translations: 08954503b342bcd08fe9f8bda59f8a90, fr, de
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| 08954503b342bcd08fe9f8bda59f8a90 | fr | de | Das angefochtene Urteil beendet das Strafverfahren nicht und kann daher nur dann Gegenstand einer Beschwerde beim Bundesgericht sein, wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, d. h. einen rechtlichen Nachteil, der durch einen späteren günstigen Endentscheid für den Beschwerdeführer nicht behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Entscheide über die Beweiserhebung sind grundsätzlich nicht geeignet, einen solchen Schaden zu verursachen, da es normalerweise möglich ist, anlässlich einer Beschwerde gegen den Endentscheid die zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu erwirken oder die zu Unrecht erhobenen Beweise aus den Akten zu weisen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80 f.; 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.; 134 III 188 E. 2.3 S. 191; Urteile 1B_510/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.2; 1B_521/2019 vom 14. November 2019 E. 2). Diese Regel kennt jedoch Ausnahmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Verweigerung der Untersuchung auf Beweismittel bezieht, die konkret Gefahr laufen zu verschwinden oder sich zu verändern, und die auf noch nicht geklärte entscheidwesentliche Tatsachen abzielen (Urteile 1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 1B_432/2016 vom 25. November 2016 E. 1.1 und 1.2; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 1.2). Infolge des angefochtenen Urteils werden aus den verbleibenden Abhöraufzeichnungen diejenigen aus den Akten gewiesen, die keine Gespräche zwischen B.________ einerseits und dem Beschwerdeführer C.________, dem Beschwerdeführer A.________ oder F.________ andererseits betreffen, da sie für die Untersuchung nicht relevant sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers C.________ ordnet das kantonale Gericht nicht deren sofortige Vernichtung an, sondern bestätigt deren gesonderte Aufbewahrung und deren Vernichtung erst nach Abschluss des Verfahrens (Art. 276 Abs. 1 StPO; vgl. das Dispositiv des angefochtenen Urteils sowie §§ 4 und 5 der Aussonderungsverfügung der Staatsanwaltschaft), d. h. nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils oder einer Einstellungsverfügung (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 276 StPO; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, N. 14'102 S. 409; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196–457 StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 276 StPO). Die Verweigerung der Beizug dieser Aufzeichnungen zu den Untersuchungsakten bewirkt daher dem Beschwerdeführer C.________ auf diesem Stand noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dieser kann sein Begehren nämlich insbesondere vor dem Sachrichter wiederholen (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130 f.; vgl. im Übrigen auch Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2). Demnach ist seine Beschwerde unzulässig (Sache 1B_235/2019). Was den Beschwerdeführer A.________ betrifft, beanstandet er hauptsächlich den Beizug der Telefonabhöraufzeichnungen zu den Akten aufgrund angeblicher Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen und/oder seiner Privatsphäre; er bringt zudem vor, dass «wie in der Vergangenheit M.________ insbesondere nicht davor zurückschrecken wird, den Inhalt dieser Abhöraufzeichnungen zu verbreiten». Bezüglich dieser Aufzeichnungen ist festzuhalten, dass im Laufe des Verfahrens verschiedene Schutzmassnahmen angeordnet worden waren, um den Zugang zu ihnen einzuschränken (vgl. die Verfügungen vom 21. April 2015 und vom 18. Oktober 2018), dass diese jedoch in der Folge auf Beschwerde hin allesamt aufgehoben worden sind (vgl. das Urteil der Strafkammer für Beschwerdesachen vom 25. August 2015 und das angefochtene Urteil). Ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass die von der Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache vorgesehenen Einschränkungen durch die – prima facie unbestrittene – Veröffentlichung der bereits den Parteien vorliegenden Aufzeichnungen im Internet motiviert waren. Angesichts dieser Parteien, zu denen namentlich zwei Medien gehören, sowie des vorgenannten Verhaltens scheint eine Verbreitung, die dem Beschwerdeführer A.________ einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen könnte, im Stadium der Eintretensprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden zu können. Da jedoch, angesichts des Verfahrensausgangs, diese Frage offenbleiben kann. | 2026-10-13T09:02:42.924990 |