translations: 0d65359c0a33b79367f46273fef40e29, fr, de
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| 0d65359c0a33b79367f46273fef40e29 | fr | de | Im Übrigen bezieht sich die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Art. 93 BGG, der die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Bundesgericht gegen Vor- und Zwischenentscheide vom Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abhängig macht; dieser Artikel bezweckt die Entlastung des Bundesgerichts, indem dafür gesorgt wird, dass dieses nach Möglichkeit den gesamten Streit in einem einzigen Entscheid beurteilt (vgl. BGE 143 IV 475 Erw. 2.6; 137 IV 237 Erw. 1.1). Jedoch macht die Schweizerische Strafprozessordnung die Zulässigkeit einer kantonalen Beschwerde im Sinne der Art. 393 ff. StPO nicht vom Vorliegen eines solchen Nachteils abhängig, sondern lediglich vom Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (vgl. BGE 143 IV 475 Erw. 2; Urteile 1B_594/2019 vom 10. März 2020 Erw. 2.4; 1B_399/2018 vom 23. Januar 2019 Erw. 2.1; 1B_304/2018 vom 13. November 2018 Erw. 2.3). Nun hat die beschuldigte Person ein allgemeines rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung der angeblich unverwertbaren Beweismittel aus den Akten. Sie hat ebenfalls ein Interesse an der raschen Entfernung dieser Beweise: Diese kann nämlich entscheidende Auswirkungen auf die Entscheide haben, welche die Verfahrensleitung treffen kann und die auf hinreichende Verdachtsgründe gestützt sein müssen, namentlich im Bereich der Zwangsmassnahmen oder der Anklageerhebung (vgl. BGE 143 IV 475 Erw. 2.9; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 49 zu Art. 141 StPO; Alexandre Guisan, La violation du droit de participer, PJA 2019 S. 346). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, dem Betrug und versuchter Betrug vorgeworfen wird, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung der angeblich unverwertbaren Beweismittel aus den Akten. Die Vorinstanz kann sich daher nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 BGG berufen, um seine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils oder eines rechtlich geschützten Interesses als unzulässig zu erklären. | 2026-10-30T13:09:42.032284 |