translations: 7c90450f3ca63f9200865f2ac368b674, fr, de
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| 7c90450f3ca63f9200865f2ac368b674 | fr | de | Die Aufsichtskammer hat die bei ihr eingereichte Beschwerde aus folgenden Gründen als unzulässig erklärt. Sie hielt fest, dass zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vom 17. Oktober 2025 Beschwerde erhoben hatte, das Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen vor dem Erstinstanzlichen Gericht noch hängig gewesen war. Letzteres hatte jedoch am 2. April 2026 sein Urteil gefällt, welches die angefochtene Verfügung folglich ersetzt hatte, sodass diese keine Wirkung mehr entfaltete. Daraus ergab sich, dass das Interesse an der Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2025 fehlte, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führte. | 2026-07-08T12:09:05.847567 |