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translations: 7d39899b899f0d57d458ba5f59804cb6, fr, de

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7d39899b899f0d57d458ba5f59804cb6 fr de Gemäss dem Wortlaut des alten Art. 190 Abs. 1 StGB, in Kraft bis zum 30. Juni 2024, wird derjenige, der namentlich durch Drohung oder Gewalt, durch psychischen Druck oder durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs gezwungen hat, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. 2026-10-28T07:48:20.944457
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