translations: 47f2eeedee2d2fd1db8815c7cd2c0242, fr, de
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| 47f2eeedee2d2fd1db8815c7cd2c0242 | fr | de | Ausserhalb der Fälle notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO macht Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO das Recht auf amtliche Verteidigung davon abhängig, dass die beschuldigte Person mittellos ist und die Wahrung ihrer Interessen eine solche Verteidigung erfordert. Was die zweite Voraussetzung betrifft, so ist sie anhand der in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO genannten Kriterien auszulegen. Demnach rechtfertigen die Interessen der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung namentlich dann, wenn die Sache nicht als geringfügig erscheint und in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die die beschuldigte Person allein nicht bewältigen könnte (Art. 132 Abs. 2 StPO). In jedem Fall gilt eine Sache nicht als geringfügig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen droht (Art. 132 Abs. 3 StPO). Obwohl die beiden in Art. 132 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beizug eines Verteidigers aus anderen Gründen gerechtfertigt ist (wie das Adverb „namentlich" andeutet), insbesondere in Fällen, in denen diese Massnahme zur Wahrung der Waffengleichheit erforderlich ist oder weil der Ausgang des Strafverfahrens für die beschuldigte Person von besonderer Bedeutung ist, etwa wenn ihr der Entzug der Berufsausübungsbewilligung droht oder sie Gefahr läuft, das Sorgerecht für ihre Kinder zu verlieren (Urteile 7B_192/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3.2; 7B_839/2023 vom 26. März 2024 E. 2.2 und die dort zitierten Urteile). Die in Art. 132 Abs. 1 lit. b, 2 und 3 StPO aufgeführten Kriterien übernehmen weitgehend die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege, die gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergangen ist (BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 6.3). Nach dieser Rechtsprechung kann die Bestellung eines amtlichen Verteidigers je nach Umständen geboten sein, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von einigen Wochen bis einigen Monaten droht, sofern zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, die sie nicht in der Lage wäre, allein zu bewältigen. Handelt es sich hingegen bei der Straftat offensichtlich nur um eine Bagatelle in dem Sinne, dass dem Täter lediglich eine Busse oder eine kurzfristige Freiheitsstrafe droht, so besteht nach der Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil 7B_839/2023 vom 26. März 2024 E. 2.2). | 2026-10-26T12:19:32.592739 |