translations: 2be53d52551f90c5c01e220678c4ab89, fr, de
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| 2be53d52551f90c5c01e220678c4ab89 | fr | de | In seiner Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Geschäftsgeheimnisse, die der Bericht F. enthalten könnte, nicht in Frage, dass die Einsichtnahme in dieses Dokument in seiner Originalfassung ausschliesslich seinem Verteidiger vorbehalten bleibt (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 23. November 2018). Er gibt an, sich auch nicht darüber zu beschweren, dass es seinem Verteidiger untersagt ist, Kopien des Dokuments anzufertigen (Ziff. 5), noch dass die Einsichtnahme in Anwesenheit der Staatsanwältin, ihres Gerichtsschreibers sowie des Vertreters der Privatklägerschaft zu erfolgen hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer beschränkt sich somit darauf, das seinem Verteidiger erteilte Verbot anzufechten, ihm über den Inhalt des strittigen Dokuments zu «berichten» (Ziff. 4), sowie die Androhung der Ordnungsbusse gemäss Art. 292 StGB (Ziff. 6), mit welcher die in Ziff. 2 bis 5 des Dispositivs des vorgenannten Entscheids beschriebenen Modalitäten der Einsichtnahme in die Originalfassung des Berichts F. verbunden sind. | 2026-06-08T07:50:37.634184 |