translations: 31f1a79b5c083c3086ad4792bff2b9fa, fr, de
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| 31f1a79b5c083c3086ad4792bff2b9fa | fr | de | Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Analyse des qualifizierten Wiederholungsrisikos im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu Unrecht davon ausgeht, es sei zu prüfen, ob ein ernsthaftes und unmittelbares Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer neue schwere Straftaten gleicher Art begehe. Tatsächlich setzt Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO für die Annahme eines qualifizierten Wiederholungsrisikos voraus, dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass der Beschuldigte ein schweres Verbrechen gleicher Art begeht. Diese Ungenauigkeit hat im vorliegenden Fall jedoch keine tatsächliche Auswirkung. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar das Vorliegen eines qualifizierten Wiederholungsrisikos, beschränkt sich jedoch darauf, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Prognose einer allfälligen Rückfälligkeit in Frage zu stellen, ohne auf die Unterscheidung zwischen schwerer Straftat und schwerem Verbrechen einzugehen. Im Übrigen spricht er im Rahmen seiner Beschwerde selbst von schweren Straftaten. Er rügt der Vorinstanz zudem, sie habe erwogen, er habe das Vorliegen eines einfachen Wiederholungsrisikos im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht rechtsgenüglich bestritten, einzig mit der Begründung, dass auch in diesem Zusammenhang die Prognose zu erstellen sei, ob der Beschuldigte neue schwere Straftaten begehen werde. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die erste Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, nämlich das Vorliegen von Vorstrafen, erfüllt sei. Deren Erfüllung ist im Übrigen erstellt, da gemäss dem festgestellten Sachverhalt der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers namentlich zwei Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) ausweist, mithin wegen schwerer Straftaten gleicher Art wie einige der dem Urteil vom 30. April 2026 zugrunde liegenden Taten – was der Beschwerdeführer auch immer dazu vorbringen mag. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Prüfung darauf beschränkt werden kann, ob eine ungünstige Prognose vorliegt, da diese Beurteilung – ob sie nun unter dem Gesichtspunkt von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO oder von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO vorgenommen wird – identisch ist und, soweit eine solche Prognose zu stellen wäre, zumindest ein einfaches Wiederholungsrisiko im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bestünde. Im Übrigen sind die Haftgründe alternativer Natur (Urteil 7B_1016/2025 vom 27. Oktober 2025 Erwägung 3.5 und die zitierten Urteile), und eine solche Prüfung gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verletzt in dieser Konstellation den Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug nicht (Art. 32 Abs. 3 BV). | 2026-08-18T13:43:49.890708 |