translations: 01fcde366dbbb1f05c21405caa243ff1, fr, de
This data as json
| text_hash | source_lang | target_lang | translated_text | created_at |
|---|---|---|---|---|
| 01fcde366dbbb1f05c21405caa243ff1 | fr | de | Gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO ist es nur zulässig, den Rechtsbeiständen der Parteien aufgrund von Gründen, die ihr Verhalten betreffen, Beschränkungen aufzuerlegen. Es ist in dieser Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsbeistand Zugang zu bestimmten Dokumenten haben kann, auch wenn seine Klientin oder sein Klient nicht berechtigt ist, davon direkt Kenntnis zu nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1143). Dieser privilegierte Status beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt als Hilfsorgan der Rechtspflege sein Mandat sorgfältig und in völliger Unabhängigkeit ausüben muss (Art. 12 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]) und sich jedes Vorgehens zu enthalten hat, das über das hinausgeht, was die Verteidigung seiner Klientin oder seines Klienten erfordert. In diesem Punkt kommt dem Anwalt eine Vermutung zugute, die es ihm namentlich erlaubt, die Aktenelemente persönlich und unter eigener Verantwortung entgegenzunehmen, unabhängig von den Zweifeln, die gegenüber seiner Klientin oder seinem Klienten bestehen könnten (Urteil 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.3.2). | 2026-06-08T07:53:08.273261 |