translations: 3627ce6d17e0844a1e6909a77b114c52, fr, de
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| 3627ce6d17e0844a1e6909a77b114c52 | fr | de | Die Untersuchungshaft kann mehrmals verlängert werden, jeweils um höchstens drei Monate und in Ausnahmefällen um höchstens sechs Monate. 3.4 Das Gesetz wird in erster Linie nach seinem Wortlaut ausgelegt (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht absolut klar oder sind mehrere Auslegungen möglich, so ist der wahre Gehalt der Norm zu ermitteln, indem alle massgeblichen Elemente berücksichtigt werden, namentlich die Materialien (historische Auslegung), der Zweck der Regel, ihr Sinn sowie die Werte, auf denen sie beruht, insbesondere das geschützte Interesse (teleologische Auslegung), oder ihre Beziehung zu anderen Gesetzesbestimmungen (systematische Auslegung; BGE 136 III 283 E. 2.3.1 S. 284; BGE 135 II 416 E. 2.2 S. 418; BGE 134 I 184 E. 5.1 S. 193 und die zitierten Urteile). Das Bundesgericht bevorzugt keine bestimmte Auslegungsmethode, sondern folgt einem pragmatischen Methodenpluralismus, um den wahren Sinn der Norm zu ermitteln; es stützt sich nur dann auf das wörtliche Verständnis des Textes, wenn sich daraus ohne Zweideutigkeit eine sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 135 II 243 E. 4.1 S.; BGE 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178; BGE 133 V 57 E. 6.1 S. 61). 3.5 Aus einer grammatikalischen Auslegung von Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO (in Verbindung mit Art. 227 Abs. 7 StPO) ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft von höchstens drei Monaten (oder in Ausnahmefällen von höchstens sechs Monaten) anordnen kann, wenn zuvor Untersuchungshaft bestanden hat. Bestand keine vorgängige Untersuchungshaft, verweist Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO auf das in den Art. 225 und 226 StPO vorgesehene Verfahren. Die maximale Dauer, für welche das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO festsetzen kann, ergibt sich aus Art. 227 Abs. 1 StPO und beträgt ebenfalls drei Monate (Botschaft S. 1213; MARKUS HUG, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 10 zu Art. 226 StPO; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2009, N. 7 zu Art. 226 StPO; DANIEL LOGOS, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 17 zu Art. 226 StPO). Unabhängig davon, ob zuvor Untersuchungshaft bestanden hat oder nicht, ist die Sicherheitshaft somit für eine Höchstdauer von drei Monaten (oder ausnahmsweise sechs Monaten) festzusetzen, jeweils erneuerbar. Die Argumentation der Vorinstanz, welche einen unterschiedlichen Behandlung der Sicherheitshaft annimmt, je nachdem ob vorgängige Untersuchungshaft bestanden hat oder nicht, verkennt, dass Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 StPO zu lesen ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann daraus nicht ableiten, dass das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet wäre, „die Sicherheitshaft des Beschuldigten, der bereits im Rahmen seiner vorgängigen Untersuchungshaft einer solchen Kontrolle unterzogen wurde, periodisch, d.h. alle drei oder sechs Monate zu überprüfen, [nicht jedoch] die Sicherheitshaft des Beschuldigten, der zuvor nicht in Untersuchungshaft gehalten wurde, periodisch zu überprüfen". Einzelne Autoren vertreten die Auffassung, dass die Sicherheitshaft trotz des Verweises von Art. 229 Abs. 3 StPO auf die Art. 225 bis 227 StPO für eine zeitlich nicht begrenzte Dauer angeordnet wird (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 219; SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 229 StPO; LOGOS, a.a.O., 2011, N. 17 zu Art. 229 StPO). Der Grund dafür liegt darin, dass die Sicherheitshaft – vorbehältlich einer Entlassung (Art. 230 oder 233 StPO) – nur bis zur Hauptverhandlung, allenfalls bis zum Zeitpunkt des Vollzugs des Urteils (Art. 440 StPO) andauern soll. Auch wenn die Hauptverhandlung grundsätzlich in absehbarer Zeit nach Einreichung der Anklageschrift stattfinden sollte, ist dies in der Praxis nicht immer der Fall. Dieses Argument allein genügt daher nicht, um von der klaren grammatikalischen Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO und der von ihm vorgeschriebenen analogen Anwendung abzuweichen (in diesem Sinne: MARC FORSTER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 229 StPO). Dies gilt umso mehr, als die Botschaft keine andere Auslegung zu nahelegen scheint. Der Gesetzgeber scheint die Sicherheitshaft in diesem Punkt nicht anders behandeln zu wollen als die Untersuchungshaft. Wenn die Unterscheidung zwischen diesen beiden Haftarten es ermöglicht, das Verfahrensstadium zu erkennen, in dem die Haft angeordnet oder vollzogen wird, bleibt die Natur der Haft dieselbe. Daher muss eine periodische Überprüfung der Vereinbarkeit der Sicherheitshaft mit dem Beschleunigungs- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – ebenso wie bei der Untersuchungshaft – durch das Zwangsmassnahmengericht möglich sein, auch wenn der Beschuldigte grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit hat, seine Entlassung zu beantragen. | 2026-09-30T06:16:59.274778 |