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1423b8c6a5dac188922dd6b3f268c92f fr de Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Vorinstanz den Sachverhalt erneut geprüft hat, insbesondere hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel, die der Beschwerdegegner anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung eingereicht hat. Der Beschwerdeführer ficht diese erneute Prüfung als solche nicht an, wobei festzuhalten ist, dass sie an sich nicht zu beanstanden erscheint (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 S. 221 f., 5.4 S. 224 f. und die zitierten Verweise; Urteil 6B_865/2018 vom 14. November 2019 E. 3.3). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung dieser neuen Beweismittel erhebt, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung eingereichten medizinischen Berichte die anfänglichen medizinischen Schlussfolgerungen präzisierten, wie sie sich aus der Stellungnahme der Ärzte des Spitals E.________ vom 21. Oktober 2013 ergaben (vgl. oben Sachverhalt A). Es erscheint jedoch, dass das angefochtene Urteil keinerlei Auseinandersetzung mit dem Beweiswert der verschiedenen betreffenden medizinischen Stellungnahmen enthält, wobei zu beachten ist, dass die Stellungnahme der Ärzte des Spitals E.________ im Rahmen der Untersuchung als Antwort auf einen Fragebogen der Staatsanwaltschaft an den behandelnden Arzt erstellt wurde, während die vom Beschwerdegegner eingereichten medizinischen Stellungnahmen, erstellt am 29. März und 13. April 2018, auf seine Initiative hin verfasst wurden und Privatgutachten darstellen (vgl. dazu: BGE 142 II 355 E. 6 S. 359; 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f. und die zitierten Verweise; Urteile 6B_1153/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.6; 6B_986/2015 vom 23. August 2016 E. 3.5.3). In Ermangelung von Gründen, welche die Elemente darlegen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung leiten liess, ist es nicht möglich, die Willkürrügen zu prüfen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhebt, noch die richtige Anwendung des Bundesrechts in diesem Punkt zu überprüfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Feststellung drängt sich umso mehr auf, als die Vorinstanz zwar davon ausgeht, dass die vom Beschwerdegegner eingereichten medizinischen Stellungnahmen die anfänglichen Schlussfolgerungen der Ärzte des Spitals E.________ präzisieren, selbst aber darauf hinweist, dass die vom Beschwerdegegner beigezogenen Spezialisten einräumen, nicht in der Lage gewesen zu sein, den Einfluss des von letzterem verursachten Traumas zu beurteilen, da ihnen bestimmte Unterlagen nicht zugänglich waren. Darüber hinaus wendet die Vorinstanz, soweit sie gestützt auf dieselben medizinischen Berichte zugunsten des Beschwerdegegners im Zweifel einfache Körperverletzung annimmt, den Grundsatz in dubio pro reo in einer Weise an, die sich in zweifacher Hinsicht als problematisch erweist. Erstens ist dieser Grundsatz erst nach vollständiger Erhebung und Würdigung der zur Wahrheitsfindung erforderlichen Beweismittel anwendbar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350; Urteile 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 und die zitierten Verweise). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch gerade an einer hinreichenden Würdigung der betreffenden Beweismittel. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint der Verweis auf den Grundsatz in dubio pro reo als verfrüht. Zweitens betrifft die Unterscheidung zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung an sich eine Frage der rechtlichen Qualifikation. Ebenso nimmt die Vorinstanz, indem sie festhält, dass der Faustschlag des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer und der daraus folgende Sturz zu Boden die Erblindung des Letzteren lediglich begünstigt haben können, ohne sie notwendigerweise verursacht zu haben, aufgrund einer vorbestehenden Erkrankung, in Wirklichkeit – wenn auch implizit – eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs an. Sowohl dieses Element als auch die rechtliche Qualifikation der Körperverletzung betreffen indessen Rechtsfragen, auf die der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung findet (BGE 139 I 72 E. 8.3.1 S. 91; 2026-07-06T15:35:06.132892
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