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translations: 01d9a36ad85ba98ae9444bebf921da26, fr, de

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01d9a36ad85ba98ae9444bebf921da26 fr de Zusammenfassend ist Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in seiner seit dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung dahingehend zu verstehen, dass gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte ein Rechtsmittel bei der kantonalen Beschwerdeinstanz in Strafsachen oder bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 37 Abs. 1 StBOG [SR 173.71]) offensteht, sofern sich aus dem Gesetz nicht klar das Gegenteil ergibt, namentlich wenn dieses vorsieht, dass der Entscheid dieser Behörde endgültig ist. Dies betrifft insbesondere Entscheide, mit denen das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs verweigert. In diesem spezifischen Punkt ist die in BGE 137 IV 340 publizierte Rechtsprechung überholt. 2026-09-23T12:24:41.947098
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