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7b257304d6dbe7c9ce0ddc6a89506216 it de Da das IRSG, wie oben dargelegt, aufgrund von Art. 110 Abs. 2 im Bereich der stellvertretenden Strafverfolgung nicht rückwirkend anwendbar ist und daher für den Fall B. nicht in Betracht kommt, stellt sich die Frage, ob auf das bereits erwähnte Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung an das Ausland (AuslG) abgestellt werden kann, das zum Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Straftaten in Kraft war. Art. 2 Abs. 2 AuslG erlaubte unter bestimmten Voraussetzungen eine stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gegen einen Schweizer Bürger, der als solcher nicht ausgeliefert werden konnte. SCHULTZ (Das schweizerische Auslieferungsrecht, S. 59 f.) vertrat die Ansicht, dass, wenn der Täter erst nach der Begehung der strafbaren Handlungen das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte, die von ihm im Ausland vor seiner Einbürgerung begangenen Straftaten nicht unter Art. 6 StGB fielen und eine Auslieferung gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen sei; für solche Ausnahmefälle ermöglichte Art. 2 Abs. 2 AuslG als stellvertretendes Strafrecht eine schweizerische Gerichtsbarkeit für die im Ausland vom Schweizer Bürger vor seiner Einbürgerung begangenen Straftaten. Art. 2 Abs. 2 AuslG knüpfte die Strafbarkeit einer Tat in der Schweiz unter anderem an das Vorliegen eines Auslieferungsersuchens sowie an die Zusicherung des ersuchenden Staates, dass er den Täter auf seinem Territorium wegen derselben Tat nicht ein zweites Mal verfolgen und ein allenfalls gegen ihn ergangenes Verurteilungsurteil nicht vollstrecken werde, es sei denn, der Täter habe die ihm in der Schweiz auferlegte Strafe nicht verbüsst. a) Es lässt sich nicht sagen, einer rückwirkenden Anwendung von Art. 6bis StGB stehe nichts entgegen, weil B. bereits vor dessen Inkrafttreten in der Schweiz wegen der von ihm in Italien begangenen Straftaten hätte strafrechtlich verfolgt werden können und weil diese Strafverfolgung in der Schweiz für B. sogar günstiger gewesen wäre als eine solche gestützt auf Art. 6bis StGB, da Italien die Zusicherungen (B. nicht erneut zu verfolgen und die in Italien gegen ihn verhängte Strafe nicht zu vollstrecken) hätte erbringen müssen, die Art. 6bis StGB nicht voraussetzt. Da diese Zusicherungen nicht gegeben wurden – die italienischen Behörden haben weder ein förmliches Auslieferungsersuchen gestellt noch die nach Art. 2 Abs. 2 AuslG erforderlichen Zusicherungen erteilt –, könnte die schweizerische Gerichtsbarkeit aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, selbst wenn sie hypothetisch auf den konkreten Fall anwendbar wäre. b) Aus einem ähnlichen Grund kann auch auf Art. 6 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht abgestellt werden, wonach der ersuchte Staat, wenn er seinen Staatsangehörigen nicht ausliefert, auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Sache den zuständigen Behörden zu unterbreiten hat, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung eingeleitet werden kann. Im konkreten Fall fehlt es nämlich am von dieser Bestimmung vorausgesetzten Ersuchen des ersuchenden Staates: Die italienischen Behörden haben nicht eine stellvertretende Strafverfolgung, sondern die Vollstreckung der in Italien rechtskräftig gewordenen Urteile in der Schweiz verlangt. Diese beiden Ersuchen gleichzusetzen erscheint weder möglich noch gerechtfertigt. Die italienischen Behörden haben unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die von ihnen gegen die Person, die zum Zeitpunkt der fraglichen Urteile ausschliesslich italienischer Staatsbürger war, ergangenen rechtskräftigen Urteile – in der Schweiz oder in Italien – vollstrecken zu lassen. Sie sind aus Gründen, deren Beurteilung nicht diesem Gericht obliegt, nie dazu übergegangen, hilfsweise eine stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz zu beantragen. Eine direkte Anwendung von Art. 6 Ziff. 2 EAÜ, d.h. unter Absehen vom formellen Erfordernis des Ersuchens um stellvertretende Strafverfolgung, erscheint weder möglich noch angezeigt. Sie würde, ohne dass zwingende Gründe dies rechtfertigen würden (vgl. unten die auf Art. 6 StGB gestützte Lösung), eine Überanstrengung einer Vertragsbestimmung bedeuten, die in ein System eingefügt ist, in dem seinerzeit ein nicht leicht errungenes Gleichgewicht zwischen gegensätzlichen Anforderungen erzielt wurde und in dem formellen Voraussetzungen (wie ein eindeutiges Ersuchen des ersuchenden Staates) besondere Bedeutung zukommt; diese ist umso grösser, als jeder europäische Staat die Möglichkeit hat, die vom Vertragsrecht nicht vorgesehenen und nicht geregelten Situationen autonom nach seinem innerstaatlichen Recht zu regeln. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Vertragsbestimmungen ratifiziert hat, die die Regelung einer bestimmten Situation an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, kann zumindest grundsätzlich nicht bedeuten, dass er dieser Regelung auch dann Gesetzeskraft verleihen wollte, wenn diese Voraussetzungen, die vom Willen eines anderen Staates abhängen, nicht erfüllt sind. Diese Betrachtungsweise wird durch den Umstand bestätigt, dass in der betreffenden Materie (Auslieferung und internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Allgemeinen) Ersuchen eines ersuchenden Staates nicht nur formelle Bedeutung haben, sondern Ausdruck einer bewussten Rechtswahl sein können (wie wahrscheinlich im vorliegenden Fall), die auf Gründen beruht, die dem eigenen Rechtsordnungssystem innewohnen (im konkreten Fall ist nachvollziehbar, dass Italien aus grundsätzlichen Erwägungen nicht auf seine Gerichtsbarkeit verzichten wollte, die es als ausschliesslich betrachtete, da es sich um Straftaten handelte, die in Italien von einem damals ausschliesslich italienischen Staatsbürger begangen worden waren). Die Notwendigkeit einerseits, die internationalen Abkommen vollumfänglich zu respektieren, und andererseits, aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere der Achtung des klar geäusserten Willens des Gesetzgebers, zwischen internationalem Regelwerk und autonomem innerstaatlichem Recht klar zu unterscheiden, verhindern es im konkreten Fall, die schweizerische Gerichtsbarkeit auf Art. 6 Ziff. 2 EAÜ zu stützen. c) Art. 6 StGB ging Art. 2 Abs. 2 AuslG vor (SCHULTZ, a.a.O., S. 53 ff.), ebenso wie er Art. 6bis StGB vorgeht (TRECHSEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 6bis) und den Bestimmungen des IRSG über die stellvertretende Strafverfolgung durch die Schweiz und die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (Art. 85 Abs. 3 und Art. 94 Abs. 3 IRSG). Es ist daher zu prüfen, ob die schweizerische Strafgerichtsbarkeit gegenüber B. nicht aus Art. 6 StGB folgt. 2026-08-26T07:12:33.119242
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