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translations: 02fa74999e3bed472b164cdb82081b62, fr, de

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02fa74999e3bed472b164cdb82081b62 fr de Angesichts des Vorstehenden ist die Beschwerde im geringen Umfang ihrer Zulässigkeit abzuweisen. Da sie keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen, deren Höhe unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage, die nicht günstig erscheint, festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG). 2026-06-20T06:49:49.102532
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