translations: 4b5894ff3963a3ebaf985157d2f6f843, fr, de
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| 4b5894ff3963a3ebaf985157d2f6f843 | fr | de | Das Informatiksystem SYMIC ermöglicht insbesondere die einheitliche Bearbeitung von Daten über die Identität von Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich jener, die in den Asylbereich fallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]). Unter Identität sind insbesondere Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten sowie das Geburtsdatum und der Geburtsort zu verstehen (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) richten sich die datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen, namentlich das Recht auf Berichtigung von Daten, insbesondere nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2000 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 5 DSG muss, wer Personendaten bearbeitet, deren Richtigkeit sicherstellen; er ergreift alle angemessenen Massnahmen, damit unrichtige oder unvollständige Daten im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden. Werden Daten von einem Bundesorgan bearbeitet, so kann jede Person mit einem schutzwürdigen Interesse deren Berichtigung verlangen, wenn sie unrichtig sind (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Das Recht auf Berichtigung in einem solchen Fall ist absolut. Es obliegt dem Inhaber der Datensammlung, vorliegend dem SEM (vgl. Art. 2 BGIAA), die Richtigkeit der Daten zu beweisen, wenn die betroffene Person diese bestreitet. Demgegenüber obliegt es der Person, die eine Berichtigung verlangt, die Richtigkeit der verlangten Änderung zu beweisen (vgl. Urteile 1C_651/2024 vom 17. Februar 2025 E. 4.1.1; 1C_382/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.1). Im Asylbereich stützt sich die Altersschätzung von Migrantinnen und Migranten auf mehrere Elemente. In erster Linie stützt sich die Behörde auf eingereichte echte Identitätsdokumente und, sofern solche Dokumente fehlen, auf die Schlüsse, die sie aus einer Anhörung ziehen kann, die sich insbesondere auf das Umfeld der gesuchstellenden Person in ihrem Herkunftsland, deren familiäres Umfeld und deren Schulbildung bezieht. Sie kann sich auch auf rechtsmedizinische Analysen zur Altersbestimmung stützen (vgl. Art. 17 Abs. 3bis und 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über das Asyl [AsylG; SR 142.31]; PROGIN-THEUERKAUF/SIRONI/TARONI/VUILLE, L'estimation de l'âge des jeunes personnes migrantes en Suisse et dans l'Union européenne: perspectives juridiques et scientifiques, in ASYL 1/2020 S. 3 ff., ad III S. 5); diese Indizien haben nicht alle denselben Beweiswert: echte Identitätsdokumente (starkes Indiz), Würdigung der Aussagen zum geltend gemachten Alter (starkes Indiz), Würdigung der Aussagen zu den Gründen für die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten (starkes Indiz), Würdigung des Ergebnisses einer Basis-Knochenröntgenaufnahme (schwaches Indiz) und Würdigung des äusseren Erscheinungsbildes der gesuchstellenden Person (sehr schwaches Indiz; vgl. Urteile 1C_651/2024 vom 17. Februar 2025 E. 4.1.2; 1C_558/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.2; 1B_425/2021 vom 17. November 2021 E. 4.2). Das Altersgutachten stützt sich auf die wissenschaftliche Methode der sogenannten «drei Säulen» (klinisch-medizinische Untersuchung, Untersuchung der Entwicklung des Zahnsystems und Röntgenuntersuchung der linken Hand bzw., sofern die Skelettentwicklung dieser abgeschlossen ist, Computertomographie der Schlüsselbeine) und kann je nach seinen Ergebnissen einen hohen Beweiswert erlangen (Urteile 1C_651/2024, a.a.O., E. 4.1.2; 1B_425/2021, a.a.O., E. 4.2). Wenn die übrigen verfügbaren Daten nicht hinreichend klar sind und keine Beurteilung des Alters der Person ermöglichen, stellt das wissenschaftliche Indiz somit ein entscheidendes Element für die Entscheidfindung dar (vgl. Urteil 1C_558/2024, a.a.O., E. 2.2; EMANUELE SIRONI/FRANCO TARONI, Expertises médico-légales pour l'estimation de l'âge: fondement scientifique, limites et perspectives futures, in: Jusletter 25. November 2024, S. 6). Kann die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht durch Dokumente bewiesen werden, ist eine Gesamtwürdigung aller anderen Elemente vorzunehmen, die für und gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen, wobei festzuhalten ist, dass es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (im Sinne von Art. 7 AsylG), ansonsten sie die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat (vgl. Urteile 1C_558/2024, a.a.O., E. 2.2, 1B_425/2021, a.a.O., E. 4.2 und die dort zitierten Verweise). Als nicht glaubhaft gelten insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Art. 41 Abs. 4 DSG sieht im Übrigen vor, dass das Bundesorgan, sofern weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit einer Personendaten bewiesen werden kann, bei der Angabe einen Bestreitungsvermerk anzubringen hat. Diese Bestimmung wurde eingeführt, damit, wenn die Verwaltungsuntersuchung die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Angabe nicht feststellen kann und die Behörde es ablehnt, auf die bestrittene Angabe zu verzichten, ein Bestreitungsvermerk angebracht werden kann. Dieser Vermerk ist insbesondere ein Zeichen dafür, dass die betroffene Person die Ansicht der Behörden zur Darstellung des Sachverhalts nicht teilt (vgl. zu Art. 25 Abs. 2 aDSG, Urteile 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988 zum DSG, BBl 1988 II S. 483). Wenn die Indizien eher für die Richtigkeit der verlangten Änderung sprechen, sind die Personendaten zu ändern, gegebenenfalls mit dem Vermerk, dass sie bestritten sind (Urteile 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.1.3; 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Das Geburtsdatum ist im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (Urteil 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2.3). Hinsichtlich der Beweiswürdigung greift das Bundesgericht gestützt auf Art. 9 BV nur ein, wenn der Sachrichter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund erhebliche Beweise ausser Acht gelassen hat oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 241 E. 2.3.1). Die beschwerdeführende Partei kann sich nicht darauf beschränken, den strittigen Feststellungen ihre eigene Beweiswürdigung entgegenzusetzen, sondern muss einlässlich darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG). | 2026-08-24T07:00:16.972594 |