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translations: 7113d4925e48e3072f3152000a6101c4, fr, de

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7113d4925e48e3072f3152000a6101c4 fr de In subjektiver Hinsicht sind die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung Vorsatzdelikte. Der Täter muss wissen, dass das Opfer nicht einverstanden ist, oder diese Möglichkeit in Kauf nehmen. Das subjektive Tatbestandselement wird aus einer Analyse der Umstände abgeleitet, die es erlaubt, aufgrund äusserer Merkmale Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen (BGE 148 IV 234 Erwägung 3.4). Die Feststellung, was eine Person gewusst, in Betracht gezogen, gewollt oder in Kauf genommen hat, betrifft den Gedankeninhalt, nämlich «innere» Tatsachen, die als solche das Bundesgericht binden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie wurden willkürlich festgestellt (BGE 147 IV 439 Erwägung 7.3.1; 141 IV 369 Erwägung 6.3). 2026-10-28T07:49:17.890832
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