translations: 7e0bf7e6e57cb312e2ca134498ed4063, fr, de
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| 7e0bf7e6e57cb312e2ca134498ed4063 | fr | de | Das Kantonsgericht hielt fest, dass die am Morgen des Vorfalls aufgenommenen Videos, auf denen die Beschwerdeführerin unter anderem zu sehen ist, wie sie dem Beschwerdegegner einen Fellatio leistet und von diesem sodomisiert wird, weder Gewalt noch Drohungen zeigten, die geeignet wären, eine Unterwerfung unter die inkriminierten Sexualhandlungen zu rechtfertigen. Auch hielten die Vorinstanz dafür, dass, wenn man die Beschwerdeführerin auf den betreffenden Videos zwar von „Vergewaltigung" sprechen hörte, diese Äusserungen, die in ruhigem und gesetztem Ton vorgebracht wurden, nicht mit der Realität der Bilder übereinstimmten. So konnte allgemein gesprochen aus der Haltung, die die Beschwerdeführerin während der Handlungen an den Tag legte und die eine gewisse Geringschätzung gegenüber ihrem Lebenspartner erkennen liess, nicht auf eine Weigerung geschlossen werden, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Dies war umso weniger der Fall, als sie eingeräumt hatte, ihn zum Tatzeitpunkt mehrfach geküsst zu haben und sich mit ihrem Vibrator sowie mit der Hand selbst befriedigt zu haben, wie sich aus dem letzten Video ergab, während der Beschwerdegegner sie regelmässig „Schatz" nannte. Das Kantonsgericht schloss daraus, dass das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen gezwungen worden zu sein, für den Beschwerdegegner nicht wahrnehmbar war, zumal die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hatte, dass der Betreffende in seinem Kopf sicherlich gedacht haben musste, dass er sie nicht zwinge (vgl. angefochtenes Urteil, Erwägung 9.2, S. 29 f.). | 2026-11-03T07:47:09.967093 |