translations: 64bdb5226dac450b75bc1a5f2dde57a8, fr, de
This data as json
| text_hash | source_lang | target_lang | translated_text | created_at |
|---|---|---|---|---|
| 64bdb5226dac450b75bc1a5f2dde57a8 | fr | de | Am 9. oder 10. Juni 2015 bestieg der Beschwerdeführer seine Ehefrau, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, doch diese wies ihn mehrmals zurück; der Beschwerdeführer zog ihr daraufhin die Unterwäsche aus und drang in sie ein. Am 21. Juni 2015 bestieg der Beschwerdeführer seine Ehefrau und packte sie an den Haaren, wodurch er sie zum Geschlechtsverkehr zwang. Schliesslich stiess er am 11. Juli 2015 seine Ehefrau auf das Bett, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, doch diese wies ihn zurück; der Beschwerdeführer liess von ihr ab und verliess daraufhin das Schlafzimmer. In allen drei Fällen verweigerte die Ehefrau den Geschlechtsverkehr, und der Beschwerdeführer setzte sich über diese Verweigerung hinweg, indem er seine körperliche Überlegenheit einsetzte (indem er sie bestieg, ihr die Unterwäsche auszog und sie an den Haaren zog); im dritten Fall führte der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten nicht bis zum Ende durch, sodass lediglich versuchte Vergewaltigung angenommen wurde. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer keinen Widerstand leisten konnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau sei frei gewesen, den Ort zu verlassen, weicht er vom kantonalen Sachverhalt ab, der ohne Willkür festgestellt wurde; seine Rüge ist daher unzulässig. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bejaht, wenn das Opfer eindeutige und erkennbare Zeichen seines Widerstands gegeben hat, die für den Täter erkennbar waren – wie Weinen, die Bitte, in Ruhe gelassen zu werden, Gegenwehr, die Ablehnung von Beschwichtigungsversuchen oder Fluchtversuche (Urteile 6B_774/2014 vom 22. Mai 2015 E. 3.3; 6B_575/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1.3.2). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem kantonalen Sachverhalt, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer zurückwies und/oder weinte. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer ihre Verweigerung nicht verkennen. Demnach hat er sich bewusst und willentlich über die Verweigerung seiner Ehefrau hinweggesetzt. Das Vorsatzelement ist daher erfüllt. | 2026-11-03T08:44:13.191415 |