translations: 835c628ceb5861c5d8945e0a09f9a9d9, fr, de
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| 835c628ceb5861c5d8945e0a09f9a9d9 | fr | de | Gemäss Art. 189 StGB macht sich der sexuellen Nötigung schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den gleichen Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldig. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung setzen den Einsatz eines Nötigungsmittels voraus. Dazu gehört insbesondere die Anwendung von Gewalt. Gewalt bezeichnet den willentlichen Einsatz physischer Kraft gegen die Person des Opfers mit dem Ziel, es gefügig zu machen (BGE 122 IV 97 Erw. 2b S. 100; Urteile 6B_326/2019 vom 14. Mai 2019 Erw. 3.2.1; 6B_570/2012 vom 26. November 2012 Erw. 1.2). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht wird oder dass der Täter es körperlich misshandelt. Eine gewisse Intensität ist jedoch erforderlich. Gewalt setzt nicht irgendeinen Einsatz physischer Kraft voraus, sondern eine intensivere Kraftanwendung, als sie die Vornahme der Handlung unter gewöhnlichen Lebensumständen erfordern würde. Je nach dem Widerstandsgrad des Opfers oder aufgrund der Überraschung oder des Schreckens, den es empfindet, kann ein bloss ungewöhnlicher Kraftaufwand des Täters genügen, um es zur Unterwerfung gegen seinen Willen zu zwingen (BGE 87 IV 66 Erw. 1 S. 68). Je nach den Umständen kann ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So kann bereits das Festhalten des Opfers mit Körperkraft, das Niederwerfen auf den Boden, das Abreissen seiner Kleider oder das Verdrehen eines Arms auf den Rücken genügen (Urteile 6B_326/2019 vom 14. Mai 2019 Erw. 3.2.1; 6B_570/2012 vom 26. November 2012 Erw. 1.2). In subjektiver Hinsicht sind die Art. 189 und 190 StGB Vorsatzdelikte, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer weiss oder in Kauf nimmt, dass das Opfer nicht einwilligt, dass er ein Nötigungsmittel gegen es einsetzt und dass es sich unter dem Einfluss dieser Nötigung zur sexuellen Handlung bzw. zur beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung bereitfindet (Urteile 6B_159/2020 vom 20. April 2020 Erw. 2.4.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 Erw. 5.1; vgl. BGE 87 IV 66 Erw. 3 S. 70 f.). Versuch liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seinen Entschluss, die Tat zu begehen, manifestiert hat, die objektiven Merkmale jedoch ganz oder teilweise fehlen (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 Erw. 3.4 S. 152; 137 IV 113 Erw. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 Erw. 7.2.1 S. 103). Der Versuch setzt stets vorsätzliches Handeln voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. | 2026-11-03T08:42:39.443814 |