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5c71bc52db667425a71d9805d068783f it de Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer des Verfahrens yyy auf ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf die Prioritätenordnung bei der Erledigung der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem mitgeteilt, dass der Entscheid im Verfahren yyy zwischenzeitlich am 4. März 2026 ergangen ist. Aus diesen Gründen verfügt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt, mit Kopie an den Anzeigeerstatter. Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär: Chaix Lüscher 2026-08-31T11:05:46.751876
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