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| 01fcde366dbbb1f05c21405caa243ff1,fr,de | 01fcde366dbbb1f05c21405caa243ff1 | fr | de | Gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO ist es nur zulässig, den Rechtsbeiständen der Parteien aufgrund von Gründen, die ihr Verhalten betreffen, Beschränkungen aufzuerlegen. Es ist in dieser Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsbeistand Zugang zu bestimmten Dokumenten haben kann, auch wenn seine Klientin oder sein Klient nicht berechtigt ist, davon direkt Kenntnis zu nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1143). Dieser privilegierte Status beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt als Hilfsorgan der Rechtspflege sein Mandat sorgfältig und in völliger Unabhängigkeit ausüben muss (Art. 12 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]) und sich jedes Vorgehens zu enthalten hat, d… | 2026-06-08T07:53:08.273261 |
| 02fa74999e3bed472b164cdb82081b62,fr,de | 02fa74999e3bed472b164cdb82081b62 | fr | de | Angesichts des Vorstehenden ist die Beschwerde im geringen Umfang ihrer Zulässigkeit abzuweisen. Da sie keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen, deren Höhe unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage, die nicht günstig erscheint, festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG). | 2026-06-20T06:49:49.102532 |
| 15e803debdf5fe0bf96f166b2ecc4a2b,fr,de | 15e803debdf5fe0bf96f166b2ecc4a2b | fr | de | Seit dem 14. Februar 2014 führt die Staatsanwaltschaft der Region La Chaux-de-Fonds der Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Neuenburg, infolge einer Strafanzeige der B. SA, einer Gesellschaft, die unter anderem in der Herstellung und im Vertrieb von Uhren tätig ist, eine Untersuchung gegen A., Angestellten der B. SA in der Funktion als Einkaufsleiter, wegen passiver Bestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]), eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Ihm wird vorgeworfen, von in China, namentlich in Hongkong, ansässigen Lieferanten in mehreren Malen einen Gesamtbetrag von rund Fr. 5'000'000 erhalten zu haben, um diesen die Erlangung von Aufträgen oder die Weiterführung ihrer … | 2026-06-08T07:48:58.592049 |
| 2a7c4d28fef793ce23fbbc14ee3a3b96,fr,de | 2a7c4d28fef793ce23fbbc14ee3a3b96 | fr | de | Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 hat das Polizeigericht des Bezirks Lausanne: - A.________ vom Vorwurf der Übertretung des Waadtländer Gesetzes vom 19. Mai 2009 über die Übertretungen (SR/VD 312.11; ÜbertG) freigesprochen, sie jedoch der Behinderung von Betrieben, die dem allgemeinen Interesse dienen, der Verhinderung einer Amtshandlung, der einfachen Verletzung der Strassenverkehrsregeln und der Übertretung des ÜbertG schuldig erklärt und sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Fr., mit Aufschub von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 200 Franken verurteilt; - B.________ vom Vorwurf der Übertretung des ÜbertG freigesprochen, sie jedoch der Behinderung von Betrieben, die dem allgemeinen Interesse dienen, der Verhinderung einer Amtshandlung und der einfachen Verletzung der St… | 2026-05-29T18:51:52.508868 |
| 2ad4f2865c458121acfb98cf8df241f7,fr,de | 2ad4f2865c458121acfb98cf8df241f7 | fr | de | Mit Urteil vom 20. Januar 2023 hat das Polizeigericht der Republik und des Kantons Genf unter anderem C.________ und A.________ vom Vorwurf der unterlassenen Nothilfe (Art. 128 StGB) freigesprochen und sie wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) sowie fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von jeweils 240 Tagessätzen (à Fr. 40.– pro Tag) bzw. 180 Tagessätzen (à Fr. 70.– pro Tag), jeweils mit dreijährigem bedingten Aufschub, verurteilt. B.________ hingegen wurde von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) und der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) freigesprochen. Das Polizeigericht hat zudem A1.________, C.________ und A.________ unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Entschädigungen an die Privatklägerscha… | 2026-06-04T09:29:19.938080 |
| 2be53d52551f90c5c01e220678c4ab89,fr,de | 2be53d52551f90c5c01e220678c4ab89 | fr | de | In seiner Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Geschäftsgeheimnisse, die der Bericht F. enthalten könnte, nicht in Frage, dass die Einsichtnahme in dieses Dokument in seiner Originalfassung ausschliesslich seinem Verteidiger vorbehalten bleibt (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 23. November 2018). Er gibt an, sich auch nicht darüber zu beschweren, dass es seinem Verteidiger untersagt ist, Kopien des Dokuments anzufertigen (Ziff. 5), noch dass die Einsichtnahme in Anwesenheit der Staatsanwältin, ihres Gerichtsschreibers sowie des Vertreters der Privatklägerschaft zu erfolgen hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer beschränkt sich somit darauf, das seinem Verteidiger erteilte Verbot anzufechten, ihm über den Inhalt des strittigen Dokuments zu «berichte… | 2026-06-08T07:50:37.634184 |
| 2ec5978a1f2eda8745752f14685376c5,fr,de | 2ec5978a1f2eda8745752f14685376c5 | fr | de | Die Gesellschaft D.________ SA, im Kanton Zug eingetragen und im Jahr 2024 liquidiert, wurde seit 2019 von E.________ und F.________ verwaltet. Ihre Aktien wurden von der liechtensteinischen Stiftung G.________ gehalten, die von den beiden Genannten geleitet wurde. Die Begünstigten der Stiftung G.________ waren A.________ (geboren 1934) und B.________ (geboren 1938). Die D.________ SA hielt ein Bankkonto in Liechtenstein. | 2026-06-11T07:39:35.978657 |
| 375e93346e72a841fc69b79e3e565926,fr,de | 375e93346e72a841fc69b79e3e565926 | fr | de | Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien die Akten eines hängigen Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und nach Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist indessen nicht absolut, wobei Art. 101 Abs. 1 StPO ausdrücklich Art. 108 StPO vorbehält, welcher namentlich vorsieht, dass die Strafbehörden das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör und damit auf Akteneinsicht einschränken können, wenn gute Gründe für den Verdacht bestehen, dass diese Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder wenn dies zur Sicherung der Sicherheit von Personen oder zum Schutz öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen des Akteneinsichtsre… | 2026-06-08T07:52:14.997229 |
| 3c4fdb91cfb611571c2e103187b11b94,fr,de | 3c4fdb91cfb611571c2e103187b11b94 | fr | de | Das rechtliche Gehör, garantiert durch Art. 29 Abs. 2 BV, umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines sie beschwerenden Entscheids zu äussern, Beweise betreffend entscheidrelevante Tatsachen beizubringen, an der Beweisabnahme teilzunehmen, von den Beweisen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 142 II 218 E. 2.3 S. 222; BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Wie durch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV garantiert, umfasst das rechtliche Gehör darüber hinaus das Recht der Parteien auf Akteneinsicht (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10; Urteil 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 6.1.1). Als Konkretisierung der Garantien des fairen Verfahrens und der Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) wird die Akteneinsicht im Strafverfahren zudem allgem… | 2026-06-08T07:50:35.359652 |
| 45e36a69be028cd5459af52fe034cd96,fr,de | 45e36a69be028cd5459af52fe034cd96 | fr | de | Im vorliegenden Fall wurde der Fehler in der ersten Berichtigung durch die Einzelrichterin mit Schreiben vom 25. September 2025 angezeigt. Dieses Schreiben erwähnt – ebenso wie das Berichtigungsgesuch vom 19. September 2025 – keine allfälligen prozessualen Sanktionen, die an diesen Fehler geknüpft wären. Nun gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Fehler absichtlich begangen worden wäre. Im Gegenteil ergibt sich, dass er auf ein Versehen zurückzuführen ist, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schlicht die falsche Eingabe eingelegt hat (Einlegen einer Duplikschrift anstelle der von ihm unterzeichneten Berufungsschrift). Besagter Rechtsvertreter hat überdies unverzüglich gehandelt, um seinen ursprünglichen Fehler zu korrigieren, sobald er darauf aufmerksam gemacht wurde. … | 2026-06-09T08:24:00.216242 |
| 4af7789ccaee8d15b43678e1c7a01a7c,fr,de | 4af7789ccaee8d15b43678e1c7a01a7c | fr | de | Mit Urteil vom 3. Februar 2026 wies die Appellations- und Revisionskammer des Kantonsgerichts des Kantons Genf die von A.________ erhobene Berufung ab und bestätigte das Urteil vom 29. Januar 2025. Die Vorinstanz stellte folgenden relevanten Sachverhalt fest: | 2026-07-01T14:12:26.707972 |
| 5a65b197e0f1a787c6803eab50df7fc5,fr,de | 5a65b197e0f1a787c6803eab50df7fc5 | fr | de | A. erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 27. August 2019. Er beantragt, mit Kosten- und Entschädigungsfolge, hauptsächlich dessen Reformierung dahingehend, dass seinem Verteidiger gestattet wird, den Bericht F. einzusehen und ihm darüber im strikt notwendigen Umfang zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte Bericht zu erstatten. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. Die kantonale Instanz hat auf Einladung hin mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen vorzubringen habe. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. B. SA und C. Ltd (D. SA) haben ihrerseits, mit Kosten- und Entschädigungsfolge, hauptsächlich auf Nichteintreten auf … | 2026-06-08T07:50:32.058532 |
| 6edd9addc2f0f8b8b56d974f53d86d68,fr,de | 6edd9addc2f0f8b8b56d974f53d86d68 | fr | de | Infolge von Strafanzeigen, die am 29. Dezember 2014 von B. SA und von C. Ltd (D. SA), einer ebenfalls im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Uhren tätigen Gesellschaft, eingereicht wurden, hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf E., mit Sitz in Hongkong und Aktionär von Subunternehmergesellschaften, die Aufträge für die Anzeigestellerinnen ausgeführt haben, ausgedehnt, und zwar wegen aktiver Bestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG), eventualiter wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 158 StGB). | 2026-06-08T07:49:14.722004 |
| 7e5dd132a2a41af770d18391449435a0,fr,de | 7e5dd132a2a41af770d18391449435a0 | fr | de | Der Beschwerdeführer bestreitet an diesem Verfahrensstadium das ihm auferlegte Verbot, den nicht geschwärzten Bericht F. einzusehen, nicht. Er macht hingegen geltend, dass die Modalitäten der Einsichtnahme in diesen Bericht in seiner Originalfassung durch seinen Verteidiger sein rechtliches Gehör nicht respektieren und ihn daran hindern, über eine wirksame Verteidigung zu verfügen. | 2026-06-08T07:50:29.364330 |
| b1258c50638a6f2e292049d51240b9e8,de,fr | b1258c50638a6f2e292049d51240b9e8 | de | fr | Le Service d'instruction pénale cantonal de Saint-Gall conduit une procédure pénale contre A.________ pour infractions qualifiées à la LStup. Celui-ci est soupçonné de faire le commerce de cocaïne et de marijuana à l'échelle du kilogramme, en tant qu'organisateur et fournisseur de stupéfiants. À partir de mars 2022, plusieurs raccordements téléphoniques de A.________ ont été surveillés. Parallèlement, il a fait l'objet d'une observation, des données secondaires rétroactives ont été exploitées et, à partir d'avril 2022, une surveillance GPS a été mise en place. | 2026-05-28T18:04:15.878782 |
| b221f0ee77e4f4314b410852508e106b,fr,de | b221f0ee77e4f4314b410852508e106b | fr | de | a) Im Teil seiner Beschwerde, der dem Nichtigkeitsrekurs und den ihn begründenden Rügen gewidmet ist, macht die Beschwerdeführerin die falsche Anwendung von Art. 162 StGB und Art. 13 lit. f und g UWG geltend. Sie macht geltend, dass M. tatsächlich Fabrikationsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse offenbart hat, zu deren Wahrung er aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gehalten war, und dass die Beschwerdegegner diese Offenbarung ausgenutzt haben. Sie rügt ebenfalls eine Verletzung von Art. 13 lit. e UWG und macht geltend, dass G. und L. M. dazu verleitet haben, seine Pflichten bei der Ausübung seiner Arbeit bei R. AG zu verletzen, und dass sie ihm Vorteile angeboten haben, die ihm nicht zustanden. b) Gemäss Art. 162 StGB ist strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, zu … | 2026-06-11T13:53:11.624134 |
| b424ad10ccfaa49d4e6997b43f3ee368,fr,de | b424ad10ccfaa49d4e6997b43f3ee368 | fr | de | Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Beschwerden an das Bundesgericht die Begehren, die Begründung und die Beweismittel angeben und unterzeichnet sein. Insbesondere muss die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde begründen, indem sie kurz darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Um dieser Anforderung zu genügen, hat sie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids wenigstens kurz zu erörtern (BGE 140 III 86 E. 2 und 115 E. 2); insbesondere muss die Begründung sachbezogen sein, das heisst, sie muss sich auf die von der kantonalen Behörde entschiedene Rechtsfrage beziehen (BGE 123 V 335). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn dieses Rüge von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs… | 2026-06-22T09:08:01.304095 |
| b61eac999ef03c523bbaa3045893af3f,fr,de | b61eac999ef03c523bbaa3045893af3f | fr | de | Es werden keine Gerichtskosten erhoben. | 2026-07-03T04:58:34.493990 |
| b8fd310f4cc9c44b86d0b2175de5b918,fr,de | b8fd310f4cc9c44b86d0b2175de5b918 | fr | de | Im Laufe der Untersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft am 31. August 2016, nach einem entsprechenden Antrag von A., die Herausgabe eines von der Gesellschaft F. AG erstellten Berichts über den Markt für Glacen x durch B. SA an (nachfolgend: der F.-Bericht). Am 21. Oktober 2016 kam B. SA dieser Anordnung nach, wies jedoch darauf hin, dass das Dokument äusserst wichtige Geschäftsgeheimnisse enthalte. Sie ersuchte die Staatsanwaltschaft daher, nicht die vollständige Version des Berichts zu den Akten zu nehmen, sondern ausschliesslich die von ihr vorgeschlagene geschwärzte Version. Am 13. Februar 2017 beantragte A. durch ihren Verteidiger, dass „die Mandatsträger berechtigt werden, den ungeschwärzten Bericht einzusehen, unter den üblichen Vorbehalten und zum Schutz der von der Klägerin gel… | 2026-06-08T07:50:23.833968 |
| c299a8dbfb0dd2d0571d51747b2260ac,fr,de | c299a8dbfb0dd2d0571d51747b2260ac | fr | de | A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 6. November 2025. Er beantragt, mit Kosten- und Entschädigungsfolgen, hauptsächlich dessen Reformation dahingehend, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit Aufschub während 2 Jahren verurteilt wird und dass er gegenüber B.________ als Schuldner eines Betrags von höchstens 7'000 Fr. zuzüglich Zinsen von 5 % pro Jahr ab dem 10. Oktober 2010 als Genugtuung haftet. Eventualiter beantragt er, dass B.________ auf den Zivilweg verwiesen wird. Subeventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils vom 6. November 2025 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. | 2026-05-29T07:24:32.703618 |
| cf75e6baa57e9dc603ddfeead0dc1f5a,fr,de | cf75e6baa57e9dc603ddfeead0dc1f5a | fr | de | Die Beschwerde ist unzulässig. | 2026-07-01T14:35:37.750618 |
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