translations: 1bbcb90c9601e9d3460d58ab56bef862, fr, de
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| 1bbcb90c9601e9d3460d58ab56bef862 | fr | de | Art. 90 Abs. 3 SVG definiert und ahndet besonders schwere Verletzungen der Strassenverkehrsregeln, sogenannte «Raserdel ikte». Diese Bestimmung richtet sich gegen «denjenigen, der durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, sei es durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem illegalen Rennen mit Motorfahrzeugen». Art. 90 Abs. 3 SVG enthält zwei objektive Voraussetzungen: die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und die Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern (vgl. GERHARD FIOLKA, Grobe oder «krasse» Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 354 f. [nachfolgend: Strassenverkehr]; derselbe, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 105 f. zu Art. 90 SVG; DÉLÈZE/DUTOIT, Le «délit de chauffard» au sens de l'art. 90 al. 3 LCR: éléments constitutifs et proposition d'interprétation, PJA 2013 S. 1207 f.; BAUER/ABRAR, Le délit de chauffard: questionnement après plus d'un an d'application controversée, Jusletter 28. September 2015, N. 32 ff.). Gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist Abs. 3 stets anwendbar, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde: um mindestens 40 km/h, wo die Limite auf 30 km/h festgesetzt war (Bst. a); um mindestens 50 km/h, wo die Limite auf 50 km/h festgesetzt war (Bst. b); um mindestens 60 km/h, wo die Limite auf 80 km/h festgesetzt war (Bst. c); um mindestens 80 km/h, wo die Limite auf mehr als 80 km/h festgesetzt war (Bst. d). Aus Art. 90 Abs. 4 SVG ergibt sich, dass bei Erreichen eines der festgesetzten Schwellenwerte die erste objektive Voraussetzung von Art. 90 Abs. 3 SVG, nämlich die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel, stets erfüllt ist. Die Kritik des Beschwerdeführers gebietet es zu klären, ob die Anwendung von Art. 90 Abs. 4 SVG es ebenfalls erlaubt, die zweite objektive Voraussetzung der Straftat, nämlich die Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern, als von vornherein erfüllt zu betrachten, oder ob diese Voraussetzung unabhängig vom Erreichen eines der genannten Geschwindigkeitsüberschreitungsschwellenwerte zu prüfen ist. | 2026-10-07T06:32:22.557869 |