translations: 5a65b197e0f1a787c6803eab50df7fc5, fr, de
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| 5a65b197e0f1a787c6803eab50df7fc5 | fr | de | A. erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 27. August 2019. Er beantragt, mit Kosten- und Entschädigungsfolge, hauptsächlich dessen Reformierung dahingehend, dass seinem Verteidiger gestattet wird, den Bericht F. einzusehen und ihm darüber im strikt notwendigen Umfang zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte Bericht zu erstatten. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. Die kantonale Instanz hat auf Einladung hin mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen vorzubringen habe. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. B. SA und C. Ltd (D. SA) haben ihrerseits, mit Kosten- und Entschädigungsfolge, hauptsächlich auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung geschlossen. Subeventualiter haben sie beantragt, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Beschwerdeinstanz in Strafsachen ihnen den Bericht F. in seiner ungeschwärzten Fassung herausgebe. Am 29. April 2020 hat die Staatsanwaltschaft ein Schreiben eingereicht, das B. SA und C. Ltd (D. SA) ihr am 23. April 2020 zugesandt hatten, anlässlich dessen Letztere ihr eine Version des Berichts F. übergeben haben sollen, deren Schwärzungen «erheblich reduziert» worden seien. Sie schloss daraus, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Am 4. Mai 2020 hat A. eine Kopie des Schreibens eingereicht, das er am selben Tag an die Staatsanwaltschaft gerichtet hatte. | 2026-06-08T07:50:32.058532 |