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149c5e7969ab666770d2569a15028d35 fr de Gemäss der Rechtsprechung ist die Fluchtgefahr anhand einer Gesamtheit von Kriterien zu beurteilen, wie etwa dem Charakter der betroffenen Person, ihrer Moral, ihren finanziellen Mitteln, ihren Bindungen an den Staat, der sie verfolgt, sowie ihren Kontakten im Ausland, die die Fluchtgefahr nicht nur als möglich, sondern auch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Umstand, dass die Fluchtgefahr in einem Land verwirklicht werden könnte, das einem Auslieferungsersuchen der Schweiz Folge leisten würde, ist nicht massgebend für die Verneinung der Fluchtgefahr (Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 Erw. 3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 330; BGE 123 I 31 Erw. 3d S. 36). Die Schwere der Straftat allein kann die Verlängerung der Haft nicht rechtfertigen, auch wenn sie häufig eine Fluchtgefahr vermuten lässt, da dem Beschuldigten eine erhebliche Strafe droht (BGE 143 IV 160 Erw. 4.3 S. 167; BGE 125 I 60 Erw. 3a S. 62 und die zitierten Urteile). Gleichwohl lässt die Rechtsprechung zu, dass wenn der Beschuldigte in erster Instanz zu einer erheblichen Strafe verurteilt worden ist, die Gefahr eines langen Gefängnisaufenthalts konkreter erscheint als während der Untersuchung, auch wenn dies nicht davon entbindet, alle massgeblichen Umstände zu berücksichtigen (Urteil 1B_393/2015 vom 9. Dezember 2015 Erw. 2.2). Im vorliegenden Fall erscheint die in erster Instanz gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe, nämlich eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren wegen Mordes – einer Straftat von extremer Schwere, da sie mit einer lebenslangen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bestraft werden kann –, für sich genommen als besonders schwer. 2026-09-14T05:40:20.511791
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