ wurden abgewiesen, während B.________ eine Entschädigung für die Aufwendungen zugesprochen wurde, die durch die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden sind. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 111'339.55 festgesetzt und nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt: A1.________ 26,5 %, C.________ und A.________ je 25 %, B1.________ 0,5 %, wobei der verbleibende Anteil (23 %) zu Lasten des Staates geht.",2026-06-04T09:29:19.938080 2be53d52551f90c5c01e220678c4ab89,fr,de,"In seiner Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Geschäftsgeheimnisse, die der Bericht F. enthalten könnte, nicht in Frage, dass die Einsichtnahme in dieses Dokument in seiner Originalfassung ausschliesslich seinem Verteidiger vorbehalten bleibt (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 23. November 2018). Er gibt an, sich auch nicht darüber zu beschweren, dass es seinem Verteidiger untersagt ist, Kopien des Dokuments anzufertigen (Ziff. 5), noch dass die Einsichtnahme in Anwesenheit der Staatsanwältin, ihres Gerichtsschreibers sowie des Vertreters der Privatklägerschaft zu erfolgen hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer beschränkt sich somit darauf, das seinem Verteidiger erteilte Verbot anzufechten, ihm über den Inhalt des strittigen Dokuments zu «berichten» (Ziff. 4), sowie die Androhung der Ordnungsbusse gemäss Art. 292 StGB (Ziff. 6), mit welcher die in Ziff. 2 bis 5 des Dispositivs des vorgenannten Entscheids beschriebenen Modalitäten der Einsichtnahme in die Originalfassung des Berichts F. verbunden sind.",2026-06-08T07:50:37.634184 2ec5978a1f2eda8745752f14685376c5,fr,de,"Die Gesellschaft D.________ SA, im Kanton Zug eingetragen und im Jahr 2024 liquidiert, wurde seit 2019 von E.________ und F.________ verwaltet. Ihre Aktien wurden von der liechtensteinischen Stiftung G.________ gehalten, die von den beiden Genannten geleitet wurde. Die Begünstigten der Stiftung G.________ waren A.________ (geboren 1934) und B.________ (geboren 1938). Die D.________ SA hielt ein Bankkonto in Liechtenstein.",2026-06-11T07:39:35.978657 375e93346e72a841fc69b79e3e565926,fr,de,"Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien die Akten eines hängigen Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und nach Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist indessen nicht absolut, wobei Art. 101 Abs. 1 StPO ausdrücklich Art. 108 StPO vorbehält, welcher namentlich vorsieht, dass die Strafbehörden das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör und damit auf Akteneinsicht einschränken können, wenn gute Gründe für den Verdacht bestehen, dass diese Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder wenn dies zur Sicherung der Sicherheit von Personen oder zum Schutz öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind indessen mit Zurückhaltung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuordnen (Urteile 1B_112/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.1; 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 5.1). Die Verfahrensleitung ist zuständig für Entscheide über die Akteneinsicht. Sie trifft dabei die notwendigen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO).",2026-06-08T07:52:14.997229 3c4fdb91cfb611571c2e103187b11b94,fr,de,"Das rechtliche Gehör, garantiert durch Art. 29 Abs. 2 BV, umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines sie beschwerenden Entscheids zu äussern, Beweise betreffend entscheidrelevante Tatsachen beizubringen, an der Beweisabnahme teilzunehmen, von den Beweisen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 142 II 218 E. 2.3 S. 222; BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Wie durch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV garantiert, umfasst das rechtliche Gehör darüber hinaus das Recht der Parteien auf Akteneinsicht (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10; Urteil 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 6.1.1). Als Konkretisierung der Garantien des fairen Verfahrens und der Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) wird die Akteneinsicht im Strafverfahren zudem allgemein durch Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO gewährleistet (Urteile 6B_1456/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.1; 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.2).",2026-06-08T07:50:35.359652 45e36a69be028cd5459af52fe034cd96,fr,de,"Im vorliegenden Fall wurde der Fehler in der ersten Berichtigung durch die Einzelrichterin mit Schreiben vom 25. September 2025 angezeigt. Dieses Schreiben erwähnt – ebenso wie das Berichtigungsgesuch vom 19. September 2025 – keine allfälligen prozessualen Sanktionen, die an diesen Fehler geknüpft wären. Nun gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Fehler absichtlich begangen worden wäre. Im Gegenteil ergibt sich, dass er auf ein Versehen zurückzuführen ist, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schlicht die falsche Eingabe eingelegt hat (Einlegen einer Duplikschrift anstelle der von ihm unterzeichneten Berufungsschrift). Besagter Rechtsvertreter hat überdies unverzüglich gehandelt, um seinen ursprünglichen Fehler zu korrigieren, sobald er darauf aufmerksam gemacht wurde. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein solches Vorgehen keineswegs rechtsmissbräuchlich. Angesichts des Inhalts des Schreibens vom 25. September 2025 durfte er in guter Treue davon ausgehen, dass ihm eine neue Gelegenheit eingeräumt werde, den Formmangel durch Übermittlung der richtigen Eingabe zu beheben. Da der Fehler noch am selben Tag der Zustellung des entsprechenden Schreibens der Behörde behoben wurde, verstösst die ausgesprochene Sanktion der sofortigen Unzulässigkeit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Es ist nämlich anzuerkennen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften überwiegt. Daraus folgt, dass die Rüge begründet ist.",2026-06-09T08:24:00.216242 4af7789ccaee8d15b43678e1c7a01a7c,fr,de,"Mit Urteil vom 3. Februar 2026 wies die Appellations- und Revisionskammer des Kantonsgerichts des Kantons Genf die von A.________ erhobene Berufung ab und bestätigte das Urteil vom 29. Januar 2025. Die Vorinstanz stellte folgenden relevanten Sachverhalt fest:",2026-07-01T14:12:26.707972 5a65b197e0f1a787c6803eab50df7fc5,fr,de,"A. erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 27. August 2019. Er beantragt, mit Kosten- und Entschädigungsfolge, hauptsächlich dessen Reformierung dahingehend, dass seinem Verteidiger gestattet wird, den Bericht F. einzusehen und ihm darüber im strikt notwendigen Umfang zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte Bericht zu erstatten. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. Die kantonale Instanz hat auf Einladung hin mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen vorzubringen habe. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. B. SA und C. Ltd (D. SA) haben ihrerseits, mit Kosten- und Entschädigungsfolge, hauptsächlich auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung geschlossen. Subeventualiter haben sie beantragt, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Beschwerdeinstanz in Strafsachen ihnen den Bericht F. in seiner ungeschwärzten Fassung herausgebe. Am 29. April 2020 hat die Staatsanwaltschaft ein Schreiben eingereicht, das B. SA und C. Ltd (D. SA) ihr am 23. April 2020 zugesandt hatten, anlässlich dessen Letztere ihr eine Version des Berichts F. übergeben haben sollen, deren Schwärzungen «erheblich reduziert» worden seien. Sie schloss daraus, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Am 4. Mai 2020 hat A. eine Kopie des Schreibens eingereicht, das er am selben Tag an die Staatsanwaltschaft gerichtet hatte.",2026-06-08T07:50:32.058532 6edd9addc2f0f8b8b56d974f53d86d68,fr,de,"Infolge von Strafanzeigen, die am 29. Dezember 2014 von B. SA und von C. Ltd (D. SA), einer ebenfalls im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Uhren tätigen Gesellschaft, eingereicht wurden, hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf E., mit Sitz in Hongkong und Aktionär von Subunternehmergesellschaften, die Aufträge für die Anzeigestellerinnen ausgeführt haben, ausgedehnt, und zwar wegen aktiver Bestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG), eventualiter wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 158 StGB).",2026-06-08T07:49:14.722004 7e5dd132a2a41af770d18391449435a0,fr,de,"Der Beschwerdeführer bestreitet an diesem Verfahrensstadium das ihm auferlegte Verbot, den nicht geschwärzten Bericht F. einzusehen, nicht. Er macht hingegen geltend, dass die Modalitäten der Einsichtnahme in diesen Bericht in seiner Originalfassung durch seinen Verteidiger sein rechtliches Gehör nicht respektieren und ihn daran hindern, über eine wirksame Verteidigung zu verfügen.",2026-06-08T07:50:29.364330 b1258c50638a6f2e292049d51240b9e8,de,fr,"Le Service d'instruction pénale cantonal de Saint-Gall conduit une procédure pénale contre A.________ pour infractions qualifiées à la LStup. Celui-ci est soupçonné de faire le commerce de cocaïne et de marijuana à l'échelle du kilogramme, en tant qu'organisateur et fournisseur de stupéfiants. À partir de mars 2022, plusieurs raccordements téléphoniques de A.________ ont été surveillés. Parallèlement, il a fait l'objet d'une observation, des données secondaires rétroactives ont été exploitées et, à partir d'avril 2022, une surveillance GPS a été mise en place.",2026-05-28T18:04:15.878782 b221f0ee77e4f4314b410852508e106b,fr,de,"a) Im Teil seiner Beschwerde, der dem Nichtigkeitsrekurs und den ihn begründenden Rügen gewidmet ist, macht die Beschwerdeführerin die falsche Anwendung von Art. 162 StGB und Art. 13 lit. f und g UWG geltend. Sie macht geltend, dass M. tatsächlich Fabrikationsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse offenbart hat, zu deren Wahrung er aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gehalten war, und dass die Beschwerdegegner diese Offenbarung ausgenutzt haben. Sie rügt ebenfalls eine Verletzung von Art. 13 lit. e UWG und macht geltend, dass G. und L. M. dazu verleitet haben, seine Pflichten bei der Ausübung seiner Arbeit bei R. AG zu verletzen, und dass sie ihm Vorteile angeboten haben, die ihm nicht zustanden. b) Gemäss Art. 162 StGB ist strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Wahrung er durch eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht angehalten ist, verrät, sowie wer eine solche Verletzung ausnutzt. Strafbar ist gemäss UWG ebenfalls, wer Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen verleitet oder besticht, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers zu verraten oder auszukundschaften, oder wer solche Geheimnisse, die er auf diese Weise oder durch andere gegen den guten Glauben verstossende Mittel erfahren hat, ausnützt oder weitergibt (Art. 13 lit. f und g UWG). Ein Geheimnis im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes besondere Wissen, das nicht allgemein bekannt, nicht leicht zugänglich ist, an dessen Exklusivität ein Fabrikant oder Kaufmann ein berechtigtes Interesse hat und das er tatsächlich nicht preisgeben will (vgl. BGE 80 IV 27). Unter Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen sind Informationen zu verstehen, die eine Rolle für das kaufmännische Ergebnis spielen können. Unter Fabrikationsgeheimnissen versteht man Herstellungsrezepte und -verfahren, die nicht öffentlich sind und für den Fabrikanten einen grossen Wert darstellen; unter Geschäftsgeheimnissen versteht man die Kenntnis von Einkaufs- und Bezugsquellen sowie Kenntnisse über Organisation, Preiskalkulation, Werbung und Produktion (vgl. MARTIN-ACHARD, FJS 887, S. 3; SCHWANDER, N. 622; HAFTER, Bes. Teil, S. 390). Solche Informationen müssen nur dann geheim gehalten werden, wenn der Unternehmensleiter die Wahrung des Geheimnisses ausdrücklich oder stillschweigend verlangt hat. c) Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Klausel des Vertrags, der sie mit M. verband und wonach sich dieser verpflichtet hatte, die Anweisungen, Auskünfte und Informationen, die ihm von R. AG bezüglich des von ihr hergestellten Werkzeugs, der Apparate und Maschinen mitgeteilt würden, als vertraulich zu behandeln; diese für die gesamte Vertragsdauer geltende Verpflichtung sollte nach Vertragsende zeitlich unbegrenzt fortbestehen. Die Wahrung des Geheimnisses war von der Beschwerdeführerin also ausdrücklich verlangt worden und ihr Geltungsbereich war klar definiert. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen der kantonalen Behörde, die nicht in Frage gestellt werden können (Art. 277bis Abs. 1 BStP), kann nicht ausgeschlossen werden, dass M. durch seine Mitwirkung beim Bau von Maschinen, die in ihrem Zweck jenen der R. AG ähnlich sind, den anderen Beschwerdegegnern Informationen offenbart hat, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. Dies kann insbesondere aus der Aufbewahrung der Pläne geschlossen werden, da sich aus den Feststellungen der kantonalen Behörde ergibt, dass mit deren Hilfe Maschinen gebaut wurden, und zwar auch dann, wenn diese sich von jenen der R. AG unterscheiden und wenn kein nicht handelsübliches Teil der E.-Maschinen nach diesen Plänen ausgeführt wurde. Denn sobald bestimmte Elemente der Maschinen von R. AG angepasst wurden, wurden sie ausgenutzt und preisgegeben. Dies genügt, um den objektiven Tatbestand der in Art. 162 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellten Handlung zu erfüllen (ZR 57 S. 25). Darüber hinaus können auch die Lieferantenlisten, die M. bei sich behalten und wahrscheinlich verwendet hat, wie bereits festgestellt, Angaben enthalten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen. Wenn die kantonale Behörde tatsächlich die Überzeugung gewonnen hat, dass dies nicht der Fall ist, hatte sie klar anzugeben, warum, ohne sich damit zu begnügen, das Gegenteil zu behaupten, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Trotz der konzeptionellen Unterschiede, die den Sachverständigen bei der Untersuchung der Maschinen auffallen, befindet man sich aufgrund der Feststellungen der kantonalen Behörde in einer Situation, in der der Beitrag der Berufserfahrung einen wesentlichen Teil der Leistung von M. ausgemacht hat; diese Erfahrung beruht jedoch zu einem guten Teil auf der während vieler Jahre im Dienst von R. AG ausgeübten Tätigkeit und ist mit dieser so eng verbunden, dass sie an sich ein Geheimnis im Sinne von Art. 162 StGB darstellt (vgl. TREADWELL, Der Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen im schweizerischen Wettbewerbsrecht, Diss. Zürich 1956, S. 26 ff.; DRUEY, in RDS 92 (1973) I 473). Die kantonale Behörde stellt im Übrigen selbst fest, dass die Kenntnis, die M. von den Mängeln der Maschinen RT 61 und 62 hatte, es ihm ermöglichte, die für die Entwicklung seiner eigenen Produkte notwendigen Variantenstudien auf ein Minimum zu beschränken. Unter diesen Umständen war es bei gegebenem Stand der Untersuchung und der Sachverhaltsfeststellungen bundesrechtswidrig, das Vorliegen von Verstössen gegen Art. 162 StGB und Art. 13 lit. f und g UWG auszuschliessen. M. ist daher zur Hauptverhandlung zu überweisen und kann nicht in den Genuss einer Einstellung des Verfahrens kommen. Dasselbe gilt für L. und G., denn wenn ihr Mitangeschuldigter nach Art. 162 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist, sind auch sie nach Absatz 2 dieser Bestimmung zu beurteilen.",2026-06-11T13:53:11.624134 b424ad10ccfaa49d4e6997b43f3ee368,fr,de,"Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Beschwerden an das Bundesgericht die Begehren, die Begründung und die Beweismittel angeben und unterzeichnet sein. Insbesondere muss die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde begründen, indem sie kurz darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Um dieser Anforderung zu genügen, hat sie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids wenigstens kurz zu erörtern (BGE 140 III 86 E. 2 und 115 E. 2); insbesondere muss die Begründung sachbezogen sein, das heisst, sie muss sich auf die von der kantonalen Behörde entschiedene Rechtsfrage beziehen (BGE 123 V 335). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn dieses Rüge von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG), das heisst, wenn sie ausdrücklich erhoben und klar und detailliert dargelegt worden ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1).",2026-06-22T09:08:01.304095 b61eac999ef03c523bbaa3045893af3f,fr,de,Es werden keine Gerichtskosten erhoben.,2026-07-03T04:58:34.493990 b8fd310f4cc9c44b86d0b2175de5b918,fr,de,"Im Laufe der Untersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft am 31. August 2016, nach einem entsprechenden Antrag von A., die Herausgabe eines von der Gesellschaft F. AG erstellten Berichts über den Markt für Glacen x durch B. SA an (nachfolgend: der F.-Bericht). Am 21. Oktober 2016 kam B. SA dieser Anordnung nach, wies jedoch darauf hin, dass das Dokument äusserst wichtige Geschäftsgeheimnisse enthalte. Sie ersuchte die Staatsanwaltschaft daher, nicht die vollständige Version des Berichts zu den Akten zu nehmen, sondern ausschliesslich die von ihr vorgeschlagene geschwärzte Version. Am 13. Februar 2017 beantragte A. durch ihren Verteidiger, dass „die Mandatsträger berechtigt werden, den ungeschwärzten Bericht einzusehen, unter den üblichen Vorbehalten und zum Schutz der von der Klägerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse"".",2026-06-08T07:50:23.833968 c299a8dbfb0dd2d0571d51747b2260ac,fr,de,"A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 6. November 2025. Er beantragt, mit Kosten- und Entschädigungsfolgen, hauptsächlich dessen Reformation dahingehend, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit Aufschub während 2 Jahren verurteilt wird und dass er gegenüber B.________ als Schuldner eines Betrags von höchstens 7'000 Fr. zuzüglich Zinsen von 5 % pro Jahr ab dem 10. Oktober 2010 als Genugtuung haftet. Eventualiter beantragt er, dass B.________ auf den Zivilweg verwiesen wird. Subeventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils vom 6. November 2025 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.",2026-05-29T07:24:32.703618 cf75e6baa57e9dc603ddfeead0dc1f5a,fr,de,Die Beschwerde ist unzulässig.,2026-07-01T14:35:37.750618