translations: 45e36a69be028cd5459af52fe034cd96, fr, de
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| 45e36a69be028cd5459af52fe034cd96 | fr | de | Im vorliegenden Fall wurde der Fehler in der ersten Berichtigung durch die Einzelrichterin mit Schreiben vom 25. September 2025 angezeigt. Dieses Schreiben erwähnt – ebenso wie das Berichtigungsgesuch vom 19. September 2025 – keine allfälligen prozessualen Sanktionen, die an diesen Fehler geknüpft wären. Nun gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Fehler absichtlich begangen worden wäre. Im Gegenteil ergibt sich, dass er auf ein Versehen zurückzuführen ist, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schlicht die falsche Eingabe eingelegt hat (Einlegen einer Duplikschrift anstelle der von ihm unterzeichneten Berufungsschrift). Besagter Rechtsvertreter hat überdies unverzüglich gehandelt, um seinen ursprünglichen Fehler zu korrigieren, sobald er darauf aufmerksam gemacht wurde. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein solches Vorgehen keineswegs rechtsmissbräuchlich. Angesichts des Inhalts des Schreibens vom 25. September 2025 durfte er in guter Treue davon ausgehen, dass ihm eine neue Gelegenheit eingeräumt werde, den Formmangel durch Übermittlung der richtigen Eingabe zu beheben. Da der Fehler noch am selben Tag der Zustellung des entsprechenden Schreibens der Behörde behoben wurde, verstösst die ausgesprochene Sanktion der sofortigen Unzulässigkeit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Es ist nämlich anzuerkennen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften überwiegt. Daraus folgt, dass die Rüge begründet ist. | 2026-06-09T08:24:00.216242 |