translations: 6632965cbcc4895fa7de97b661f55f96, fr, de
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| 6632965cbcc4895fa7de97b661f55f96 | fr | de | Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die Sicherheitshaft vom erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt des Urteils in Anwendung von Art. 231 StPO angeordnet wird. Es ist nämlich keineswegs gewährleistet, dass die auf dieser Grundlage ausgesprochene Haft von kurzer Dauer ist, was im Übrigen das vorliegende Verfahren zeigt. Zudem hat der Gesetzgeber, wenn er der Ansicht war, dass das Eingreifen des Zwangsmassnahmengerichts in diesem Verfahrensstadium nicht mehr erforderlich sei, dies einzig deshalb so beurteilt, weil das Risiko, dass der Entscheid über die Sicherheitshaft als Ausstandsgrund betrachtet werden könnte, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1216 zu Art. 230). Daraus kann daher nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber eine zeitliche Begrenzung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil ausschliessen wollte. Letztlich führen die im erwähnten Entscheid dargelegten Gründe zur Auffassung, dass eine periodische Überprüfung der Vereinbarkeit der Sicherheitshaft mit dem Beschleunigungsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip auch in jenen Fällen möglich sein muss, in denen diese Massnahme vom erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt des Urteils angeordnet wird, und zwar unabhängig von der Möglichkeit, jederzeit eine Entlassung zu beantragen. | 2026-09-30T06:08:23.310462 |