translations: 55a771240333b7db8824dabc9fd7a642, fr, de
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| 55a771240333b7db8824dabc9fd7a642 | fr | de | Die Sicherheitshaft beginnt mit der Zustellung der Anklageschrift an das erstinstanzliche Gericht und endet, wenn das Urteil rechtskräftig wird, wenn der Beschuldigte beginnt, die Freiheitsstrafe zu verbüssen, oder wenn er freigelassen wird (Art. 220 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO bestimmt das erstinstanzliche Gericht im Zeitpunkt des Urteils, ob der verurteilte Beschuldigte in Sicherheitshaft zu versetzen oder darin zu belassen ist: (Bst. a) zur Sicherstellung des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe oder Massnahme oder (Bst. b) im Hinblick auf das Berufungsverfahren. Das Verfahren betreffend die Sicherheitshaft richtet sich nach Art. 229 StPO. Wenn vorgängig Untersuchungshaft bestanden hat, verweist Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO auf Art. 227 StPO. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitshaft von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen von höchstens sechs Monaten anordnen. Die Sicherheitshaft ist daher auf eine Höchstdauer von drei Monaten (oder ausnahmsweise sechs Monaten) festzusetzen, die jeweils verlängert werden kann. In der Tat muss eine periodische Überprüfung der Vereinbarkeit der Sicherheitshaft mit dem Beschleunigungsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip durch das Zwangsmassnahmengericht möglich sein, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte grundsätzlich jederzeit seine Entlassung beantragen kann (BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 S. 184 ff.). Die in der vorliegenden Sache aufgeworfene Frage ist diejenige, ob diese Regeln auch dann gelten, wenn die Sicherheitshaft vom erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt des Urteils in Anwendung von Art. 231 StPO angeordnet wird. (...) | 2026-09-30T06:07:06.082532 |