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375e93346e72a841fc69b79e3e565926 fr de Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien die Akten eines hängigen Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und nach Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist indessen nicht absolut, wobei Art. 101 Abs. 1 StPO ausdrücklich Art. 108 StPO vorbehält, welcher namentlich vorsieht, dass die Strafbehörden das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör und damit auf Akteneinsicht einschränken können, wenn gute Gründe für den Verdacht bestehen, dass diese Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder wenn dies zur Sicherung der Sicherheit von Personen oder zum Schutz öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind indessen mit Zurückhaltung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuordnen (Urteile 1B_112/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.1; 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 5.1). Die Verfahrensleitung ist zuständig für Entscheide über die Akteneinsicht. Sie trifft dabei die notwendigen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). 2026-06-08T07:52:14.997229
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