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translations: 4b8e1051182dc380291e85f8f7b5db60, fr, de

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4b8e1051182dc380291e85f8f7b5db60 fr de Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdeführerinnen, dass die Gefährdung bzw. das Im-Stich-Lassen des Opfers aus der Position resultiere, die sich die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Unfalls befunden habe, nämlich auf einem zurückversetzten Zuschauerbereich am Beckenrand. Sie bestreiten hingegen nicht, dass diese, sobald sie alarmiert worden war, zum Schwimmbecken geeilt sei, um dem Opfer zu helfen, und es damit weder der behaupteten, durch ihr Verhalten geschaffenen Gefahr ausgesetzt noch es dieser gegenüber im Stich gelassen habe, ohne die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen (BGE 73 IV 164 Erw. 1 S. 167 f.; Urteile 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 Erw. 3; 6S.167/2000 vom 24. Juni 2000 Erw. 1a/bb; CORBOZ, a.a.O., Nrn. 12 f.). Es wird ebenfalls nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Kollegen gewarnt und versucht hat, das Opfer wiederzubeleben. Wenn auch jedes Unfall- oder gar Ertrinkungsrisiko beim Baden nicht ausgeschlossen werden kann, folgt daraus nicht, dass jede Person, die – überdies freiwillig – ins Wasser steigt, als in unmittelbarer Todesgefahr befindlich zu betrachten wäre; eine solche Argumentation würde im Übrigen dazu tendieren, ein Badeverbot jeglicher Art zu befürworten. Es ist im Übrigen zweifelhaft, ob die für die Erfüllung dieses Tatbestands erforderliche Absicht gegeben ist, selbst unter dem Gesichtspunkt des Eventualvorsatzes (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 26 Erw. 3.2.2 und 3.2.4 S. 28 f.; 133 IV 9 Erw. 4.1 S. 16 f. und die zitierten Verweise). Die Beschwerdegegnerin befand sich nämlich an einem zugelassenen Ort (vgl. Z. 71 ff. der Einvernahme des Stellvertreters des Schwimmbadleiters; Z. 53 f. und 57 ff. derjenigen des Schwimmbadleiters; Z. 103 ff. und 180 ff. derjenigen des Leiters des städtischen Unterhaltsdienstes von U.________; Z. 194 ff. und 259 ff. derjenigen des technischen Verantwortlichen), und aus ihren Aussagen geht hervor (vgl. Z. 55 ihrer Einvernahme vom 8. Dezember 2009, Z. 131 ff. derjenigen vom 7. Mai 2014), dass sie den mangelnden Sichtbarkeitsbereich von ihrem Posten aus erst nach dem Unfall bemerkt hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie das Risiko kannte bzw. die möglichen schwerwiegenden Folgen ihres Standortes in Kauf genommen hatte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Tatbestand der Aussetzung nicht erfüllt war. 2026-07-07T12:50:41.025651
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