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00d76c847fe8024e000858d2c7f60df7 fr de Gemäss Art. 189 StGB macht sich der sexuellen Nötigung schuldig, wer namentlich unter Anwendung von Drohung oder Gewalt gegenüber einer Person, unter Ausübung psychischen Drucks auf sie oder nach Versetzung in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit sie dazu nötigt, eine beischlafsähnliche oder eine andere sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden. Wer unter den gleichen Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldig. Art. 189 StGB sowie Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der freien Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht (BGE 131 IV 167 Erw. 3 S. 169; BGE 122 IV 97 Erw. 2b S. 100), indem sie den Einsatz von Nötigungsmitteln zum Zweck, eine Person dazu zu bringen, ohne ihre Einwilligung eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden (Art. 189 StGB), oder eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs zu zwingen (Art. 190 StGB), unter Strafe stellen, wobei unter Beischlaf die natürliche Vereinigung der Geschlechtsteile eines Mannes und einer Frau verstanden wird (Urteile 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 Erw. 2.2.1; 6B_1271/2020 vom 20. August 2021 Erw. 1.1.2 und die darin zitierten Verweise). Damit eine sexuelle Nötigung vorliegt, muss das Opfer nicht einwilligen, der Täter muss dies wissen oder diese Möglichkeit in Kauf nehmen und sich darüber hinwegsetzen, indem er die Situation ausnützt oder ein wirksames Mittel einsetzt (BGE 122 IV 97 Erw. 2b S. 100; Urteile 6B_802/2021 vom 10. Februar 2022 Erw. 1.2; 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 Erw. 5.4.1; 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1). Art. 189 StGB schützt die freie Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht nur insoweit, als der Täter den Widerstand überwindet oder vereitelt, den man vom Opfer vernünftigerweise hätte erwarten können (BGE 133 IV 49 Erw. 4 S. 52 und das zitierte Urteil; Urteile 6B_802/2021 a.a.O. Erw. 1.2; 6B_488/2021 a.a.O. Erw. 5.4.1; 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1). Vergewaltigung und sexuelle Nötigung setzen damit den Einsatz eines Nötigungsmittels voraus. Dazu gehört namentlich die Anwendung von Gewalt. Gewalt bezeichnet den willentlichen Einsatz körperlicher Kraft gegen das Opfer mit dem Ziel, es zum Nachgeben zu bewegen (BGE 122 IV 97 Erw. 2b S. 100; Urteile 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 Erw. 2.1). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt wird oder dass der Täter es körperlich misshandelt. Eine gewisse Intensität ist jedoch erforderlich. Gewalt setzt nicht irgendeinen Einsatz körperlicher Kraft voraus, sondern eine Kraftanwendung, die intensiver ist als dies zur Vornahme der Handlung unter den gewöhnlichen Lebensumständen erforderlich wäre. Je nach dem Grad des Widerstands des Opfers oder aufgrund der Überraschung oder des Erschreckens, das es empfindet, kann eine lediglich ungewöhnliche Anstrengung des Täters genügen, um es gegen seinen Willen zur Unterwerfung zu zwingen (BGE 87 IV 66 Erw. 1 S. 68; Urteile 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.1; 6B_995/2020 a.a.O. Erw. 2.1). Je nach den Umständen kann ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand genügen. So kann bereits genügen, dass das Opfer mit der eigenen Körperkraft festgehalten, zu Boden geworfen, ihm die Kleider vom Leib gerissen oder ein Arm auf den Rücken gedreht wird (Urteile 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1; 6B_995/2020 a.a.O. Erw. 2.1; 6B_326/2019 vom 14. Mai 2019 Erw. 3.2.1). Indem der Gesetzgeber überdies den Begriff des „psychischen Drucks" eingeführt hat, wollte er die Fälle erfassen, in denen sich das Opfer in einer hoffnungslosen Situation befindet, ohne dass der Täter körperliche Kraft oder Gewalt angewendet hat. Psychischer Druck betrifft die Fälle, in denen der Täter beim Opfer psychische Wirkungen hervorruft, wie etwa Überraschung, Erschrecken oder das Gefühl einer aussichtslosen Lage, die geeignet sind, es zum Nachgeben zu bewegen (BGE 128 IV 106 Erw. 3a/bb S. 111; BGE 122 IV 97 Erw. 2b S. 100; Urteile 6B_488/2021 a.a.O. Erw. 5.4.2; 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1). Bei psychischem Druck ist es nicht erforderlich, dass das Opfer in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt wurde (BGE 124 IV 154 Erw. 3b S. 158 f.; Urteile 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1; 6B_59/2021 vom 12. November 2021 Erw. 2.2). Der vom Täter erzeugte psychische Druck und seine Wirkung auf das Opfer müssen jedoch eine besondere Intensität erreichen (BGE 131 IV 167 Erw. 3.1 S. 170 f. und die darin zitierten Verweise; 6B_488/2021 a.a.O. Erw. 5.4.2; 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1). Um zu beurteilen, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der massgebenden konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 131 IV 107 Erw. 2.2 S. 109; 6B_488/2021 a.a.O. Erw. 5.4.2; 6B_367/2021 a.a.O. Erw. 2.2.1). 2026-11-03T08:24:49.541688
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