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translations: 21f506ede756119725ff284b4582bc6f, fr, de

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21f506ede756119725ff284b4582bc6f fr de Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK hat jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist beurteilt oder während des Strafverfahrens entlassen zu werden. Art. 212 Abs. 3 StPO bekräftigt diese Anforderung, indem er präzisiert, dass die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Richter kann die Untersuchungshaft daher so lange aufrechterhalten, als sie der Dauer der Freiheitsstrafe, die im Falle einer Verurteilung konkret zu erwarten ist, nicht nahekommt (BGE 139 IV 270 Erw. 3.1 S. 275 und die zitierten Entscheide). Wurde der Inhaftierte bereits erstinstanzlich beurteilt, so stellt dieses Urteil einen wichtigen Anhaltspunkt hinsichtlich der Strafe dar, die gegebenenfalls vollzogen werden muss (BGE 139 IV 270 Erw. 3.1 S. 275 f. und die zitierten Entscheide). Um nicht in die Zuständigkeit des Sachrichters einzugreifen, berücksichtigt der Haftrichter grundsätzlich nicht die allfällige Möglichkeit der Gewährung eines bedingten Strafvollzugs, eines teilbedingten Strafvollzugs (BGE 139 IV 270 Erw. 3.1 S. 275) oder einer bedingten Entlassung durch die Urteilsbehörde (Entscheid 1B_82/2013 vom 27. März 2013 Erw. 3.2, in Pra 2013 74 549). 2026-09-10T11:44:43.625673
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