translations: 2012ff5355d905637696eea9f2154838, fr, de
This data as json
| text_hash | source_lang | target_lang | translated_text | created_at |
|---|---|---|---|---|
| 2012ff5355d905637696eea9f2154838 | fr | de | Die Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags setzt voraus, dass wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung gebieten. Das Abänderungsverfahren hat nämlich nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an die neuen Umstände anzupassen, die bei den Eltern oder dem Kind eingetreten sind (BGE 131 III 189 Erw. 2.7.4; BGE 120 II 177 Erw. 3a, BGE 120 II 285 Erw. 4b). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (BGE 120 II 285 Erw. 4b). Das Eintreten einer neuen – wichtigen und dauerhaften – Tatsache führt jedoch nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Eine Abänderung des Beitrags kommt nur dann in Betracht, wenn die Unterhaltslast zwischen den beiden Elternteilen unausgewogen wird, gemessen an den Umständen, die im früheren Urteil berücksichtigt wurden, insbesondere wenn diese Last für den unterhaltspflichtigen Elternteil, der über bescheidene Verhältnisse verfügt, übermässig schwer wird (BGE 134 III 337 Erw. 2.2.2). Der Richter kann sich daher nicht damit begnügen, eine Veränderung in der Situation eines Elternteils festzustellen, um das Gesuch gutzuheissen; er muss eine Abwägung der jeweiligen Interessen des Kindes und jedes Elternteils vornehmen, um im konkreten Fall über die Notwendigkeit einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags zu befinden. | 2026-07-10T16:37:22.132679 |