home / judic / translations

translations: 32d46ff1af1b02575c795777439fd263, fr, de

This data as json

text_hash source_lang target_lang translated_text created_at
32d46ff1af1b02575c795777439fd263 fr de Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein solcher, der durch ein späteres Endurteil oder einen anderen günstigen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; 133 IV 335 E. 4 S. 338; 139 E. 4 S. 141). Diese Regelung gründet auf Gründen der Prozessökonomie. Als oberste Gerichtsinstanz soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Prozess befassen, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen definitiven Nachteil erleidet (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Es obliegt dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines solchen Nachteils darzutun, wenn dieser nicht ohne Weiteres offensichtlich ist (vgl. BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Im vorliegenden Fall äussert sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage jedoch in keiner Weise. Gemäss der Rechtsprechung stellen Entscheide über die Eröffnung, die Wiederaufnahme oder die Beförderung des Strafverfahrens einen blossen Nachteil tatsächlicher Art dar, der nicht als nicht wieder gutzumachend gilt (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141 und die zitierten Urteile). Gleiches muss für einen Entscheid gelten, der ein Hindernis für die Strafverfolgung beseitigt. Der Umstand, ein Strafverfahren und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten erdulden zu müssen, stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 133 IV 288 E. 3.1 S. 291). 2026-08-14T14:20:06.599643
Powered by Datasette · Queries took 0.329ms