translations: 81eae9b1dc717eacdb878643289bf242, fr, de
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| 81eae9b1dc717eacdb878643289bf242 | fr | de | Die Erstinstanz hat zunächst die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Opfers und der Bestreitungen des Beschwerdeführers gewürdigt. Es kann ihr in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, eine unhaltbare, d.h. willkürliche Vorgehensweise gewählt zu haben, indem sie festgestellt hat, dass die aufeinanderfolgenden Versionen des Beschwerdeführers nicht für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung sprachen, während jene des Opfers kohärent, konstant, präzise und durch zahlreiche weitere Indizien gestützt war. Das Schwurgericht hat sodann in dieser letzteren Schilderung die zahlreichen Zeichen festgehalten, die die junge Frau ihrer Ablehnung gegeben hatte. Sie hatte erklärt, mehrmals geweint zu haben. Sie hatte ihrem Angreifer Nein gesagt. Sie hatte ihn gebeten, sie gehen zu lassen. Sie hatte sich gewehrt. Sie hatte, mit Ausnahme des Eises, alle Versuche des Angeklagten zurückgewiesen, sie zu beschwichtigen. Im Park waren diese Äusserungen noch deutlicher gewesen. Es war der Angeklagte gewesen, der sie ausgezogen hatte. Sie hatte sich gewehrt, wobei die zahlreichen festgestellten Verletzungen sich nicht allein durch das Reiben der Haut auf dem Boden erklären liessen und die Verletzungen in der Vagina gemäss der in der Hauptverhandlung angehörten Gynäkologin auf einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr hinwiesen. Nach der vaginalen Penetration hatte die junge Frau versucht zu fliehen (Urteil des Schwurgerichts vom 16. Dezember 2009, Schuldspruch, Antworten auf die Fragen I.1, II.2 und 3, S. 3 f.). Die kantonalen Behörden konnten somit ohne Willkür festhalten, dass das Opfer eindeutige und erkennbare Zeichen seines Widerstands gegeben hatte, auch wenn es gemäss seinem Psychologen Schwierigkeiten gehabt haben mochte, diesen auszudrücken. Diese Äusserungen, insbesondere das Weinen, waren zudem auch für eine Person mit begrenzten Fähigkeiten und begrenzter Bildung und unter Alkoholeinfluss erkennbar. Den kantonalen Behörden kann daher nicht vorgeworfen werden, als offenkundig angenommen zu haben, dass der Beschwerdeführer wusste, dass sein Opfer nicht einverstanden war. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses nicht Fragen der Beweiswürdigung betrifft, sondern die im vorliegenden Fall nicht angewendete Qualifikation der schweren Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB. Die Rüge ist unbegründet. | 2026-11-03T08:47:40.947442 |