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translations: 046858920cc565ed39576f8b35f0dfe0, fr, de

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046858920cc565ed39576f8b35f0dfe0 fr de Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass der Entscheid vom 28. Juni 2012, mit dem die Sicherheitshaft angeordnet wurde, deren Dauer nicht festlegt, an sich problematisch. In analoger Anwendung der Art. 227 und 229 StPO kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Haft für eine Dauer von höchstens drei Monaten angeordnet wurde, da die zuständige Behörde das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der eine Dauer von sechs Monaten rechtfertigen würde, nicht geltend machte (vgl. BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 S. 184 f.). Diese Frist von drei Monaten entspricht im Übrigen der Höchstfrist, über die das Gericht verfügt, um sein Urteil schriftlich zu begründen (Art. 84 Abs. 4 StPO). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist, d.h. am 29. September 2012, oblag es dem Gericht daher, die Haft von Amtes wegen zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu verlängern. Da das zuständige Gericht dies erst am 30. Oktober 2012 tat, rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass seine Haft zwischen diesen beiden Daten nicht auf einem gültigen Haftbefehl beruhte. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die vom Beschwerdeführer zwischen dem 29. September 2012 und dem 30. Oktober 2012 erlittene Haft nicht auf einem gültigen Haftbefehl beruhte. 2026-09-30T06:13:52.303510
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