translations: 0baf38cd19a5242f2896cdec303239c2, fr, de
This data as json
| text_hash | source_lang | target_lang | translated_text | created_at |
|---|---|---|---|---|
| 0baf38cd19a5242f2896cdec303239c2 | fr | de | Gemäss Art. 173 StGB macht sich der Verleumdung schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, und wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Der Beschuldigte ist straffrei, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachten oder weiterverbreiteten Äusserungen der Wahrheit entsprechen oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gutem Glauben für wahr zu halten (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar, wenn seine Äusserungen ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse oder ohne sonstigen begründeten Anlass, vornehmlich in der Absicht, über jemanden Schlechtes zu reden, vorgebracht oder weiterverbreitet wurden, namentlich wenn sie das Privat- oder Familienleben betreffen (Ziff. 3). Diese Bestimmung schützt den Ruf, eine ehrenwerte Person zu sein, das heisst, sich so zu verhalten, wie es eine würdige Person den allgemein anerkannten Vorstellungen entsprechend zu tun pflegt. Die Beeinträchtigung muss daher die betroffene Person als verachtenswert erscheinen lassen. Die strafrechtlich geschützte Ehre wird allgemein als ein Anspruch auf Achtung verstanden, der durch jede Behauptung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person in ihrer Eigenschaft als Mensch der Verachtung auszusetzen (BGE 137 IV 313 Erwägung 2.1.1; BGE 132 IV 112 Erwägung 2.1). Im Bereich der beruflichen und sozialen Tätigkeiten genügt es daher nicht, einer Person bestimmte Eigenschaften abzusprechen, ihr Mängel zuzuschreiben oder sie gegenüber ihren Mitbewerbern herabzusetzen. Hingegen liegt eine Ehrverletzung, auch in diesen Bereichen, vor, wenn eine Straftat oder ein nach allgemein anerkannten moralischen Vorstellungen eindeutig missbilligtes Verhalten zur Sprache gebracht wird (BGE 145 IV 462 Erwägung 4.2.2 und die dort zitierten Verweise). | 2026-08-05T06:12:42.944260 |