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| 01fcde366dbbb1f05c21405caa243ff1,fr,de | 01fcde366dbbb1f05c21405caa243ff1 | fr | de | Gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO ist es nur zulässig, den Rechtsbeiständen der Parteien aufgrund von Gründen, die ihr Verhalten betreffen, Beschränkungen aufzuerlegen. Es ist in dieser Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsbeistand Zugang zu bestimmten Dokumenten haben kann, auch wenn seine Klientin oder sein Klient nicht berechtigt ist, davon direkt Kenntnis zu nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1143). Dieser privilegierte Status beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt als Hilfsorgan der Rechtspflege sein Mandat sorgfältig und in völliger Unabhängigkeit ausüben muss (Art. 12 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]) und sich jedes Vorgehens zu enthalten hat, d… | 2026-06-08T07:53:08.273261 |
| 02fa74999e3bed472b164cdb82081b62,fr,de | 02fa74999e3bed472b164cdb82081b62 | fr | de | Angesichts des Vorstehenden ist die Beschwerde im geringen Umfang ihrer Zulässigkeit abzuweisen. Da sie keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen, deren Höhe unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage, die nicht günstig erscheint, festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG). | 2026-06-20T06:49:49.102532 |
| 0baf38cd19a5242f2896cdec303239c2,fr,de | 0baf38cd19a5242f2896cdec303239c2 | fr | de | Gemäss Art. 173 StGB macht sich der Verleumdung schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, und wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Der Beschuldigte ist straffrei, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachten oder weiterverbreiteten Äusserungen der Wahrheit entsprechen oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gutem Glauben für wahr zu halten (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine Äusserungen ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse oder ohne sonstigen begründeten Anlass, vornehmlich in der Absicht, über jemanden Schlechtes zu reden, vorgebracht oder weiterverbreite… | 2026-08-05T06:12:42.944260 |
| 0c8c267156e378e3bf592f84b7c50285,fr,de | 0c8c267156e378e3bf592f84b7c50285 | fr | de | Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 hat das Betreibungsamt des Bezirks Nyon (nachfolgend: das Amt) eine Lohnpfändung von A.________ in Höhe von Fr. 2'050.– pro Monat ab dem 1. Dezember 2025 verfügt. Dieser Entscheid stützte sich auf ein monatliches Einkommen von Fr. 7'950.10, bei einem Existenzminimum von Fr. 5'885.–. Die Krankenkassenprämien wurden im Notbedarf nicht berücksichtigt, da nicht erstellt war, dass sie bezahlt wurden. | 2026-07-29T11:15:58.083882 |
| 1423b8c6a5dac188922dd6b3f268c92f,fr,de | 1423b8c6a5dac188922dd6b3f268c92f | fr | de | Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Vorinstanz den Sachverhalt erneut geprüft hat, insbesondere hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel, die der Beschwerdegegner anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung eingereicht hat. Der Beschwerdeführer ficht diese erneute Prüfung als solche nicht an, wobei festzuhalten ist, dass sie an sich nicht zu beanstanden erscheint (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 S. 221 f., 5.4 S. 224 f. und die zitierten Verweise; Urteil 6B_865/2018 vom 14. November 2019 E. 3.3). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung dieser neuen Beweismittel erhebt, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offen gelass… | 2026-07-06T15:35:06.132892 |
| 15e803debdf5fe0bf96f166b2ecc4a2b,fr,de | 15e803debdf5fe0bf96f166b2ecc4a2b | fr | de | Seit dem 14. Februar 2014 führt die Staatsanwaltschaft der Region La Chaux-de-Fonds der Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Neuenburg, infolge einer Strafanzeige der B. SA, einer Gesellschaft, die unter anderem in der Herstellung und im Vertrieb von Uhren tätig ist, eine Untersuchung gegen A., Angestellten der B. SA in der Funktion als Einkaufsleiter, wegen passiver Bestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]), eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Ihm wird vorgeworfen, von in China, namentlich in Hongkong, ansässigen Lieferanten in mehreren Malen einen Gesamtbetrag von rund Fr. 5'000'000 erhalten zu haben, um diesen die Erlangung von Aufträgen oder die Weiterführung ihrer … | 2026-06-08T07:48:58.592049 |
| 2012ff5355d905637696eea9f2154838,fr,de | 2012ff5355d905637696eea9f2154838 | fr | de | Die Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags setzt voraus, dass wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung gebieten. Das Abänderungsverfahren hat nämlich nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an die neuen Umstände anzupassen, die bei den Eltern oder dem Kind eingetreten sind (BGE 131 III 189 Erw. 2.7.4; BGE 120 II 177 Erw. 3a, BGE 120 II 285 Erw. 4b). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (BGE 120 II 285 Erw. 4b). Das Eintreten einer neuen – wichtigen und dauerhaften – Tatsache führt jedoch nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Eine Abänderung des Beitrags kommt nur dann in Betracht, wenn die Unterhaltslast zwischen d… | 2026-07-10T16:37:22.132679 |
| 2a7c4d28fef793ce23fbbc14ee3a3b96,fr,de | 2a7c4d28fef793ce23fbbc14ee3a3b96 | fr | de | Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 hat das Polizeigericht des Bezirks Lausanne: - A.________ vom Vorwurf der Übertretung des Waadtländer Gesetzes vom 19. Mai 2009 über die Übertretungen (SR/VD 312.11; ÜbertG) freigesprochen, sie jedoch der Behinderung von Betrieben, die dem allgemeinen Interesse dienen, der Verhinderung einer Amtshandlung, der einfachen Verletzung der Strassenverkehrsregeln und der Übertretung des ÜbertG schuldig erklärt und sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Fr., mit Aufschub von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 200 Franken verurteilt; - B.________ vom Vorwurf der Übertretung des ÜbertG freigesprochen, sie jedoch der Behinderung von Betrieben, die dem allgemeinen Interesse dienen, der Verhinderung einer Amtshandlung und der einfachen Verletzung der St… | 2026-05-29T18:51:52.508868 |
| 2ad4f2865c458121acfb98cf8df241f7,fr,de | 2ad4f2865c458121acfb98cf8df241f7 | fr | de | Mit Urteil vom 20. Januar 2023 hat das Polizeigericht der Republik und des Kantons Genf unter anderem C.________ und A.________ vom Vorwurf der unterlassenen Nothilfe (Art. 128 StGB) freigesprochen und sie wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) sowie fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von jeweils 240 Tagessätzen (à Fr. 40.– pro Tag) bzw. 180 Tagessätzen (à Fr. 70.– pro Tag), jeweils mit dreijährigem bedingten Aufschub, verurteilt. B.________ hingegen wurde von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) und der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) freigesprochen. Das Polizeigericht hat zudem A1.________, C.________ und A.________ unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Entschädigungen an die Privatklägerscha… | 2026-06-04T09:29:19.938080 |
| 2be53d52551f90c5c01e220678c4ab89,fr,de | 2be53d52551f90c5c01e220678c4ab89 | fr | de | In seiner Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Geschäftsgeheimnisse, die der Bericht F. enthalten könnte, nicht in Frage, dass die Einsichtnahme in dieses Dokument in seiner Originalfassung ausschliesslich seinem Verteidiger vorbehalten bleibt (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 23. November 2018). Er gibt an, sich auch nicht darüber zu beschweren, dass es seinem Verteidiger untersagt ist, Kopien des Dokuments anzufertigen (Ziff. 5), noch dass die Einsichtnahme in Anwesenheit der Staatsanwältin, ihres Gerichtsschreibers sowie des Vertreters der Privatklägerschaft zu erfolgen hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer beschränkt sich somit darauf, das seinem Verteidiger erteilte Verbot anzufechten, ihm über den Inhalt des strittigen Dokuments zu «berichte… | 2026-06-08T07:50:37.634184 |
| 2ec5978a1f2eda8745752f14685376c5,fr,de | 2ec5978a1f2eda8745752f14685376c5 | fr | de | Die Gesellschaft D.________ SA, im Kanton Zug eingetragen und im Jahr 2024 liquidiert, wurde seit 2019 von E.________ und F.________ verwaltet. Ihre Aktien wurden von der liechtensteinischen Stiftung G.________ gehalten, die von den beiden Genannten geleitet wurde. Die Begünstigten der Stiftung G.________ waren A.________ (geboren 1934) und B.________ (geboren 1938). Die D.________ SA hielt ein Bankkonto in Liechtenstein. | 2026-06-11T07:39:35.978657 |
| 31f1a79b5c083c3086ad4792bff2b9fa,fr,de | 31f1a79b5c083c3086ad4792bff2b9fa | fr | de | Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Analyse des qualifizierten Wiederholungsrisikos im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu Unrecht davon ausgeht, es sei zu prüfen, ob ein ernsthaftes und unmittelbares Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer neue schwere Straftaten gleicher Art begehe. Tatsächlich setzt Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO für die Annahme eines qualifizierten Wiederholungsrisikos voraus, dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass der Beschuldigte ein schweres Verbrechen gleicher Art begeht. Diese Ungenauigkeit hat im vorliegenden Fall jedoch keine tatsächliche Auswirkung. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar das Vorliegen eines qualifizierten Wiederholungsrisikos, beschränkt sich jedoch darauf, die Beurteilung der… | 2026-08-18T13:43:49.890708 |
| 32d46ff1af1b02575c795777439fd263,fr,de | 32d46ff1af1b02575c795777439fd263 | fr | de | Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein solcher, der durch ein späteres Endurteil oder einen anderen günstigen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 133 IV 335 E. 4 S. 338; 139 E. 4 S. 141). Diese Regelung gründet auf Gründen der Prozessökonomie. Als oberste Gerichtsinstanz soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Prozess befassen, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen definitiven Nachteil erleidet (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Es obliegt dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines solchen Nachteils darzutun, wenn dieser nicht ohne Weiteres offensichtlich ist (vgl. BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III … | 2026-08-14T14:20:06.599643 |
| 375e93346e72a841fc69b79e3e565926,fr,de | 375e93346e72a841fc69b79e3e565926 | fr | de | Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien die Akten eines hängigen Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und nach Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist indessen nicht absolut, wobei Art. 101 Abs. 1 StPO ausdrücklich Art. 108 StPO vorbehält, welcher namentlich vorsieht, dass die Strafbehörden das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör und damit auf Akteneinsicht einschränken können, wenn gute Gründe für den Verdacht bestehen, dass diese Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder wenn dies zur Sicherung der Sicherheit von Personen oder zum Schutz öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen des Akteneinsichtsre… | 2026-06-08T07:52:14.997229 |
| 3996c04c0a9b67b68268f8065f175c13,fr,de | 3996c04c0a9b67b68268f8065f175c13 | fr | de | Zur Durchführung der Dachreparatur wurden im März 2016 Sondierungen vorgenommen, die das Vorhandensein von Pilzen, Fäulnis und Ungeziefer im Dach aufgedeckt haben. Diese Mängel wurden der Gesellschaft von den Käufern am 5. April 2016 angezeigt. Im Juli 2017 wurden Drainagesanierungsarbeiten zu einem Preis von Fr. 48'111.80 durchgeführt. In der Nacht vom 3. auf den 4. November 2019 drang Wasser in den Technik- und Heizungsraum des Gebäudes ein. Am 7. November 2019 stellten die Käufer der Gesellschaft eine «ergänzende Mängelrüge» zu. | 2026-08-08T10:28:45.650131 |
| 3c4fdb91cfb611571c2e103187b11b94,fr,de | 3c4fdb91cfb611571c2e103187b11b94 | fr | de | Das rechtliche Gehör, garantiert durch Art. 29 Abs. 2 BV, umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines sie beschwerenden Entscheids zu äussern, Beweise betreffend entscheidrelevante Tatsachen beizubringen, an der Beweisabnahme teilzunehmen, von den Beweisen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 142 II 218 E. 2.3 S. 222; BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Wie durch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV garantiert, umfasst das rechtliche Gehör darüber hinaus das Recht der Parteien auf Akteneinsicht (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10; Urteil 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 6.1.1). Als Konkretisierung der Garantien des fairen Verfahrens und der Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) wird die Akteneinsicht im Strafverfahren zudem allgem… | 2026-06-08T07:50:35.359652 |
| 45e36a69be028cd5459af52fe034cd96,fr,de | 45e36a69be028cd5459af52fe034cd96 | fr | de | Im vorliegenden Fall wurde der Fehler in der ersten Berichtigung durch die Einzelrichterin mit Schreiben vom 25. September 2025 angezeigt. Dieses Schreiben erwähnt – ebenso wie das Berichtigungsgesuch vom 19. September 2025 – keine allfälligen prozessualen Sanktionen, die an diesen Fehler geknüpft wären. Nun gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Fehler absichtlich begangen worden wäre. Im Gegenteil ergibt sich, dass er auf ein Versehen zurückzuführen ist, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schlicht die falsche Eingabe eingelegt hat (Einlegen einer Duplikschrift anstelle der von ihm unterzeichneten Berufungsschrift). Besagter Rechtsvertreter hat überdies unverzüglich gehandelt, um seinen ursprünglichen Fehler zu korrigieren, sobald er darauf aufmerksam gemacht wurde. … | 2026-06-09T08:24:00.216242 |
| 4af7789ccaee8d15b43678e1c7a01a7c,fr,de | 4af7789ccaee8d15b43678e1c7a01a7c | fr | de | Mit Urteil vom 3. Februar 2026 wies die Appellations- und Revisionskammer des Kantonsgerichts des Kantons Genf die von A.________ erhobene Berufung ab und bestätigte das Urteil vom 29. Januar 2025. Die Vorinstanz stellte folgenden relevanten Sachverhalt fest: | 2026-07-01T14:12:26.707972 |
| 4b5894ff3963a3ebaf985157d2f6f843,fr,de | 4b5894ff3963a3ebaf985157d2f6f843 | fr | de | Das Informatiksystem SYMIC ermöglicht insbesondere die einheitliche Bearbeitung von Daten über die Identität von Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich jener, die in den Asylbereich fallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]). Unter Identität sind insbesondere Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten sowie das Geburtsdatum und der Geburtsort zu verstehen (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) richten sich die datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen, namentlich… | 2026-08-24T07:00:16.972594 |
| 4b8e1051182dc380291e85f8f7b5db60,fr,de | 4b8e1051182dc380291e85f8f7b5db60 | fr | de | Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdeführerinnen, dass die Gefährdung bzw. das Im-Stich-Lassen des Opfers aus der Position resultiere, die sich die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Unfalls befunden habe, nämlich auf einem zurückversetzten Zuschauerbereich am Beckenrand. Sie bestreiten hingegen nicht, dass diese, sobald sie alarmiert worden war, zum Schwimmbecken geeilt sei, um dem Opfer zu helfen, und es damit weder der behaupteten, durch ihr Verhalten geschaffenen Gefahr ausgesetzt noch es dieser gegenüber im Stich gelassen habe, ohne die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen (BGE 73 IV 164 Erw. 1 S. 167 f.; Urteile 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 Erw. 3; 6S.167/2000 vom 24. Juni 2000 Erw. 1a/bb; CORBOZ, a.a.O., Nrn. 12 f.). Es wird ebenfalls nicht in Frage … | 2026-07-07T12:50:41.025651 |
| 5a65b197e0f1a787c6803eab50df7fc5,fr,de | 5a65b197e0f1a787c6803eab50df7fc5 | fr | de | A. erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 27. August 2019. Er beantragt, mit Kosten- und Entschädigungsfolge, hauptsächlich dessen Reformierung dahingehend, dass seinem Verteidiger gestattet wird, den Bericht F. einzusehen und ihm darüber im strikt notwendigen Umfang zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte Bericht zu erstatten. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. Die kantonale Instanz hat auf Einladung hin mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen vorzubringen habe. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. B. SA und C. Ltd (D. SA) haben ihrerseits, mit Kosten- und Entschädigungsfolge, hauptsächlich auf Nichteintreten auf … | 2026-06-08T07:50:32.058532 |
| 5c71bc52db667425a71d9805d068783f,it,de | 5c71bc52db667425a71d9805d068783f | it | de | Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer des Verfahrens yyy auf ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf die Prioritätenordnung bei der Erledigung der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem mitgeteilt, dass der Entscheid im Verfahren yyy zwischenzeitlich am 4. März 2026 ergangen ist. Aus diesen Gründen verfügt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt, mit Kopie an den Anzeigeerstatter. Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär: Chaix Lüscher | 2026-08-31T11:05:46.751876 |
| 6edd9addc2f0f8b8b56d974f53d86d68,fr,de | 6edd9addc2f0f8b8b56d974f53d86d68 | fr | de | Infolge von Strafanzeigen, die am 29. Dezember 2014 von B. SA und von C. Ltd (D. SA), einer ebenfalls im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Uhren tätigen Gesellschaft, eingereicht wurden, hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf E., mit Sitz in Hongkong und Aktionär von Subunternehmergesellschaften, die Aufträge für die Anzeigestellerinnen ausgeführt haben, ausgedehnt, und zwar wegen aktiver Bestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG), eventualiter wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 158 StGB). | 2026-06-08T07:49:14.722004 |
| 722ad8ed16e45b868df63cb7a9040fb4,it,de | 722ad8ed16e45b868df63cb7a9040fb4 | it | de | Da die schweizerische Gerichtsbarkeit, die in den kantonalen Entscheiden erster und zweiter Instanz bejaht, von B. jedoch bestritten wurde, eine wesentliche Voraussetzung darstellt, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, muss dieser Aspekt im Rahmen des vorliegenden Urteils vorab untersucht werden. a) Die CCRP hat erwogen, dass der Anwendung von Art. 6 StGB nichts entgegenstehe, dass diese Frage jedoch offenbleiben könne, da Art. 6bis StGB und das CETerr ohnehin anwendbar seien, auch wenn deren Bestimmungen erst nach der Begehung der in Frage stehenden Straftaten in Kraft getreten waren. | 2026-08-26T07:11:19.677984 |
| 7b257304d6dbe7c9ce0ddc6a89506216,it,de | 7b257304d6dbe7c9ce0ddc6a89506216 | it | de | Da das IRSG, wie oben dargelegt, aufgrund von Art. 110 Abs. 2 im Bereich der stellvertretenden Strafverfolgung nicht rückwirkend anwendbar ist und daher für den Fall B. nicht in Betracht kommt, stellt sich die Frage, ob auf das bereits erwähnte Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung an das Ausland (AuslG) abgestellt werden kann, das zum Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Straftaten in Kraft war. Art. 2 Abs. 2 AuslG erlaubte unter bestimmten Voraussetzungen eine stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gegen einen Schweizer Bürger, der als solcher nicht ausgeliefert werden konnte. SCHULTZ (Das schweizerische Auslieferungsrecht, S. 59 f.) vertrat die Ansicht, dass, wenn der Täter erst nach der Begehung der strafbaren Handlungen das Schweizer Bürgerrecht erworb… | 2026-08-26T07:12:33.119242 |
| 7c90450f3ca63f9200865f2ac368b674,fr,de | 7c90450f3ca63f9200865f2ac368b674 | fr | de | Die Aufsichtskammer hat die bei ihr eingereichte Beschwerde aus folgenden Gründen als unzulässig erklärt. Sie hielt fest, dass zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vom 17. Oktober 2025 Beschwerde erhoben hatte, das Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen vor dem Erstinstanzlichen Gericht noch hängig gewesen war. Letzteres hatte jedoch am 2. April 2026 sein Urteil gefällt, welches die angefochtene Verfügung folglich ersetzt hatte, sodass diese keine Wirkung mehr entfaltete. Daraus ergab sich, dass das Interesse an der Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2025 fehlte, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führte. | 2026-07-08T12:09:05.847567 |
| 7e5dd132a2a41af770d18391449435a0,fr,de | 7e5dd132a2a41af770d18391449435a0 | fr | de | Der Beschwerdeführer bestreitet an diesem Verfahrensstadium das ihm auferlegte Verbot, den nicht geschwärzten Bericht F. einzusehen, nicht. Er macht hingegen geltend, dass die Modalitäten der Einsichtnahme in diesen Bericht in seiner Originalfassung durch seinen Verteidiger sein rechtliches Gehör nicht respektieren und ihn daran hindern, über eine wirksame Verteidigung zu verfügen. | 2026-06-08T07:50:29.364330 |
| 94605b6801e40d840a3186f131c42dc0,fr,de | 94605b6801e40d840a3186f131c42dc0 | fr | de | Die Argumentation der kantonalen Instanz geht fehl. Zwar muss gemäss einer gut etablierten Rechtsprechung die Verurteilung eines freigesprochenen Beschuldigten zur Tragung der gesamten oder eines Teils der Kosten die Unschuldsvermutung respektieren, die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert ist. Diese verbietet es, gegenüber dem freigesprochenen Beschuldigten eine ungünstige Entscheidung zu treffen, die den Eindruck erweckt, dass dieser dennoch der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldig wäre. Eine Kostenauflage ist somit nur zulässig, wenn der Beschuldigte die gegen ihn gerichtete Strafuntersuchung veranlasst oder deren Durchführung erschwert hat. In diesem Zusammenhang kommt nur ein schuldhaftes, gegen eine Rechtsnorm verstossendes Verhalten in Betracht, das in einem Kausa… | 2026-08-31T13:23:37.164820 |
| 993d12dc27fee49f401b3a99a3ada4e1,fr,de | 993d12dc27fee49f401b3a99a3ada4e1 | fr | de | Am 21. April 2017 wurde die leblose C. in einer Schlucht aufgefunden; ihr Verschwinden war am 17. Dezember 2016 von ihrer Tochter B. gemeldet worden. Die Untersuchung führte zur Verhaftung des Ehemanns des Opfers, A., der zugab, seine Ehefrau während einer Auseinandersetzung getötet zu haben, sowie zur Verhaftung von B., die zugab, ihrem Vater beim Beseitigen der Leiche geholfen zu haben, jedoch bestritt, an der Tötung beteiligt gewesen zu sein. A. wurde am 28. April 2017 festgenommen und ab dem folgenden Tag in Untersuchungshaft genommen. Diese Massnahme wurde vom Zwangsmassnahmengericht (ZMG) mehrmals verlängert, bis zum 28. Januar 2019. Mit Anklageschrift vom 14. Januar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des Bezirks Ost-Waadt gegen A. wegen Mordes, Störung des … | 2026-08-19T06:59:54.336533 |
| a9d2cf3d38bbe97b503e6ebf3ed96d32,fr,de | a9d2cf3d38bbe97b503e6ebf3ed96d32 | fr | de | Der Ausschluss der Beschwerde gegen die Eröffnungsverfügung der Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3, 3. Satz, StPO rechtfertigt sich auch im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte mangels rechtlich geschützten Interesses keine Beschwerdelegitimation hätte gegenüber einem Entscheid, der ihm an sich keinen rechtlichen Nachteil verursacht (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., S. 485 N. 1374). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdegegner zur Klage legitimiert sei, mit der Begründung, er weise ein rechtlich geschütztes Interesse daran nach, die Wiederaufnahme eines ihn betreffenden Strafverfahrens anzufechten. In der vorliegenden Konstellation verweist die Frage in Wirklichkeit auf diejenige der Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung und auf die Möglichkeit, den Grunds… | 2026-08-14T13:09:44.306105 |
| b1258c50638a6f2e292049d51240b9e8,de,fr | b1258c50638a6f2e292049d51240b9e8 | de | fr | Le Service d'instruction pénale cantonal de Saint-Gall conduit une procédure pénale contre A.________ pour infractions qualifiées à la LStup. Celui-ci est soupçonné de faire le commerce de cocaïne et de marijuana à l'échelle du kilogramme, en tant qu'organisateur et fournisseur de stupéfiants. À partir de mars 2022, plusieurs raccordements téléphoniques de A.________ ont été surveillés. Parallèlement, il a fait l'objet d'une observation, des données secondaires rétroactives ont été exploitées et, à partir d'avril 2022, une surveillance GPS a été mise en place. | 2026-05-28T18:04:15.878782 |
| b221f0ee77e4f4314b410852508e106b,fr,de | b221f0ee77e4f4314b410852508e106b | fr | de | a) Im Teil seiner Beschwerde, der dem Nichtigkeitsrekurs und den ihn begründenden Rügen gewidmet ist, macht die Beschwerdeführerin die falsche Anwendung von Art. 162 StGB und Art. 13 lit. f und g UWG geltend. Sie macht geltend, dass M. tatsächlich Fabrikationsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse offenbart hat, zu deren Wahrung er aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gehalten war, und dass die Beschwerdegegner diese Offenbarung ausgenutzt haben. Sie rügt ebenfalls eine Verletzung von Art. 13 lit. e UWG und macht geltend, dass G. und L. M. dazu verleitet haben, seine Pflichten bei der Ausübung seiner Arbeit bei R. AG zu verletzen, und dass sie ihm Vorteile angeboten haben, die ihm nicht zustanden. b) Gemäss Art. 162 StGB ist strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, zu … | 2026-06-11T13:53:11.624134 |
| b424ad10ccfaa49d4e6997b43f3ee368,fr,de | b424ad10ccfaa49d4e6997b43f3ee368 | fr | de | Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Beschwerden an das Bundesgericht die Begehren, die Begründung und die Beweismittel angeben und unterzeichnet sein. Insbesondere muss die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde begründen, indem sie kurz darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Um dieser Anforderung zu genügen, hat sie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids wenigstens kurz zu erörtern (BGE 140 III 86 E. 2 und 115 E. 2); insbesondere muss die Begründung sachbezogen sein, das heisst, sie muss sich auf die von der kantonalen Behörde entschiedene Rechtsfrage beziehen (BGE 123 V 335). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn dieses Rüge von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs… | 2026-06-22T09:08:01.304095 |
| b61eac999ef03c523bbaa3045893af3f,fr,de | b61eac999ef03c523bbaa3045893af3f | fr | de | Es werden keine Gerichtskosten erhoben. | 2026-07-03T04:58:34.493990 |
| b8fd310f4cc9c44b86d0b2175de5b918,fr,de | b8fd310f4cc9c44b86d0b2175de5b918 | fr | de | Im Laufe der Untersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft am 31. August 2016, nach einem entsprechenden Antrag von A., die Herausgabe eines von der Gesellschaft F. AG erstellten Berichts über den Markt für Glacen x durch B. SA an (nachfolgend: der F.-Bericht). Am 21. Oktober 2016 kam B. SA dieser Anordnung nach, wies jedoch darauf hin, dass das Dokument äusserst wichtige Geschäftsgeheimnisse enthalte. Sie ersuchte die Staatsanwaltschaft daher, nicht die vollständige Version des Berichts zu den Akten zu nehmen, sondern ausschliesslich die von ihr vorgeschlagene geschwärzte Version. Am 13. Februar 2017 beantragte A. durch ihren Verteidiger, dass „die Mandatsträger berechtigt werden, den ungeschwärzten Bericht einzusehen, unter den üblichen Vorbehalten und zum Schutz der von der Klägerin gel… | 2026-06-08T07:50:23.833968 |
| bb6c5b7d99607bf637272adeb3c7d02b,fr,de | bb6c5b7d99607bf637272adeb3c7d02b | fr | de | Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, er habe sich, ebenso wie sein Rechtsvertreter, in einer unverschuldeten Verhinderungssituation befunden. Er macht geltend, er sei im Ausland auf Reisen gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass gegen ihn ein Strafbefehl ergehen würde. Die Beförderungsdauer von acht bis zwölf Tagen für die Prioritätspost, die sein Rechtsvertreter an seine Wohnadresse in Dubai gesandt hatte, um ihm den Strafbefehl zuzustellen, habe ihm keine rechtzeitige Reaktion ermöglicht. Die E-Mail, mit der sein Rechtsvertreter ihm ebenfalls eine Kopie des Strafbefehls zugestellt hatte, sei nicht bei ihm angekommen. Soweit er weiterhin geltend macht, er habe nicht damit rechnen müssen, dass gegen ihn ein Strafbefehl ergehen würde, ist seine Rüge unzulässig, da sie… | 2026-07-15T12:01:11.832743 |
| c299a8dbfb0dd2d0571d51747b2260ac,fr,de | c299a8dbfb0dd2d0571d51747b2260ac | fr | de | A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 6. November 2025. Er beantragt, mit Kosten- und Entschädigungsfolgen, hauptsächlich dessen Reformation dahingehend, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit Aufschub während 2 Jahren verurteilt wird und dass er gegenüber B.________ als Schuldner eines Betrags von höchstens 7'000 Fr. zuzüglich Zinsen von 5 % pro Jahr ab dem 10. Oktober 2010 als Genugtuung haftet. Eventualiter beantragt er, dass B.________ auf den Zivilweg verwiesen wird. Subeventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils vom 6. November 2025 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. | 2026-05-29T07:24:32.703618 |
| cb7a1ccf910a62c2d52fb48103f91a93,fr,de | cb7a1ccf910a62c2d52fb48103f91a93 | fr | de | Am 27. August 2017 wurde A.________, geboren 1986, von den Genfer Behörden im Rahmen einer Untersuchung wegen Sachbeschädigung angehalten und auf seinen Wunsch hin von einem Arzt untersucht, der psychotische Störungen diagnostizierte. Im Verlauf der Untersuchung hörte die Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Genf insbesondere den Beschuldigten, seinen Vater und seine Mutter an; während die beiden Letztgenannten namentlich auf die psychischen Probleme ihres Sohnes hinwiesen, bestreitet dieser, an solchen Problemen zu leiden sowie Betäubungsmittel zu konsumieren. Es wurde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, und der psychiatrische Sachverständige wurde von der Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2017 und vom Strafgericht der Republik und des Kantons Genf am 20. Februa… | 2026-07-29T12:21:34.354504 |
| ce48f01f8a006bd3123e299ccbeebf99,fr,de | ce48f01f8a006bd3123e299ccbeebf99 | fr | de | Am 24. Januar 2025 verhaftete die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Berner Jura-Seelandes (nachfolgend: ZMG) die Anordnung der Untersuchungshaft. Am 26. Januar 2025 wies das ZMG diesen Antrag ab und ordnete die Entlassung des Beschuldigten an, verbunden mit mehreren Ersatzmassnahmen, nämlich dem Verbot, auf jegliche Weise Kontakt mit der Privatklägerin aufzunehmen, dem Verbot, sich ihr, ihrem Wohnort oder ihrem Arbeitsort auf weniger als 100 m zu nähern, dem Verbot, gegenüber der Privatklägerin körperliche oder verbale Gewalt auszuüben oder ihr zu drohen, dem Verbot, illegale Substanzen, insbesondere Kokain, zu konsumieren, sowie der Pflicht, regelmässig an wöchentlichen Sitzungen des Dienstes für Täter häuslicher Gewalt (nachfolgend: SAVC… | 2026-08-18T13:43:18.811755 |
| cf75e6baa57e9dc603ddfeead0dc1f5a,fr,de | cf75e6baa57e9dc603ddfeead0dc1f5a | fr | de | Die Beschwerde ist unzulässig. | 2026-07-01T14:35:37.750618 |
| f1c67fb93af9b011816010c32bf567be,fr,de | f1c67fb93af9b011816010c32bf567be | fr | de | Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer den Beweis für die Richtigkeit des Geburtsdatums erbracht hatten, da Letzterer keine Identitätsdokumente hatte vorlegen können (Erwägung 4.2). Es erachtete es als auffällig, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen war, auch nur ein einziges Dokument zur Stützung seiner Altersangaben einzureichen. Der Beschwerdeführer hatte erklärt, nie einen Reisepass besessen zu haben, dass es unrealistisch sei, sich ein solches Dokument «im Alter von 10 Jahren» zu beschaffen, und dass «Leute in Marokko, selbst mit 30 Jahren» keinen Personalausweis hätten. Diese Erklärungen vermögen seine angebliche Unmöglichkeit, sein Alter nachzuweisen, nicht zu belegen. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Inform… | 2026-08-24T07:00:19.194507 |
| f21c8a62ebe5c06f16b66843b86412e1,fr,de | f21c8a62ebe5c06f16b66843b86412e1 | fr | de | Im Asylbereich stellt das Altersgutachten nur eines der Elemente dar, die bei der Würdigung der Indizien zu berücksichtigen sind (PROGIN-THEUERKAUF/SIRONI/TARONI/VUILLE, L'estimation de l'âge des jeunes personnes migrantes en Suisse et dans l'Union européenne : perspectives juridiques et scientifiques, in ASYL 1/2020 S. 3 ff., zu III S. 5). Die Behörde stützt sich nämlich in erster Linie auf die eingereichten echten Identitätsdokumente und, mangels solcher Dokumente, auf die Schlüsse, die sie aus einer Anhörung ziehen kann, die sich insbesondere auf das Umfeld des Gesuchstellers in seinem Herkunftsland, das familiäre Umfeld der betroffenen Person und deren Schulbildung bezieht, sowie gegebenenfalls auf die Ergebnisse allfälliger medizinischer Untersuchungen zur Altersbestimmung (vgl. Art.… | 2026-08-11T14:46:52.409251 |
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