translations: 1acf54d796e81856d06950161dbf1421, fr, de
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| 1acf54d796e81856d06950161dbf1421 | fr | de | Im vorgenannten BGE 137 IV 180 hat das Bundesgericht die Lehrmeinungen verworfen, die eine unbegrenzte Dauer der Sicherheitshaft befürworten. Es ist dem Argument nicht gefolgt, wonach diese Haft nur bis zur Hauptverhandlung oder allenfalls bis zum Zeitpunkt des Strafvollzugs andauern würde, da es festgestellt hat, dass dieses Ergebnis in der Praxis nicht notwendigerweise in absehbarer Zeit eintritt. Zudem schien der Gesetzgeber die Sicherheitshaft in diesem Punkt nicht anders behandeln zu wollen als die Untersuchungshaft, da die Art der Haft dieselbe bleibt (BGE 137 IV 180 E. 3.5 S. 185 f.). | 2026-09-30T06:07:53.411400 |