translations: 5ed431111272125c6fa7c8eea6002660, fr, de
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| 5ed431111272125c6fa7c8eea6002660 | fr | de | Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind Vorsatzdelikte. Der Täter muss wissen, dass das Opfer nicht einwilligt, oder dies zumindest in Kauf nehmen. Die Frage, was eine Person gewusst, in Betracht gezogen oder akzeptiert hat, betrifft die Sachverhaltsfeststellung (BGE 135 IV 152 Erw. 2.3.2 S. 156). Das subjektive Tatbestandselement ergibt sich aus einer Analyse der Umstände, die es erlaubt, gestützt auf äussere Merkmale Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Hinsichtlich der sexuellen Nötigung ist das subjektive Tatbestandselement erfüllt, wenn das Opfer eindeutige und erkennbare Zeichen seines Widerstands gezeigt hat, die für den Täter wahrnehmbar waren – wie etwa Weinen, die Aufforderung, in Ruhe gelassen zu werden, Gegenwehr, die Ablehnung von Beschwichtigungsversuchen oder Fluchtversuche (Urteil 6B_575/2010 vom 16. Dezember 2010, Erw. 1.3.2). Die Art und Dauer der sexuellen Handlungen (beispielsweise Sodomie, mehrfach und wiederholt begangene Geschlechtsverkehrshandlungen durch mehrere Personen) werden ebenfalls eine Rolle dabei spielen, ob der Täter die Möglichkeit, dass das Opfer eingewilligt hatte, in Kauf nehmen konnte. So lässt sich im vorliegenden Fall kaum vorstellen, dass ein vierzehnjähriges Mädchen in Geschlechtsverkehr der Art einwilligt, wie er ihm von den Beschwerdegegnern aufgezwungen wurde, und es ist wenig wahrscheinlich, dass ihnen dies entgangen ist, zumal die fehlende Einwilligung des Mädchens – wie von der kantonalen Vorinstanz festgestellt – zwangsläufig mit offensichtlichen Zeichen von Leid und Protest einhergehen musste. | 2026-11-03T08:45:56.049597 |